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{'item': 'W208 2266123-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW208 2266123-1 Spruch, W208 2266123-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 02.12.2022 verfügte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung, des Beschwerdeführers (BF) wegen des Verdachts, er habe am Vortag einen Freund über SnapChat von einer bevorstehenden Amtshandlung nach dem Suchtmittelgesetz informiert.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (zugestellt am 23.12.2023) wurde der BF von der (BDB) suspendiert.
  3. Am 28.12.2022 erließ die BDB einen Einleitungsbeschluss, der am 02.02.2023 rechtskräftig wurde.
  4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 (eingelangt bei der BDB am selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde und beantragte mit näherer Begründung die Aufhebung des Suspendierungsbescheides.
  5. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23.01.2023 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (am 25.01.2023 eingelangt) und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Akt liegt auch ein am 21.01.2023 von der LPD an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) übermittelter Abschlussbericht zum Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) ein.
  6. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23.01.2023 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (am 25.01.2023 eingelangt) und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Akt liegt auch ein am 21.01.2023 von der LPD an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) übermittelter Abschlussbericht zum Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB) ein.
  7. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 legt der BF ein psychologische Stellungnahme eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologe (SV), ein Diversionsangebot der StA und eine Bestätigung der Einzahlung des Diversionsbetrages durch den BF vor (OZ 3).
  8. In der Verhandlung am 06.03.2023 legte die belangte Behörde die Entscheidung der StA über die endgültige Einstellung des Strafverfahrens nach § 302 StGB nach Diversion (Bezahlung von € 2.850,-) vor (Blg 1 VHS OZ 4). Weiters wurden vom Rechtvertreter des BF weitere Einvernahmeprotokolle der Kolleginnen und Kollegen des BF vorgelegt, die sich bis dato nicht im Akt befanden (Blg 2-7 VHS).
  9. In der Verhandlung am 06.03.2023 legte die belangte Behörde die Entscheidung der StA über die endgültige Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 302, StGB nach Diversion (Bezahlung von € 2.850,-) vor (Blg 1 VHS OZ 4). Weiters wurden vom Rechtvertreter des BF weitere Einvernahmeprotokolle der Kolleginnen und Kollegen des BF vorgelegt, die sich bis dato nicht im Akt befanden (Blg 2-7 VHS). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen und Beweiswürdigung 1.
  11. Zum Beschwerdeführer Der am XXXX geborene BF steht seit 01.12.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er meldete sich nach der Polizeischule (Dienstprüfung am 26.07.2021) zur Dienstleistung in seinem Heimatbezirk XXXX , wurde aber für rund 1 Jahr in der Landesleitzentrale aufgrund von Personalmangel dienstverwendet. Dort kam er – nach eigenen Angaben – nur aus dem Blickwinkel der Disposition von Streifen und beim Notruf mit Suchtmittelvorfällen in Berührung. Erst mit 01.12.2022 wurde er zur PI XXXX versetzt. Er hat davor nur im Rahmen seines Praktikums an der PI XXXX von Dezember 2020 – Ende Februar 2021 Außendienst versehen. Mit Suchtmittelvorfällen kam er im Zuge dieses Praktikums – nach eigenen Angaben – nicht in Berührung. Der am römisch 40 geborene BF steht seit 01.12.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er meldete sich nach der Polizeischule (Dienstprüfung am 26.07.2021) zur Dienstleistung in seinem Heimatbezirk römisch 40 , wurde aber für rund 1 Jahr in der Landesleitzentrale aufgrund von Personalmangel dienstverwendet. Dort kam er – nach eigenen Angaben – nur aus dem Blickwinkel der Disposition von Streifen und beim Notruf mit Suchtmittelvorfällen in Berührung. Erst mit 01.12.2022 wurde er zur PI römisch 40 versetzt. Er hat davor nur im Rahmen seines Praktikums an der PI römisch 40 von Dezember 2020 – Ende Februar 2021 Außendienst versehen. Mit Suchtmittelvorfällen kam er im Zuge dieses Praktikums – nach eigenen Angaben – nicht in Berührung. 1.
  12. Zum Sachverhalt Der objektive Sachverhalt steht durch den Abschluss-Bericht der LPD-STMK vom 21.01.2023 (AB) zum größten Teil fest. Der BF hat am 01.12.2022 bei seinem ersten Dienst an der PI eine bevorstehende Amtshandlung (in die sein Bruder involviert war) seinem Freund XXXX (W), zuerst über WhatsApp (diese Nachricht löschte er sofort) und danach über SnapChat (diese Nachricht wurde automatisch gelöscht), mitgeteilt. Der objektive Sachverhalt steht durch den Abschluss-Bericht der LPD-STMK vom 21.01.2023 Ausschussbericht zum größten Teil fest. Der BF hat am 01.12.2022 bei seinem ersten Dienst an der PI eine bevorstehende Amtshandlung (in die sein Bruder involviert war) seinem Freund römisch 40 (W), zuerst über WhatsApp (diese Nachricht löschte er sofort) und danach über SnapChat (diese Nachricht wurde automatisch gelöscht), mitgeteilt. Davor wurden er mit einer Streife, die er gemeinsam mit seinem Eischulungsbeamten KI XXXX (M) und seinem Kollegen Insp XXXX (P) absolvierte, über einen Funkspruch um 19:58 Uhr zur Wohnung seines Bruders XXXX gerufen, weil dieser mit Symptomen einer Überdosis Suchtmittel zusammengebrochen war. Die Kollegen wollten ihn ursprünglich nicht mitnehmen, er drängte aber darauf, weil er sich um seine Mutter kümmern und wissen wollte, was mit seinem Bruder geschehen war. Er wusste, dass dieser Drogenprobleme und Suizidgedanken geäußert hatte. Bei Eintreffen um 20:06 Uhr in der Wohnung – die er als erster Polizeibeamter betrat – waren bereits Rettung und Notarzt vor Ort und kümmerten sich um seinen Bruder. Ebenfalls anwesend waren seine Mutter, sein Vater und die Freundin seines Bruders XXXX (L). L teilte mit, dass der Bruder kurz zuvor von W nachhause gebracht wurde, bei dem er den Abend mit Computerspielen verbringen wollte. W habe danach am Mobiltelefon des Bruders angerufen, sie habe abgehoben und habe sich dieser nach seinem Zustand erkundet. Sie habe ihm gesagt, dass die Rettung da sei. Diese Informationen gab die L an den P und dessen Kollegen M weiter. M befragte den BF, ob er den W kenne und gab dieser zunächst an, dass er ihn kenne, nicht jedoch, dass er ein Freund von ihm sei. Bereits auf der Fahrt, wurde nach der Aussage des M vom 19.12.2022 (Seite 4) von M und P besprochen, dass der W befragt werden müsse, da der Verdacht naheliege, dass der Bruder des BF das Suchtmittel von diesem erhalten und mit ihm gemeinsam konsumiert habe. Auf der Dienststelle gab der BF dann an, dass der W mit ihm befreundet sei. In die weiteren Ermittlungen war der BF dann nicht eingebunden und wurde er von einem weiteren Kollegen Mag. XXXX (R) dabei beobachtet, wie er mit seinem Mobiltelefon hantierte. Davor wurden er mit einer Streife, die er gemeinsam mit seinem Eischulungsbeamten KI römisch 40 (M) und seinem Kollegen Insp römisch 40 (P) absolvierte, über einen Funkspruch um 19:58 Uhr zur Wohnung seines Bruders römisch 40 gerufen, weil dieser mit Symptomen einer Überdosis Suchtmittel zusammengebrochen war. Die Kollegen wollten ihn ursprünglich nicht mitnehmen, er drängte aber darauf, weil er sich um seine Mutter kümmern und wissen wollte, was mit seinem Bruder geschehen war. Er wusste, dass dieser Drogenprobleme und Suizidgedanken geäußert hatte. Bei Eintreffen um 20:06 Uhr in der Wohnung – die er als erster Polizeibeamter betrat – waren bereits Rettung und Notarzt vor Ort und kümmerten sich um seinen Bruder. Ebenfalls anwesend waren seine Mutter, sein Vater und die Freundin seines Bruders römisch 40 (L). L teilte mit, dass der Bruder kurz zuvor von W nachhause gebracht wurde, bei dem er den Abend mit Computerspielen verbringen wollte. W habe danach am Mobiltelefon des Bruders angerufen, sie habe abgehoben und habe sich dieser nach seinem Zustand erkundet. Sie habe ihm gesagt, dass die Rettung da sei. Diese Informationen gab die L an den P und dessen Kollegen M weiter. M befragte den BF, ob er den W kenne und gab dieser zunächst an, dass er ihn kenne, nicht jedoch, dass er ein Freund von ihm sei. Bereits auf der Fahrt, wurde nach der Aussage des M vom 19.12.2022 (Seite 4) von M und P besprochen, dass der W befragt werden müsse, da der Verdacht naheliege, dass der Bruder des BF das Suchtmittel von diesem erhalten und mit ihm gemeinsam konsumiert habe. Auf der Dienststelle gab der BF dann an, dass der W mit ihm befreundet sei. In die weiteren Ermittlungen war der BF dann nicht eingebunden und wurde er von einem weiteren Kollegen Mag. römisch 40 (R) dabei beobachtet, wie er mit seinem Mobiltelefon hantierte. R gab bei seiner Befragung am 05.01.2023 (Seite 4) dazu an, dass der BF an der Dienststelle im Sozialraum gesessen sei und sehr in sich gekehrt und nachdenklich gewirkt hätte. Er hab beobachtet, dass er auf seinem Handy hantiert habe. Er sei sehr weinerlich gewesen und habe auch geweint. Er habe ihm dann angeboten abtreten zu können und habe sich der BF dann für rund 5 Minuten in ein Büro zurückgezogen, um darüber nachzudenken. Er habe in der Zwischenzeit mit M gesprochen und dieser habe gesagt, dass irgendetwas nicht passe und er den Verdacht habe das W gewarnt worden sei. Bei einer anschließenden Befragung habe der BF sofort eingeräumt, dass er den W gegen 21:00 Uhr eine SnapChat Nachricht geschrieben habe. Laut dem AV des R, den dieser unmittelbar danach angelegt hatte, lautete die Aussage wie folgt: „Ja, ich gebe es zu. Ich habe meinem Freund [W] gesagt, dass die Kollegen vorbeikommen werden. Ich habe ihm um ca 21:00 Uhr eine Nachricht via „SnapChat“ geschrieben. Diese Nachricht habe ich im Anschluss gleich wieder gelöscht. Ich weiß, dass ich einen großen Fehler gemacht habe, aber ich wusste einfach nicht was ich machen soll. Die Geschichte mit meinem Bruder hab mich einfach komplett fertiggemacht. [W] ist ein sehr guter Freund von mir, darum habe ich ihm die Nachricht auch geschrieben. Mit der anderen Sache, was vorher alles vorgefallen ist, habe ich wirklich nichts zu tun.“ R gab bei seiner Befragung am 05.01.2023 (Seite 4) dazu an, dass der BF an der Dienststelle im Sozialraum gesessen sei und sehr in sich gekehrt und nachdenklich gewirkt hätte. Er hab beobachtet, dass er auf seinem Handy hantiert habe. Er sei sehr weinerlich gewesen und habe auch geweint. Er habe ihm dann angeboten abtreten zu können und habe sich der BF dann für rund 5 Minuten in ein Büro zurückgezogen, um darüber nachzudenken. Er habe in der Zwischenzeit mit M gesprochen und dieser habe gesagt, dass irgendetwas nicht passe und er den Verdacht habe das W gewarnt worden sei. Bei einer anschließenden Befragung habe der BF sofort eingeräumt, dass er den W gegen 21:00 Uhr eine SnapChat Nachricht geschrieben habe. Laut dem AV des R, den dieser unmittelbar danach angelegt hatte, lautete die Aussage wie folgt: , „Ja, ich gebe es zu. Ich habe meinem Freund [W] gesagt, dass die Kollegen vorbeikommen werden. Ich habe ihm um ca 21:00 Uhr eine Nachricht via „SnapChat“ geschrieben. Diese Nachricht habe ich im Anschluss gleich wieder gelöscht. Ich weiß, dass ich einen großen Fehler gemacht habe, aber ich wusste einfach nicht was ich machen soll. Die Geschichte mit meinem Bruder hab mich einfach komplett fertiggemacht. [W] ist ein sehr guter Freund von mir, darum habe ich ihm die Nachricht auch geschrieben. Mit der anderen Sache, was vorher alles vorgefallen ist, habe ich wirklich nichts zu tun.“ Die Kollegin XXXX (ST), die mit R gemeinsam die Befragung des BF vorgenommen hatte, bestätigte bei Ihrer Befragung am 19.12.2022 (Seite 4) den Hergang, konnte sich aber an den Wortlaut nicht mehr erinnern, nur, dass der BF dem W gesagt habe, dass die Polizei vorbeikomme oder so ähnlich. Er habe auch gesagt, er wisse nicht mehr genau, warum er das gemacht habe. Die Kollegin römisch 40 (ST), die mit R gemeinsam die Befragung des BF vorgenommen hatte, bestätigte bei Ihrer Befragung am 19.12.2022 (Seite 4) den Hergang, konnte sich aber an den Wortlaut nicht mehr erinnern, nur, dass der BF dem W gesagt habe, dass die Polizei vorbeikomme oder so ähnlich. Er habe auch gesagt, er wisse nicht mehr genau, warum er das gemacht habe. Später gab der BF an er habe sinngemäß geschrieben (AB 2): „Pass auf, was ist passiert? Es kann sein, dass wir dich fragen kommen. Schau, dass alles passt.“ Später gab der BF an er habe sinngemäß geschrieben Ausschussbericht 2): „Pass auf, was ist passiert? Es kann sein, dass wir dich fragen kommen. Schau, dass alles passt.“ Ob diese Mitteilung noch in der Wohnung seines Bruders (das behauptet der BF) erfolgt ist oder erst danach, als er sich mit seinen Kollegen wieder an der PI befand und wahrgenommen hat, dass diese den W aufsuchen werden (drauf weisen einige der oa Zeugenaussagen hin), steht noch nicht fest. Der Kollege XXXX (SC) sagte bei seiner Befragung am 21.12.2022 aus, dass sie nur rund 10 Minuten in der Wohnung gewesen wären und in dieser Zeit der BF sicher nicht mit dem Mobiltelefon hantiert habe. Er habe nicht erwähnt, dass sie eine Nachschau oder Durchsuchung bei W vornehmen würden, sondern nur, dass sie ihn fragen würden, was mit dem Bruder des BF passiert sei (Seite 4). Der Kollege römisch 40 (SC) sagte bei seiner Befragung am 21.12.2022 aus, dass sie nur rund 10 Minuten in der Wohnung gewesen wären und in dieser Zeit der BF sicher nicht mit dem Mobiltelefon hantiert habe. Er habe nicht erwähnt, dass sie eine Nachschau oder Durchsuchung bei W vornehmen würden, sondern nur, dass sie ihn fragen würden, was mit dem Bruder des BF passiert sei (Seite 4). Der Kollege XXXX (H) sagte bei seiner Befragung am 05.01.2023 aus, dass der BF grundsätzlich ruhig gewesen sei aber weinerlich. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung neben dem BF gestanden und könne er mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass dieser dort nicht mit dem Mobiltelefon hantiert habe. Er sei allerdings zwischendurch etwa für eine Minute in der Küche verschwunden. In der Wohnung sei noch nicht darüber gesprochen worden, dass sie später zu W fahren würden. Der BF habe dann draußen vor der Wohnung gefragt, ob er mit seiner Freundin telefonieren dürfe, was sie erlaubt hätten. Der BF habe immer wieder davon gesprochen, dass er nicht verstehe, warum sein Bruder wieder mit dem „Scheiß“ angefangen habe. Zu W befragt, habe er angegeben, dass dieser ein Freund von ihm sei und nichts mit Drogen zu tun habe (Seite 4). Der Kollege römisch 40 (H) sagte bei seiner Befragung am 05.01.2023 aus, dass der BF grundsätzlich ruhig gewesen sei aber weinerlich. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung neben dem BF gestanden und könne er mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass dieser dort nicht mit dem Mobiltelefon hantiert habe. Er sei allerdings zwischendurch etwa für eine Minute in der Küche verschwunden. In der Wohnung sei noch nicht darüber gesprochen worden, dass sie später zu W fahren würden. Der BF habe dann draußen vor der Wohnung gefragt, ob er mit seiner Freundin telefonieren dürfe, was sie erlaubt hätten. Der BF habe immer wieder davon gesprochen, dass er nicht verstehe, warum sein Bruder wieder mit dem „Scheiß“ angefangen habe. Zu W befragt, habe er angegeben, dass dieser ein Freund von ihm sei und nichts mit Drogen zu tun habe (Seite 4). Der Kollege XXXX (P) sagte bei seiner Befragung am 05.01.2023 aus, dass er glaube, dass der BF nachdem er aus der Wohnung herausgekommen war, mehrmals mit seinem Handy hantiert und danach gefragt habe, ob er seine Freundin anrufen könne, was sie erlaubt hätten. Er sei dann einige Meter weggegangen und habe mit jemandem telefoniert. Ob dieser in der Wohnung auch mit dem Handy hantiert habe, wisse er nicht mehr, er habe sehr nervös gewirkt und gesagt, dass sein Bruder ja noch clean gewesen sei (Seite 4). An der Dienststelle habe er ziemlich gefasst gewirkt. Als sie dann hinausgegangen seien um zu W zu fahren, sei ihm aufgefallen, dass der BF der beim Raucherplatz stand, zweimal sein Handy gezückt hatte. W sei dann sichtlich nicht überrascht gewesen und habe einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung (einem Kellerraum) zugestimmt. Die Geschichte die er erzählt habe, habe vorbereitet und schlüssig gewirkt. Sie hätten dann in der Wohnung eine Dose mit vmtl Marihuana gefunden und hätten dann, da der Mistkübel leer gewesen sei auch noch den Müll vor dem Haus durchsucht und dort in einem weißen Müllsack in der Mülltonne einen „Grinder“ mit vmtl Marihuanarückständen, ein kleines durchsichtiges Behältnis mit weißen Rückständen und ein schwarzes Behältnis auch mit vmtl Marihuanarückständen gefunden. Der Kollege römisch 40 (P) sagte bei seiner Befragung am 05.01.2023 aus, dass er glaube, dass der BF nachdem er aus der Wohnung herausgekommen war, mehrmals mit seinem Handy hantiert und danach gefragt habe, ob er seine Freundin anrufen könne, was sie erlaubt hätten. Er sei dann einige Meter weggegangen und habe mit jemandem telefoniert. Ob dieser in der Wohnung auch mit dem Handy hantiert habe, wisse er nicht mehr, er habe sehr nervös gewirkt und gesagt, dass sein Bruder ja noch clean gewesen sei (Seite 4). An der Dienststelle habe er ziemlich gefasst gewirkt. Als sie dann hinausgegangen seien um zu W zu fahren, sei ihm aufgefallen, dass der BF der beim Raucherplatz stand, zweimal sein Handy gezückt hatte. W sei dann sichtlich nicht überrascht gewesen und habe einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung (einem Kellerraum) zugestimmt. Die Geschichte die er erzählt habe, habe vorbereitet und schlüssig gewirkt. Sie hätten dann in der Wohnung eine Dose mit vmtl Marihuana gefunden und hätten dann, da der Mistkübel leer gewesen sei auch noch den Müll vor dem Haus durchsucht und dort in einem weißen Müllsack in der Mülltonne einen „Grinder“ mit vmtl Marihuanarückständen, ein kleines durchsichtiges Behältnis mit weißen Rückständen und ein schwarzes Behältnis auch mit vmtl Marihuanarückständen gefunden. Sofern der Rechtsvertreter des BF anführt, die ersten Einvernahmen der Kollegen seien „copy&paste“ erfolgt und deshalb nicht verwertbar, irrt er, weil diesbezüglich im Disziplinarverfahren kein Beweismittelverwertungsverbot besteht (VfGH 13.09.2013, B579/2013). Er hat auch nicht dargetan, welche konkreten belastenden Aussagen „copy&paste“ in den ersten Einvernahmeprotokollen für den vorläufigen Tathergang relevant wären. Ein Vergleich mit den Zeugenaussagen der Kollegen des BF bei den ersten Befragungen am 08 und 12.12.2022 – die auch schon der BDB zur Verfügung standen – zeigt, dass sich diese im relevanten Kern nicht wesentlich von jenen bei den zweiten Befragung unterscheiden: P (Seite 3 unten: Er wurde an der PI sichtlich nervöser, hantierte mit dem Handy, als der Kollege M sagt, sie fahren jetzt zu W), SC (Seite 3 oben: Kurz vor der Abfahrt zur Wohnadresse des W habe der BF gefragt ob sie zu ihm fahren.), H (Seite 2: Der BF habe auf die Frage, ob er W kenne, gesagt, ja er sei ein Freund und habe nichts mit Drogen zu tun), R (Seite 3: Der BF habe im Sozialraum, nachdem ihm M gesagt habe, dass sie nun zu W fahren würden, nachdenklich gewirkt, sich jedoch an privaten Gesprächen beteiligt, ständig sein Mobiltelefon in der Hand gehabt und sei von ihm darauf hingewiesen worden, dass er auf keinen Fall jemanden über den Vorfall in Kenntnis setzen dürfe.) Dass diese offensichtlich zeigen, dass der BF bereits in der Wohnung die Nachricht im Zustand der vollkommenen Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit versandt hat, geht daraus gerade nicht hervor. Zur Aussage, W habe nichts mit Drogen zu tun, gab der BF später am 13.01.2023 an, er habe die Nachricht an ihn geschrieben, weil er gewusst habe, das W ab und zu Marihuana raucht und er vor seinem Kellerzimmer einen Aschenbecher habe, in dem sich Rückstände von Joints befinden könnten (AB 8). Bei der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dazu an, er habe durch die Benachrichtigung vermeiden wollen, dass der W Schwierigkeiten wegen seinem Bruder bekomme (VHS 6). Zur Aussage, W habe nichts mit Drogen zu tun, gab der BF später am 13.01.2023 an, er habe die Nachricht an ihn geschrieben, weil er gewusst habe, das W ab und zu Marihuana raucht und er vor seinem Kellerzimmer einen Aschenbecher habe, in dem sich Rückstände von Joints befinden könnten Ausschussbericht 8). Bei der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dazu an, er habe durch die Benachrichtigung vermeiden wollen, dass der W Schwierigkeiten wegen seinem Bruder bekomme (VHS 6). W selbst sagte aus, dass er aufgrund der Umstände, dass der Bruder des BF mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werde, gewusst habe, dass die Polizei bald bei ihm auftauchen würde. Er wäre vom BF nicht informiert worden, was im Widerspruch zur Aussage des BF selbst steht. Er hatte nach der Aussage der L, nachdem er den Bruder des BF Nachhause gebracht hatte, diesen am Mobiltelefon angerufen. Dessen Freundin L hatte abgehoben und ihm nur mitgeteilt, dass er ins Krankenhaus müsse. Das war aber noch bevor die Polizei in der Wohnung des Bruders eintraf (AV‘s SC). Ob bei diesem Gespräch auch die Rede davon war, dass auch die Polizei alarmiert wurde, steht noch nicht fest. Im AB ist festgehalten, dass nach den Aussagen der Kollegen P der BF nicht aufgelöst gewirkt habe, keine Tränen oder eine nervöse Stimme hatte. Lt SC sei er ziemlich ruhig gewesen und habe seine Mutter beruhigt. Lt H sei er sehr nachdenklich gewesen und habe oft die Frage wiederholt, warum sein Bruder wieder mit dem „Scheiß“ angefangen habe. Im Ausschussbericht ist festgehalten, dass nach den Aussagen der Kollegen P der BF nicht aufgelöst gewirkt habe, keine Tränen oder eine nervöse Stimme hatte. Lt SC sei er ziemlich ruhig gewesen und habe seine Mutter beruhigt. Lt H sei er sehr nachdenklich gewesen und habe oft die Frage wiederholt, warum sein Bruder wieder mit dem „Scheiß“ angefangen habe. Das psychologische Gutachten (als psychologische Stellungnahme bezeichnet) wurde am 03.03.2023 dem BVwG vorgelegt und wurde am 09.02.2023, nach Begutachtung am 02.02.2023 durch den Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. XXXX , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe (SV) vorgelegt. Diesem standen allerdings nur eine Eingabe des Rechtsvertreters vom 19.01.2023 und das Gedankenprotokoll des BF (Seiten 11 ff in der Beschwerde) zur Verfügung. Er hatte keinen Zugang zu den oa Aussagen der Zeugen, die den BF in der Auffindungssituation und danach an der PI beobachtet hatten. Der SV kommt zum Schluss, dass sich der BF – durch die Belastungen an seinen ersten Arbeitstag im Außendienst in Verbindung mit dem Auffinden seines Bruders – in einem emotionalen Ausnahmezustand aufgrund schwerer psychosozialer Belastungsfaktoren befunden habe. Er sei verzweifelt gewesen und seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefühle der Hilflosigkeit und Furcht ausgelöst worden. Der SV führte wörtlich an: „Das unmittelbar nach der Wahrnehmung der Situation gesetzte Verhalten wurde dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich beeinflusst ohne die Konsequenzen aus dem jeweiligen Verhalten kognitiv abschätzen und bewerten zu können.“Das psychologische Gutachten (als psychologische Stellungnahme bezeichnet) wurde am 03.03.2023 dem BVwG vorgelegt und wurde am 09.02.2023, nach Begutachtung am 02.02.2023 durch den Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. römisch 40 , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe (SV) vorgelegt. Diesem standen allerdings nur eine Eingabe des Rechtsvertreters vom 19.01.2023 und das Gedankenprotokoll des BF (Seiten 11 ff in der Beschwerde) zur Verfügung. Er hatte keinen Zugang zu den oa Aussagen der Zeugen, die den BF in der Auffindungssituation und danach an der PI beobachtet hatten. Der SV kommt zum Schluss, dass sich der BF – durch die Belastungen an seinen ersten Arbeitstag im Außendienst in Verbindung mit dem Auffinden seines Bruders – in einem emotionalen Ausnahmezustand aufgrund schwerer psychosozialer Belastungsfaktoren befunden habe. Er sei verzweifelt gewesen und seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefühle der Hilflosigkeit und Furcht ausgelöst worden. Der SV führte wörtlich an: „Das unmittelbar nach der Wahrnehmung der Situation gesetzte Verhalten wurde dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich beeinflusst ohne die Konsequenzen aus dem jeweiligen Verhalten kognitiv abschätzen und bewerten zu können.“ Diese Stellungnahme zeigt weder schlüssig eine vollkommene Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit unmittelbar bei der Auffindung des Bruders in dessen Wohnung, noch kann es belastbare Aussagen für die Zeit danach treffen. Ob die Nachricht an den W tatsächlich unmittelbar nach dem Auffinden des Bruders des BF erfolgt ist, muss noch geklärt werden. Der BF hat das ihm von der StA am 16.02.2023 in Aussicht gestellte Diversionsangebot angenommen und hat € 2.850,- bezahlt. Das Strafverfahren wurde mit Mitteilung vom 03.03.2023, unter Bezugnahme auf diese Bezahlung endgültig eingestellt ( XXXX – Beilage 1/VHS) Der BF hat das ihm von der StA am 16.02.2023 in Aussicht gestellte Diversionsangebot angenommen und hat € 2.850,- bezahlt. Das Strafverfahren wurde mit Mitteilung vom 03.03.2023, unter Bezugnahme auf diese Bezahlung endgültig eingestellt ( römisch 40 – Beilage 1/VHS)
  13. Rechtliche Beurteilung: 2.
  14. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das VwG hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren, ob also durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier also durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Zu A) 3.
  15. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): . Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 46
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46,
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. […]
  2. […]
  3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen. […] Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen, nicht Aufgabe der Disziplinarbehörde, eigene Ermittlungen zu führen und ist diese sodann gemäß § 95 Abs 2 BDG im Falle einer Verurteilung an den festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen geht daher ins Leere (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).Es ist aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen, nicht Aufgabe der Disziplinarbehörde, eigene Ermittlungen zu führen und ist diese sodann gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG im Falle einer Verurteilung an den festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen geht daher ins Leere (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012). 2.
  4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 2.3.
  5. Allgemein Der BF vertritt die Ansicht, dass es einen Unterschied macht, ob er eine bevorstehende Hausdurchsuchung bzw eine freiwillige Nachschau (von der er angibt nichts gewusst haben) an den W verraten hat oder „nur“ dass die Polizei vorbeikommen wird, um ihn zum Abend mit seinem Bruder zu befragen, was der BF gestanden hat. In beiden Fällen geht es um konkret beabsichtigte Amtshandlungen der Polizei gegen einen mutmaßlich an einem Drogenmissbrauch beteiligten Verdächtigen. Dass zu diesem Zeitpunkt noch kein formelles Ermittlungsverfahren gegen diesen eingeleitet war, spielt keine Rolle. Dass der W aufgrund der Information durch die Freundin des Bruders, dass die Familie die Rettung geholt hat, möglicherweise ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Polizei ihn befragen wird, ist nicht entscheidend, weil es um die Tatsache und den Zeitpunkt der Benachrichtigung geht. Die Nachricht hat ihm die Möglichkeit gegeben, Suchtmittelrückstände in seiner Wohnung zu beseitigen. Wenngleich ihm dies nicht vollständig gelungen ist, was darauf hindeutet, dass die Information relativ zeitnah zum Eintreffen der Kollegen des BF erfolgt sein muss und eben nicht schon früher als der BF noch in der Wohnung war. 2.3.
  6. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Amtsgeheimnis (§ 46 BDG) mehr vorgelegen sein sollte, stellte die zeitnahe Mitteilung des unmittelbar bevorstehenden Besuches, einen schwere Verletzung seiner Treuepflicht und Unparteilichkeit (§ 43 Abs 1 BDG) und auch einen Vertrauensbruch dar, der geeignet ist bei der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist zu zweifeln (§ 43 Abs 2 BDG ).Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Amtsgeheimnis (Paragraph 46, BDG) mehr vorgelegen sein sollte, stellte die zeitnahe Mitteilung des unmittelbar bevorstehenden Besuches, einen schwere Verletzung seiner Treuepflicht und Unparteilichkeit (Paragraph 43, Absatz eins, BDG) und auch einen Vertrauensbruch dar, der geeignet ist bei der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist zu zweifeln (Paragraph 43, Absatz 2, BDG ). Die Bekämpfung von Suchtmittelkriminalität gehört zu den Kernaufgaben der Polizei. Es macht (insb bei der Suspendierung) dabei keinen Unterschied aus welchen Motiven der BF dies getan hat. Der BF hat seinen Angaben nach befürchtet, dass die Polizei bei W einen Aschenbecher mit gerauchten Joints findet bzw dass dieser, wenn die Polizei wegen des mutmaßlichen Suchtmittelmissbrauches des Bruders, bei ihm nachfragt, der seinen Kontakt zu seinem suizidgefährdeten Bruder einstellt und der einen seiner letzten sozialen Kontakte verliert. Der BF verdrängt dabei völlig, dass aufgrund des vorherigen Aufenthaltes und dem Wissen über den Drogenmissbrauch auch seines Freundes W, eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser ihn wieder dazu verleitet hat und sie gemeinsam Suchtmittel konsumiert haben. 3.3.
  7. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208). Welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208). Welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Das ist der Fall, wenn ein Polizist Amtshandlungen den betroffenen Personen (bei denen einen Beteiligung nicht ausgeschlossen ist) vorher ankündigt – und sei es auch nur eine Befragung. Es genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).Es genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Womit das Argument des BF aufgrund der Umstände, können sich derartiges nicht wiederholen, nicht verfängt. Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des § 112 Abs. 1 BDG, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  8. Auflage, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat (VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des Paragraph 112, Absatz eins, BDG, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  9. Auflage, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat (VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Es spielt daher im vorliegenden Fall keine Rolle, ob dem BF tatsächlich die Entlassung droht oder das aufgrund der Umstände des Einzelfalles keine Gefahr besteht, dass er eine ähnliche Dienstpflichtverletzung wiederholen wird. Es geht um die Wiederherstellung des Ansehens des Amtes und das nachvollziehbare Interesse des Dienstgebers, einen Polizisten der eine bevorstehende Amtshandlung an einen potentiell Tatbeteiligten verraten hat, bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes – sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht – nicht im Dienst zu haben und zwar egal wo. Auf eine Versetzungs- oder Dienstzuteilungsmöglichkeit woanders hin, kommt es daher nicht an (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105). Die erfolgte Diversion ändert ebenso nichts. Die Frage des Zeitpunktes der Benachrichtigung bzw des Standortes des BF beim Absetzen seiner Benachrichtigung und des subjektiven Tatbestandes sind nach wie vor zu klären. Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs 2 BDG entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E
  10. September 2009, 2007/09/0383; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/0001).Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E
  11. September 2009, 2007/09/0383; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/0001). Im Disziplinarverfahren ist – anders als im strafgerichtlichen Verfahren – nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (vgl VwGH 16.01.1992, 91/09/0175; 21.10.1998, 96/09/0169).Im Disziplinarverfahren ist – anders als im strafgerichtlichen Verfahren – nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht vergleiche VwGH 16.01.1992, 91/09/0175; 21.10.1998, 96/09/0169). Sofern angeführt wird, der BF habe seinen ersten Tag an der PI im Außendienst gehabt und schlichtweg nicht gewusst, dass gegen den W eine Verfolgungshandlung bevorstand, werden die oa Zeugenaussagen der Kollegen ausgeblendet, die Gegenteiliges indizieren. Dass es problematisch ist Polizisten an eine PI in ihrem Heimatbezirk zu versetzen, liegt auf der Hand, hier könnte aber allenfalls Organisationsverschulden angenommen werden, was einen Milderungsgrund darstellen würde und bei der Strafbemessung relevant wäre. Diese spielt für die Suspendierung aber keine Rolle und ist zudem auf die Befangenheitsregelungen hinzuweißen, die von jedem Beamten zu beachten sind (§ 47 BDG). Dass es problematisch ist Polizisten an eine PI in ihrem Heimatbezirk zu versetzen, liegt auf der Hand, hier könnte aber allenfalls Organisationsverschulden angenommen werden, was einen Milderungsgrund darstellen würde und bei der Strafbemessung relevant wäre. Diese spielt für die Suspendierung aber keine Rolle und ist zudem auf die Befangenheitsregelungen hinzuweißen, die von jedem Beamten zu beachten sind (Paragraph 47, BDG). 2.3.
  12. Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung (und eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens) ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Dass hier keine Verjährung vorliegt ergibt sich unstrittig aus dem Aktenlauf (Vorfall 01.12.2022 – Anzeige an die StA spätestens mit 21.01.2023) und dass kein Bagatelldelikt besteht, wurde bereits oben festgestellt. Es liegt derzeit auch kein Beweis für eine Schuldunfähigkeit vor. Zwar gibt es auch für den medizinischen Laien nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine erhöhte psychische Belastung durch diesen Einsatz. Ob und in welchem Ausmaß die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF – durch die Sorge um seinen Bruder – tatsächlich derart eingeschränkt war, dass er das Unrecht seiner Tat nicht erkennen konnte, steht jedoch noch nicht fest und ist damit keinesfalls offensichtlich. Die vorgelegte „Psychologische Stellungnahme“ des SV ist dazu nicht ausreichend aussagekräftig, weil diesem die Zeugenaussagen der Kollegen, die den BF in der Wohnung seines Bruders, im Streifenwagen und danach an der PI beobachtet haben, nicht zur Verfügung standen. Der Rechtsvertreter des BF führt darüber hinaus auch selbst an (Eingabe vom 03.03.2023, Seite 2), dass die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit „herabgesetzt“ war, das würde allenfalls einen Milderungsgrund darstellen und nicht zu einer Straffreiheit des BF führen. Die vom BF angeführten Umstände betreffen damit das Ausmaß der Schuld und die Strafbemessung und bleiben der Beurteilung im noch zu führenden Verfahren vorbehalten (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2266123.1.01

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