GVG, 43 Abs. 2, 91 f BDG 1979 sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch des Strafausspruches als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 43 Absatz 2, 91, f BDG 1979 sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch des Strafausspruches als unbegründet abgewiesen. II. Dem Beschwerdeführer werden
GVG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer werden
Paragraphen 117, BDG 1979, 17 VwGVG keine Kosten des Verfahrens auferlegt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
„§ 10 Abs. 1 AVG iVm § 8 RAO“ erteilte Vollmacht berufen.1.2.1. Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 hat Rechtsanwältin römisch 40 gegenüber der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) sich auf die
„§ 10 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO“ erteilte Vollmacht berufen. Mit Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.12.2022, Gz.en D24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22, wurde über Rechtsanwältin XXXX die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt, der Beschluss ist am 13.12.2022 erlassen worden und immer noch aufrecht.Mit Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.12.2022, Gz.en D24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22, wurde über Rechtsanwältin römisch 40 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt, der Beschluss ist am 13.12.2022 erlassen worden und immer noch aufrecht. Es ist zu keiner neuen Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer an eine andere Person als Rechtsanwältin XXXX gekommen.Es ist zu keiner neuen Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer an eine andere Person als Rechtsanwältin römisch 40 gekommen. 1.2.
2 BDG 1979 begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.Durch die oben dargestellten Postings stehe der Beschwerdeführer – so weiter im Erkenntnis – im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Das Disziplinarerkenntnis wurde Rechtsanwältin XXXX am 24.03.2022, dem Disziplinaranwalt am 29.03.2022 und der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) am 29.03.2022 zugestellt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2022, Ro 2022/09/0006-3, zurückgewiesen.Das Disziplinarerkenntnis wurde Rechtsanwältin römisch 40 am 24.03.2022, dem Disziplinaranwalt am 29.03.2022 und der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) am 29.03.2022 zugestellt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2022, Ro 2022/09/0006-3, zurückgewiesen. 1.2.3. Bereits in dem das Beschwerdeverfahren einleitenden Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Einbringung von Schriftsätzen mit E-Mail
G-EVV nicht zulässig sei und keine Rechtswirkung zu entfalten vermöge.1.2.3. Bereits in dem das Beschwerdeverfahren einleitenden Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Einbringung von Schriftsätzen mit E-Mail
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV nicht zulässig sei und keine Rechtswirkung zu entfalten vermöge. Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2022, W170 2261302-1/7Z, am 02.12.2022 im eRV-Postkorb der Rechtsanwältin XXXX hinterlegt, zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer einerseits darauf hingewiesen, dass, wenn er aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Verhandlung kommen könne, er dies dem Bundesverwaltungsgericht sofort mitzuteilen habe und dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn er diese unentschuldigt versäume.Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2022, W170 2261302-1/7Z, am 02.12.2022 im eRV-Postkorb der Rechtsanwältin römisch 40 hinterlegt, zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer einerseits darauf hingewiesen, dass, wenn er aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Verhandlung kommen könne, er dies dem Bundesverwaltungsgericht sofort mitzuteilen habe und dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn er diese unentschuldigt versäume. Mittels lediglich mit E-Mail vom 16.01.2023 eingebrachtem Schriftsatz ersuchte Rechtsanwältin XXXX unter Berufung auf die „§ 10 Abs. 1 AVG iVm § 8 RAO“ erteilte Vollmacht um Abberaumung der mündlichen Verhandlung, weil der Beschwerdeführer „laut angeschlossener Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ erkrankt sei und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Aus der „Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber“, die sich auf den Beschwerdeführer bezog und am 16.01.2023 von XXXX , einer Allgemeinmedizinerin, ausgestellt wurde, lässt sich nur erkennen, dass der Beschwerdeführer ab 16.01.2023 arbeitsunfähig sei, allerdings nicht, bis wann er wiederbestellt sei oder an welcher Erkrankung bzw. welchen Symptomen er leide.Mittels lediglich mit E-Mail vom 16.01.2023 eingebrachtem Schriftsatz ersuchte Rechtsanwältin römisch 40 unter Berufung auf die „§ 10 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO“ erteilte Vollmacht um Abberaumung der mündlichen Verhandlung, weil der Beschwerdeführer „laut angeschlossener Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ erkrankt sei und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Aus der „Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber“, die sich auf den Beschwerdeführer bezog und am 16.01.2023 von römisch 40 , einer Allgemeinmedizinerin, ausgestellt wurde, lässt sich nur erkennen, dass der Beschwerdeführer ab 16.01.2023 arbeitsunfähig sei, allerdings nicht, bis wann er wiederbestellt sei oder an welcher Erkrankung bzw. welchen Symptomen er leide. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der Behörde sind zur Verhandlung am 17.01.2023 nicht erschienen. 1.
1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Zur Frage, ob und gegebenenfalls bis wann der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin römisch 40 vertreten war, ist einleitend auf Paragraphen 10, Absatz eins, AVG, 17 VwGVG zu verweisen, nach der Bestimmung können sich Beteiligte, also auch Parteien, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen, schreitet allerdings eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 8, Absatz eins, RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Seitdem sich XXXX , die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Rechtsanwältin war, mit Schriftsatz vom 29.12.2021 gegenüber der Behörde auf eine
„§ 10 Abs. 1 AVG iVm § 8 RAO“ erteilte Vollmacht berufen hat, war diese ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers, konnte für diesen Erklärungen abgeben und war dieser zuzustellen.Seitdem sich römisch 40 , die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Rechtsanwältin war, mit Schriftsatz vom 29.12.2021 gegenüber der Behörde auf eine
„§ 10 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO“ erteilte Vollmacht berufen hat, war diese ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers, konnte für diesen Erklärungen abgeben und war dieser zuzustellen. Mit Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.12.2022, Gz.en D24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22, wurde über Rechtsanwältin XXXX die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt, der Beschluss ist am 13.12.2022 erlassen worden und immer noch aufrecht. Daher konnte ab 13.12.2022 Rechtsanwältin XXXX nicht mit Wirkung gegen den Beschwerdeführer zugestellt werden (VwGH 15.09.2010, 2007/18/0089). Da sich die Vollmacht aber auf die Stellung der Rechtsanwältin XXXX als Rechtsanwältin bezieht – diese wurde
„§ 10 Abs. 1 AVG iVm § 8 RAO“ erteilt – war diese ab 13.12.2022 und ist immer noch, nicht in der Lage in diesem Verfahren für den Beschwerdeführer einzuschreiten.Mit Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.12.2022, Gz.en D24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22, wurde über Rechtsanwältin römisch 40 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt, der Beschluss ist am 13.12.2022 erlassen worden und immer noch aufrecht. Daher konnte ab 13.12.2022 Rechtsanwältin römisch 40 nicht mit Wirkung gegen den Beschwerdeführer zugestellt werden (VwGH 15.09.2010, 2007/18/0089). Da sich die Vollmacht aber auf die Stellung der Rechtsanwältin römisch 40 als Rechtsanwältin bezieht – diese wurde
„§ 10 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO“ erteilt – war diese ab 13.12.2022 und ist immer noch, nicht in der Lage in diesem Verfahren für den Beschwerdeführer einzuschreiten. Es ist auch zu keiner neuen Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer an eine andere Person als Rechtsanwältin XXXX gekommen; dem eingeschrittenen Kammerkommissär kommt nicht ex lege die Stellung eines Substituten zu und war bzw. ist dieser vom Beschwerdeführer nicht mit seiner Vertretung betraut worden. Daher ist der Beschwerdeführer seit dem 13.12.2022 unvertreten.Es ist auch zu keiner neuen Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer an eine andere Person als Rechtsanwältin römisch 40 gekommen; dem eingeschrittenen Kammerkommissär kommt nicht ex lege die Stellung eines Substituten zu und war bzw. ist dieser vom Beschwerdeführer nicht mit seiner Vertretung betraut worden. Daher ist der Beschwerdeführer seit dem 13.12.2022 unvertreten. Allerdings wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 schon mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2022, W170 2261302-1/7Z, am 02.12.2022 im eRV-Postkorb der Rechtsanwältin XXXX hinterlegt, geladen. Am 02.12.2022 hatte Rechtsanwältin XXXX noch die Vertretung des Beschwerdeführers inne, daher ist die Ladung rechtmäßig erfolgt und war der Beschwerdeführer verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.Allerdings wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 schon mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2022, W170 2261302-1/7Z, am 02.12.2022 im eRV-Postkorb der Rechtsanwältin römisch 40 hinterlegt, geladen. Am 02.12.2022 hatte Rechtsanwältin römisch 40 noch die Vertretung des Beschwerdeführers inne, daher ist die Ladung rechtmäßig erfolgt und war der Beschwerdeführer verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten.
GVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten.
Paragraphen 125 a, Absatz eins, BDG, 17 VwGVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer Partei deren „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei muss allerdings im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448), eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne nähere Begründung reicht jedenfalls nicht aus, um Triftigkeit der Abwesenheit darzutun; liegt nur eine solche vor, kann das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung zu Recht in Abwesenheit der Partei durchführen (VwGH 27.01.2021, Ra 2020/18/0428; VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer Partei deren „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei muss allerdings im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448), eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne nähere Begründung reicht jedenfalls nicht aus, um Triftigkeit der Abwesenheit darzutun; liegt nur eine solche vor, kann das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung zu Recht in Abwesenheit der Partei durchführen (VwGH 27.01.2021, Ra 2020/18/0428; VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung ausdrücklich auf die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens hingewiesen. Erst mit E-Mail der Rechtsanwältin XXXX vom 16.01.2023 ersuchte diese – sich wieder auf die
„§ 10 Abs. 1 AVG iVm § 8 RAO“ erteilte Vollmacht berufend – um Vertagung der Verhandlung, da der Beschwerdeführer erkrankt sei. Dem E-Mail war eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Allgemeinmedizinerin angeschlossen, die allerdings nur den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 16.1.2023 bestätigte, ohne dass auch nur eine Andeutung der Erkrankung oder der Symptome des Beschwerdeführers auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufschienen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens des Beschwerdeführers war daher nicht überprüfbar. Erst mit E-Mail der Rechtsanwältin römisch 40 vom 16.01.2023 ersuchte diese – sich wieder auf die
„§ 10 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO“ erteilte Vollmacht berufend – um Vertagung der Verhandlung, da der Beschwerdeführer erkrankt sei. Dem E-Mail war eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Allgemeinmedizinerin angeschlossen, die allerdings nur den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 16.1.2023 bestätigte, ohne dass auch nur eine Andeutung der Erkrankung oder der Symptome des Beschwerdeführers auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufschienen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens des Beschwerdeführers war daher nicht überprüfbar. Darüber hinaus wurde der Antrag samt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nur von der Rechtsanwältin XXXX am 16.01.2023 – also nach Beginn der sie betreffenden einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft am 13.12.2023 – vorgelegt, sodass dieser vom Beschwerdeführer nicht unterschriebene, sondern lediglich in seinem Namen getätigte Eingabe keine Rechtswirkung für den Beschwerdeführer entfalten konnte. Auch wurde der Antrag samt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nur mittels E-Mail (und nicht etwa auch im eRV) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Daher war der Beschwerdeführer jedenfalls – wie auch schon vor der Behörde – unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Darüber hinaus wurde der Antrag samt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nur von der Rechtsanwältin römisch 40 am 16.01.2023 – also nach Beginn der sie betreffenden einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft am 13.12.2023 – vorgelegt, sodass dieser vom Beschwerdeführer nicht unterschriebene, sondern lediglich in seinem Namen getätigte Eingabe keine Rechtswirkung für den Beschwerdeführer entfalten konnte. Auch wurde der Antrag samt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nur mittels E-Mail (und nicht etwa auch im eRV) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Daher war der Beschwerdeführer jedenfalls – wie auch schon vor der Behörde – unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
4 BDG ist in den Fällen des § 125a Abs. 1 BDG vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG ist in den Fällen des Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegen Rechtsanwältin XXXX erfahren hatte, stellte dieses das Verhandlungsprotokoll samt den Beilagen dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zu und wies diesen auch – unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtslage und Rechtsprechung – auf sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hin. Trotzdem wurde vom Beschwerdeführer auch im Nachhinein keine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegen Rechtsanwältin römisch 40 erfahren hatte, stellte dieses das Verhandlungsprotokoll samt den Beilagen dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zu und wies diesen auch – unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtslage und Rechtsprechung – auf sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hin. Trotzdem wurde vom Beschwerdeführer auch im Nachhinein keine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt. Daher war es jedenfalls rechtmäßig, die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in den folgenden Eingaben Verfahrensfehler vor der Behörde ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251); selbiges gilt selbst für eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte – für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbare – Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senats der Behörde (VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213). Schließlich muss auf die Stellungnahme der Rechtsanwältin XXXX vom 16.02.2023, am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht– also nach Beginn der sie betreffenden einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft am 13.12.2023 – eingelangt, nicht eingegangen werden, da diese sich aus eine
„§ 10 Abs. 1 AVG iVm § 8 RAO“ erteilte Vollmacht, also eine Vollmacht als Rechtsanwältin, beruft und die Stellungnahme vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben, sondern lediglich in seinem Namen eingebracht, wurde und daher keine Rechtswirkung für den Beschwerdeführer entfalten konnte.Schließlich muss auf die Stellungnahme der Rechtsanwältin römisch 40 vom 16.02.2023, am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht– also nach Beginn der sie betreffenden einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft am 13.12.2023 – eingelangt, nicht eingegangen werden, da diese sich aus eine
„§ 10 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, RAO“ erteilte Vollmacht, also eine Vollmacht als Rechtsanwältin, beruft und die Stellungnahme vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben, sondern lediglich in seinem Namen eingebracht, wurde und daher keine Rechtswirkung für den Beschwerdeführer entfalten konnte. 3.
2 BDG 1979 begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.Durch die oben dargestellten Postings stehe der Beschwerdeführer – so weiter im Erkenntnis – im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Der Schuldspruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wiederholt den Einleitungsbeschluss im Wesentlichen wortwörtlich, daher liegt eine hinreichende Einleitung vor, die das Disziplinarerkenntnis nicht überschreitet. 3.
GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Es nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, da er diese vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022, W170 2250284-1/8Z u.a., eingestanden hat. Es liegen auch keine Umstände vor, die die Strafbarkeit ausschließen, da weder das Vorliegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung behauptet wurde bzw. andere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ebenso nicht vorgebracht wurden oder zu ersehen waren. Ebenso sind die Taten erweislich, ob diese Dienstpflichtverletzungen darstellen, ist unten zu prüfen. Gleichfalls ist die Schuld des Beschwerdeführers unten zu prüfen. Daher sind keine Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 zu sehen.Daher sind keine Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 zu sehen. 3.5. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie § 43 Abs. 1 BDG 1979 vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164, VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164, VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Postings vorsätzlich verfasst und auf Facebook gepostet hat und ihm auch klar war, dass diese – wenn auch im beschränkten Ausmaß – öffentlich zugänglich sind; es würde auch keinen Sinn machen, ein Posting, mit dem eine bestimmte Meinung vertreten werden soll, auf Facebook zu veröffentlichen, ohne zumindest einem beschränkten Personenkreis Zugriff auf dieses Posting zu gewähren.
GB ist, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
GB sind strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen, sie sind jedoch unter anderem von Amts wegen mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, wenn sie gegen eine Behörde gerichtet sind. Sowohl der Bundeskanzler, aber insbesondere der Bundesminister für Inneres stellen Behörden dar; siehe hiezu Art. 78a B-VG, nach dem der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde ist. Sowohl Bundeskanzler als auch Bundesminister für Inneres sind auch oberste Dienstbehörde für ihren jeweiligen Ressortbereich, der Bundesminister für Inneres sogar oberste Dienstbehörde für den Beschwerdeführer.
Paragraph 115, Absatz eins, 1. Fall StGB ist, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Paragraph 117, Absatz eins, StGB sind strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen, sie sind jedoch unter anderem von Amts wegen mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, wenn sie gegen eine Behörde gerichtet sind. Sowohl der Bundeskanzler, aber insbesondere der Bundesminister für Inneres stellen Behörden dar; siehe hiezu Artikel 78 a, B-VG, nach dem der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde ist. Sowohl Bundeskanzler als auch Bundesminister für Inneres sind auch oberste Dienstbehörde für ihren jeweiligen Ressortbereich, der Bundesminister für Inneres sogar oberste Dienstbehörde für den Beschwerdeführer. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001) schon ausgesprochen, dass ein Beamter, der seinem Ressortchef die „offensichtliche“ Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herabsetzt und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung gefährdet, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen. Ein solches Verhalten eines Beamten stellt keine zulässige Kritik mehr dar, vielmehr handelt es sich – in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlichen Begründung – um den unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung. Selbiges muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die grobe Beschimpfung des Ressort- oder Regierungschefs gelten, weil auch hier der Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen, hervorleuchtet. Der Beschwerdeführer hat das inkriminierte Verhalten außer Dienst gesetzt, allerdings stellt der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich in zumindest einem der Postings als Polizist zu erkennen gibt, einen mittelbaren dienstlichen Zusammenhang her; da die Beleidigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres nach der oben dargestellten Rechtslage eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung darstellt, wäre der Beschwerdeführer als Sicherheitsorgan darüber hinaus abstrakt zur Verfolgung und Anzeige einer solchen berufen gewesen und gehören die Verhinderungen von Straftaten nach dem StGB zum Aufgabenbereich der Polizei. Es besteht hinsichtlich der beleidigenden Aussagen somit auch ein unmittelbarer Dienstbezug. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kritik an der eigenen Behörde – das muss auch für die vorgesetzten Minister gelten – durch einen Beamten nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Ob die Kritik des Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Daher müssen die inkriminierten Äußerungen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzusehen ist, anzulasten ist (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kritik an der eigenen Behörde – das muss auch für die vorgesetzten Minister gelten – durch einen Beamten nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikel 126 b, Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Ob die Kritik des Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Daher müssen die inkriminierten Äußerungen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzusehen ist, anzulasten ist (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). In einer rezenten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 18.06.2019, E5004/2018) ausgeführt, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen einer (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung zulässig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (VfSlg 10700/1985). Wird etwa mit dem Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hingewiesen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, stellt das Schwenken dieses Transparentes keine konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar und ist jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Dies muss sinngemäß auch für die Kritik an einer vorgesetzten Behörde oder an den obersten Organen des Bundes gelten. In einer rezenten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 18.06.2019, E5004/2018) ausgeführt, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen einer (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung zulässig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (VfSlg 10700 aus 1985,). Wird etwa mit dem Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hingewiesen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, stellt das Schwenken dieses Transparentes keine konkrete „Beschimpfung“ bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar und ist jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Dies muss sinngemäß auch für die Kritik an einer vorgesetzten Behörde oder an den obersten Organen des Bundes gelten. In den öffentlichen Postings vom 10.09.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer die Regierung bzw. deren Mitglieder als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, dem damaligen Bundeskanzler – also einer konkreten Person – attestierte der Beschwerdeführer, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man diese – wohl bezogen auf die Regierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse. Die Bezeichnung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ stellt eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Selbiges gilt für die Aussage, dass man jemand „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe. Darüber hinaus deutet die Formulierung „Diese gehören endlich mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter gejagt!“ in Bezug auf eine demokratisch legitimierte Regierung aus objektiver Sicht den Wunsch an, diese Regierung auf eine undemokratische Weise, nämlich mit Gewalt, zu verjagen und lässt bei einem objektiven Beobachter erhebliche Zweifel an der demokratischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufkommen. Daher begründen die Bezeichnung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ für die Regierung bzw. deren Mitglieder bzw. die Aussage, dass man dem damaligen Bundeskanzler „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat, obwohl er für die Verfolgung einer solchen Beleidigung als Polizist zuständig wäre. Darüber hinaus begründen die Passage, man müsse die Regierung „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen des gegenständlichen Postings – auch im Hinblick auf die einen erhebliche Zweifel an der demokratischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufkommend lassenden Äußerung – eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, weil dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird, zumal der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht die gewaltsame Entfernung der Regierung aus ihrem Amt gefordert hat. In den öffentlichen Postings vom 10.09.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer die Regierung bzw. deren Mitglieder als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, dem damaligen Bundeskanzler – also einer konkreten Person – attestierte der Beschwerdeführer, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man diese – wohl bezogen auf die Regierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse. Die Bezeichnung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ stellt eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Selbiges gilt für die Aussage, dass man jemand „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe. Darüber hinaus deutet die Formulierung „Diese gehören endlich mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter gejagt!“ in Bezug auf eine demokratisch legitimierte Regierung aus objektiver Sicht den Wunsch an, diese Regierung auf eine undemokratische Weise, nämlich mit Gewalt, zu verjagen und lässt bei einem objektiven Beobachter erhebliche Zweifel an der demokratischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufkommen. Daher begründen die Bezeichnung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ für die Regierung bzw. deren Mitglieder bzw. die Aussage, dass man dem damaligen Bundeskanzler „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat, obwohl er für die Verfolgung einer solchen Beleidigung als Polizist zuständig wäre. Darüber hinaus begründen die Passage, man müsse die Regierung „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen des gegenständlichen Postings – auch im Hinblick auf die einen erhebliche Zweifel an der demokratischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufkommend lassenden Äußerung – eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, weil dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird, zumal der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht die gewaltsame Entfernung der Regierung aus ihrem Amt gefordert hat. In den öffentlichen Postings vom 21.10.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer nach einer gerade noch als akzeptablen Kritik hinnehmbaren Äußerung zum Verhältnis der 3G-Regel in verschiedenen Bereichen die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“. Die Bezeichnung als „verdammte Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher“ stellt in ihrer Gesamtheit eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat, obwohl er für die Verfolgung einer solchen Beleidigung als Polizist zuständig wäre.In den öffentlichen Postings vom 21.10.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer nach einer gerade noch als akzeptablen Kritik hinnehmbaren Äußerung zum Verhältnis der 3G-Regel in verschiedenen Bereichen die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“. Die Bezeichnung als „verdammte Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher“ stellt in ihrer Gesamtheit eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat, obwohl er für die Verfolgung einer solchen Beleidigung als Polizist zuständig wäre. Im Posting vom 16.11.2021 hat der Beschwerdeführer den damaligen Bundesminister für Inneres bezichtigt, sich „Kriegsrethorik“ zu bedienen und „schwachsinnige Phrasen“ von sich zu geben. Das ist noch eine zulässige Kritik, weil der Bundesminister nicht als Person beleidigt wird und nur Verhalten bewertet wird; daher wurde diesbezüglich das Disziplinarverfahren vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht eingeleitet. Dies gilt allerdings nicht für die Aussage, dass es das, was der Bundesminister „den PolizstInnen vorgeben und aufbürden“ wolle, „NICHT länger spielen“ werde und der Beschwerdeführer „aktiver Polizist seit 1991“ sei und (bezogen auf den Bundesminister für Inneres) „Ihre vielen verfassungswidrigen und nicht evidenzbasierten Massnahmen gegen das Volk NICHT mittragen“ werde und er „sicher nicht für ein ‚krankes‘ System, das Sie und ihresgleichen vertreten und verkörpern!“ einstehen werde. Im gegenständlichen Posting hat der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen angekündigt, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde; hievon unabhängig ist die Frage zu sehen, ob er seine Aufgaben erfüllt hat oder nicht. Dies wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und ist daher nicht verfahrensgegenständlich. Eine solche Aussage – seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde – stört aber das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, zu denen auch die Aufgaben in der Pandemiebekämpfung gehört(e), ernsthaft. Ob das Posting öffentlich geworden ist oder nicht, ist nicht relevant, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichgültig ist, ob das nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 inkriminierte Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231), zumal es ja seinem Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt ist und damit eine gewisse Öffentlichkeitswirkung vorliegen muss. Es liegt daher auch hinsichtlich dieses Postings eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor. Im Posting vom 16.11.2021 hat der Beschwerdeführer den damaligen Bundesminister für Inneres bezichtigt, sich „Kriegsrethorik“ zu bedienen und „schwachsinnige Phrasen“ von sich zu geben. Das ist noch eine zulässige Kritik, weil der Bundesminister nicht als Person beleidigt wird und nur Verhalten bewertet wird; daher wurde diesbezüglich das Disziplinarverfahren vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht eingeleitet. Dies gilt allerdings nicht für die Aussage, dass es das, was der Bundesminister „den PolizstInnen vorgeben und aufbürden“ wolle, „NICHT länger spielen“ werde und der Beschwerdeführer „aktiver Polizist seit 1991“ sei und (bezogen auf den Bundesminister für Inneres) „Ihre vielen verfassungswidrigen und nicht evidenzbasierten Massnahmen gegen das Volk NICHT mittragen“ werde und er „sicher nicht für ein ‚krankes‘ System, das Sie und ihresgleichen vertreten und verkörpern!“ einstehen werde. Im gegenständlichen Posting hat der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen angekündigt, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde; hievon unabhängig ist die Frage zu sehen, ob er seine Aufgaben erfüllt hat oder nicht. Dies wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und ist daher nicht verfahrensgegenständlich. Eine solche Aussage – seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde – stört aber das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, zu denen auch die Aufgaben in der Pandemiebekämpfung gehört(e), ernsthaft. Ob das Posting öffentlich geworden ist oder nicht, ist nicht relevant, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichgültig ist, ob das nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 inkriminierte Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231), zumal es ja seinem Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt ist und damit eine gewisse Öffentlichkeitswirkung vorliegen muss. Es liegt daher auch hinsichtlich dieses Postings eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor. Allerdings sind die Äußerungen von einem gemeinsamen Motiv – Ärger über die COVID-Maßnahmen bzw. die dafür verantwortlichen – und einem gemeinsamen Vorsatz, diesem Ärger Luft zu machen, getragen und handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. 3.6. Zur Strafbemessung:
3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, das bedeutet, dass den Verwaltungsgerichten außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Regime der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
, Absatz 3, B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, das bedeutet, dass den Verwaltungsgerichten außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Regime der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Dabei hat das Verwaltungsgericht die Überprüfung vor der zum Zeitpunkt der bei verwaltungsgerichtlicher Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage durchzuführen (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0517).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG bzw. des Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Dabei hat das Verwaltungsgericht die Überprüfung vor der zum Zeitpunkt der bei verwaltungsgerichtlicher Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage durchzuführen (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0517).
BDG darf auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Paragraph 129, BDG darf auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde das Gesamtverhalten als eine (über einen längeren Zeitraum begangene), vorsätzliche Dienstpflichtverletzung gesehen; dem kann im Lichte dessen, dass der Unwille des Beschwerdeführers über die für die COVID-Maßnahmen verantwortlichen Entscheidungsträger die Motivation für die inkriminierten Handlungen war, nicht entgegengetreten werden. Auch hat die Behörde zu Recht diese Dienstpflichtverletzung als sehr schwerwiegend beurteilt, da der Dienstgeber gerade bei mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Exekutivbeamten darauf vertrauen muss, dass diese sich mit den verfassungsgesetzlichen Einrichtungen des Staates identifizieren und bereit sind, ihren hoheitlichen Aufgaben nachzukommen sowie jeden Anschein, dies zu verweigern, auch wenn es sich hierbei nur um Äußerungen handelt, die (noch) nicht in die Wirklichkeit umgesetzt wurden, hintanzuhalten; dies insbesondere, weil gerade Polizisten im Außendienst nicht ständig kontrolliert werden können. Aber auch die Ausführungen, dass Polizisten jedermann angemessen und höflich begegnen müssen, kann das Bundesverwaltungsgericht teilen. Die massive Beschimpfung von obersten Organen – dies ist von der zulässigen Kritik, möge diese auch unrichtig oder harsch sein, zu unterscheiden – durch einen Polizisten stellt daher auch eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgeht. Ebenso sprechen auch spezialpräventive Gründe für die verhängte Strafe, wie die Behörde richtig ausführt. Der Beschwerdeführer hat sich von seinem Verhalten weder distanziert – die Ausführungen, er habe niemanden beleidigen wollen, stellen keine Distanzierung dar, weil dies im Lichte der Bezeichnung der Bundesregierung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, der „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“ und der Ausführung, man habe dem damaligen Bundeskanzler „in sein bescheidenes Hirn geschissen“, nicht von den Äußerungen abrückt, hinsichtlich welcher jedem Menschen klar ist und sein muss, dass dies eine äußerst grobe Beleidigung darstellt; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Äußerungen mit dem Ausdruck des Bedauerns bei gleicher Publizitätswirkung widerrufen müssen – noch sich entschuldigt. Er ist disziplinarrechtlich, wenn auch wegen einer anderen Dienstpflichtverletzung, vorbestraft und bestehen vier, wenn auch
2 BDG 1979 getilgte, disziplinäre Vorstrafen, die aber aus spezialpräventiver Sicht im Hinblick auf die durch diese Disziplinarstrafen offenbar gewordene Neigung des Beschwerdeführers, seine Dienstpflichten zu verletzen, durchaus verwertet werden können (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Es besteht daher ein hohes spezialpräventives Bedürfnis, gegen den Beschwerdeführer die Strafe der Entlassung auszusprechen; somit kann der Behörde auch hier nicht entgegengetreten werden.Ebenso sprechen auch spezialpräventive Gründe für die verhängte Strafe, wie die Behörde richtig ausführt. Der Beschwerdeführer hat sich von seinem Verhalten weder distanziert – die Ausführungen, er habe niemanden beleidigen wollen, stellen keine Distanzierung dar, weil dies im Lichte der Bezeichnung der Bundesregierung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, der „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“ und der Ausführung, man habe dem damaligen Bundeskanzler „in sein bescheidenes Hirn geschissen“, nicht von den Äußerungen abrückt, hinsichtlich welcher jedem Menschen klar ist und sein muss, dass dies eine äußerst grobe Beleidigung darstellt; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Äußerungen mit dem Ausdruck des Bedauerns bei gleicher Publizitätswirkung widerrufen müssen – noch sich entschuldigt. Er ist disziplinarrechtlich, wenn auch wegen einer anderen Dienstpflichtverletzung, vorbestraft und bestehen vier, wenn auch
Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 getilgte, disziplinäre Vorstrafen, die aber aus spezialpräventiver Sicht im Hinblick auf die durch diese Disziplinarstrafen offenbar gewordene Neigung des Beschwerdeführers, seine Dienstpflichten zu verletzen, durchaus verwertet werden können (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Es besteht daher ein hohes spezialpräventives Bedürfnis, gegen den Beschwerdeführer die Strafe der Entlassung auszusprechen; somit kann der Behörde auch hier nicht entgegengetreten werden. Selbiges gilt für die Ausführungen der Behörde zur Generalprävention; hier hat die Behörde (wenn auch zum Vorteil des Beschwerdeführers) lediglich übersehen, dass dieser für seine Postings laut seinen eigenen Ausführungen „viel Unterstützung seitens der Kollegenschaft“ erhalten habe, also, folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch neben der Argumentation der Behörde ein hohes generalpräventives Interesse besteht, der „Kollegenschaft“ vor Augen zu führen, dass ein entsprechendes Verhalten nicht geduldet werden kann. Insgesamt kann daher den Ausführungen der Behörde zu den generalpräventiven Überlegungen nicht entgegengetreten werden. Es liegt also eine sehr schwere Dienstpflichtverletzung vor, für deren Ahndung es sehr gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe gibt; als Strafrahmen kommt daher im Wesentlichen nur die Entlassung in Betracht. Bei den Erschwerungsgründen ist der Behörde ein – in weiterer Folge aber nicht ins Gewicht fallender Fehler – unterlaufen, da sie von mehreren Dienstpflichtverletzungen spricht, die über einen längeren, mehrwöchigen Zeitraum erfolgt seien; dies ist aber (schon nach dem Spruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde) unrichtig, weil es sich um eine Dienstpflichtverletzung handelt, die über einen längeren, mehrwöchigen Zeitraum erfolgt ist. Eine Änderung in der Schwere des herangezogenen Erschwernisgrundes ist darin aber nicht zu erblicken. Richtigerweise hat die Behörde (nur) die disziplinäre Vorbestrafung vom 07.01.2020, nicht aber die „getilgten“ Dienstpflichtverletzungen aus den älteren Verfahren herangezogen. Dem Milderungsgrund der zwei erfolgten Belobigungen ist im Lichte dessen, dass dem Beschwerdeführer weder ein bisher ordentlicher Lebenswandel – dies entspricht im Disziplinarrecht der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007), ein solcher liegt wegen der disziplinarrechtlichen Vorbestrafungen nicht vor – noch die unbeanstandete Dienstversehung mildernd angerechnet wurden, nicht entgegenzutreten. Wieder zum Vorteil des Beschwerdeführers zieht die Behörde aber zu Unrecht das Tatsachengeständnis mildernd heran, weil ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu werten ist (VwGH 15.04.2005, Zl. 2005/02/0086; VwGH 04.03.2020, Ra 2019/02/0247); im Lichte der aufliegenden Postings ist der Beschwerdeführer als „auf frischer Tat“ betreten zu betrachten.Wieder zum Vorteil des Beschwerdeführers zieht die Behörde aber zu Unrecht das Tatsachengeständnis mildernd heran, weil ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu werten ist (VwGH 15.04.2005, Zl. 2005/02/0086; VwGH 04.03.2020, Ra 2019/02/0247); im Lichte der aufliegenden Postings ist der Beschwerdeführer als „auf frischer Tat“ betreten zu betrachten. Insgesamt hat die Behörde bei der Strafbemessung sich daher – allenfalls – zu Gunsten des Beschwerdeführers geirrt und ist trotzdem in nachvollziehbarer, dem Gesetz entsprechender Weise bei der Bemessung der Strafe vorgegangen, weil bei der Verhängung einer Entlassung zu Unrecht angenommene Milderungsgründe keine Relevanz haben. Soweit der Beschwerdeführer seine psychisch schwierige Situation vorbringt, die in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022, W170 2250284-1/8Z u.a., mit der Spitalsaufnahme seines seit 1996 herzkranken Vaters nach der COVID-19 Impfung bzw. in der Beschwerde mit dem Tod beider Eltern als „Opfer der Impfaktion“ (siehe Beschwerde, S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Behauptungen bis dato ebenso unbewiesen geblieben sind, wie seine Ausführungen, dass sich seine Rehabilitation nach einem Bandscheibenvorfall verzögert habe. Die Ausführungen zu seinem Vater bzw. seinen Eltern sind noch dazu widersprüchlich, einmal wird von der Spitalsaufnahme des Vaters, einmal vom Tod beider Eltern berichtet. Es kann aber – auch wenn beide Ereignisse wirklich passiert sind – nur eines dieser Ereignisse auslösend für die Postings gewesen sein. Selbst wenn beide Ereignisse auslösend waren, fragt sich, warum diese dann nicht immer beide gleichzeitig (mit Zuordnung zum jeweiligen Posting) behauptet wurden. Diese Ausführungen sind daher nicht geeignet, einen Milderungsgrund zu begründen. Daher ist auch die Beschwerde gegen die Strafzumessung abzuweisen. 3.7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren: Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des einschreitenden Senatsvorsitzenden der Behörde oder Verfahrensmängel vor dieser vorbringt, ist er auf die Ausführungen unter 3.1. (am Ende) zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Meinungsfreiheit, das Vorbringen als Privater, dass seine Äußerungen der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sind und dem Umstand, dass sich auch Behörden, Ämter und Regierungsmitglieder Kritik gefallen lassen müssen, verweist, ist er auf die Ausführungen unter 3.5. zu verweisen. Da der Beschwerdeführer, wenn auch in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022, W170 2250284-1/8Z u.a., eingestanden hat, dass die inkriminierten Postings von ihm stammen, ist es nicht relevant, wie diese seinem Vorgesetzten bekannt wurden, da es nur um die Tatsache geht, dass der Beschwerdeführer das Posting abgesetzt hat, nicht wie dieses dem Vorgesetzten bekannt wurde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, man wolle an ihm ein Exempel statuieren und die Kritiker der COVID-Maßnahmen mundtot machen, so ist er darauf zu verweisen, dass nicht die Kritik an sich, sondern die Form der Kritik, nämlich das derbe Beschimpfen von obersten Organen und die Ankündigung, seinen Aufgaben in bestimmten Bereichen nicht nachzukommen, die Dienstpflichtverletzung darstellt, wegen der die gegenständliche disziplinäre Ahndung erfolgt; Kritik – möge sie auch ungerechtfertigt sein – ist jedenfalls zulässig, wenn sie die Grenzen der Strafbarkeit nicht überschreitet (etwa eben durch derbes Beschimpfen von obersten Organen, Vorgesetzten oder Mitarbeitern oder der Ankündigung, seinen Aufgaben in bestimmten Bereichen nicht nachzukommen). Wie einzelne Länder durch die COVID-Krise gekommen sind, spielt im gegenständlichen Verfahren keine Rolle. 3.8. Zur Entscheidung
GVG:3.8. Zur Entscheidung
Paragraphen 117, BDG 1979, 17 VwGVG:
GVG sind auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (hier:) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ergibt sich also zum einen aus dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG, dass auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, daher kann die Anwendbarkeit des § 117 BDG 1979 in Disziplinarverfahren (auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002).
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (hier:) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ergibt sich also zum einen aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG, dass auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, daher kann die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG 1979 in Disziplinarverfahren (auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002).
115 3. Satz BDG 1979 (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022) ist § 117 Abs. 2 BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 284, Absatz 115,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt, ansonsten geht die Relevanz der Entscheidung – wie praktisch jede ordnungsgemäß durchgeführte Strafbemessung – nicht über den Einzelfall hinaus und kann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2261302.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.