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{'item': 'W213 2263730-1'}

Obsah (13)§ 17bArt 133§ 13b§ 17a§ 2§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 139Art. 89§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW213 2263730-1 Spruch, W213 2263730-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 17bGeh

G i.V.m. §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 Z.3 lit. b JDBEV BMLV 2012, BGBl. II Nr. 444/2012 idF BGBl. II Nr. 67/2019 sowie § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.05.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste „ XXXX mit 0,55 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen abzugelten sind.Der Beschwerde wird

Paragraph 17 b, GehG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, JDBEV BMLV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019, sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.05.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste „ römisch 40 mit 0,55 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen abzugelten sind. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) des XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 20.05.2022 beantragte er die rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste „ XXXX seit 03/2018 nach dem „alten“ JD-Schlüssel 41 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) des römisch 40 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 20.05.2022 beantragte er die rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste „ römisch 40 seit 03 aus 2018, nach dem „alten“ JD-Schlüssel 41 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022 – V282-283/2021-7 und E2583/2021-15 –Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste „ XXXX “, dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren eingeforderte Differenzbeträge zur ursprünglichen Höhe der Abgeltung nachbezahlt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe die angefochtenen Passagen des „Erlasses“ des BMLV vom 03.04.2018 sowie vom 04.08.2020 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung resultiere aus der Rechtsansicht, dass es sich bei gegenständlichen Erlässen um Verordnungen behandelt habe, welche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Da die oben angeführten Erlässe des BMLV vom VfGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sind und der Beschwerdeführer die Differenzbeträge mittlerweile ausbezahlt bekommen habe, sei er der Meinung, dass auch ihm eine Nachzahlung der Differenzbeträge seit 03/2018 zustehe. Daher ersuche er um bescheidmäßige Abklärung seines Antrages.Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022 – V282-283/2021-7 und E2583/2021-15 –Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste „ römisch 40 “, dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren eingeforderte Differenzbeträge zur ursprünglichen Höhe der Abgeltung nachbezahlt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe die angefochtenen Passagen des „Erlasses“ des BMLV vom 03.04.2018 sowie vom 04.08.2020 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung resultiere aus der Rechtsansicht, dass es sich bei gegenständlichen Erlässen um Verordnungen behandelt habe, welche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Da die oben angeführten Erlässe des BMLV vom VfGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sind und der Beschwerdeführer die Differenzbeträge mittlerweile ausbezahlt bekommen habe, sei er der Meinung, dass auch ihm eine Nachzahlung der Differenzbeträge seit 03 aus 2018, zustehe. Daher ersuche er um bescheidmäßige Abklärung seines Antrages. I.
  3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Antrag vom
  5. Mai 2022 auf „rückwirkende Abgeltung der Journaldienste „ XXXX “ seit 03/2018 nach dem „alten“ JD Schlüssel 41 mit Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn und Feiertagen“, wird„Ihr Antrag vom
  6. Mai 2022 auf „rückwirkende Abgeltung der Journaldienste „ römisch 40 “ seit 03 aus 2018, nach dem „alten“ JD Schlüssel 41 mit Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn und Feiertagen“, wird
  7. für den Zeitraum von
  8. März 2018 bis
  9. Mai 2019

§ 13bGehaltsgesetz 1956 Geh

G, BGBl. Nr. 54, infolge Verjährung zurückgewiesen,.

  1. für den Zeitraum von
  2. März 2018 bis
  3. Mai 2019

Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, infolge Verjährung zurückgewiesen,. 2. Für den Zeitraum von 21. Mai 2019 bis 30. März 2022

§ 17aAbs. 1 Geh

G und Art. 139 Abs. 5 und 6 Bundes Verfassungsgesetz B VG, BGBl. Nr. 1/1930 abgewiesen und2. Für den Zeitraum von 21. Mai 2019 bis 30. März 2022

Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG und Artikel 139, Absatz 5 und 6 Bundes Verfassungsgesetz B VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, abgewiesen und 3. für den Zeitraum ab 31. März 2022

§ 17aGeh

G iVm § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 3 lit. b Journaldienstzulagen und Bereitschaftsentschädigungsverordnung BMLVS 2012 JDBEV BMLVS 2012, BGBl. II Nr. 444/2012, mangels Beschwer zurückgewiesen.“3. für den Zeitraum ab 31. März 2022

Paragraph 17 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, Journaldienstzulagen und Bereitschaftsentschädigungsverordnung BMLVS 2012 JDBEV BMLVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, mangels Beschwer zurückgewiesen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine Reihe von tabellarisch festgehaltenen Journaldiensten „ XXXX “ bzw. „Diensthabender/ XXXX “ in der XXXX geleistet habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine Reihe von tabellarisch festgehaltenen Journaldiensten „ römisch 40 “ bzw. „Diensthabender/ römisch 40 “ in der römisch 40 geleistet habe. Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 30.09.2020 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23 dabei 2018, GZ S90130/9--PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen –– Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64/2018, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn-- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt.Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 30.09.2020 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23 dabei 2018, GZ S90130/9--PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen –– Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64 aus 2018,, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn-- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt. Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.03.2022 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom

  1. September 2020, GZ S90130/17--PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen –– Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65/2020, ebenso für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn-- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt.Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.03.2022 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom
  2. September 2020, GZ S90130/17--PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen –– Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65 aus 2020,, ebenso für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn-- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, GZ. V282--283/2021-7 seien die maßgeblichen Bestimmungen der obgenannten beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste mittels Journaldienstzulage nach § 17a GehG als gesetzwidrig aufgehoben worden.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, GZ. V282--283/2021-7 seien die maßgeblichen Bestimmungen der obgenannten beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste mittels Journaldienstzulage nach Paragraph 17 a, GehG als gesetzwidrig aufgehoben worden. Die Bundesministerin für Landesverteidigung habe die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes mit BGBl. II Nr. 130/2022 am
  3. März 2022 kundgemacht.Die Bundesministerin für Landesverteidigung habe die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2022, am
  4. März 2022 kundgemacht. Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 13b und 17a GehG, § 13b Abs. 1 GehG und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG wurde festgehalten, dass

§ 2Abs.

1 Z 6 JDBEV BMLVS 2012 die Journaldienstzulage des „Journaldienstes des Diensthabenden XXXX /Dienstort XXXX an Werktagen jeweils 0,55 vH pro Stunde, und

Abs. 2 Z 3 lit. b an Sonn-- und Feiertagen jeweils 0,73 vH pro Stunde als Hundertsatz des Bezugsansatzes (im Sinne § 169e Abs. 5 GehG tritt ab 01. März 2015 an die Stelle des Bezugsansatzes [Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V] der Referenzbetrag

§ 3Abs. 4 Geh

G) betrage.Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 13 b und 17 a GehG, Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG wurde festgehalten, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, JDBEV BMLVS 2012 die Journaldienstzulage des „Journaldienstes des Diensthabenden römisch 40 /Dienstort römisch 40 an Werktagen jeweils 0,55 vH pro Stunde, und

Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, an Sonn-- und Feiertagen jeweils 0,73 vH pro Stunde als Hundertsatz des Bezugsansatzes (im Sinne Paragraph 169 e, Absatz 5, GehG tritt ab 01. März 2015 an die Stelle des Bezugsansatzes [Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V] der Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, GehG) betrage. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 20.05.2022 im Dienstweg, eingebracht habe.

§ 13bAbs. 1 Geh

G sei ein Anspruch auf (hier: eine höhere, als der bislang abgegoltenen) Journaldienstzulage verjährt, wenn er nicht binnen drei Jahren ab Leistung der Journaldienste geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der von ihm im Zeitraum 01.03.2018 bis 20.05.2019 geleisteten Journaldienste, sei ein allfälliger inhaltlich nicht zu prüfender Anspruch verjährt und sei sein Antrag für den genannten Zeitraum daher zurückzuweisen.Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 20.05.2022 im Dienstweg, eingebracht habe.

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG sei ein Anspruch auf (hier: eine höhere, als der bislang abgegoltenen) Journaldienstzulage verjährt, wenn er nicht binnen drei Jahren ab Leistung der Journaldienste geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der von ihm im Zeitraum 01.03.2018 bis 20.05.2019 geleisteten Journaldienste, sei ein allfälliger inhaltlich nicht zu prüfender Anspruch verjährt und sei sein Antrag für den genannten Zeitraum daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass entsprechend der klaren Bestimmungen des Art. 139 Abs. 5 und 6 B VG mit Ausnahme des Anlassfalles auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung (diese erfolgte am 30.03.2022), somit am 31.03.2022 in Kraft getreten. Weder habe der Verfassungsgerichtshof eine Frist nach Art. 139 Abs. 5 B VG noch anderes im Sinne Art. 139 Abs. 6 B VG ausgesprochen.Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass entsprechend der klaren Bestimmungen des Artikel 139, Absatz 5 und 6 B VG mit Ausnahme des Anlassfalles auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung (diese erfolgte am 30.03.2022), somit am 31.03.2022 in Kraft getreten. Weder habe der Verfassungsgerichtshof eine Frist nach Artikel 139, Absatz 5, B VG noch anderes im Sinne Artikel 139, Absatz 6, B VG ausgesprochen. Daraus folge, dass alle vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.05.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste entsprechend der, in den für ihn weiterhin anzuwendenden, obgenannten Verlautbarungsblättern festgehaltenen Höhen (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien. Die von ihm geleisteten Journaldienste seien in eben dieser Höhe abgegolten worden und seien einer anderen (hier: höheren) Abgeltung entsprechend seines Antrages (Werktage 0,55 vH; Sonn und Feiertage 0,73 vH) nicht zugänglich. Der Antrag sei für den genannten Zeitraum daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten sei, das sei der 31.03.

  1. Alle Verwaltungsbehörden –– somit auch die Bundesministerin für Landesverteidigung –– seien an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden und seien die obgenannten Verlautbarungsblätter für ab dem genannten Datum verwirklichte Tatbestände, vorliegendenfalls die Journaldienste „ XXXX “ bzw. „Diensthabender/ XXXX “ in der XXXX , nicht weiter anzuwenden.Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten sei, das sei der 31.03.
  2. Alle Verwaltungsbehörden –– somit auch die Bundesministerin für Landesverteidigung –– seien an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden und seien die obgenannten Verlautbarungsblätter für ab dem genannten Datum verwirklichte Tatbestände, vorliegendenfalls die Journaldienste „ römisch 40 “ bzw. „Diensthabender/ römisch 40 “ in der römisch 40 , nicht weiter anzuwenden. Mit Aufhebung der obgenannten Verlautbarungsblätter seien die Bestimmungen der im BGBl. II kundgemachten JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden. In dieser Verordnung betrage die Journaldienstzulage pro geleisteter Stunde für die Journaldienste beim XXXX in der XXXX an Werktagen 0,55 % bzw. an Sonn-- und Feiertagen 0,73 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages. Diese Werte entsprächen jenen im verfahrenseinleitenden Antrag, und würden (bis zu einer allfällig neuerlichen Kundmachung einer einschlägigen Verordnung mit allenfalls geänderten Stundensätzen) für geleistete einschlägige Journaldienste zur Anweisung gebracht. Der Antrag gehe ab dem eine 30.03.2022 demgemäß ins Leere und sei daher mangels Beschwer zurückzuweisen.Mit Aufhebung der obgenannten Verlautbarungsblätter seien die Bestimmungen der im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemachten JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden. In dieser Verordnung betrage die Journaldienstzulage pro geleisteter Stunde für die Journaldienste beim römisch 40 in der römisch 40 an Werktagen 0,55 % bzw. an Sonn-- und Feiertagen 0,73 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages. Diese Werte entsprächen jenen im verfahrenseinleitenden Antrag, und würden (bis zu einer allfällig neuerlichen Kundmachung einer einschlägigen Verordnung mit allenfalls geänderten Stundensätzen) für geleistete einschlägige Journaldienste zur Anweisung gebracht. Der Antrag gehe ab dem eine 30.03.2022 demgemäß ins Leere und sei daher mangels Beschwer zurückzuweisen. I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei nur der Spruchpunkt 2 angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Aufhebung der durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung mit 31.03.2022 die früheren Bestimmungen der im BGBI. II Nr. 444/2012 kundgemachten JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden seien. In dieser Verordnung betrage die Journaldienstzulage pro geleistete Stunde für die Journaldienste im Bereich des XXXX ( XXXX ) an Werktagen 0,55 VH bzw. an Sonn- und Feiertagen 0,73 VH des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages.römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei nur der Spruchpunkt 2 angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Aufhebung der durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung mit 31.03.2022 die früheren Bestimmungen der im BGBI. römisch zwei Nr. 444 aus 2012, kundgemachten JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden seien. In dieser Verordnung betrage die Journaldienstzulage pro geleistete Stunde für die Journaldienste im Bereich des römisch 40 ( römisch 40 ) an Werktagen 0,55 VH bzw. an Sonn- und Feiertagen 0,73 VH des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages. Die belangte Behörde stütze sich auf die Bestimmung des Art. 139 Abs. 6 B-VG, wonach — mit Ausnahme des Anlassfalles — auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen weiterhin anzuwenden seien. Aus diesem Grund hätten den Beschwerdeführer bis 31.03.2022 weiterhin die niedrigeren Journaldienstsätze zu gelten.Die belangte Behörde stütze sich auf die Bestimmung des Artikel 139, Absatz 6, B-VG, wonach — mit Ausnahme des Anlassfalles — auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen weiterhin anzuwenden seien. Aus diesem Grund hätten den Beschwerdeführer bis 31.03.2022 weiterhin die niedrigeren Journaldienstsätze zu gelten. Unstrittig stehe durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (V282-283/20217) fest, dass der Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ: S90130/9-PersA/2018, rechtlich als Verordnung zu qualifizieren gewesen und als solche nicht gehörig im BGBl. II. kundgemacht worden sei.Unstrittig stehe durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (V282-283/20217) fest, dass der Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ: S90130/9-PersA/2018, rechtlich als Verordnung zu qualifizieren gewesen und als solche nicht gehörig im Bundesgesetzblatt römisch zwei. kundgemacht worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalte eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine normative Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof sei an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grunde bereits aufgehoben worden sei oder nicht. Solche „Verordnungen" seien vom Verwaltungsgerichtshof schlicht nicht anzuwenden (vgl. VwGH, 22.03.2012, 2010/09/0167).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalte eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine normative Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof sei an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grunde bereits aufgehoben worden sei oder nicht. Solche „Verordnungen" seien vom Verwaltungsgerichtshof schlicht nicht anzuwenden vergleiche VwGH, 22.03.2012, 2010/09/0167). Bestehe eine frühere Verordnung mit selbem Regelungsinhalt, sei diese mangels rechtmäßiger Schaffung einer neuen Regelung (Verordnung) nie außer Kraft getreten. Für den gegenständlichen Fall bedeute das, dass die frühere Verordnung JDBEV BMLVS 2012 seit ihrer Kundmachung 2012 aufrecht und gültig sei, weil eine andere Regelung (Verordnung) mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nie wirksam geschaffen wurde. Dies hat unbeachtlich der Anlassfallwirkung zur Folge, dass die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden sei. Darin seien unstrittig die beantragten höheren Sätze für die Journaldienste XXXX festgehalten und sohin auch für die im Zeitraum 21.05.2019 bis 31.03.2022 verrichteten Journaldienste auszuzahlen.Dies hat unbeachtlich der Anlassfallwirkung zur Folge, dass die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden sei. Darin seien unstrittig die beantragten höheren Sätze für die Journaldienste römisch 40 festgehalten und sohin auch für die im Zeitraum 21.05.2019 bis 31.03.2022 verrichteten Journaldienste auszuzahlen. Im Übrigen habe die Zusammenführung der Dienststellenteile des XXXX in der XXXX zu keiner Verringerung der Einsatzintensität geführt, sodass eine Reduzierung der Sätze auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe die Zusammenführung der Dienststellenteile des römisch 40 in der römisch 40 zu keiner Verringerung der Einsatzintensität geführt, sodass eine Reduzierung der Sätze auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Der Bescheid sei somit im angefochtenen Umfang mit inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde daher beantragt, ● den Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab 21.05.2019 für die von ihm geleisteten Journaldienste eine Journaldienstzulage für „ XXXX " mit den Werten 0,55 VH an Werktagen und 0,73 VH an Sonn- und Feiertagen iSd JDBEV BMLVS 2012 bemessen werde. den Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab 21.05.2019 für die von ihm geleisteten Journaldienste eine Journaldienstzulage für „ römisch 40 " mit den Werten 0,55 VH an Werktagen und 0,73 VH an Sonn- und Feiertagen iSd JDBEV BMLVS 2012 bemessen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) des XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er leistete während des in der Beschwerde geltend gemachten Zeitraums vom 21.05.2019 bis 31.03.2022 nachstehend angeführte Journaldienste „ XXXX “:Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) des römisch 40 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er leistete während des in der Beschwerde geltend gemachten Zeitraums vom 21.05.2019 bis 31.03.2022 nachstehend angeführte Journaldienste „ römisch 40 “: 04.07.2019 07:00 - 04.07.2019 08:00 04.07.2019 16:00 - 05.07.2019 07:00 26.07.2019 07:00 - 26.07.2019 08:00 26.07.2019 16:00 - 27.07.2019 07:00 19.09.2019 07:00 - 19.09.2019 08:00 19.09.2019 16:00 - 20.09.2019 07:00 24.10.2019 07:00 - 24.10.2019 08:00 24.10.2019 16:00 - 25.10.2019 07:00 25.11.2019 07:00 - 25.11.2019 08:00 25.11.2019 16:30 - 26.11.2019 07:00 09.12.2019 07:00 - 09.12.2019 08:00 09.12.2019 16:30 - 10.12.2019 07:00 15.12.2019 07:00 - 15.12.2019 24:00 16.12.2019 00:00 - 16.12.2019 07:00 13.01.2020 07:00 - 13.01.2020 08:00 13.01.2020 16:30 - 14.01.2020 07:00 14.04.2020 07:00 - 14.04.2020 08:00 14.04.2020 16:30 - 15.04.2020 07:00 18.05.2020 07:00 - 18.05.2020 08:00 18.05.2020 16:30 - 19.05.2020 07:00 03.06.2020 07:00 - 03.06.2020 08:00 03.06.2020 16:00 - 04.06.2020 07:00 11.06.2020 07:00 - 11.06.2020 24:00 12.06.2020 00:00 - 12.06.2020 07:00 21.06.2020 07:00 - 21.06.2020 24:00 22.06.2020 00:00 - 22.06.2020 07:00 03.07.2020 07:00 - 03.07.2020 08:00 03.07.2020 16:00 - 04.07.2020 07:00 26.08.2020 07:00 - 26.08.2020 08:00 26.08.2020 16:00 - 27.08.2020 07:00 29.08.2020 07:00 - 29.08.2020 24:00 30.08.2020 00:00 - 30.08.2020 07:00 08.09.2020 07:00 - 08.09.2020 08:00 08.09.2020 16:00 - 09.09.2020 07:00 27.09.2020 07:00 - 27.09.2020 24:00 28.09.2020 00:00 - 28.09.2020 07:00 11.10.2020 07:00 - 11.10.2020 24:00 12.10.2020 00:00 - 12.10.2020 07:00 27.10.2020 07:00 - 27.10.2020 08:00 27.10.2020 16:00 - 28.10.2020 07:00 26.12.2020 07:00 - 27.12.2020 07:00 10.01.2021 07:00 - 10.01.2021 24:00 11.01.2021 00:00 - 11.01.2021 07:00 29.01.2021 07:00 - 29.01.2021 08:00 29.01.2021 16:00 - 30.01.2021 07:00 14.02.2021 07:00 - 14.02.2021 24:00 15.02.2021 00:00 - 15.02.2021 07:00 22.02.2021 07:00 - 22.02.2021 08:00 22.02.2021 16:00 - 23.02.2021 07:00 13.03.2021 07:00 - 13.03.2021 24:00 14.03.2021 00:00 - 14.03.2021 07:00 17.04.2021 07:00 - 17.04.2021 24:00 18.04.2021 00:00 - 18.04.2021 07:00 21.04.2021 07:00 - 21.04.2021 08:00 21.04.2021 16:00 - 22.04.2021 07:00 17.05.2021 07:00 - 17.05.2021 08:00 17.05.2021 16:00 - 18.05.2021 07:00 29.05.2021 07:00 - 29.05.2021 24:00 30.05.2021 00:00 - 30.05.2021 07:00 09.06.2021 07:00 - 09.06.2021 08:00 09.06.2021 16:00 - 10.06.2021 07:00 18.06.2021 07:00 - 18.06.2021 08:00 18.06.2021 16:00 - 19.06.2021 07:00 31.07.2021 07:00 - 31.07.2021 24:00 01.08.2021 00:00 - 01.08.2021 07:00 03.08.2021 07:00 - 03.08.2021 08:00 03.08.2021 16:00 - 04.08.2021 07:00 23.08.2021 07:00 - 23.08.2021 08:00 23.08.2021 16:00 - 24.08.2021 07:00 30.08.2021 07:00 - 30.08.2021 08:00 30.08.2021 16:00 - 31.08.2021 07:00 30.09.2021 07:00 - 30.09.2021 08:00 30.09.2021 16:00 - 30.09.2021 24:00 01.10.2021 00:00 - 01.10.2021 07:00 07.10.2021 07:00 - 07.10.2021 08:00 07.10.2021 16:00 - 08.10.2021 07:00 27.10.2021 07:00 - 27.10.2021 08:00 27.10.2021 16:00 - 28.10.2021 07:00 25.11.2021 07:00 - 25.11.2021 08:00 25.11.2021 16:00 - 26.11.2021 07:00 16.12.2021 07:00 - 16.12.2021 08:00 16.12.2021 16:00 - 17.12.2021 07:00 13.01.2022 07:00 - 13.01.2022 08:00 13.01.2022 16:00 - 14.01.2022 07:00 02.03.2022 07:00 - 02.03.2022 08:00 02.03.2022 16:00 - 03.03.2022 07:00 16.03.2022 07:00 - 16.03.2022 08:00 16.03.2022 16:00 - 17.03.2022 07:00
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung und der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Anzahl und Dauer der vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste unstrittig sind. In Beschwerde gezogen wurde lediglich die dafür auszuzahlende Vergütung.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 17b Gehaltsgesetz lautet wie folgt: Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz lautet wie folgt: „Journaldienstzulage § 17a.

(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a,
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“ Die §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) BGBl. II Nr. 444/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2019 lauten – auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019, lauten – auszugsweise - wie folgt: „Allgemeines § 1.
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Paragraph eins,
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
  1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
  2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Journaldienstzulage § 2.
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:Paragraph 2,
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: […]
  1. Journaldienst des Diensthabenden/ XXXX / Dienstort XXXX , 0,55 vH
  2. Journaldienst des Diensthabenden/ römisch 40 / Dienstort römisch 40 , 0,55 vH […] Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, wobei sich 25 vH auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12,5 vH auf die Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr beziehen.
(2)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: […] 3.
  1. a)[…]
  2. b)Journaldienst des Diensthabenden/ XXXX / Dienstort XXXX 0,73 vHb) Journaldienst des Diensthabenden/ römisch 40 / Dienstort römisch 40 0,73 vH […] Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag. […].“ Mit Erlässen des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), wurde die Höhe der Journaldienstzulagen neu festgesetzt. Diese Erlässe wurden von der Behörde in weiterer Folge als Grundlage für die Vergütung der im XXXX abgeleisteten Journaldienste herangezogen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V 282-283/2021-7 vom 01.03.2022 wurden im Hinblick auf eine von einem Beamten des XXXX erhobene Beschwerde die für die Abgeltung der gegenständlichen Journaldienste maßgeblichen Bestimmungendieser Erlässe mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig erkannt und aufgehoben. Mit Erlässen des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), wurde die Höhe der Journaldienstzulagen neu festgesetzt. Diese Erlässe wurden von der Behörde in weiterer Folge als Grundlage für die Vergütung der im römisch 40 abgeleisteten Journaldienste herangezogen. , Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes römisch fünf 282-283/2021-7 vom 01.03.2022 wurden im Hinblick auf eine von einem Beamten des römisch 40 erhobene Beschwerde die für die Abgeltung der gegenständlichen Journaldienste maßgeblichen Bestimmungendieser Erlässe mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig erkannt und aufgehoben. Dennoch wurden sie im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die Abweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 herangezogen, da

Art. 139Abs.

5 und 6 B VG mit Ausnahme des Anlassfalles auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung (diese erfolgte am 30.03.2022), somit am 31.03.2022 in Kraft getreten. Weder habe der Verfassungsgerichtshof eine Frist nach Art. 139 Abs. 5 B VG noch anderes im Sinne Art. 139 Abs. 6 B VG ausgesprochen.Dennoch wurden sie im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die Abweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 herangezogen, da

Artikel 139

, Absatz 5 und 6 B VG mit Ausnahme des Anlassfalles auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung (diese erfolgte am 30.03.2022), somit am 31.03.2022 in Kraft getreten. Weder habe der Verfassungsgerichtshof eine Frist nach Artikel 139, Absatz 5, B VG noch anderes im Sinne Artikel 139, Absatz 6, B VG ausgesprochen. Diese Begründung geht ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Gerichte

Art. 89Abs. 1 B-VG, an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden sind und zwar unabhängig davon, ob diese vom Vf

GH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht. Gegenteiliges ist - für vom VfGH aufgehobene Verordnungen - auch nicht aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten - Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG abzuleiten, heißt es doch dort, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden ist. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte bezieht, ist er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie - in Ermangelung einer Aufhebung durch den VfGH - auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies ist jedoch in Ansehung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen nicht der Fall. Daraus wiederum folgt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag vom 20.05.2022 unter die Anlassfallwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 01.03.2022 fällt oder nicht - die Erlässe des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), vom Bundesverwaltungsgericht mangels gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden sind (vgl. VwGH, 13.09.2007, GZ. 2007/12/0076 mwN).Diese Begründung geht ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Gerichte

Artikel 89

, Absatz eins, B-VG, an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden sind und zwar unabhängig davon, ob diese vom VfGH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht. Gegenteiliges ist - für vom VfGH aufgehobene Verordnungen - auch nicht aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten - Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG abzuleiten, heißt es doch dort, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden ist. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte bezieht, ist er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie - in Ermangelung einer Aufhebung durch den VfGH - auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies ist jedoch in Ansehung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen nicht der Fall. Daraus wiederum folgt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag vom 20.05.2022 unter die Anlassfallwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 01.03.2022 fällt oder nicht - die Erlässe des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), vom Bundesverwaltungsgericht mangels gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden sind vergleiche VwGH, 13.09.2007, GZ. 2007/12/0076 mwN). Daraus ergibt sich vorliegenden Fall, dass die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) BGBl. II Nr. 444/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2019 weiterhin in Geltung steht und als Grundlage für die Abgeltung der verfahrensgegenständlichen Journaldienste heranzuziehen ist.Daraus ergibt sich vorliegenden Fall, dass die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019, weiterhin in Geltung steht und als Grundlage für die Abgeltung der verfahrensgegenständlichen Journaldienste heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war daher der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt zwei des bekämpften Bescheides spruchgemäß abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2263730.1.00

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