RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW170 2261825-1 Spruch, W170 2261825-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 11.08.2022, Zl. P1648684/7-HPA/2022:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 11.08.2022, Zl. P1648684/7-HPA/2022: Der Antrag des XXXX vom 31.01.2023 auf zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX wird abgewiesen. Der Antrag des römisch 40 vom 31.01.2023 auf zeugenschaftliche Einvernahme der römisch 40 wird abgewiesen. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 10.06.2022 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.10.2022 bis 30.06.2023 zugewiesen. Mit am 28.06.2022 eingelangtem Antrag (datiert mit 21.06.2022) beantragte er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. 1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 10.06.2022 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.10.2022 bis 30.06.2023 zugewiesen. Mit am 28.06.2022 eingelangtem Antrag (datiert mit 21.06.2022) beantragte er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. 1.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Wohnkostenbeihilfe könne nur für jene Wohnung zuerkannt werden in welcher der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids entgeltlich gewohnt hat und in welcher er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet ist, dass bereits vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides Wohnkosten entstanden sein habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass aus dem vorgelegten Mietvertrag hervorgehe, dass der erste Mietzins sowie die Kaution in bar bezahlt wurden. 1.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 24.06.2022 in der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet. Bis dahin hatte die Großmutter des Beschwerdeführers XXXX dort einen Nebenwohnsitz gemeldet. Weder wohnte der Beschwerdeführer am 10.06.2022 gegen Entgelt in der Wohnung XXXX , noch war der Erwerb der Wohnung bzw. der Abschluss des Mietvertrages betreffend die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 24.06.2022 in der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet. Bis dahin hatte die Großmutter des Beschwerdeführers römisch 40 dort einen Nebenwohnsitz gemeldet. Weder wohnte der Beschwerdeführer am 10.06.2022 gegen Entgelt in der Wohnung römisch 40 , noch war der Erwerb der Wohnung bzw. der Abschluss des Mietvertrages betreffend die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich 1.
- bis 1.
- aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. 2.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen bereits zum 10.06.2022 gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt zu haben oder, dass der Erwerb der Wohnung bzw. der Abschluss des Mietvertrages betreffend die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet gewesen war. Wie sich aus den im Akt erliegenden ZMR Auszügen ergibt, ist der Beschwerdeführer erst seit 24.06.2022 in der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet. Sein Vorbringen bereits am 01.06.2022 den Mietvertrag geschlossen zu haben ist aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden einvernommenen Zeugen nicht glaubwürdig. Während der Beschwerdeführer angab die Anmietung der Wohnung sei bereits die Monate vor dem 01.06.2022 zwischen ihm und seiner Großmutter, der Zeugin 1, Thema gewesen, und dass er dieser am 01.06.2022 Kaution und Miete in bar übergab, gab die Zeugin 1 an, erst kurz vor Abschluss des Mietvertrages, etwa einen Monat, davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer die Wohnung anmieten wolle, den Mietpreis habe sie selbst festgelegt, Verhandlungen habe es keine gegeben, die Miete und die Kaution habe ihr der Zeuge 2, der Vater des Beschwerdeführers, beim Abschluss des Mietvertrages in bar übergeben. Der Zeuge 2 gab wiederum an er habe das Geld für die Kaution geholt und der Beschwerdeführer jenes für die Miete, sie seien dann gemeinsam zur Zeugin 1 gegangen, um gemeinsam das Geld zu übergeben, außerdem habe man vor Abschluss des Mietvertrages immer wieder über die allfällige Miete diskutiert und sich schließlich auf EUR 690 geeinigt. Angesichts dessen, dass die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum 01.06.2022 entgeltlich in der antragsgegenständlichen Wohnung gelebt hat oder der Erwerb der Wohnung bzw. der Abschluss eines diesbezüglichen Mietvertrages bereits eingeleitet war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) Zu römisch eins. A) 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zetiraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (VwGH 11.08.2017, Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist daher folgende Rechtslage maßgeblich: Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022, ist das HGG 2001 in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 anzuwenden. Die relevanten Bestimmungen lauten: Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022, ist das HGG 2001 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, anzuwenden. Die relevanten Bestimmungen lauten: „
- Abschnitt Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ Für den Zeitraum ab 01.01.2023, ist das HGG BGBl. I Nr. 31/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 207/2022, anzuwenden. Die relevanten Bestimmungen lauten:Für den Zeitraum ab 01.01.2023, ist das HGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, anzuwenden. Die relevanten Bestimmungen lauten: „3. Abschnitt Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.
- Im gegenständlichen Fall versagte die Behörde die Wohnkostenbeihilfe, weil sie der Ansicht war, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, bereits vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich in der antragsgegenständlichen Wohnung gelebt zu haben. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist – sofern keiner der in § 31 Abs. 1 Z 3 und 4 HGG 2001 aF bzw. § 31 Abs. 2 Z 4 und 5 HGG 2001 idgF Fälle vorliegt – sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung, dass der Zivildienstpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986) gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung gelebt hat oder der Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist – sofern keiner der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 HGG 2001 aF bzw. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 HGG 2001 idgF Fälle vorliegt – sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung, dass der Zivildienstpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986) gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung gelebt hat oder der Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und bedarf es keines formalisierten Beweises zum Nachweis der Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung (VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben nachzuweisen, dass er die Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, also am 10.06.2022, gegen Entgelt bewohnt hat, jedoch ist ihm der Nachweis wie festgestellt und unter 2.
- beweiswürdigend dargelegt nicht gelungen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe war die Beschwerde abzuweisen. Zu II.Zu römisch zwei. Mit Schreiben vom 31.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Großmutter XXXX , aus dem Antrag geht hervor, dass diese bestätigen solle, ihm EUR 1.800,-- zum
- Geburtstag geschenkt zu haben. Mit Schreiben vom 31.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Großmutter römisch 40 , aus dem Antrag geht hervor, dass diese bestätigen solle, ihm EUR 1.800,-- zum
- Geburtstag geschenkt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag nur ablehnen, ihm also nicht stattgeben, wenn (1.) die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden, (2.) es auf sie nicht ankommt oder (3.) ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (siehe zu alledem VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Das Bundesverwaltungsgericht zieht das Geldgeschenk nicht in Zweifel und kommt es auf dessen Erhalt im gegenständlichen Fall nicht an. Der Antrag war daher abzuweisen. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Da das VwGG keine mit § 43 Abs. 2 VwGG vergleichbare Verweisungsnorm kennt, war die Begründung der wesentlichen verfahrensleitenden Beschlüsse in das Erkenntnis aufzunehmen, die Zulässigkeit der Revision richtet sich aber nach der Hauptsache.Da das VwGG keine mit Paragraph 43, Absatz 2, VwGG vergleichbare Verweisungsnorm kennt, war die Begründung der wesentlichen verfahrensleitenden Beschlüsse in das Erkenntnis aufzunehmen, die Zulässigkeit der Revision richtet sich aber nach der Hauptsache. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Angesichts der klaren Rechtslage liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Angesichts der klaren Rechtslage liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich ist vor allem die Tatsachenfrage relevant, ob der Beschwerdeführer die Wohnung bereits vor dem 10.06.2022 entgeltlich bewohnt hat oder nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich mangels des Nachweises dieser Tatsache jedenfalls nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2261825.1.00