Obsah (9)
§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW217 2263750-1 Spruch, W217 2263750-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.10.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) begehrte am 04.11.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.
1. Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) begehrte am 04.11.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung
- Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Gutachten vom 30.12.2021 - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.11.2021 - einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% fest, wobei folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
- Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Gutachten vom 30.12.2021 - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.11.2021 - einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% fest, wobei folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L4/5 und Dekompression L5/S1 links
- Abnutzungserscheinungen linkes Kniegelenk
- Abnutzungserscheinungen rechtes Schultergelenk
- Entfernung der Gebärmutter
- Bluthochdruck Begründend führte sie aus: „Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: Druckschmerz dorsal, sonst unauffällig, keine Impingementsymptomatik. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/120, links unauffällig, Rotation rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk Schillings: Narbe nach Arthroskopie, Druckschmerz im medialen Nackenbereich, retropatellare Schmerzen Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/80, im Sitzen 0/90, Rotation endlagig eingeschränkt, Kniegelenk links 0/0/90, rechts 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe unter der Lendenwirbelsäule Median bei PLIF, mäßig Druckschmerz Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt im Rollstuhl und mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend, mit Anhalten raumgewinnend möglich. Aufstehen und Hinlegen auf die Untersuchungsliege selbständig möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“ 2.
- Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, vor, dass sie an massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Kniegelenke und Schultergelenke leide. Vorgelegt wurde ein Entlassungsbericht des RZ XXXX vom 16.12.2021.2.
- Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, vor, dass sie an massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Kniegelenke und Schultergelenke leide. Vorgelegt wurde ein Entlassungsbericht des RZ römisch 40 vom 16.12.
- 2.
- Die zuvor befasste Sachverständige stellte in der Folge in einem Aktengutachten vom 21.04.2022 folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates, PLIF L4/5 und Dekompression L5/S1 links Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, Kniegelenke und Schultergelenke, Behandlung mit Opiaten erforderlich. 02.02.03 50 2 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 3 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde sodann mit 50% festgestellt. Weiters führte sie aus: „
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken oder eines Rollstuhles ist nicht ausreichend begründbar. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“ Eine Nachuntersuchung wurde in 04/2024 zur Evaluierung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativen Maßnahmen für notwendig erachtet.Eine Nachuntersuchung wurde in 04 aus 2024, zur Evaluierung nach Ausschöpfung sämtlicher rehabilitativen Maßnahmen für notwendig erachtet. 2.
- Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, erneut Einwendungen vor. 2.
- In einem weiteren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 14.07.2022 hält die bereits befasste Sachverständige hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken oder eines Rollstuhles ist nicht ausreichend begründbar. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden, siehe Status vom 04.11.2021, eine maßgebliche Verschlimmerung ist nicht objektivierbar. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine dauerhaften erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Die Dekompression der rechten Schulter führt im Allgemeinen zu einer Verbesserung. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde und der analgetisch therapierten Beschwerden, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.“ „Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ 2.
- Erneut brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 11.08.2022 Einwendungen gegen dieses Aktengutachten vor und beantragte die Einholung eines neurologischen und eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens. 2.
- In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2022 hält Frau DDr. XXXX fest:2.
- In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2022 hält Frau DDr. römisch 40 fest: „Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 14.07.2022, Aktengutachten, nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 11.08.2022, vertreten durch den KOBV, vor, dass die BF an massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Knie- und Schultergelenke leide und ein ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom habe, auf 2 Unterarmstützkrücken, Knieorthese links und Rollstuhl angewiesen sei, maximal 50 m mit starken Schmerzen gehe könne, nur kurz frei stehen könne und benötige für jede Fortbewegung 2 Unterarmstützkrücken bzw. einen Rollstuhl. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Die Polyneuropathie der unteren Extremitäten und radikulären Restdefizite seien nicht berücksichtigt worden. Befunde: XXXX 21.09.2022 (Bericht hinsichtlich der bestehenden Hilfsmittel und Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung. Befunde: römisch 40 21.09.2022 (Bericht hinsichtlich der bestehenden Hilfsmittel und Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung. Im August 2021 wurde ein mechanischer Rollstuhl zur Verfügung gestellt. Im Februar 2022 wurde ein Bewegungsgerät (Motomed) beigestellt und im März 2022 erfolgte eine Versorgung mit einem Pflegebett für den häuslichen Bereich. Derzeit bezieht die Versicherte Rehabilitationsgeld, ab 01.11.2022 wurde bescheidmäßig von der PVA die dauerhafte Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Ebenso bezieht Fr. XXXX Pflegegeld der Stufe 1.) Im August 2021 wurde ein mechanischer Rollstuhl zur Verfügung gestellt. Im Februar 2022 wurde ein Bewegungsgerät (Motomed) beigestellt und im März 2022 erfolgte eine Versorgung mit einem Pflegebett für den häuslichen Bereich. Derzeit bezieht die Versicherte Rehabilitationsgeld, ab 01.11.2022 wurde bescheidmäßig von der PVA die dauerhafte Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Ebenso bezieht Fr. römisch 40 Pflegegeld der Stufe 1.) Bestätigung Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin Facharzt für Innere Medizin 13.7.2022 ( XXXX ist körperlich in der Mobilität stark eingeschränkt und muss als Rollstuhlfahrerin die Behinderten-WCs benützen können) Bestätigung Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin Facharzt für Innere Medizin 13.7.2022 ( römisch 40 ist körperlich in der Mobilität stark eingeschränkt und muss als Rollstuhlfahrerin die Behinderten-WCs benützen können) Verordnungen für Spezialmatratze, Pflegebett, Slipeinlagen, Arthritis-Gehhilfe, Bandagen, Armschlinge, Bewegungstrainer Antrag auf Rehabilitationsaufenthalt vom 17.5.2022 Befund Dr. XXXX -Krankenhaus 7.6.2022 (noch Probleme in der Schulter, Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit aktiv auf 70°, passiv 80/85°, Physiotherapie empfohlen. Anhalten Beschwerden linkes Knie, keine Besserung durch Infiltration, Druckschmerz mediales Tibiaplateau, kraftvolles Vorfußheben/-senken, Lasegue negativ Quadrizeps und Psoas schmerzgehemmt linksseitig, Rückenschmerz bei Lagewechsel.) Befund Dr. römisch 40 -Krankenhaus 7.6.2022 (noch Probleme in der Schulter, Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit aktiv auf 70°, passiv 80/85°, Physiotherapie empfohlen. Anhalten Beschwerden linkes Knie, keine Besserung durch Infiltration, Druckschmerz mediales Tibiaplateau, kraftvolles Vorfußheben/-senken, Lasegue negativ Quadrizeps und Psoas schmerzgehemmt linksseitig, Rückenschmerz bei Lagewechsel.) Entlassungsbericht für Orthopädie und Traumatologie XXXX Krankenhaus 11.5.2022 (Impingementsymptomatik rechte Schulter, chronisches Schmerzsyndrom mit beginnenden motorischen und sensiblen Ausfallserscheinungen, Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz, motorische Schwäche, Parästhesien, Adipositas. Entlassungsbericht für Orthopädie und Traumatologie römisch 40 Krankenhaus 11.5.2022 (Impingementsymptomatik rechte Schulter, chronisches Schmerzsyndrom mit beginnenden motorischen und sensiblen Ausfallserscheinungen, Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz, motorische Schwäche, Parästhesien, Adipositas. Arthroskopie rechte Schulter am 3.5.2022, Dekompression, Tenotomie lange Bizepssehne) Reha-Zentrum XXXX 17.8.2021, ärztliche Bestätigung zur Verordnung von Heilbehelfen/Hilfsmitteln (Standardrollstuhl, schafft aufgrund von Knieschmerzen weitere Strecken zu Fuß nicht) Reha-Zentrum römisch 40 17.8.2021, ärztliche Bestätigung zur Verordnung von Heilbehelfen/Hilfsmitteln (Standardrollstuhl, schafft aufgrund von Knieschmerzen weitere Strecken zu Fuß nicht) Stellungnahme: verwiesen wird auf bereits vorgenommene Stellungnahme vom 14.7.2022: Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken oder eines Rollstuhles ist nicht ausreichend begründbar. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden, siehe Status vom 04.11.2021, eine maßgebliche Verschlimmerung ist nicht objektivierbar. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine dauerhaften erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Die Dekompression der rechten Schulter führt im Allgemeinen zu einer Verbesserung. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde und der analgetisch therapierten Beschwerden, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Der nachgereichte Befund Dr. XXXX -Krankenhaus 7.6.2022 untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es wurde auch kein neurologischer Befund, welcher die fachbezogenen neurologischen Einwände dokumentieren würde, vorgelegt. Der nachgereichte Befund Dr. römisch 40 -Krankenhaus 7.6.2022 untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es wurde auch kein neurologischer Befund, welcher die fachbezogenen neurologischen Einwände dokumentieren würde, vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
- Am 10.10.2022 wurde an die Beschwerdeführerin der mit 31.10.2024 befristet ausgestellte Behindertenpass versendet. Mit Bescheid vom 10.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde verkenne das Ausmaß der massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Schultergelenke. Damit einher gehe ein ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom. Sie könne mit zwei Unterarmstützkrücken und angelegter Knieorthese links maximal ohne Pause bis zu 50 Meter mit starken Schmerzen zurücklegen. Sie schaffe bis zu 75 Meter, wenn sie schmerzbedingt zwei Pausen einlege. Sie sei zwar in der Lage, kurz frei zu stehen, benötige aber für jede Fortbewegung im bzw. außerhalb des Wohnbereiches zwei Unterarmstützkrücken. Aufgrund der Schulterschädigung sei die Benützung dieser Unterarmstützkrücken derzeit erschwert und müsse sie auf einen Rollstuhl zur Fortbewegung zurückgreifen. Nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien die festgestellte Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten sowie die radikulären Restdefizite, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls unzumutbar machten. Die im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 getroffenen Feststellungen hinsichtlich des klinischen Status sowie der Geh- und Stehfähigkeit und der medizinischen Notwendigkeit der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken stünden in starkem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen im ärztlichen Entlassungsbericht des RZ XXXX vom 16.12.2021 und wäre daher jedenfalls ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen gewesen. Entgegen den Feststellungen im Gutachten sei ihr ein freies Stehen nicht möglich, auch der Zehenballengang und der Fersengang seien ohne Anhalten nicht durchführbar. Dies widerspreche auch den Angaben beim Gangbild, wo festgehalten wurde, dass das Gangbild links hinkend sei. Zusätzlich würden im Bereich des linken Knies deutliche Abnützungserscheinungen bei Teilmeniskektomie medial und mit Innenmeniskusschädigung vorliegen. Die Beschwerdeführerin leide hier einerseits an Bewegungseinschränkungen und andererseits an massiven Schmerzen und einem Schwächegefühl. Vom RZ sei ihr eine Motorschiene sowie ein TENS-Gerät verordnet worden. Aufgrund der medizinisch erforderlichen Verwendung von 2 UA-Stützkrücken hätten sich die bereits vorhandenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter nochmals deutlich verschlechtert. Zuletzt sei eine Schulterathroskopie durchgeführt und die Beschwerdeführerin anschließend mit einer Actimove-Sling versorgt worden. Aufgrund des multifaktoriellen Schmerzsyndroms hätte ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Insgesamt hätte aufgrund der verschiedenen Leiden und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik festgestellt werden müssen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Ein sicherer Transport sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel seien nicht gewährleistet, es bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Erneut wurde die Einholung eines neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde verkenne das Ausmaß der massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Schultergelenke. Damit einher gehe ein ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom. Sie könne mit zwei Unterarmstützkrücken und angelegter Knieorthese links maximal ohne Pause bis zu 50 Meter mit starken Schmerzen zurücklegen. Sie schaffe bis zu 75 Meter, wenn sie schmerzbedingt zwei Pausen einlege. Sie sei zwar in der Lage, kurz frei zu stehen, benötige aber für jede Fortbewegung im bzw. außerhalb des Wohnbereiches zwei Unterarmstützkrücken. Aufgrund der Schulterschädigung sei die Benützung dieser Unterarmstützkrücken derzeit erschwert und müsse sie auf einen Rollstuhl zur Fortbewegung zurückgreifen. Nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien die festgestellte Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten sowie die radikulären Restdefizite, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls unzumutbar machten. Die im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 getroffenen Feststellungen hinsichtlich des klinischen Status sowie der Geh- und Stehfähigkeit und der medizinischen Notwendigkeit der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken stünden in starkem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen im ärztlichen Entlassungsbericht des RZ römisch 40 vom 16.12.2021 und wäre daher jedenfalls ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen gewesen. Entgegen den Feststellungen im Gutachten sei ihr ein freies Stehen nicht möglich, auch der Zehenballengang und der Fersengang seien ohne Anhalten nicht durchführbar. Dies widerspreche auch den Angaben beim Gangbild, wo festgehalten wurde, dass das Gangbild links hinkend sei. Zusätzlich würden im Bereich des linken Knies deutliche Abnützungserscheinungen bei Teilmeniskektomie medial und mit Innenmeniskusschädigung vorliegen. Die Beschwerdeführerin leide hier einerseits an Bewegungseinschränkungen und andererseits an massiven Schmerzen und einem Schwächegefühl. Vom RZ sei ihr eine Motorschiene sowie ein TENS-Gerät verordnet worden. Aufgrund der medizinisch erforderlichen Verwendung von 2 UA-Stützkrücken hätten sich die bereits vorhandenen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter nochmals deutlich verschlechtert. Zuletzt sei eine Schulterathroskopie durchgeführt und die Beschwerdeführerin anschließend mit einer Actimove-Sling versorgt worden. Aufgrund des multifaktoriellen Schmerzsyndroms hätte ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Insgesamt hätte aufgrund der verschiedenen Leiden und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik festgestellt werden müssen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Ein sicherer Transport sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel seien nicht gewährleistet, es bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Erneut wurde die Einholung eines neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt.
- Am 06.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, eine Untersuchung für die Beschwerdevorentscheidung habe nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden können, vor.
- In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens.
- In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens. 6.
- Dieser hält in seinem Gutachten vom 20.01.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 19.01.2023, fest: „(…) Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Bericht XXXX KH 30.11.2022:Bericht römisch 40 KH 30.11.2022: Impingementsyndrom AC-arthrose omi dext, art. Hypertonie, chronisches Schmerzsyndrom, beginnende motorische und sensible Ausfallerscheinungen Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz, motorische Schwäche, Parästhesien, Adipositas, Lebercyste seit 2014, Z.n. Knie-AS 9/2021, Z.n. dorsaler Spondylodese 1.4/5 und PI-IF L4/5, Dekompression L5/S1 von links 5/2021,.. .Impingementsyndrom AC-arthrose omi dext, art. Hypertonie, chronisches Schmerzsyndrom, beginnende motorische und sensible Ausfallerscheinungen Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz, motorische Schwäche, Parästhesien, Adipositas, Lebercyste seit 2014, Z.n. Knie-AS 9 aus 2021,, Z.n. dorsaler Spondylodese 1.4/5 und PI-IF L4/5, Dekompression L5/S1 von links 5 aus 2021,,.. . Derzeit geringe Gehstrecke, polytopes Schmerzbild, Rehabilitation für den Bewegungs-und Stützapparat empfohlen. Pflegegeldgutachten 6/2022: Pflegestufe
- Rollstuhl, Arthrosekrücken, Knieorthese, Schultergurt, Rollator, 4-Punktgehstock, med. Bett, Greifzange. Relevante Anamnese: Wirbelsäuleneingriff; Schulter- und Knieeingriff. Jetzige Beschwerden: ‚Beim Gehen schaffe ich nur 75 Meter. Ich habe extreme Schmerzen beim Stiegen steigen, das linke Bein ist ab dem Knie taub. Ich knicke mit dem linken Knie ein, deshalb trage ich eine Schiene. Ich kann nicht lange Gehen, Stehen oder Sitzen, ich immer die Position wechseln. Es wird demnächst eine Rehabilitation in XXXX gemacht.Es wird demnächst eine Rehabilitation in römisch 40 gemacht. Medikation: Oxygerolan, Pregabalin, Candesartan, Amlodipin, Novalgin, Zoldem, Pantoloc, Oleovit. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder; Berufsunfähigkeitspension seit 1.11.
- Allgemeiner Status: 168 cm grosse und 94 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA O cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, Wirbelsäule schmerzbedingt nicht suffizient prüfbar. Obere Extremitäten: Schultern: Vorseitwärtsheben rechts bis 100/110 Grad gezeigt, links bis 140 Grad, passiv bis 170 Grad frei, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100 im Sitzen, R 30-0-10 zu links 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-3-120, bandfest. Sprunggelenke 15-0-45 zu links 10-0-
- Oberschenkelumfang beidseits 52 cm, Wadenumfang beidseits 42 cm. GangbiId/Mobilität: Kommt sitzend im Rollstuhl, 4-Punkt wird von der Begleitung mitgebracht. Eine Knieorthese links ist angelegt. BEURTEILUNG Ad1) Es liegen derzeit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der ÖVM nicht vor. Ad2) 1) Aufbraucherscheinungen des Bewegungs-und Stützapparates PLIF L4/5 und Dekompression L5/S
- Schulterabnützung beidseits, Knie-Abnützung links. Chronisches Schmerzsyndrom.2) Entfernung der Gebärmutter3) leichte HypertoniePLIF L4/5 und Dekompression L5/S
- Schulterabnützung beidseits, Knie-Abnützung links. Chronisches Schmerzsyndrom., 2) Entfernung der Gebärmutter, 3) leichte Hypertonie Es besteht ein chronisches Schmerzsyndrom, welches derzeit mit Opiaten behandelt wird. Allerdings steht laut BF demnächst ein Rehabilitationsaufenthalt bevor, der als Therapieoption bezeichnet werden kann. Die Voreinschätzung bestätigt Einschränkungen fortgeschrittenen Grades, nicht aber schweren Grades. Die durchgeführten Eingriffe an Knie und Schulter sind als ‚normale‘ Eingriffe bei Gelenksbeschwerden zu werten. Die Eingriffe sind Standardeingriffe, die erhobenen Diagnosen sind keine aussergewöhnlichen. Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante peripherere Nervenschädigung in den Dokumenten. Ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Ad5) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Ad6) Die verwendeten Hilfsmittel sind durch keinen einzigen Befund zu erklären. Das Verwenden von einer Knieorthese nach Meniskusoperation ist absolut unüblich. Es besteht laut Befund HKH Abl. 6 eine beginnende Polyneuropathie, mehr aber auch nicht. Eine relevante Polyneuropathie ist in keinem Befund nachzuvollziehen. Es bestehen seitengleiche Muskelumfänge Oberschenkel/Unterschenkel. Ad 7) Abl. 6: Dr. XXXX beschreibt XXXX . Die diversen Entlassberichte beschreiben zwar eine Schmerzsymptomatik und eine eingeschränkte Mobilität, aber ohne erklärende Befunde. Es besteht aus orthopädischer Sicht eine grosse Diskrepanz zwischen den erhobenen Behandlungsdiagnosen und der demonstrierten Immobilität.Ad 7) Abl. 6: Dr. römisch 40 beschreibt römisch 40 . Die diversen Entlassberichte beschreiben zwar eine Schmerzsymptomatik und eine eingeschränkte Mobilität, aber ohne erklärende Befunde. Es besteht aus orthopädischer Sicht eine grosse Diskrepanz zwischen den erhobenen Behandlungsdiagnosen und der demonstrierten Immobilität. Ein klärendes NLG/EMG wurde nicht vorgelegt. Ein neurologisches Gutachten ist m.E. nötig aber nur dann sinnvoll, wenn entsprechende — neurologisch verwertbare - Befunde vorgelegt werden. Ad8) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Ad9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 6.
- Mit Schreiben vom 02.02.2023 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit Schreiben vom 17.02.2023 teilte die Beschwerdeführerin hierauf mit, sie habe die weitere Vertretung durch den KOBV mit sofortiger Wirkung gelöst. Sie habe bislang nur einen befristeten Behindertenpass erhalten, jedoch noch keine Bewilligung, einen Behindertenparkplatz benützen zu dürfen. Alle verordneten Opiate und Schmerzmittel hätten bis dato nicht mehr geholfen. Nächster Kontrolltermin im Krankenhaus sei am 09.03.2023, die nächsten MRT-Untersuchungen würden demnächst koordiniert. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines bis 31.10.2024 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 04.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Aufbraucherscheinungen des Bewegungs-und Stützapparates PLIF L4/5 und Dekompression L5/S
- Schulterabnützung beidseits, Knie-Abnützung links. Chronisches Schmerzsyndrom. 2 Entfernung der Gebärmutter 3 Leichte Hypertonie 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen. Die behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken oder eines Rollstuhles ist nicht objektivierbar. Das Ein- und Aussteigen sind möglich, ein sicherer Transport nicht erheblich erschwert. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite nicht fassbar. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.
- bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, worin dieser die von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.04.2022 und 14.07.2022 von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vollinhaltlich bestätigt. Diese Gutachten wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben und sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Zu 1.
- bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, worin dieser die von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.04.2022 und 14.07.2022 von Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vollinhaltlich bestätigt. Diese Gutachten wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben und sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Dr. XXXX geht in seinem Gutachten vom 20.01.2023 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Dr. römisch 40 geht in seinem Gutachten vom 20.01.2023 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In seinem Gutachten führt er zunächst aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein chronisches Schmerzsyndrom besteht, welches derzeit mit Opiaten behandelt wird, laut der Beschwerdeführerin jedoch demnächst ein Rehabilitationsaufenthalt bevorsteht, der als Therapieoption bezeichnet werden kann. Er erläutert sodann, die durchgeführten Eingriffe an Knie und Schulter seien als ‚normale‘ Eingriffe, sohin als Standardeingriffe, bei Gelenksbeschwerden zu werten. Er kam zu dem Schluss, dass weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bestehen. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante peripherere Nervenschädigung in den Dokumenten. Ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar, noch befundmäßig ableitbar. Auch beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin („HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA 0 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, Wirbelsäule schmerzbedingt nicht suffizient prüfbar. Obere Extremitäten: Schultern: Vorseitwärtsheben rechts bis 100/110 Grad gezeigt, links bis 140 Grad, passiv bis 170 Grad frei, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100 im Sitzen, R 30-0-10 zu links 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-3-120, bandfest. Sprunggelenke 15-0-45 zu links 10-0-
- Oberschenkelumfang beidseits 52 cm, Wadenumfang beidseits 42 cm.“) Eine relevante Polyneuropathie war in keinem Befund objektivierbar. So besteht laut Befund des XXXX -Krankenhauses vom 18.10.2021 bei der Beschwerdeführerin lediglich eine incipiente Polyneuropathie und wird darin eine regelrechte Sensomotorik beschrieben. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin zudem seitengleiche Muskelumfänge bei Oberschenkel/Unterschenkel. Von der Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens konnte daher Abstand genommen werden.Eine relevante Polyneuropathie war in keinem Befund objektivierbar. So besteht laut Befund des römisch 40 -Krankenhauses vom 18.10.2021 bei der Beschwerdeführerin lediglich eine incipiente Polyneuropathie und wird darin eine regelrechte Sensomotorik beschrieben. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin zudem seitengleiche Muskelumfänge bei Oberschenkel/Unterschenkel. Von der Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens konnte daher Abstand genommen werden. Ebenso betonte der medizinische Sachverständige, dass die von der Beschwerdeführerin verwendeten Hilfsmittel durch keinen einzigen Befund zu erklären sind und das Verwenden einer Knieorthese nach einer Meniskusoperation absolut unüblich ist. Wenngleich diverse Entlassungsberichte zwar eine Schmerzsymptomatik und eine eingeschränkte Mobilität [vl. Ärztlicher Entlassungsbericht RZ XXXX vom 16.12.2021, „Die Patientin konnte 75 m mit 2 UASK mit 2 Pausen unter doch stärkeren Schmerzen (VAS 6-7) zurücklegen. Beim Gehen mit den UASK waren die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter limitierend, insbesondere, wenn die Patientin nicht die stabilisierende Knieorthese links angelegt hatte….“; Befund des XXXX -KH vom 30.11.2022, „Die Gehstrecke ist deutlich reduziert, selbst kurze Westrecken bereiten große Probleme. In diesem Sinn ist eine Rehabilitation für den Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht dringend empfohlen.“ ] beschreiben, wies der Sachverständige auf das Fehlen erklärender Befunde hin, und betonte, dass aus orthopädischer Sicht eine große Diskrepanz zwischen den erhobenen Behandlungsdiagnosen und der von der Beschwerdeführerin demonstrierten Immobilität besteht.Wenngleich diverse Entlassungsberichte zwar eine Schmerzsymptomatik und eine eingeschränkte Mobilität [vl. Ärztlicher Entlassungsbericht RZ römisch 40 vom 16.12.2021, „Die Patientin konnte 75 m mit 2 UASK mit 2 Pausen unter doch stärkeren Schmerzen (VAS 6-7) zurücklegen. Beim Gehen mit den UASK waren die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter limitierend, insbesondere, wenn die Patientin nicht die stabilisierende Knieorthese links angelegt hatte….“; Befund des römisch 40 -KH vom 30.11.2022, „Die Gehstrecke ist deutlich reduziert, selbst kurze Westrecken bereiten große Probleme. In diesem Sinn ist eine Rehabilitation für den Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht dringend empfohlen.“ ] beschreiben, wies der Sachverständige auf das Fehlen erklärender Befunde hin, und betonte, dass aus orthopädischer Sicht eine große Diskrepanz zwischen den erhobenen Behandlungsdiagnosen und der von der Beschwerdeführerin demonstrierten Immobilität besteht. Mag auch im Befund des XXXX -KH vom 30.11.2022 die Eintragung der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel „durchaus befürwortet“ werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der kurative Arzt alle Beschwerden festhalten, ernst nehmen und dokumentieren muss, der medizinische Gutachter ist hingegen aufgefordert, sie mit vorliegenden Befunden zu verbinden und sie durchwegs auch kritisch zu hinterfragen. So haben Ärzte, die primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen ihrer Patienten im Fokus ihrer Zielsetzung haben, ihre Befundungen - anders als die begutachtenden Sachverständigen - nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu treffen. Mag auch im Befund des römisch 40 -KH vom 30.11.2022 die Eintragung der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel „durchaus befürwortet“ werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der kurative Arzt alle Beschwerden festhalten, ernst nehmen und dokumentieren muss, der medizinische Gutachter ist hingegen aufgefordert, sie mit vorliegenden Befunden zu verbinden und sie durchwegs auch kritisch zu hinterfragen. So haben Ärzte, die primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen ihrer Patienten im Fokus ihrer Zielsetzung haben, ihre Befundungen - anders als die begutachtenden Sachverständigen - nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu treffen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdeführerin – wie der Sachverständige betonte - bislang kein klärendes NLG/EMG vorgelegt wurde. Auch ein postoperatives MRT der Wirbelsäule könnte zur Klärung beitragen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit vom 02.02.2023, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.01.2023 Stellung zu nehmen, keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Vielmehr gab sie lediglich bekannt, dass der nächste Kontrollbesuch im Krankenhaus am 09.03.2023 stattfinden werde und die nächsten MRT-Untersuchungen demnächst koordiniert würden.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit vom 02.02.2023, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.01.2023 Stellung zu nehmen, keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Vielmehr gab sie lediglich bekannt, dass der nächste Kontrollbesuch im Krankenhaus am 09.03.2023 stattfinden werde und die nächsten MRT-Untersuchungen demnächst koordiniert würden. Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Das Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
- Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sind möglich, ein sicherer Transport nicht erheblich erschwert. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, sollte die Beschwerdeführerin aus neuen Befunden eine Verschlechterung des Leidenszustandes ableiten wollen, eine neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren fachärztlich orthopädisch/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Einsicht genommen, welche durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte unfallchirurgisch/orthopädische Gutachten bestätigt wurden. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren fachärztlich orthopädisch/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Einsicht genommen, welche durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte unfallchirurgisch/orthopädische Gutachten bestätigt wurden. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich untersucht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2263750.1.00