RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW194 2258991-1 Spruch, W194 2258991-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit einem am 17.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Sie gab an, dass zwei weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 und 2). Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen: zwei Meldebestätigungen, eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS, eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung über die Gewährung einer XXXX , eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung über die Gewährung einer römisch 40 , eine nicht lesbare Jahreskalkulation 2022, eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Lohn-Gehaltsverrechnung, ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung über die Gewährung von Wohnungsförderung, ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung über die Gewährung von Wohnungsförderung, diverse Einzahlungsbelege sowie eine Buchungsbestätigung.
- Am 04.04.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Aktuelles Einkommen oder Schulbesuchsbestätigung von [dem Haushaltsmitglied 2], sowie Aufstellung der Miete nachreichen. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführerin] Einkünfte AMS-Bezug € 1.231,88 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 2] Einkünfte Alimente € 156,00 monatl. [Haushaltsmitglied 1] Einkünfte AMS-Bezug € 238,77 monatl. Lohn/Gehalt € 1.221,59 monatl. Summe der Einkünfte € 2.848,24 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -140,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.708,24 monatl. Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder € -1.998,88 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 709,36 monatl.“
- Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen: - eine an die Beschwerdeführerin adressierte Rezeptgebührenbefreiung sowie - eine Schulbesuchsbestätigung betreffend das Haushaltsmitglied
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter I.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen. Insbesondere wurde festgehalten: „Richtsatzüberschreitung bleibt aufrecht, Aufstellung der Miete oder außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid wurden nicht nachgereicht.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen. Insbesondere wurde festgehalten: „Richtsatzüberschreitung bleibt aufrecht, Aufstellung der Miete oder außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid wurden nicht nachgereicht.“
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 22.06.2022 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin erneut ihre bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen übermittle, da diese nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerde beigelegt waren die bereits vorgelegten sowie weitere Unterlagen.
- Mit hg. am 01.09.2022 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin und Nachweise betreffend den allfällig von der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietaufwand konkret bekanntzugeben bzw. nachzuweisen sowie die Einkommensteuerbescheide 2020 und/oder 2021 betreffend die Beschwerdeführerin und das Haushaltsmitglied 1 vorzulegen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 30.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anschließe.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 07.10.2022 eingelangtem Schreiben weitere Unterlagen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin ua. um Übermittlung ergänzender Einkommensnachweise ersucht.
- Mit hg. am 12.12.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen.
- Mit Schreiben vom 14.12.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im gegenständlichen Fall der der Beschwerdeführerin bis zum 31.05.2022 gewährte Wohnzuschuss beim Abzugsposten des Wohnaufwandes nicht berücksichtigt worden sei. Allenfalls müsse für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren über Juli 2022 hinaus erhoben werden, ob der Wohnzuschuss weiterhin von der Beschwerdeführerin bezogen werde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, falls vorhanden, dem Bundesverwaltungsgericht einen Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid oder ein Schreiben über die Gewährung von Wohnungsförderung/Wohnzuschuss ab Juni 2022 vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 13.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Entgeltvorschreibung ab Jänner 2023 betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort und wies darauf hin, dass sie seit Juni 2022 keine Mietzinsbeihilfe bzw. keinen Wohnzuschuss beziehe.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall vorläufig davon auszugehen sei, dass im April 2022 und von August bis Oktober 2022 eine Richtsatzüberschreitung und von Mai bis Juli 2022 und ab November 2022 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und der Beschwerdeführerin im April 2022 und von August bis Oktober 2022 daher keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und von Mai bis Juli 2022 und von November 2022 bis Juni 2023 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 02.02.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
- Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 23.02.2022 fest, dass sie „den Brief gelesen“ habe und „dem Ergebnis“ des Bundesverwaltungsgerichtes zustimme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 17.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit den Haushaltsmitgliedern 1 und
- Die Beschwerdeführerin und die Haushaltsmitglieder 1 und 2 bezogen bzw. beziehen seit April 2022 folgende Einkünfte: Beschwerdeführerin (Notstandshilfe/Krankengeld)April-Juni 2022:Juli 2022:seit August 2022:Beschwerdeführerin (Notstandshilfe/Krankengeld), April-Juni 2022:, Juli 2022:, seit August 2022: 1.022,00 Euro369,60 Euro1.022,00 Euro, 1.022,00 Euro, 369,60 Euro, 1.022,00 Euro Haushaltsmitglied 2(April 2022 AMS-Bezug):(April 2022 Lohn):(Mai 2022 AMS-Bezug):(Mai 2022 Lohn):(Juni 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):(Juli 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):(August 2022 Notstandshilfe):(August 2022 Lohn):(September 2022 Lohn):(Oktober 2022 Lohn ohne „UZ/WR Ausstritt ARB“):(ab November 2022 Arbeitslosengeld/Krankengeld):Haushaltsmitglied 2, (April 2022 AMS-Bezug):, (April 2022 Lohn):, (Mai 2022 AMS-Bezug):, (Mai 2022 Lohn):, (Juni 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):, (Juli 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):, (August 2022 Notstandshilfe):, (August 2022 Lohn):, (September 2022 Lohn):, (Oktober 2022 Lohn ohne „UZ/WR Ausstritt ARB“):, (ab November 2022 Arbeitslosengeld/Krankengeld): 235,50 Euro1.221,59 Euro600,40 Euro323,46 Euro1.022,00 Euro369,60 Euro504,00 Euro1.043,44 Euro1.746,10 Euro1.443,29 Euro1.074,31 Euro, 235,50 Euro, 1.221,59 Euro, 600,40 Euro, 323,46 Euro, 1.022,00 Euro, 369,60 Euro, 504,00 Euro, 1.043,44 Euro, 1.746,10 Euro, 1.443,29 Euro, 1.074,31 Euro Haushaltsmitglied 2 (Unterhaltsvorschuss): 156,00 Euro Die Beschwerdeführerin hatte bzw. hat folgenden monatlichen Wohnaufwand zu begleichen: von April bis Mai 2022 in der Höhe von 353,12 Euro (582,12 Euro abzüglich Wohnzuschuss in der Höhe von 229,00 Euro),von Juni bis Dezember 2022 in der Höhe von 582,12 Euro sowieab Jänner 2023 in der Höhe von 616,96 Euro.von April bis Mai 2022 in der Höhe von 353,12 Euro (582,12 Euro abzüglich Wohnzuschuss in der Höhe von 229,00 Euro),, von Juni bis Dezember 2022 in der Höhe von 582,12 Euro sowie, ab Jänner 2023 in der Höhe von 616,96 Euro. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise:3.
- Die Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“ „Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.
- Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.
- Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.Paragraph 50, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.Paragraph 51, […]
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ 3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2022 2023 2022 2023 1 Person 1.030,49 Euro 1.110,26 Euro 1.154,15 Euro 1.243,49 Euro 2 Personen 1.625,71 Euro 1.751,56 Euro 1.820,80 Euro 1.961,75 Euro jede weitere 159,00 Euro 171,31 Euro 178,08 Euro 191,87 Euro 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Insbesondere wurde festgehalten: „Richtsatzüberschreitung bleibt aufrecht, Aufstellung der Miete oder außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid wurden nicht nachgereicht.“ 3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin erneut ihre bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen übermittle, da diese nicht berücksichtigt worden seien. 3.
- Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen: Beschwerdeführerin (Notstandshilfe/Krankengeld)April-Juni 2022:Juli 2022:seit August 2022:Beschwerdeführerin (Notstandshilfe/Krankengeld), April-Juni 2022:, Juli 2022:, seit August 2022: 1.022,00 Euro369,60 Euro1.022,00 Euro, 1.022,00 Euro, 369,60 Euro, 1.022,00 Euro Haushaltsmitglied 1(April 2022 AMS-Bezug):(April 2022 Lohn):(Mai 2022 AMS-Bezug):(Mai 2022 Lohn):(Juni 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):(Juli 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):(August 2022 Notstandshilfe):(August 2022 Lohn):(September 2022 Lohn):(Oktober 2022 Lohn ohne „UZ/WR Ausstritt ARB“):(ab November 2022 Arbeitslosengeld/Krankengeld):Haushaltsmitglied 1, (April 2022 AMS-Bezug):, (April 2022 Lohn):, (Mai 2022 AMS-Bezug):, (Mai 2022 Lohn):, (Juni 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):, (Juli 2022 Notstandshilfe/Krankengeld):, (August 2022 Notstandshilfe):, (August 2022 Lohn):, (September 2022 Lohn):, (Oktober 2022 Lohn ohne „UZ/WR Ausstritt ARB“):, (ab November 2022 Arbeitslosengeld/Krankengeld): 235,50 Euro1.221,59 Euro600,40 Euro323,46 Euro1.022,00 Euro369,60 Euro504,00 Euro1.043,44 Euro1.746,10 Euro1.443,29 Euro1.074,31 Euro, 235,50 Euro, 1.221,59 Euro, 600,40 Euro, 323,46 Euro, 1.022,00 Euro, 369,60 Euro, 504,00 Euro, 1.043,44 Euro, 1.746,10 Euro, 1.443,29 Euro, 1.074,31 Euro Haushaltsmitglied 2 (Unterhaltsvorschuss): 156,00 Euro insgesamt Haushalts-NettoeinkommenApril 2022:Mai 2022:Juni 2022:Juli 2022:August 2022:September 2022:Oktober 2022:ab November 2022:insgesamt Haushalts-Nettoeinkommen, April 2022:, Mai 2022:, Juni 2022:, Juli 2022:, August 2022:, September 2022:, Oktober 2022:, ab November 2022: 2.635,09 Euro2.101,86 Euro2.200,00 Euro895,20 Euro2.725,44 Euro2.924,10 Euro2.621,29 Euro2.252,31 Euro, 2.635,09 Euro, 2.101,86 Euro, 2.200,00 Euro, 895,20 Euro, 2.725,44 Euro, 2.924,10 Euro, 2.621,29 Euro, 2.252,31 Euro 3.
- Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung: Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2022 1.998,88 Euro und beträgt seit dem 01.01.2023 2.153,62 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge – außer im Juli 2022 – jeweils. 3.
- Abzugsfähige Ausgaben: 3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Aufgrund der vorgelegten Nachweise ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als monatlichen Wohnaufwand von April bis Mai 2022 einen Betrag in der Höhe von 353,12 Euro (582,12 Euro abzüglich Wohnzuschuss in der Höhe von 229,00 Euro),von Juni bis Dezember 2022 einen Betrag in der Höhe von 582,12 Euro sowieab Jänner 2023 einen Betrag in der Höhe von 616,96 Eurovon April bis Mai 2022 einen Betrag in der Höhe von 353,12 Euro (582,12 Euro abzüglich Wohnzuschuss in der Höhe von 229,00 Euro),, von Juni bis Dezember 2022 einen Betrag in der Höhe von 582,12 Euro sowie, ab Jänner 2023 einen Betrag in der Höhe von 616,96 Euro zu tragen hat. 3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. I.2., I.
- und II.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid, noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht vergleiche römisch eins.2., römisch eins.
- und römisch zwei.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid, noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind. 3.
- Ergebnis: 3.9.
- Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von 353,12 Euro bzw. 582,12 Euro) im April 2022 und von August bis Oktober 2022 eine Richtsatzüberschreitung vor: maßgebliches Haushalts-NettoeinkommenApril 2022:August 2022:September 2022:Oktober 2022:maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen, April 2022:, August 2022:, September 2022:, Oktober 2022: 2.281,97 Euro2.143,32 Euro2.341,98 Euro2.039,17 Euro, 2.281,97 Euro, 2.143,32 Euro, 2.341,98 Euro, 2.039,17 Euro Richtsatz für Dreipersonenhaushalt im Jahr 2022: 1.998,88 Euro Richtsatzüberschreitung:April 2022:August 2022:September 2022:Oktober 2022:Richtsatzüberschreitung:, April 2022:, August 2022:, September 2022:, Oktober 2022: 283,09 Euro144,44 Euro343,10 Euro40,29 Euro, 283,09 Euro, 144,44 Euro, 343,10 Euro, 40,29 Euro 3.9.
- Hingegen liegt (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von 353,12 Euro, 582,12 Euro bzw. 616,96 Euro) von Mai bis Juli 2022 und ab November 2022 eine Richtsatzunterschreitung vor: maßgebliches Haushalts-NettoeinkommenMai 2022:Juni 2022:Juli 2022:November-Dezember 2022:ab Jänner 2023:maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen, Mai 2022:, Juni 2022:, Juli 2022:, November-Dezember 2022:, ab Jänner 2023: 1.748,74 Euro1.617,88 Euro313,08 Euro1.670,19 Euro1.635,35 Euro, 1.748,74 Euro, 1.617,88 Euro, 313,08 Euro, 1.670,19 Euro, 1.635,35 Euro Richtsatz für Dreipersonenhaushalt im Jahr 2022:Richtsatz für Dreipersonenhaushalt im Jahr 2023:Richtsatz für Dreipersonenhaushalt im Jahr 2022:, Richtsatz für Dreipersonenhaushalt im Jahr 2023: 1.998,88 Euro2.153,62 Euro1.998,88 Euro, 2.153,62 Euro Richtsatzunterschreitung:Mai 2022:Juni 2022:Juli 2022:November-Dezember 2022:ab Jänner 2023:Richtsatzunterschreitung:, Mai 2022:, Juni 2022:, Juli 2022:, November-Dezember 2022:, ab Jänner 2023: 250,14 Euro381,00 Euro1.685,80 Euro328,69 Euro518,27 Euro, 250,14 Euro, 381,00 Euro, 1.685,80 Euro, 328,69 Euro, 518,27 Euro 3.9.
- Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin im April 2022 und von August bis Oktober 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren im April 2022 und von August bis Oktober 2022 unzulässig war.3.9.
- Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin im April 2022 und von August bis Oktober 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren im April 2022 und von August bis Oktober 2022 unzulässig war. Zudem steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2022 und ab November 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung von Mai bis Juli 2022 und ab November 2022 zu Recht bestand bzw. besteht.Zudem steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2022 und ab November 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung von Mai bis Juli 2022 und ab November 2022 zu Recht bestand bzw. besteht. 3.9.
- Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde daher teilweise stattzugeben. Die Beschwerdeführerin ist unter Beachtung des § 51 Abs. 2 FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom
- Mai 2022 bis zum
- Juli 2022 sowie vom
- November 2022 bis zum
- Juni 2023 zu befreien.Die Beschwerdeführerin ist unter Beachtung des Paragraph 51, Absatz 2, FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom
- Mai 2022 bis zum
- Juli 2022 sowie vom
- November 2022 bis zum
- Juni 2023 zu befreien. Für die Beschwerdeführerin besteht im April 2022 sowie vom
- August 2022 bis zum
- Oktober 2022 kein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, weshalb die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
- Hinweis: Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2258991.1.00