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{'item': 'W194 2263715-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW194 2263715-2 Spruch, W194 2263715-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 11.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Er gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer ua. folgende Unterlagen an:  einen Meldezettel,  eine Privathaushaltsbestätigung,  eine Stromjahresabrechnung,  einen ausgefüllten und an die Bezirksverwaltungsbehörde adressierten Antrag auf Gewährung von Unterstützung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs,  einen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Abweisung des Antrags zur Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie  eine an das Landesverwaltungsgericht XXXX adressierte Bescheidbeschwerde. eine an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 adressierte Bescheidbeschwerde. In einer ergänzenden Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde liege zurzeit dem XXXX Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.In einer ergänzenden Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde liege zurzeit dem römisch 40 Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 15.06.2022 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.) der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.) geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Begründung: Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen.Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […]“
  3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen; er wies ergänzend darauf hin, dass er „um Aufschub der Bescheid-Erstellung bis zur Entscheidung des XXXX Landesverwaltungsgerichtes im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe“ ersuche. Die Ladung zur Verhandlung am 23.06.2022 liege bei.
  4. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen; er wies ergänzend darauf hin, dass er „um Aufschub der Bescheid-Erstellung bis zur Entscheidung des römisch 40 Landesverwaltungsgerichtes im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe“ ersuche. Die Ladung zur Verhandlung am 23.06.2022 liege bei.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“. Der Beschwerdeführer zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“. Insbesondere wurde festgehalten: „Aktuelles Einkommen und gesetzlicher Anspruch (Bescheid der Mindestsicherung/AMS-Taggeldbestätigung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/etc.) fehlt.“
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“. Der Beschwerdeführer zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“. Insbesondere wurde festgehalten: „Aktuelles Einkommen und gesetzlicher Anspruch (Bescheid der Mindestsicherung/AMS-Taggeldbestätigung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/etc.) fehlt.“
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.08.2022, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass die „sachlichen Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe gegeben“ seien und „darauf ein Rechtsanspruch“ bestehe. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde verletze „verfassungs- und europarechtlich verankerte Bürger- und Menschenrechte wie die Absicherung des absoluten Existenzminimums“. „Die Verknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung mit der Sozialhilfe und der Krankenversicherung steht ebenfalls im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Normen.“ Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, „das zuständige Verwaltungsgericht wolle 1) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag […] stattgegeben werde; 2) in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; 3) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5 VwGVG zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten absehen.“3) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten absehen.“ Zudem rege der Beschwerdeführer Folgendes an: „Anregung das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 19 XXXX SOHAG [ XXXX Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107/2019, 6/2020, und Aufhebung folgender Textteile in Absatz 4 wegen Verfassungswidrigkeit stellen: Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 1 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden.das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 19, römisch 40 SOHAG [ römisch 40 Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107 aus 2019,, 6 aus 2020,, und Aufhebung folgender Textteile in Absatz 4 wegen Verfassungswidrigkeit stellen: Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Absatz eins, hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. […] Anregung das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung gemäß § 34 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen, nach der die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung achtet, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.“das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 267, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen, nach der die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung achtet, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.“ Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
  8. Mit hg. am 05.12.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 wurde der Beschwerdeführer ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 11.05.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 wurde der Beschwerdeführer ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 11.05.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
  11. Mit Schreiben vom 25.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
  12. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 28.01.2023 mit, dass er seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 11.05.2022 keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezogen habe bzw. beziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  14. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  17. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  18. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.
  1. §§ 72, 73, 74, 75 und 76 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG):3.1.
  2. Paragraphen 72, 73, 74, 75 und 76 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG): „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten. […]
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. […] Erneuerbaren-Förderpauschale § 73.
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73,
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. […] Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale § 74.
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74,
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(3)Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(4)Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Kalenderjahr 2022 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für das Kalenderjahr 2022 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten. Erneuerbaren-Förderbeitrag § 75.
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem
  1. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem
  2. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75,
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem
  1. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem
  2. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke. […]
(4)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. […] Grüngas-Förderbeitrag § 76.
(1)Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.Paragraph 76,
(1)Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, Amtsblatt Nummer L 57 vom 18.02.2021 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 06.05.2021 Seite 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.
(2)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3)Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3)Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4)Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. […]“ 3.1.
  1. §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):3.1.
  2. Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung): „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und […] entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
  1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. […]
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; […] Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen: […] Deckelung für Haushalte § 3.
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3,
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen, […] Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  3. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
  4. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen § 5.
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Paragraph 5,
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden. […]“ 3.
  1. Zusammengefasst sind gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 FGO sinngemäß. Auch in § 4 Abs. 2 EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz FGO verwiesen.3.
  2. Zusammengefasst sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, FGO sinngemäß. Auch in Paragraph 4, Absatz 2, EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FGO verwiesen. Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
  3. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.3.
  4. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).3.3.
  5. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). 3.3.
  6. Von dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, insbesondere bezüglich des ausgefüllten und an die Bezirksverwaltungsbehörde adressierten Antrags auf Gewährung von Unterstützung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, des an den Beschwerdeführer adressierten Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde über die Abweisung des Antrags zur Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie der an das Landesverwaltungsgericht XXXX adressierten Bescheidbeschwerde, kein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen.3.3.
  7. Von dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, insbesondere bezüglich des ausgefüllten und an die Bezirksverwaltungsbehörde adressierten Antrags auf Gewährung von Unterstützung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, des an den Beschwerdeführer adressierten Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde über die Abweisung des Antrags zur Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie der an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 adressierten Bescheidbeschwerde, kein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und somit auch von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und somit auch von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). 3.3.
  8. Trotz nicht erfolgter Geltendmachung des Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. 3.3.
  9. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 11.05.2022 bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.).3.3.
  10. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 11.05.2022 bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.). Da der Beschwerdeführer in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme ausdrücklich darauf hinwies, keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand seit Antragstellung bezogen zu haben bzw. zu beziehen, die Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.2023 nicht erfüllte und somit im gegenständlichen Verfahren die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 11.05.2022 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).Da der Beschwerdeführer in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme ausdrücklich darauf hinwies, keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand seit Antragstellung bezogen zu haben bzw. zu beziehen, die Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.2023 nicht erfüllte und somit im gegenständlichen Verfahren die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 11.05.2022 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren – abgesehen von der Markierung einer Auswahlmöglichkeit auf dem Antragsformular unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ – nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete er dies im Verfahren vor der belangten Behörde oder in seiner Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 28.01.2023 räumt er – wie bereits dargelegt –zudem selbst ein, keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand seit Antragstellung bezogen zu haben bzw. zu beziehen. 3.3.
  11. Betreffend die in der Beschwerde erfolgten Anregungen der „Prüfung des präjudiziellen § 19 XXXX SOHAG [ XXXX Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107/2019, 6/2020“ und der „Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung gemäß § 34 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)“ ist festzuhalten, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom betrifft und in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer zur Prüfung angeregten Bestimmungen nicht einschlägig sind, weshalb den Anregungen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht nachzukommen ist.3.3.
  12. Betreffend die in der Beschwerde erfolgten Anregungen der „Prüfung des präjudiziellen Paragraph 19, römisch 40 SOHAG [ römisch 40 Sozialhilfeausführungsgesetz, LGBI 107 aus 2019,, 6/2020“ und der „Vorabentscheidung der Frage über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, der Europäischen Grundrechtecharta an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)“ ist festzuhalten, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom betrifft und in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer zur Prüfung angeregten Bestimmungen nicht einschlägig sind, weshalb den Anregungen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht nachzukommen ist. 3.3.
  13. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  16. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2263715.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.