4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 05.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.12.2010 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des BF ab und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer (BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 05.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.12.2010 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des BF ab und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen. Am 15.09.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 07.03.2012 vom BAA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 18.04.2012, XXXX , wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den den zweiten Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid ab.Am 15.09.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 07.03.2012 vom BAA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 18.04.2012, römisch 40 , wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den den zweiten Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid ab. Am 22.02.2013 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid vom 27.03.2013 neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015 XXXX , wurde die Beschwerde des BF im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.
G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Am 22.02.2013 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid vom 27.03.2013 neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015 römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Am 22.04.2016 wurde der BF vor dem BFA zur Erlassung der Rückkehrentscheidung einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 02.06.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei
FPG zulässig sei.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 22.04.2016 wurde der BF vor dem BFA zur Erlassung der Rückkehrentscheidung einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 02.06.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2020, Zl. W278 1417145-4/47E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Gegenständliches Verfahren: Am 31.05.2022 brachte der BF schriftlich aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 ein. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit 2013 eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind in Österreich habe. Seine Lebensgefährtin und die Kinder seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Am 31.05.2022 brachte der BF schriftlich aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit 2013 eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind in Österreich habe. Seine Lebensgefährtin und die Kinder seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Am 30.09.2022 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Er gab zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er arbeite in der Justizanstalt in der Küche. Er halte sich seit 13 Jahren in Österreich auf und habe hier nie arbeiten dürfen. Nach seiner Haftentlassung könne er in einer Tischlerei anfangen. In Österreich habe er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss gemacht. Vor etwa sieben Jahren habe er die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden. In der Mongolei habe er die Schule bis zur zehnten Schulstufe besucht. Vier Schwestern seien in der Mongolei wohnhaft. Er habe Kontakt zu zwei Schwestern. Seine Eltern seien verstorben. Bis Juli habe ihn seine Lebensgefährtin jede Woche in der Justizanstalt besucht. Seit Juli habe sie ihn nicht mehr besucht; seither habe er telefonischen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Seine Lebensgefährtin kümmere sich um die gemeinsame Tochter und den Stiefsohn des BF. Betreffend seine Verurteilungen führte der BF aus, dass alles seine Schuld sei. Nach seiner Haftentlassung wolle er arbeiten und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Er dürfe mit seiner Lebensgefährtin nicht in der XXXX -Unterkunft gemeinsam leben, da er dort eine Straftat begangen habe. Das Leben ohne Arbeit und Geld sei sehr schwer gewesen. Nunmehr habe er verstanden, dass diese Probleme nicht so wichtig seien. Seine Familie und seine Freiheit seien ihm am wichtigsten. Seine Familie, Freunde und Bekannte seien in Österreich. In der Mongolei habe er nichts mehr. Er bereue was er gemacht habe. Vor seiner Inhaftierung habe er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern gewohnt. Er habe damals zu viel getrunken. Die Kinder hätten keine Angst vor ihm. Er sei nach seinen negativen Asylverfahren nicht ausgereist, da er seine Familie nicht hier lassen habe wollen. Seine Lebensgefährtin habe nicht mitausreisen können, da diese an Leberzirrhose und Hepatitis B leide und in Behandlung stehe. 2015 habe er eine Alkoholtherapie gemacht und habe dann drei Jahre lang nicht getrunken. Nach seiner Entlassung wolle er eine ambulante Therapie machen. Am 30.09.2022 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Er gab zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er arbeite in der Justizanstalt in der Küche. Er halte sich seit 13 Jahren in Österreich auf und habe hier nie arbeiten dürfen. Nach seiner Haftentlassung könne er in einer Tischlerei anfangen. In Österreich habe er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss gemacht. Vor etwa sieben Jahren habe er die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden. In der Mongolei habe er die Schule bis zur zehnten Schulstufe besucht. Vier Schwestern seien in der Mongolei wohnhaft. Er habe Kontakt zu zwei Schwestern. Seine Eltern seien verstorben. Bis Juli habe ihn seine Lebensgefährtin jede Woche in der Justizanstalt besucht. Seit Juli habe sie ihn nicht mehr besucht; seither habe er telefonischen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Seine Lebensgefährtin kümmere sich um die gemeinsame Tochter und den Stiefsohn des BF. Betreffend seine Verurteilungen führte der BF aus, dass alles seine Schuld sei. Nach seiner Haftentlassung wolle er arbeiten und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Er dürfe mit seiner Lebensgefährtin nicht in der römisch 40 -Unterkunft gemeinsam leben, da er dort eine Straftat begangen habe. Das Leben ohne Arbeit und Geld sei sehr schwer gewesen. Nunmehr habe er verstanden, dass diese Probleme nicht so wichtig seien. Seine Familie und seine Freiheit seien ihm am wichtigsten. Seine Familie, Freunde und Bekannte seien in Österreich. In der Mongolei habe er nichts mehr. Er bereue was er gemacht habe. Vor seiner Inhaftierung habe er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern gewohnt. Er habe damals zu viel getrunken. Die Kinder hätten keine Angst vor ihm. Er sei nach seinen negativen Asylverfahren nicht ausgereist, da er seine Familie nicht hier lassen habe wollen. Seine Lebensgefährtin habe nicht mitausreisen können, da diese an Leberzirrhose und Hepatitis B leide und in Behandlung stehe. 2015 habe er eine Alkoholtherapie gemacht und habe dann drei Jahre lang nicht getrunken. Nach seiner Entlassung wolle er eine ambulante Therapie machen. Am 07.10.2022 wurde die Lebensgefährtin des BF durch das BFA als Zeugin einvernommen. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie mit dem BF seit 2013 zusammengelebt habe. Sie wolle mit dem BF, der gemeinsamen Tochter und ihrem Sohn ein schönes Leben aufbauen. Der BF habe nunmehr während seiner Inhaftierung viel nachgedacht und seien ihm die Familie und die Kinder das wichtigste. Sie habe ihn das letzte Mal im Mai/Juni 2022 im Gefängnis besucht. Sie habe der Tochter erzählt, dass der BF in der Mongolei sei und auf die Erteilung eines Visums warte. Der BF brauche dringend eine Alkohol- und Drogentherapie. Wenn der BF trinke, sei es besser, wenn sie ihn nicht bei sich habe. Wenn er aber gegen sein Alkoholproblem ankämpfe, glaube sie, dass sie und die Kinder ein besseres Leben mit dem BF hätten. Wenn der BF nicht trinke, sei er ein ganz guter Vater, unternehme etwas mit den Kindern und helfe im Haushalt. Sollte der BF in die Mongolei abgeschoben werden, werde die gemeinsame Tochter extrem gebrochen sein. Die Zeugin arbeite derzeit und könne sich den Lebensunterhalt finanzieren. Ihr sei eine Wohnung von der Gemeinde angeboten worden, in welche sie mit den Kindern ziehen werde. Zunächst werde sie getrennt vom BF wohnen. Weder sie noch die Kinder hätten Angst vorm BF. Wenn dieser alkoholisiert sei, sage sie ihm, dass sie die Polizei rufe. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 31.05.2022
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 31.05.2022
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den BF wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Der BF lebe mit der Lebensgefährtin, der Tochter und dem Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt, sei nicht verheiratet und nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF habe seine Lebensgefährtin unter Alkoholeinfluss bedroht und geschlagen. Auch in Bezug auf das Kindeswohl und der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, im Speziellen der häuslichen Gewalt, könne keine positive Prognose gestellt werden. Die Lebensgefährtin des BF lebe in einer stabilen Lebenslage. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der BF bessern und sein Alkoholproblem in den Griff bekommen werde. Er sei diesbezüglich in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert. Der BF habe seine Ausreiseverpflichtungen zehn Jahre lang beharrlich missachtet und sei massiv straffällig geworden. Eine Besserung des Verhaltens des BF sei nicht ersichtlich, sondern seine Straftaten seien immer gewalttätiger und brutaler geworden. Es sei wahrscheinlich, dass der BF nach der Haftentlassung zu seiner Lebensgefährtin ziehen und in alte Muster verfallen werde. Durch die Mittellosigkeit des BF stelle sein Aufenthalt eine Gefahr für die Grundinteressen der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit und des Schutzes des Eigentums dar. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der BF sei in der Mongolei in die Schule gegangen, habe dort Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwestern und könne von diesen Hilfe erwarten. Der BF sei in Österreich neun Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Das Verhalten des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Der BF lebe mit der Lebensgefährtin, der Tochter und dem Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt, sei nicht verheiratet und nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF habe seine Lebensgefährtin unter Alkoholeinfluss bedroht und geschlagen. Auch in Bezug auf das Kindeswohl und der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, im Speziellen der häuslichen Gewalt, könne keine positive Prognose gestellt werden. Die Lebensgefährtin des BF lebe in einer stabilen Lebenslage. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der BF bessern und sein Alkoholproblem in den Griff bekommen werde. Er sei diesbezüglich in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert. Der BF habe seine Ausreiseverpflichtungen zehn Jahre lang beharrlich missachtet und sei massiv straffällig geworden. Eine Besserung des Verhaltens des BF sei nicht ersichtlich, sondern seine Straftaten seien immer gewalttätiger und brutaler geworden. Es sei wahrscheinlich, dass der BF nach der Haftentlassung zu seiner Lebensgefährtin ziehen und in alte Muster verfallen werde. Durch die Mittellosigkeit des BF stelle sein Aufenthalt eine Gefahr für die Grundinteressen der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit und des Schutzes des Eigentums dar. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Der BF sei in der Mongolei in die Schule gegangen, habe dort Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwestern und könne von diesen Hilfe erwarten. Der BF sei in Österreich neun Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Das Verhalten des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde –nach Wiedergabe des Sachverhaltes – ausgeführt, dass es dem BF aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht möglich sei, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie zu leben. Nach seiner Haftentlassung wolle der BF im gemeinsamen Haushalt mit dieser leben. Der BF wolle sich seinem Alkoholproblem stellen. Das BFA habe auch das Kindeswohl nicht berücksichtigt. Weiters sei es dem BF rechtlich nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Der BF habe die Pflichtschule abgeschlossen, die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden und sei arbeitswillig. Eine Außerlandesbringung des BF verletzte Art. 8 EMRK und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es bei dessen Verhängung nicht nur auf das Vorliegen gerichtlicher Verurteilungen ankomme, sondern eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Das BFA habe im gegenständlichen Fall keine ordentliche und richtige Gefährlichkeitsprognose erstellt. Der BF wolle auf keinen Fall mehr straffällig werden. Er habe alle Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen und sei fest entschlossen, künftig auf Alkohol zu verzichten. Der BF bekenne sich zu all seinen Straftaten, wolle sich einer Therapie unterziehen und sich mit seiner Familie ein geregeltes Leben aufbauen. Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde –nach Wiedergabe des Sachverhaltes – ausgeführt, dass es dem BF aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht möglich sei, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie zu leben. Nach seiner Haftentlassung wolle der BF im gemeinsamen Haushalt mit dieser leben. Der BF wolle sich seinem Alkoholproblem stellen. Das BFA habe auch das Kindeswohl nicht berücksichtigt. Weiters sei es dem BF rechtlich nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Der BF habe die Pflichtschule abgeschlossen, die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden und sei arbeitswillig. Eine Außerlandesbringung des BF verletzte Artikel 8, EMRK und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es bei dessen Verhängung nicht nur auf das Vorliegen gerichtlicher Verurteilungen ankomme, sondern eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Das BFA habe im gegenständlichen Fall keine ordentliche und richtige Gefährlichkeitsprognose erstellt. Der BF wolle auf keinen Fall mehr straffällig werden. Er habe alle Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen und sei fest entschlossen, künftig auf Alkohol zu verzichten. Der BF bekenne sich zu all seinen Straftaten, wolle sich einer Therapie unterziehen und sich mit seiner Familie ein geregeltes Leben aufbauen. Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des BF ist Mongolisch; zusätzlich spricht er Deutsch auf Niveau B1. Der BF wurde in der Mongolei geboren, lebte dort bis zu seinem 18. Lebensjahr und besuchte dort zehn Jahre die Schule. Die Geschwister (vier Schwestern) des BF leben in der Mongolei. Der BF hat Kontakt zu zwei seiner Schwestern. Seine Eltern sind verstorben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste im Jahr 2010 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte, nachdem die zuvor 2010 und 2011 gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, am 23.02.2013 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, Zl. XXXX , zurückgewiesen und das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 02.06.2016 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2020, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Der BF reiste im Jahr 2010 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte, nachdem die zuvor 2010 und 2011 gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, am 23.02.2013 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen und das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 02.06.2016 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. In Österreich leben die Lebensgefährtin des BF, deren minderjähriger Sohn und die gemeinsame minderjährige Tochter des BF. Die Genannten sind ebenfalls mongolische Staatsangehörige. Die Lebensgefährtin des BF reiste im Jahr 2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 16.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anfang 2014 lernten sich der BF und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet kennen und führen seitdem mit einigen, bedingt durch die Alkoholsucht und Gewalttätigkeit des BF, erfolgten Unterbrechungen, eine Beziehung. Der Sohn der Lebensgefährtin kam im Jahr 2014 schlepperunterstützt nach Österreich und stellte die Lebensgefährtin des BF für diesen am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2017 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet geboren und stellten der BF und seine Lebensgefährtin auch für diese am 17.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 06.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin und der Kinder abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Lebensgefährtin des BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Statuszuerkennung wurde damit begründet, dass die Lebensgefährtin des BF XXXX leide und unter ärztlicher Beobachtung stehe. Sowohl gegen XXXX als auch XXXX erhalte sie in Österreich Medikamente, zusätzlich erhalte sie bei Bedarf Schmerzmedikamente. Regelmäßige medizinische Kontrollen seien erforderlich. Im Fall einer Rückkehr bestehe somit ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des BF, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Lebensgefährtin des BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Statuszuerkennung wurde damit begründet, dass die Lebensgefährtin des BF römisch 40 leide und unter ärztlicher Beobachtung stehe. Sowohl gegen römisch 40 als auch römisch 40 erhalte sie in Österreich Medikamente, zusätzlich erhalte sie bei Bedarf Schmerzmedikamente. Regelmäßige medizinische Kontrollen seien erforderlich. Im Fall einer Rückkehr bestehe somit ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des BF, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Dem minderjährigen Sohn der Lebensgefährtin des BF und der gemeinsamen minderjährigen Tochter wurde mit Bescheiden des BFA im August 2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von der Lebensgefährtin des BF, zuerkannt. Die Lebensgefährtin des BF lebt mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, ist erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. In Österreich leben keine sonstigen Verwandten des BF. Der BF ist seit 09.07.2010 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen – durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er besuchte in Österreich sechs Monate die Polytechnische Schule, hat die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden, gemeinnützige Arbeiten im Rahmen der Nachbarschafts- und Umzugshilfe erbracht, besuchte einen Pflichtschulabschlusskurs an einer Volkshochschule und besitzt für den Fall des Erhalts einer Arbeitsgenehmigung die Einstellungszusage einer Tischlerei. Er kommt seit Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Der BF weist im Hinblick auf seine rund 12-jährige Aufenthaltsdauer keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Die gesellschaftliche Integration des BF ist als moderat festzustellen, die soziale Integration ist im erheblichen Umfang durch die massive Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Der BF absolvierte im Sommer 2015 eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie und war anschließend etwa zwei Jahre lang trocken. Aufgrund der vom Strafgericht auferlegten Suchtberatung besuchte der BF erstmals im Juni 2019 ein Beratungsgespräch. In der Folge suchte der BF im Oktober 2019 erneut die Suchtberatungsstelle auf und fand ein Erstgespräch statt. Zwischen Oktober und Dezember 2019 wurden insgesamt fünf weitere Beratungstermine vereinbart, zwei dieser Termine nahm der BF entschuldigt nicht wahr. Dem Vollzugsgericht wurden die auferlegten Beratungstermine – entgegen der ausdrücklichen Anordnung – nicht nachgewiesen. Ab August 2019 besuchte der BF eine Gewaltberatung. Ab Oktober 2019 machten der BF und seine Lebensgefährtin eine Paartherapie. Seitdem wurde der BF jedoch erneut unter Alkoholeinfluss gegenüber seiner Lebensgefährtin gewalttätig. Dass der BF derzeit eine Alkohol- oder Gewalttherapie absolviert, wurde nicht vorgebracht. Während der Strafhaft erhielt der BF bis Mai/Juni 2022 regelmäßig Besuch von seiner Lebensgefährtin und den Kindern. Die Lebensgefährtin des BF gibt selbst an, dass sie zuerst vom BF getrennt leben will (vgl. AS 84). Die Lebensgefährtin des BF gibt selbst an, dass sie zuerst vom BF getrennt leben will vergleiche AS 84). Es ist dem BF, seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter und dem Stiefsohn des BF möglich und zumutbar, das Familienleben während des Aufenthaltes des BF in der Mongolei zumindest vorrübergehend über elektronische Mittel aufrechtzuerhalten. Der BF wurde im Bundesgebiet neun Mal rechtskräftig verurteilt:
SPG, zu hindern versuchte, indem er ankündigte, Widerstand zu leisten und die Polizisten zu schlagen bzw. zumindest einen Polizisten zu verletzen, wobei er die Äußerungen dadurch unterstrich, dass er die rechte Hand zu einer Faust ballte und nachfolgend zwei hölzerne Buntstifte erfasste, damit auf einen Polizisten mehrfach in den Schulterbereich einstach und, nach Verbringung auf den Boden, Stichbewegungen in Richtung zweier Polizisten ausführte, wodurch ein Polizist zwei rund 7cm lange Kratzwunden sowie eine rund 8cm lange oberflächliche Stichwunde erlitt.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 15.08.2021 vier Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der erfolgten Wegweisung
Paragraph 38 a, SPG, zu hindern versuchte, indem er ankündigte, Widerstand zu leisten und die Polizisten zu schlagen bzw. zumindest einen Polizisten zu verletzen, wobei er die Äußerungen dadurch unterstrich, dass er die rechte Hand zu einer Faust ballte und nachfolgend zwei hölzerne Buntstifte erfasste, damit auf einen Polizisten mehrfach in den Schulterbereich einstach und, nach Verbringung auf den Boden, Stichbewegungen in Richtung zweier Polizisten ausführte, wodurch ein Polizist zwei rund 7cm lange Kratzwunden sowie eine rund 8cm lange oberflächliche Stichwunde erlitt. Mildernd: das reumütige Geständnis und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, Widerstand gegen vier Polizisten sowie Gewalt und gefährliche Drohung als Nötigungsmittel. Dem Abschlussbericht einer LPD vom 17.08.2021 ist zu entnehmen, dass der BF am 15.08.2021 seine Lebensgefährtin mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe sich in das Schlafzimmer, in dem seine Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter geschlafen habe, begeben, zu seiner Lebensgefährtin „Ich töte dich“ gesagt und das Zimmer wieder verlassen. Die Lebensgefährtin habe diesbezüglich Anzeige erstattet. Es wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Im Zuge dieses Ausspruches bzw. bei der Wegweisung des BF habe dieser Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet und wurde am 15.08.2021 in Untersuchungshaft genommen. Der BF gab an, er wisse nicht, was genau geschehen sei. Er habe Alkohol getrunken und sei dann nach Hause gekommen. Er sei ins Schlafzimmer, um sich eine Decke zu holen und auf der Couch zu schlafen. Er denke, er habe mit seiner Lebensgefährtin gestritten. Er wisse nicht, was er zu dieser gesagt habe (AS 39ff). Dem Abschlussbericht einer LPD vom 17.08.2021 ist zu entnehmen, dass der BF am 15.08.2021 seine Lebensgefährtin mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe sich in das Schlafzimmer, in dem seine Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter geschlafen habe, begeben, zu seiner Lebensgefährtin „Ich töte dich“ gesagt und das Zimmer wieder verlassen. Die Lebensgefährtin habe diesbezüglich Anzeige erstattet. Es wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Paragraph 38 a, SPG gegen den BF ausgesprochen. Im Zuge dieses Ausspruches bzw. bei der Wegweisung des BF habe dieser Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet und wurde am 15.08.2021 in Untersuchungshaft genommen. Der BF gab an, er wisse nicht, was genau geschehen sei. Er habe Alkohol getrunken und sei dann nach Hause gekommen. Er sei ins Schlafzimmer, um sich eine Decke zu holen und auf der Couch zu schlafen. Er denke, er habe mit seiner Lebensgefährtin gestritten. Er wisse nicht, was er zu dieser gesagt habe (AS 39ff). Der BF befand bzw. befindet sich aufgrund seiner Verurteilungen zu folgenden Zeiten in Haft: 11.02.2012 – 24.02.2012 19.03.2012 – 02.04.2012 11.04.2012 – 30.07.2012 19.04.2014 – 28.04.2014 16.11.2015 – 04.12.2015 26.01.2019 – 26.06.2019 15.08.2021 – dato (geplantes Entlassungsdatum XXXX .2023). 15.08.2021 – dato (geplantes Entlassungsdatum römisch 40 .2023). Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Es besteht für den BF als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter sowie mit einem familiären und sozialen Netz im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in die Mongolei keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der BF, welcher Mongolisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF fällt auch nicht unter eine Risikogruppe, eine Impfung verhindert überdies mit einem hohen Maß einen schweren Krankheitsverlauf. Daher ist folglich bei einer Überstellung des BF in die Mongolei ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK hierzu nicht erkennbar.Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF fällt auch nicht unter eine Risikogruppe, eine Impfung verhindert überdies mit einem hohen Maß einen schweren Krankheitsverlauf. Daher ist folglich bei einer Überstellung des BF in die Mongolei ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK hierzu nicht erkennbar. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsstaat werden auszugsweise die durch das BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte der Staatendokumentation zur Mongolei zitiert: Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (USDOS
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist undSinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründen
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Lebensgefährtin des BF sowie das gemeinsame Kind und ein Stiefsohn im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigte aufenthaltsberechtigt. Die Lebensgefährtin lebt mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF befindet sich seit August 2021 (erneut) in Haft. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Nun ist zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist und ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des BF an einem weiteren Verbleib (der Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels) in Österreich überwiegt.Nun ist zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des BF an einem weiteren Verbleib (der Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels) in Österreich überwiegt. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2010 lediglich auf Grundlage von drei unbegründeten Asylanträgen in Österreich auf. Überdies befolgte er nach den negativen Abschlüssen seiner Asylverfahren den Ausreisebefehl nicht. Der Aufenthalt des BF in Österreich war daher zum Großteil unrechtmäßig und widersetzt sich der BF beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer von etwas über 12 Jahren ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse des BF im Bundesgebiet zu verbleiben, ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Der BF beherrscht die deutsche Sprache und hat während seines Aufenthaltes einen Pflichtschulabschlusskurs besucht, sodass ihm eine gewisse Integration zuzugestehen ist, zumal diese auch auf die lange Aufenthaltsdauer zurückzuführen ist. In sprachlicher Hinsicht ist der BF ist Österreich gut integriert. Die gesellschaftliche Integration ist insgesamt als moderat und die soziale Integration als in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit gestört zu bezeichnen. Auch die wirtschaftliche Integration des BF ist trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich kaum vorhanden. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der Asylverfahren beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese vorrübergehend durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Der BF begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der Asylverfahren beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese vorrübergehend durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird auch durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert.Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird auch durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0461, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0461, mwN). Hierzu ist explizit anzuführen, dass der BF wie festgestellt bereits neun Mal überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben, gefährlicher Drohung und Eigentumsdelikten, verurteilt wurde. Dem BF musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. Die erlittenen Vorhaften, Geldstrafen und Verlängerungen der Probezeiten konnten den BF nicht davon abhalten, erneut Straftaten zu begehen. Zwar ist dem BF zugute zu halten, dass er zwischenzeitlich eine Suchttherapie begonnen und eine Gewalttherapie absolviert hat, angesichts der bereits erfolgreich durchgeführten Entziehungskur im Jahr 2015, der anschließenden Alkoholabstinenz von knapp zwei Jahren und des dennoch erfolgten Rückfalls sowie dem Umstand, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, vermögen die Therapien sein Interesse am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu steigern. Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wäre er von seiner 2017 geborenen Tochter sowie seiner Lebensgefährtin und seinem Stiefsohn getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Tochter des BF schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt, die primäre Bezugsperson des Kindes insbesondere auch aufgrund der wiederholten Inhaftierungen des BF die Lebensgefährtin des BF ist und das Familienleben aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Inhaftierungen des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF zumindest vorübergehend über Telefon und Internet den Kontakt zu den Genannten aufrechterhalten. Der BF hat auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau, ist arbeitsfähig und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in der Mongolei vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wäre er von seiner 2017 geborenen Tochter sowie seiner Lebensgefährtin und seinem Stiefsohn getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Tochter des BF schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt, die primäre Bezugsperson des Kindes insbesondere auch aufgrund der wiederholten Inhaftierungen des BF die Lebensgefährtin des BF ist und das Familienleben aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Inhaftierungen des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF zumindest vorübergehend über Telefon und Internet den Kontakt zu den Genannten aufrechterhalten. Der BF hat auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau, ist arbeitsfähig und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in der Mongolei vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Familienleben des BF in Österreich angesichts der Vielzahl an – auch unbedingten – Haftstrafen nicht besonders intensiv verlaufen ist. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG
der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG
der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]).
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.