RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW153 2235699-2 Spruch, W153 2235699-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005.Am 21.07.2020 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005. Mit Bescheid vom 31.08.2020, XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 31.08.2020, römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Seit Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise hält sich der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet auf. Am 17.02.2022 stellte der BF schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG
- Dem Antrag waren Kopien des Personalausweises, der Geburtsurkunde und des Eintrages der Ehe des BF angeschlossen. Es wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 03.09.2013 und somit seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhalte. Bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung als Student am 19.07.2020 habe er sich durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sei sohin erfüllt. Der BF verfüge über die allgemeine Universitätsreife iSd § 63 Abs. 1 UG, weshalb das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG erfüllt sei. Der BF sei besonders gut in Österreich integriert. Er habe im Iran ein Bachelorstudium abgeschlossen, welches dem Bachelorstudium des Bauingenieurwesens in Österreich entspreche. Er sei für das Studium Bauingenieurwesen und Infrastruktur in Österreich zugelassen worden und habe mehrere Prüfungen absolviert. Er habe die Deutschprüfung auf Niveau B2/2 GERS an der Universität abgelegt. Der BF gelte als sprachlich besonders gut integriert. Weiters sei der BF von Dezember 2017 bis Juni 2018 erwerbstätig gewesen. Weiters lege er einen Arbeitsvorvertrag aus April 2021 und eine Bestätigung über die Gültigkeit des Arbeitsvorvertrages vom 15.02.2022 vor. Überdies bestehe ein großer Freundeskreis in Österreich. Diesbezüglich legte der BF diverse Unterstützungsschreiben vor. Der BF sei unbescholten. Überdies seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Am 17.02.2022 stellte der BF schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Dem Antrag waren Kopien des Personalausweises, der Geburtsurkunde und des Eintrages der Ehe des BF angeschlossen. Es wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 03.09.2013 und somit seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhalte. Bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung als Student am 19.07.2020 habe er sich durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sei sohin erfüllt. Der BF verfüge über die allgemeine Universitätsreife iSd Paragraph 63, Absatz eins, UG, weshalb das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG erfüllt sei. Der BF sei besonders gut in Österreich integriert. Er habe im Iran ein Bachelorstudium abgeschlossen, welches dem Bachelorstudium des Bauingenieurwesens in Österreich entspreche. Er sei für das Studium Bauingenieurwesen und Infrastruktur in Österreich zugelassen worden und habe mehrere Prüfungen absolviert. Er habe die Deutschprüfung auf Niveau B2/2 GERS an der Universität abgelegt. Der BF gelte als sprachlich besonders gut integriert. Weiters sei der BF von Dezember 2017 bis Juni 2018 erwerbstätig gewesen. Weiters lege er einen Arbeitsvorvertrag aus April 2021 und eine Bestätigung über die Gültigkeit des Arbeitsvorvertrages vom 15.02.2022 vor. Überdies bestehe ein großer Freundeskreis in Österreich. Diesbezüglich legte der BF diverse Unterstützungsschreiben vor. Der BF sei unbescholten. Überdies seien die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Mit Schreiben vom 14.03.2022 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag und forderte diesen auf, näher angeführte Unterlagen binnen vier Wochen vorzulegen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 17.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Es wurde festgestellt, dass bereits im Verfahren betreffend den Antrag des BF nach § 55 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung ergangen sei und dort die gleichen familiären Verhältnisse wie aktuell vorgelegen seien. Der BF habe bereits damals einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet gehabt und sei verheiratet gewesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 sei aktuell und es seien dort die Verhältnisse des BF hinsichtlich des Art. 8 EMRK genau geprüft worden. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, seien als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme. Im gegenständlichen Fall sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung (§ 55 AsylG 2005 iVm Rückkehrentscheidung) vor. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Betreffend die vorgelegte Einstellungszusage, die Deutschprüfung auf Niveau B1 und die Unterstützungsschreiben wurde ausgeführt, dass darin keine Sachverhaltsänderung gesehen werden könne. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 17.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Es wurde festgestellt, dass bereits im Verfahren betreffend den Antrag des BF nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung ergangen sei und dort die gleichen familiären Verhältnisse wie aktuell vorgelegen seien. Der BF habe bereits damals einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet gehabt und sei verheiratet gewesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 sei aktuell und es seien dort die Verhältnisse des BF hinsichtlich des Artikel 8, EMRK genau geprüft worden. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, seien als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme. Im gegenständlichen Fall sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung (Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Rückkehrentscheidung) vor. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Betreffend die vorgelegte Einstellungszusage, die Deutschprüfung auf Niveau B1 und die Unterstützungsschreiben wurde ausgeführt, dass darin keine Sachverhaltsänderung gesehen werden könne. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das BFA in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides Ausführungen zu einem Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 getätigt habe. Im gegenständlichen Fall habe der BF jedoch einen Antrag nach § 56 AsylG 2005 und nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 gestellt. Bei der Erteilung des vom BF begehrten Aufenthaltstitels sei keine neuerliche Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zu tätigen. Daher sei die Gesetzesstelle, auf welche das BFA Bezug nehme (§ 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005), nach welcher Anträge, aus deren Vorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, zurückzuweisen seien, ausschließlich auf Anträge nach § 55 AsylG 2005 anzuwenden. Für Anträge nach § 56 AsylG 2005 sei jedoch der zweite Satz des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren liege weder ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005 vor noch sei zuvor eine Entscheidung ergangen, in welcher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG 2005 einer Prüfung unterzogen worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 habe ausschließlich zum Gegenstand gehabt, ob die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen überwiegen, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK angezeigt sei. Dabei sei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die nach Art. 8 EMRK vorgenommene Interessensabwägung zu Ungunsten des BF ausfalle. Das BFA habe somit die Rechtslage verkannt und den Antrag des BF nach § 56 AsylG 2005 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und werde aufzuheben sei, sodass das BFA sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit den Erteilungsvoraussetzungen des §§ 56 und 60 AsylG 2005 auseinanderzusetzen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das BFA in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides Ausführungen zu einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 getätigt habe. Im gegenständlichen Fall habe der BF jedoch einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 und nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt. Bei der Erteilung des vom BF begehrten Aufenthaltstitels sei keine neuerliche Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu tätigen. Daher sei die Gesetzesstelle, auf welche das BFA Bezug nehme (Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005), nach welcher Anträge, aus deren Vorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, zurückzuweisen seien, ausschließlich auf Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 anzuwenden. Für Anträge nach Paragraph 56, AsylG 2005 sei jedoch der zweite Satz des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren liege weder ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23, AsylG 2005 vor noch sei zuvor eine Entscheidung ergangen, in welcher das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 einer Prüfung unterzogen worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 habe ausschließlich zum Gegenstand gehabt, ob die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen überwiegen, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK angezeigt sei. Dabei sei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die nach Artikel 8, EMRK vorgenommene Interessensabwägung zu Ungunsten des BF ausfalle. Das BFA habe somit die Rechtslage verkannt und den Antrag des BF nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und werde aufzuheben sei, sodass das BFA sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraphen 56 und 60 AsylG 2005 auseinanderzusetzen habe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.11.2022 eine mündliche Verhandlung an. Am 04.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht betreffend den BF in den Iran vom 03.11.2022 ein. Die für den 29.11.2022 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abberaumt. Mit Schreiben vom 14.11.2022 beantragte der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Es wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehe, eine Videokonferenz mit dem BF zu organisieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Am 11.11.2013 wurde dem BF erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender ausgestellt. Diese wurde wiederholt verlängert, zuletzt mit der Gültigkeit von 19.07.2019 bis 19.07.
- Am 21.07.2020 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 31.08.2020 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Am 21.07.2020 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 31.08.2020 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2021, XXXX , wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.11.2021, E XXXX , wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der BF erhob keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2021, römisch 40 , wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.11.2021, E römisch 40 , wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der BF erhob keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Am 17.02.2022 stellte der BF schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG
- Dieser wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 09.06.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Am 17.02.2022 stellte der BF schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Dieser wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 09.06.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Gegen den BF, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde somit zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Zur Person und zum Privatleben des BF wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 Folgendes auszugsweise festgehalten – und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkte einer Änderung darauf verwiesen: „Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Vorerkrankungen. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.„Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Vorerkrankungen. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und hat auch zuletzt in XXXX gelebt. In seiner Heimat besuchte der Beschwerdeführer für 12 Jahre die Schule und absolvierte danach das Diplomstudium der Bauingenieurwissenschaft. Nach Abschluss seines Studiums war er im Iran etwa sechs bis sieben Jahre als Investor, Baumeister und Bauingenieur tätig.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 geboren und hat auch zuletzt in römisch 40 gelebt. In seiner Heimat besuchte der Beschwerdeführer für 12 Jahre die Schule und absolvierte danach das Diplomstudium der Bauingenieurwissenschaft. Nach Abschluss seines Studiums war er im Iran etwa sechs bis sieben Jahre als Investor, Baumeister und Bauingenieur tätig. Zu seiner Familie zählen seine Ehegattin, seine Eltern und ein Bruder. Alle Familienangehörigen leben im Iran in der Stadt XXXX im Zinshaus der Eltern des Beschwerdeführers. Die Hochzeit des Beschwerdeführers fand am 06.01.2020 in XXXX statt. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist gut. Die Eltern besitzen zumindest 2 Wohnungen in Teheran und ein Zinshaus in XXXX . Der Vater unterstützt den Beschwerdeführer monatlich mit € 1.000,-. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.Zu seiner Familie zählen seine Ehegattin, seine Eltern und ein Bruder. Alle Familienangehörigen leben im Iran in der Stadt römisch 40 im Zinshaus der Eltern des Beschwerdeführers. Die Hochzeit des Beschwerdeführers fand am 06.01.2020 in römisch 40 statt. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist gut. Die Eltern besitzen zumindest 2 Wohnungen in Teheran und ein Zinshaus in römisch 40 . Der Vater unterstützt den Beschwerdeführer monatlich mit € 1.000,-. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist weder im Iran noch in Österreich vorbestraft. 1.
- Zum Aufenthalt in Österreich: Der Beschwerdeführer ist im Herbst 2013 das erste Mal nach Österreich eingereist. Mit 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender ausgestellt. Diese wurde seither verlängert, zuletzt mit der Gültigkeit von 19.07.2019 bis 19.07.
- Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er im Jahr 2017 und 2020 in den Iran für jeweils etwa ein Monat zurückgekehrt. Während dieser Zeit lebte er im Elternhaus und wurde von diesen versorgt. Am 21.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl
G.Der Beschwerdeführer ist im Herbst 2013 das erste Mal nach Österreich eingereist. Mit 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender ausgestellt. Diese wurde seither verlängert, zuletzt mit der Gültigkeit von 19.07.2019 bis 19.07.2020. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er im Jahr 2017 und 2020 in den Iran für jeweils etwa ein Monat zurückgekehrt. Während dieser Zeit lebte er im Elternhaus und wurde von diesen versorgt. Am 21.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Sein Diplomstudium der Bauingenieurwissenschaften, das er im Iran absolviert hat, wurde am 20.01.2017 als Bachelorstudium des Bauingenieurwesens in Österreich anerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Studiums in Österreich an der Technischen Universität insgesamt 30 bis 40 ECTS Punkte absolviert, aber sein Studium nicht abgeschlossen. Er hat ein Deutschzertifikat über das Niveau B2 erfolgreich absolviert und war in der Lage, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch zu führen. Der Beschwerdeführer war vom 11.12.2017 bis zum 19.06.2018 als Taxilenker geringfügig angestellt. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die finanzielle Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist in Österreich nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer hat während der Corona-Krise das Rote Kreuz ehrenamtlich bei der Abwicklung von COVID-Testungen unterstützt. Darüber hinaus hatte sich der Beschwerdeführer am 17.03.2021 sowohl bei der Zivildienstserviceagentur sowie der Team Österreich Tafel gemeldet und seine Bereitschaft zu helfen erklärt. Der Beschwerdeführer hat bei der MA 63 ein anhängiges Verfahren bezüglich der Erteilung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“. Der Beschwerdeführer hat mit der XXXX einen aufschiebend bedingten (abhängig von der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) Dienstvertrag, mit einem Bruttolohn von ca. € 2.600,-. Im Mai 2020 hat er einen Vorvertrag mit XXXX abgeschlossen für den Fall, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt erhält.Der Beschwerdeführer hat bei der MA 63 ein anhängiges Verfahren bezüglich der Erteilung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“. Der Beschwerdeführer hat mit der römisch 40 einen aufschiebend bedingten (abhängig von der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) Dienstvertrag, mit einem Bruttolohn von ca. € 2.600,-. Im Mai 2020 hat er einen Vorvertrag mit römisch 40 abgeschlossen für den Fall, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Der Beschwerdeführer hat in Österreich etwa vier Freunde mit iranischer Staatsangehörigkeit, vier Freunde mit österreichischer Staatsangehörigkeit und vereinzelte Freunde, die aus anderen Ländern stammen. Am häufigsten sieht er eine Freundin aus Hartberg, die er inzwischen seit 5 Jahren kennt. Mit dieser geht der Beschwerdeführer einmal pro Woche wandern. Außerdem trifft der Beschwerdeführer einmal pro Monat eine amerikanische Freundin, die er in einem Sprachkurs kennen gelernt hat, und ihren österreichischen Mann. Alle zwei bis drei Monate trifft der Beschwerdeführer drei österreichische Freunde, die er beim Schwimmen kennen gelernt hat. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu Personen in Österreich pflegt. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Seinen Tag in Österreich verbringt der Beschwerdeführer hauptsächlich damit, herumzugehen und sich diverse Baustellen und Immobilien anzusehen, um sich ein Wissen über Investitionsmöglichkeiten am Wiener Immobilienmarkt anzueignen. Am Abend liest er, schaut YouTube und telefoniert ein bis zwei Stunden mit seiner Ehefrau.“ Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der relevanten persönlichen Umstände des BF seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 am 11.08.2021 war nicht feststellbar.Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der relevanten persönlichen Umstände des BF seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 am 11.08.2021 war nicht feststellbar. Der BF wurde am 03.11.2022 auf dem Luftweg in den Iran abgeschoben und hält sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Die Feststellung, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des BF im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.
- Im Zuge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 wurde bereits berücksichtigt (siehe Feststellungen oben), dass der BF ab dem Jahr 2013 bis 2020 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender war, sowie, dass sein Studium der Bauingenieurwissenschaften im Iran als Bachelorstudium des Bauingenieurwesens in Österreich anerkannt wurde. Weiters wurde berücksichtigt, dass der BF ein Deutschzertifikat auf Niveau B2 absolviert hat und von 11.12.2017 bis 19.06.2018 im Bundesgebiet geringfügig erwerbstätig war. Überdies hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, bei der Zivildienstserviceagentur und dem Team der Österreichischen Tafel ausgeübt hat. Auch flossen bereits die damals vorgelegten Unterlagen betreffend ein anhängiges Verfahren bezüglich der Erteilung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“, der vorgelegte Dienstvertrag mit der XXXX , mit einem Bruttolohn von ca. € 2.600,-, sowie der vorgelegte Vorvertrag mit XXXX in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Im Übrigen wurden auch Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF in Österreich getroffen. Auch war der BF im Zeitpunkt der Erlassung bereits verheiratet, gesund und strafgerichtlich unbescholten. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters auszugsweise Folgendes festgehalten:Im Zuge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 wurde bereits berücksichtigt (siehe Feststellungen oben), dass der BF ab dem Jahr 2013 bis 2020 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender war, sowie, dass sein Studium der Bauingenieurwissenschaften im Iran als Bachelorstudium des Bauingenieurwesens in Österreich anerkannt wurde. Weiters wurde berücksichtigt, dass der BF ein Deutschzertifikat auf Niveau B2 absolviert hat und von 11.12.2017 bis 19.06.2018 im Bundesgebiet geringfügig erwerbstätig war. Überdies hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, bei der Zivildienstserviceagentur und dem Team der Österreichischen Tafel ausgeübt hat. Auch flossen bereits die damals vorgelegten Unterlagen betreffend ein anhängiges Verfahren bezüglich der Erteilung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“, der vorgelegte Dienstvertrag mit der römisch 40 , mit einem Bruttolohn von ca. € 2.600,-, sowie der vorgelegte Vorvertrag mit römisch 40 in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Im Übrigen wurden auch Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF in Österreich getroffen. Auch war der BF im Zeitpunkt der Erlassung bereits verheiratet, gesund und strafgerichtlich unbescholten. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters auszugsweise Folgendes festgehalten: „Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bis 4 Tage vor der Antragsstellung – also bis zum 19.07.2020 - für den hier verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel durchgehend rechtmäßig. Dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 19.07.2020 und 21.07.2020 kann im Zuge der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, aufgrund der kurzen Dauer, kein relevantes Gewicht zu Lasten des Beschwerdeführers beigemessen werden.„Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bis 4 Tage vor der Antragsstellung – also bis zum 19.07.2020 - für den hier verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel durchgehend rechtmäßig. Dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 19.07.2020 und 21.07.2020 kann im Zuge der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, aufgrund der kurzen Dauer, kein relevantes Gewicht zu Lasten des Beschwerdeführers beigemessen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich – bis auf eine Unterbrechung von insgesamt ca. 2 Monaten - seit Herbst 2013 in Österreich. In Gesamtschau ist daher die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – mit fast 8 Jahren mit Unterbrechungen – zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Aufenthalt anfangs bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Studierender“ rechtmäßig war. Er musste sich der grundsätzlich vorübergehenden Natur seines Aufenthaltes stets bewusst sein und konnte auf keinen dauernden Verbleib im Bundesgebiet vertrauen, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen in ihrem Gewicht als gemindert erweisen. Dem Beschwerdeführer musste für den gesamten Zeitraum von 2013 bis Juli 2020 bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt nicht auf unbestimmte Dauer sein wird, sondern nur für die Dauer seines Studiums. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis Juli 2020 aufgrund des Aufenthaltstitels „Student“ im Bundesgebiet aufhältig. Bei diesem Aufenthaltstitel handelt ich sich laut § 64 Abs. 1 NAG um eine Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 Abs. 1 Z. 12 NAG. Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG. Die Aufenthaltsbewilligung für Studenten, dient nicht dazu, dass sich der Fremde dauerhaft in Österreich niederlässt, sondern nur dazu, ihm das Studieren im Bundesgebiet zu ermöglichen.Der Beschwerdeführer befindet sich – bis auf eine Unterbrechung von insgesamt ca. 2 Monaten - seit Herbst 2013 in Österreich. In Gesamtschau ist daher die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – mit fast 8 Jahren mit Unterbrechungen – zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Aufenthalt anfangs bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Studierender“ rechtmäßig war. Er musste sich der grundsätzlich vorübergehenden Natur seines Aufenthaltes stets bewusst sein und konnte auf keinen dauernden Verbleib im Bundesgebiet vertrauen, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen in ihrem Gewicht als gemindert erweisen. Dem Beschwerdeführer musste für den gesamten Zeitraum von 2013 bis Juli 2020 bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt nicht auf unbestimmte Dauer sein wird, sondern nur für die Dauer seines Studiums. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis Juli 2020 aufgrund des Aufenthaltstitels „Student“ im Bundesgebiet aufhältig. Bei diesem Aufenthaltstitel handelt ich sich laut Paragraph 64, Absatz eins, NAG um eine Aufenthaltsbewilligung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Die Aufenthaltsbewilligung für Studenten, dient nicht dazu, dass sich der Fremde dauerhaft in Österreich niederlässt, sondern nur dazu, ihm das Studieren im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort geboren, ist dort aufgewachsen und wurde dort umfassend sozialisiert. Er besuchte im Iran die Schule und hat ein Diplomstudium absolviert. Zudem war er im Iran sechs bis sieben Jahre berufstätig, ehe er sein Heimatland verlassen hat, um in Österreich zu studieren. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück. Seine Eltern und ein Bruder sind weiterhin in seinem Heimatland aufhältig. Zudem hat der Beschwerdeführer die Bindung zum Herkunftsland vor eineinhalb Jahren erheblich gefestigt, indem er die dort lebende und inzwischen bei seinen Eltern wohnende XXXX am 06.01.2020 geheiratet hat. Er pflegt weiterhin regelmäßigen Kontakt mit seinen im Iran lebenden Familienangehörigen.Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort geboren, ist dort aufgewachsen und wurde dort umfassend sozialisiert. Er besuchte im Iran die Schule und hat ein Diplomstudium absolviert. Zudem war er im Iran sechs bis sieben Jahre berufstätig, ehe er sein Heimatland verlassen hat, um in Österreich zu studieren. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück. Seine Eltern und ein Bruder sind weiterhin in seinem Heimatland aufhältig. Zudem hat der Beschwerdeführer die Bindung zum Herkunftsland vor eineinhalb Jahren erheblich gefestigt, indem er die dort lebende und inzwischen bei seinen Eltern wohnende römisch 40 am 06.01.2020 geheiratet hat. Er pflegt weiterhin regelmäßigen Kontakt mit seinen im Iran lebenden Familienangehörigen. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer sohin in seinem Heimatland verbracht und kehrte zuletzt im Jahr 2020 dorthin zurück, weshalb er mit der Sprache und Kultur Irans vertraut ist. Im Gegensatz dazu sind die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich weniger stark ausgeprägt: Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich auch in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder in Österreich. In Österreich liegt daher kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vor. Private Bezugspunkte, die ein besonderes schützenswertes Naheverhältnis darstellen konnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und wurden auch keine intensiven Freundschaften oder Bekanntschaften in Österreich festgestellt. Die Person, mit der der Beschwerdeführer den intensivsten und häufigsten Kontakt hat, ist dessen Ehefrau im Iran, mit der er jeden Tag ein bis zwei Stunden telefoniert. Sie ist die einzige Person mit der er täglich Kontakt pflegt. Durch eine Rückkehr würde der Kontakt zu seiner Ehegattin nicht eingeschränkt, sondern es wäre vielmehr eine Intensivierung möglich. Seine Freundin aus Hartberg oder seine amerikanische Freundin sieht der Beschwerdeführer hingegen nur einmal pro Woche bzw. einmal pro Monat. Die übrigen Freunde in Österreich sogar noch seltener. In Gesamtschau ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die vom Beschwerdeführer in Österreich entstandenen Freundschaften des Beschwerdeführers über ein übliches Maß hinausgehen und ein besonderes schützenswertes Naheverhältnis begründen können. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ausbildung bzw. berufliche Integration erreicht, die in erheblicher Weise ausgeprägter ist als jene, die der Beschwerdeführer schon in seinem Herkunftsland besaß. Einen Hochschulabschluss im Bereich des Bauingenieurwesens hatte der Beschwerdeführer bereits im Iran. Dort hatte er ein Bachelorstudium mit 4 Jahren Regelstudiendauer absolviert. Bei dem in Österreich erlangten Bachelor in Bauingenieurwesen handelt es sich lediglich um die Anerkennung des im Iran absolvierten Studiums. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer lediglich 30 bis 40 ECTS-Punkte in seinem Studium erreicht, was in etwa 70% eines Semesters entspricht. Der Beschwerdeführer ging in Österreich ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Er war nur einige Monate im Jahr 2017 und 2018 als Taxifahrer geringfügig beschäftigt. Die in Österreich in Aussicht genommene Tätigkeit als Baugewerbetreibender hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland bereits ausgeübt. Im Fall der Rückkehr könnte der Beschwerdeführer seine beruflichen Ambitionen im Iran somit leicht wiederaufnehmen bzw. fortsetzen. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist in Österreich derzeit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von der finanziellen Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht krankenversichert. Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag bzw. einen Vorvertrag, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie eine etwaige Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 22.02.2011/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/016; 29.06.2010, 2010/18/0195, mwN). Dabei kommt es nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob sie ihm gelungen ist oder nicht (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Integration in Österreich nicht gelungen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers – insbesondere unter Berücksichtigung des fast achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Unterbrechungen – bisher nur ein relativ geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Zwar verfügt der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er in der Lage war, die mündliche Verhandlung auf Deutsch zu führen, über sehr gute Deutschkenntnisse. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer – trotz seiner erstmaligen Einreise in Österreich vor etwa acht Jahren – jedoch im Verfahren nicht dargetan. Auch wenn der Beschwerdeführer durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus seinem hier bestehenden Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen herausgerissen wird, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Netzwerk von stark ausgeprägter Intensität besitzt. […] Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält – seit Herbst 2013 mit Unterbrechungen – , kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet – eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund eines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht angenommen werden […]. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist […].Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält – seit Herbst 2013 mit Unterbrechungen – , kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet – eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund eines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht angenommen werden […]. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist […]. Obwohl durchaus gewichtige Gründe, wie etwa der 8-jährige - darunter etwa 7 Jahre rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltstitels „Student“ - Aufenthalt sowie ein gewisses Maß an sozialer Integration und Bindung, für den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen, war die Beschwerde aufgrund der im Verhältnis sehr starken Bindung an den Heimatstaat abzuweisen. Insbesondere eine Gegenüberstellung der bereits oben dargestellten Situation des Beschwerdeführers in Österreich mit jener im Iran zeigt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht in unzumutbarer Weise in dessen Grundrecht auf ein Privat- und Familienleben eingreift.“ Der BF stellte am 17.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 11.08.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Die Ausführungen im gegenständlichen Verfahren betreffend das Studium des BF, seine Sprachkenntnisse, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, seinen Arbeitsvorvertrag und seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet haben bereits vor dem 11.08.2021 bestanden und wurden entsprechend berücksichtigt. Der BF hat das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente nicht substantiiert behauptet. Die nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben, der Kulturpass des XXXX , die Blutgruppen-Ausweiskarte des Roten Kreuzes, der KSV Info Pass und die Kontoauszüge des BF stellen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar.Der BF stellte am 17.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 11.08.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Die Ausführungen im gegenständlichen Verfahren betreffend das Studium des BF, seine Sprachkenntnisse, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, seinen Arbeitsvorvertrag und seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet haben bereits vor dem 11.08.2021 bestanden und wurden entsprechend berücksichtigt. Der BF hat das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente nicht substantiiert behauptet. Die nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben, der Kulturpass des römisch 40 , die Blutgruppen-Ausweiskarte des Roten Kreuzes, der KSV Info Pass und die Kontoauszüge des BF stellen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Die Feststellung zur Abschiebung des BF aus Österreich in den Iran am 03.11.2022 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion XXXX (OZ 7).Die Feststellung zur Abschiebung des BF aus Österreich in den Iran am 03.11.2022 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 (OZ 7).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist ( Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist ( Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Da die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sind die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze heranzuziehen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Da die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sind die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze heranzuziehen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109-6).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109-6). Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Der BF brachte den gegenständlichen Antrag nur sechs Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erstattete kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des BF konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Der BF brachte den gegenständlichen Antrag nur sechs Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erstattete kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des BF konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein kurzer Zeitraum. Der Sachverhalt hat sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Beschluss vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK erforderlich macht. Beschluss vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Beschluss vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183: Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Beschluss vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183: Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erkenntnis 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22.07.2011, 2011/22/0138; E 09.09.2013, 2013/22/0215). Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erkenntnis 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22.07.2011, 2011/22/0138; E 09.09.2013, 2013/22/0215). Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen – den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz – allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11.11.2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen – den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz – allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11.11.2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 Abs. 1 AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht zu beanstanden. Gegenständlich war die Alternative – „…oder einer rechtskräftigen Entscheidung (hier: die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021) nachfolgen….“ – des letzten Satzes des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 heranzuziehen.Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht zu beanstanden. Gegenständlich war die Alternative – „…oder einer rechtskräftigen Entscheidung (hier: die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021) nachfolgen….“ – des letzten Satzes des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 heranzuziehen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wurde daher zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde war daher abzuweisen (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/17/0023).Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 wurde daher zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde war daher abzuweisen vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/17/0023). Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 22.08.2019, Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Parteienantrages durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, umso mehr als die vom BF behaupteten Umstände für eine Änderung des Sachverhaltes der Entscheidung zugrundegelegt wurden (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Wie gleichfalls ausgeführt, wurden auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder sonst zulässige neue entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente aufgezeigt, sodass insoweit auch im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA-VG kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Parteienantrages durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, umso mehr als die vom BF behaupteten Umstände für eine Änderung des Sachverhaltes der Entscheidung zugrundegelegt wurden vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Wie gleichfalls ausgeführt, wurden auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder sonst zulässige neue entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente aufgezeigt, sodass insoweit auch im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche dazu auch VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2235699.2.00