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{'item': 'W170 2265847-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW170 2265847-1 Spruch, W170 2265847-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier des Bundesheeres im Rang eines Vizeleutnants, er wurde vor der Dienstenthebung in der
  3. JgKp des JgB 25 als Kommandant einer Jägergruppe verwendet, sein Dienstort befindet sich in Klagenfurt in der Khevenhüllerkaserne.1.
  4. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier des Bundesheeres im Rang eines Vizeleutnants, er wurde vor der Dienstenthebung in der
  5. JgKp des JgB 25 als Kommandant einer Jägergruppe verwendet, sein Dienstort befindet sich in Klagenfurt in der Khevenhüllerkaserne. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.10.2022, P417020/44-BPersAng/2022

(1), mit Ablauf jenes Monats, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Oktober 2022 zugestellt, dieser hat weder Rechtsmittel ergriffen noch einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Kommandanten des JgB25 vom 25.11.2022, P417020/47-JgB25/Kdo/2022
(1), mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst enthoben. Ihm wurde dieser Bescheid am 25.11.2022 durch den Vorgesetzten ausgefolgt. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge. Behörde) vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.848.539, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben, am 23.12.2022 wurde versucht, dem Beschwerdeführer den Bescheid zuzustellen und – dieser konnte nicht angetroffen werden – wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabenachricht eingelegt. Der Bescheid wurde am Postamt 9111 ab 27.12.2022 zur Abholung bereitgehalten. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde am 17.01.2023 zur Post gegeben. 1.
  1. Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 09.12.2022, 2022-0.850.469, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe
  2. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in XXXX , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt und
  3. sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in römisch 40 , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt und
  4. von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.11.2022 im Haus unter Ziffer 1 mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial und
  5. 50 Stück 9mm s-Patronen, 1 Stück s-Patrone 5,56mm (StG77) und 2 Stück s-Patronen 7,62mm (Versager) aus Heeresbestand im Haus unter Ziffer 1 unbefugt besessen und dadurch näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen. Am 15.12.2022 wurde versucht, dem Beschwerdeführer den Einleitungsbeschluss zuzustellen und – dieser konnte nicht angetroffen werden – wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabenachricht eingelegt. Der Bescheid wurde am Postamt 9111 ab 16.12.2022 zur Abholung bereitgehalten. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde ein Rechtsmittel nicht erhoben. 1.
  6. Auf Grund dieser Vorwürfe wird auch von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unter der Zl. 10 St 156/22w ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, in diesem kam es am 21.11.2022 zur Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21.11.2022, 10 St 156/22w, bewilligt durch Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.11.2022, gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Wohnörtlichkeit in XXXX . 1.
  7. Auf Grund dieser Vorwürfe wird auch von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unter der Zl. 10 St 156/22w ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, in diesem kam es am 21.11.2022 zur Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21.11.2022, 10 St 156/22w, bewilligt durch Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.11.2022, gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Wohnörtlichkeit in römisch 40 . Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht beendet. Seit Erlassung des Einleitungsbeschlusses hat sich auch die entscheidungsrelevante Tatsachenlage nicht geändert.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Beweiswürdigung ergibt sich hinsichtlich 1.
  10. aus den mit dem Akt übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und hinsichtlich 1.
  11. und 1.
  12. auf Grund der Aktenlage, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und der sie nicht entgegengetreten sind. 2.
  13. Bezugnehmend der Feststellungen zu 1.
  14. ist hinsichtlich ● der Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, samt den diese bewilligenden Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt, auf die Aktenlage zu verweisen, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und der sie nicht entgegengetreten sind sowie ● der Feststellung, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht beendet sei und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert habe, auf die Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
  15. Rechtliche Beurteilung: A) 3.
  16. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.3.
  17. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden. Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage zu klären kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 05.04.1990, 90/09/0008; VwGH 19.10.1990, 90/09/0120). Es genügt zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden würde. 3.
  18. Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vor, seit der Erlassung dieses Beschlusses hat sich die Sach- und auch die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses ist die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (zum BDG: VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs. 1 HDG kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 3 Abs. 2 HDG; da aber seit der Einleitung noch keine drei Jahre vergangen sind, kommt auch diese nicht in Betracht.Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses ist die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (zum BDG: VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, HDG kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 3, Absatz 2, HDG; da aber seit der Einleitung noch keine drei Jahre vergangen sind, kommt auch diese nicht in Betracht. 3.
  19. Im Einleitungsbeschluss wurde aber nicht nur rechtskräftig über das Nichtvorliegen der Verjährung abgesprochen, sondern ist ebenso zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (zum BDG: VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164). Auch an diesen Aspekt der Entscheidung ist das Verwaltungsgericht – auch bei der Dienstenthebung ist nur das Vorliegen offenkundiger Einstellungsgründe zu prüfen – gebunden, da sich die (Rechts- und) Tatsachenlage nicht geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. 3.
  20. Es bleibt somit zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht und andererseits, ob diese, sollte der Soldat im Dienst belassen werden, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung gefährdet würden. Allerdings ist im Einleitungsbeschluss (als Hauptsache) schon über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen. Es ist nicht zu sehen, dass zwischen dem Verdacht im Sinne des Einleitungsbeschlusses und den für eine Dienstenthebung notwendigen Verdacht ein Unterschied bestehen soll, der einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Grunde liegende Verdacht entspricht daher den für eine Dienstenthebung notwendigen Verdacht. Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 09.12.2022, 2022-0.850.469, der mit Ablauf des 13.01.2023 mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde aber rechtskräftig das Bestehen des Verdachts, der Beschwerdeführer habe (1.) sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in XXXX , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt und (2.) von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.11.2022 im Haus in XXXX , mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial und (3.) 50 Stück 9mm s-Patronen, 1 Stück s-Patrone 5,56mm (StG77) und 2 Stück s-Patronen 7,62mm (Versager) aus Heeresbestand im Haus in XXXX , unbefugt besessen und dadurch näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen.Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 09.12.2022, 2022-0.850.469, der mit Ablauf des 13.01.2023 mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde aber rechtskräftig das Bestehen des Verdachts, der Beschwerdeführer habe (1.) sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in römisch 40 , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt und (2.) von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.11.2022 im Haus in römisch 40 , mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial und (3.) 50 Stück 9mm s-Patronen, 1 Stück s-Patrone 5,56mm (StG77) und 2 Stück s-Patronen 7,62mm (Versager) aus Heeresbestand im Haus in römisch 40 , unbefugt besessen und dadurch näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an den Inhalt eines rechtskräftigen Spruchs, wenn auch nicht an die diesem zu Grunde liegenden Entscheidungsgründe, gebunden (unter vielen: VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081), jedenfalls bis zu einer relevanten Änderung der (Rechts- und) Tatsachenlage. Die (entscheidungsrelevante) Rechtslage ist seit Erlassung des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 09.12.2022, 2022-0.850.469, unverändert. Da eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurden und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses auszugehen und dessen Vorliegen nicht erneut zu prüfen. 3.
  21. Es bleibt daher zu prüfen, ob die im Verdachtsbereich bestehende Dienstpflichtverletzung, sollte der Soldat im Dienst belassen werden, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen ihrer Art gefährdet würden. Dies ist auch der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, sind die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).Dies ist auch der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, sind die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). Daher stellt schon alleine der Verdacht einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung dar, die wegen ihrer Art, sollte der Soldat im Dienst belassen werden, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet würden. Weiters genießt ein Soldat in der Funktion eines Kommandanten einer Jägergruppe ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bund, da ihm Soldaten untergeben sind, die im Ernstfall von der Befolgung der Befehle, die ihr Kommandant erhält, ebenso abhängig sind wie die übergeordneten Stellen, die darauf vertrauen müssen, dass der Kommandant seine Aufgaben erfüllt. Wenn ein solcher Soldat aber Dienstmunition, die er für dienstliches Schießen erhalten hat, nicht widmungsgemäß verwendet, sondern für sich zurückbehält, sind wesentliche Interessen des Dienstes, nämlich der ordnungsgemäße Umgang mit Waffen und Munition, aber auch – auf Grund der Vorbildwirkung eines Kommandanten – die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung gefährdet und begründet auch dies den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die wegen ihrer Art, sollte der Soldat im Dienst belassen werden, wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet würden. 3.
  22. Abschließend ist noch zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Dienstenthebung durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Behörde nicht bereits im Ruhestand befunden hat, wie dies von seinem Vertreter vorgebracht wurde, da eine Suspendierung eines Beamten im Ruhestand nicht zulässig ist (siehe schon VwGH 19.03.1986, 85/09/0251, nach dem diese mit Übertritt des Beamten in den Ruhestand gegenstandslos wird; aber auch VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400; nach diesen beiden Erkenntnissen endet die Suspendierung nach BDG mit der Ruhestandsversetzung; gleiches müsste hier gelten). Der Beschwerdeführer wäre mit Ende November 2022 gemäß § 14 BDG in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden, da der Bescheid gemäß § 14 HDG dem Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 zugestellt und mangels Rechtsmittel und Rechtsmittelverzicht dieser somit im November 2022 rechtskräftig wurde.Der Beschwerdeführer wäre mit Ende November 2022 gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden, da der Bescheid gemäß Paragraph 14, HDG dem Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 zugestellt und mangels Rechtsmittel und Rechtsmittelverzicht dieser somit im November 2022 rechtskräftig wurde. § 14 Abs. 8 BDG (in der derzeit geltenden Fassung) lautet:Paragraph 14, Absatz 8, BDG (in der derzeit geltenden Fassung) lautet: „
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“„
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“ Zwar ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens durch seinen Vertreter, dass nur die Dienstenthebung durch die Behörde mit Bescheid erfolgt ist, nicht zu folgen, da auch der Kommandanten des Beschwerdeführers die vorläufige Dienstenthebung mit Bescheid vom 25.11.2022, P417020/47-JgB25/Kdo/2022
(1), dem Beschwerdeführer am 25.11.2022 übergeben und daher zugestellt, ausgesprochen hat, aber lässt der Wortlaut des § 14 Abs. 8 BDG durchaus die Auslegung zu, dass zwar eine vorläufige Suspendierung, nicht aber eine vorläufige Dienstenthebung (arg: „einer (vorläufigen) Suspendierung“ gegen „einer Dienstenthebung“, Hervorhebung nicht im Original) einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG entgegensteht.Zwar ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens durch seinen Vertreter, dass nur die Dienstenthebung durch die Behörde mit Bescheid erfolgt ist, nicht zu folgen, da auch der Kommandanten des Beschwerdeführers die vorläufige Dienstenthebung mit Bescheid vom 25.11.2022, P417020/47-JgB25/Kdo/2022
(1), dem Beschwerdeführer am 25.11.2022 übergeben und daher zugestellt, ausgesprochen hat, aber lässt der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 8, BDG durchaus die Auslegung zu, dass zwar eine vorläufige Suspendierung, nicht aber eine vorläufige Dienstenthebung (arg: „einer (vorläufigen) Suspendierung“ gegen „einer Dienstenthebung“, Hervorhebung nicht im Original) einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG entgegensteht. Würde man dieser Auslegung folgen, wäre der Beschwerdeführer zwar ab 25.11.2022 vorläufig des Dienstes enthoben gewesen, trotzdem mit Ablauf des 30.11.2022 in den Ruhestand versetzt worden und wäre somit mit Ablauf des 30.11.2022 die vorläufige Dienstenthebung gegenstandslos geworden und eine Dienstenthebung durch die Behörde nicht zulässig. Allerdings ist § 14 Abs. 8 BDG erst mit BGBl. I Nr. 65/2015 in die heutige Fassung gelangt, wobei hier nur der Verweis auf die Außerdienststellung geändert wurde, was durch die Wiederverlautbarung des HDG mit BGBl. I Nr. 2/2017 (WV) notwendig wurde. Ansonsten wurde § 14 Abs. 8 BDG durch BGBl. I Nr. 140/2011 (Dienstrechtsnovelle 2011) in die heutige Fassung gebracht und galt (gemäß § § 284 Abs. 78 BDG) ab 01.01.
  1. Allerdings ist Paragraph 14, Absatz 8, BDG erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, in die heutige Fassung gelangt, wobei hier nur der Verweis auf die Außerdienststellung geändert wurde, was durch die Wiederverlautbarung des HDG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017, (WV) notwendig wurde. Ansonsten wurde Paragraph 14, Absatz 8, BDG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (Dienstrechtsnovelle 2011) in die heutige Fassung gebracht und galt (gemäß Paragraph Paragraph 284, Absatz 78, BDG) ab 01.01.
  2. Die entsprechenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage (GP XXIV RV 1514) lauten:Die entsprechenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1514) lauten: „Vor einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist derzeit ausschließlich im Bereich der Dienstbehörde zu eruieren, ob ein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz frei ist, den der (die) gesundheitlich beeinträchtige Beamte (Beamtin) noch bewältigen kann. Der Bereich der potenziell in Betracht kommenden Arbeitsplätze soll, nachdem die Dienstunfähigkeit im Bereich der Dienstbehörde bescheidmäßig festgestellt worden ist, auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden. Findet sich ein geeigneter Arbeitsplatz, so erfolgt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine mit längstens zwölf Monaten befristete Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz, wodurch die Ruhestandsversetzung aufgeschoben wird. Die Dienstzuteilung kann auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Spätestens nach diesen zwölf Monaten wird die Beamtin oder der Beamte entweder auf diesen Arbeitsplatz versetzt oder es wird die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wirksam. Unterstützt wird die Tätigkeit auf einem neuen Arbeitsplatz anstelle der vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält (§ 12h GehG). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme dieser Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt.“„Vor einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist derzeit ausschließlich im Bereich der Dienstbehörde zu eruieren, ob ein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz frei ist, den der (die) gesundheitlich beeinträchtige Beamte (Beamtin) noch bewältigen kann. Der Bereich der potenziell in Betracht kommenden Arbeitsplätze soll, nachdem die Dienstunfähigkeit im Bereich der Dienstbehörde bescheidmäßig festgestellt worden ist, auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden. Findet sich ein geeigneter Arbeitsplatz, so erfolgt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine mit längstens zwölf Monaten befristete Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz, wodurch die Ruhestandsversetzung aufgeschoben wird. Die Dienstzuteilung kann auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Spätestens nach diesen zwölf Monaten wird die Beamtin oder der Beamte entweder auf diesen Arbeitsplatz versetzt oder es wird die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wirksam. Unterstützt wird die Tätigkeit auf einem neuen Arbeitsplatz anstelle der vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält (Paragraph 12 h, GehG). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme dieser Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt.“ Den Materialien ist zu entnehmen, dass es im Hinblick auf § 14 Abs. 8 BDG (in der nunmehr geltenden Fassung) zu keinen Änderungen zur Vorgängerbestimmung kommen sollte. Diese war bis zum Ablauf des 31.12.2011 § 14 Abs. 7 BDG 1997, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) und lautete:Den Materialien ist zu entnehmen, dass es im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 8, BDG (in der nunmehr geltenden Fassung) zu keinen Änderungen zur Vorgängerbestimmung kommen sollte. Diese war bis zum Ablauf des 31.12.2011 Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,) und lautete: „
(7)Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)„
(7)Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen)
  1. Suspendierung gemäß § 112 oder
  2. Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder
  3. Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522,
  4. Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522, nicht zulässig.“ Zu § 14 Abs. 7 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Versetzung in den Ruhestand (nach § 14 BDG) während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 nicht zulässig ist und Dies verhindern soll, dass bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß § 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis unterlaufen werden können. Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens (VwGH
  5. 1995, 92/12/0286; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).Zu Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Versetzung in den Ruhestand (nach Paragraph 14, BDG) während einer Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 nicht zulässig ist und Dies verhindern soll, dass bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis unterlaufen werden können. Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens (VwGH
  6. 1995, 92/12/0286; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014). Dieser Zweck trifft aber sowohl auf die vorläufige Suspendierung nach § 112 BDG 1979 als auch auf die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 HDG zu; es ist auch offensichtlich, dass der Gesetzgeber, der nach den Materialien in der Dienstrechtsnovelle 2011 keine inhaltliche Änderung des alten § 14 Abs. 7 BDG durch den nunmehr neuen § 14 Abs. 8 BDG intendiert hat, hier lediglich bei der Formulierung bzw. bei der Umstellung der Aufzählung in einen Fließtext vergessen hat, auch zwischen dem Wort „einer“ und dem Wort „Dienstenthebung“ – wie bei der Formulierung „einer (vorläufigen) Suspendierung“ – das Wort „(vorläufigen)“ einzufügen. Die Unterscheidung zwischen vorläufiger Suspendierung und vorläufiger Dienstenthebung ist – wie eben gezeigt – planwidrig und handelt es sich daher um eine planwidrige Regelungslücke, die zu schließen ist.Dieser Zweck trifft aber sowohl auf die vorläufige Suspendierung nach Paragraph 112, BDG 1979 als auch auf die vorläufige Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG zu; es ist auch offensichtlich, dass der Gesetzgeber, der nach den Materialien in der Dienstrechtsnovelle 2011 keine inhaltliche Änderung des alten Paragraph 14, Absatz 7, BDG durch den nunmehr neuen Paragraph 14, Absatz 8, BDG intendiert hat, hier lediglich bei der Formulierung bzw. bei der Umstellung der Aufzählung in einen Fließtext vergessen hat, auch zwischen dem Wort „einer“ und dem Wort „Dienstenthebung“ – wie bei der Formulierung „einer (vorläufigen) Suspendierung“ – das Wort „(vorläufigen)“ einzufügen. Die Unterscheidung zwischen vorläufiger Suspendierung und vorläufiger Dienstenthebung ist – wie eben gezeigt – planwidrig und handelt es sich daher um eine planwidrige Regelungslücke, die zu schließen ist. Es steht also gemäß § 14 Abs. 8 BDG 1979 bereits eine vorläufige Dienstenthebung – eine solche liegt zweifelsfrei vor – einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegen und war bzw. ist der Beschwerdeführer daher nicht in den Ruhestand versetzt, somit steht die Ruhestandsversetzung der Dienstenthebung durch die Behörde nicht entgegen. Es steht also gemäß Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 bereits eine vorläufige Dienstenthebung – eine solche liegt zweifelsfrei vor – einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegen und war bzw. ist der Beschwerdeführer daher nicht in den Ruhestand versetzt, somit steht die Ruhestandsversetzung der Dienstenthebung durch die Behörde nicht entgegen. 3.
  7. Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rügt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt geworden ist, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001), anders als bei § 1330 ABGB, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 keiner Öffentlichkeit bedarf sondern es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076).3.
  8. Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rügt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt geworden ist, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001), anders als bei Paragraph 1330, ABGB, eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keiner Öffentlichkeit bedarf sondern es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008). Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076). Soweit Verfahrensmängel aufgeworfen werden, etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass diese durch das mängelfreie Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (zuletzt: VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). 3.
  9. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers, vorgetragen durch seinen Vertreter, wird nicht stattgegeben. Dies aus folgenden Gründen: Es kommt im Dienstenthebungsverfahren nicht auf das Vorleben des Beschwerdeführers oder auf seine innere Haltung zum Nationalsozialismus an, sondern nur, ob der Verdacht von (einer) Dienstpflichtverletzung(en) besteht, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden. Durch den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss aber auch durch die immer noch geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen steht fest, dass der gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht im Sinne des Einleitungsbeschlusses besteht, dass dieser Verdacht das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden, hat das Gericht oben dargestellt. Daher kommt es im jetzigen Verfahrensstadium nicht auf das Vorleben oder die innere Haltung des Beschwerdeführers an, somit sind die Beweisanträge zur Beischaffung des Personalaktes bzw. der Einvernahme der genannten Vorgesetzten als Zeugen bzw. der Vorlage von Urlaubsfotos nicht geeignet, Entscheidungsrelevantes hervorzubringen und ist diesen Anträgen nicht stattzugeben. Ob sich der bestehende Verdacht bestätigt oder nicht, wird im Straf- oder im (inhaltlichen) Disziplinarverfahren zu klären sein; diesem ist nicht vorzugreifen. Daher wird, soweit dies nicht im Strafverfahren mit Bindungswirkung geklärt wird, im Disziplinarverfahren zu klären sein, ob es durch die Verwahrung der inkriminierten Gegenstände zu einer Dienstpflichtverletzung gekommen ist oder nicht, gegebenenfalls kann hiefür ein Ortsaugenschein oder die Einsichtnahme in Pläne des Hauses notwendig sein. Im Dienstenthebungsverfahren sind solche Beweise aber – jedenfalls bei Bestehen eines rechtskräftigen, den Verdacht feststellenden Einleitungsbeschlusses – nicht aufzunehmen und ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Der Bescheid über die antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand wurde in das Verfahren eingeführt. 3.
  10. Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das Gericht hat unter 3.

  1. ausgeführt, dass der Norminhalt von § 14 Abs. 8 BDG 1979, der hier einschlägig für die (endgültige) Dienstenthebung sein könnte, nicht mit letzter Sicherheit geklärt ist; einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vorzufinden, daher ist die Revision zulässig.Das Gericht hat unter 3.
  2. ausgeführt, dass der Norminhalt von Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979, der hier einschlägig für die (endgültige) Dienstenthebung sein könnte, nicht mit letzter Sicherheit geklärt ist; einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vorzufinden, daher ist die Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2265847.1.01

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