RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW222 2150558-2 Spruch, W222 2150558-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am XXXX durch ihren gesetzlichen Vertreter erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 durch ihren gesetzlichen Vertreter erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX fand die Erstbefragung des gesetzlichen Vertreters, des Vaters, der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.Am römisch 40 fand die Erstbefragung des gesetzlichen Vertreters, des Vaters, der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme jenes gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme jenes gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie wurde mit jenem Bescheid ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie wurde mit jenem Bescheid ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerden zu Spruchpunkt I werde darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 30 Jahren nicht mehr in Somalia aufhältig gewesen sei, und seine Kinder, unter anderem die Beschwerdeführerin, noch niemals in Somalia gelebt hätten. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin sei in den Jahren vor XXXX keinesfalls in einer politisch exponierten Position gewesen und es sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass man in Somalia sich seiner seinerzeitigen politischen Aktivitäten überhaupt erinnern können werde. Beschwerdegründe, die zur Gewährung von Asyl unter anderem betreffend die Beschwerdeführerin führen würden, hätten nicht erkannt werden können und seien auch nicht vorgebracht worden. Hinsichtlich eines eingewendeten Protokollierungsfehlers werde auf die unbeanstandete Rückübersetzung verwiesen. Betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere ausgeführt, nach wie vor sei die allgemeine Lage in Somalia als problematisch einzustufen. Dies führe zwar im Allgemeinen nicht unbedingt zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Fallgegenständlich müsse aber davon ausgegangen werden, dass unter anderem die Beschwerdeführerin in eine äußerst prekäre Lage im Falle ihrer Rückkehr kommen würden und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie sich in einer grundrechtlich relevanten Gefährdungssituation wiederfinden würde. Dazu sei auszuführen, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin seit äußerst langer Zeit nicht mehr in seiner Heimat ansässig gewesen sei, seine Kinder im Ausland geboren worden seien, niemals in Somalia gelebt hätte und die Ehefrau des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ebenfalls ihr gesamtes Leben nicht in Somalia verbracht habe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin bisher keinen manuellen Tätigkeiten nachgegangen sei und es ihm daher auch in Anbetracht seines Alters von XXXX äußerst schwerfallen werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich unter anderem der Beschwerdeführerin werde festgehalten, dass diese niemals in Somalia ansässig gewesen sei, nunmehr mehr als 3 Jahre in Österreich verbracht hätten und daher die Eingliederung in die somalische Gesellschaft eine zusätzliche, äußerst komplexe Herausforderung, darstellen würde. Aus dem bisherigen Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin über ein entsprechendes soziales Netzwerk verfüge, bzw. über entsprechende Vermögensverhältnisse, welche die oben angeführten Schwierigkeiten kompensieren könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass unter anderem die Beschwerdeführerin zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sich in einer prekären Lebenssituation wiederfinden würden und somit unter anderem für die Beschwerdeführerin die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt scheine. Gründe, die die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschließen würden, haben nicht festgestellt werden können. Insbesondere sei festgestellt worden, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen gewesen.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins werde darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 30 Jahren nicht mehr in Somalia aufhältig gewesen sei, und seine Kinder, unter anderem die Beschwerdeführerin, noch niemals in Somalia gelebt hätten. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin sei in den Jahren vor römisch 40 keinesfalls in einer politisch exponierten Position gewesen und es sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass man in Somalia sich seiner seinerzeitigen politischen Aktivitäten überhaupt erinnern können werde. Beschwerdegründe, die zur Gewährung von Asyl unter anderem betreffend die Beschwerdeführerin führen würden, hätten nicht erkannt werden können und seien auch nicht vorgebracht worden. Hinsichtlich eines eingewendeten Protokollierungsfehlers werde auf die unbeanstandete Rückübersetzung verwiesen. Betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere ausgeführt, nach wie vor sei die allgemeine Lage in Somalia als problematisch einzustufen. Dies führe zwar im Allgemeinen nicht unbedingt zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Fallgegenständlich müsse aber davon ausgegangen werden, dass unter anderem die Beschwerdeführerin in eine äußerst prekäre Lage im Falle ihrer Rückkehr kommen würden und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie sich in einer grundrechtlich relevanten Gefährdungssituation wiederfinden würde. Dazu sei auszuführen, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin seit äußerst langer Zeit nicht mehr in seiner Heimat ansässig gewesen sei, seine Kinder im Ausland geboren worden seien, niemals in Somalia gelebt hätte und die Ehefrau des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ebenfalls ihr gesamtes Leben nicht in Somalia verbracht habe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin bisher keinen manuellen Tätigkeiten nachgegangen sei und es ihm daher auch in Anbetracht seines Alters von römisch 40 äußerst schwerfallen werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinsichtlich unter anderem der Beschwerdeführerin werde festgehalten, dass diese niemals in Somalia ansässig gewesen sei, nunmehr mehr als 3 Jahre in Österreich verbracht hätten und daher die Eingliederung in die somalische Gesellschaft eine zusätzliche, äußerst komplexe Herausforderung, darstellen würde. Aus dem bisherigen Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin über ein entsprechendes soziales Netzwerk verfüge, bzw. über entsprechende Vermögensverhältnisse, welche die oben angeführten Schwierigkeiten kompensieren könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass unter anderem die Beschwerdeführerin zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sich in einer prekären Lebenssituation wiederfinden würden und somit unter anderem für die Beschwerdeführerin die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt scheine. Gründe, die die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschließen würden, haben nicht festgestellt werden können. Insbesondere sei festgestellt worden, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen gewesen.
- Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag: Die Beschwerdeführerin, stellte am XXXX durch ihren gesetzlichen Vertreter, ihren Vater, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am gleichen Tag gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia beschnitten werde. Sie werde einer genitalen Verstümmelung unterzogen, welche er nicht verhindern könne. Die Beschwerdeführerin sei im XXXX in einer Stadt geboren und sei noch nie in Somalia gewesen. Sie wolle nicht beschnitten werden und habe Angst davor. Außerdem habe sie Angst als Frau vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. Der Vater gab außerdem an, selbst seit ca. 30 Jahren nicht mehr in Somalia gewesen zu sein und habe er immer im XXXX gelebt. Er befürchte die genitale Verstümmelung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, stellte am römisch 40 durch ihren gesetzlichen Vertreter, ihren Vater, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am gleichen Tag gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia beschnitten werde. Sie werde einer genitalen Verstümmelung unterzogen, welche er nicht verhindern könne. Die Beschwerdeführerin sei im römisch 40 in einer Stadt geboren und sei noch nie in Somalia gewesen. Sie wolle nicht beschnitten werden und habe Angst davor. Außerdem habe sie Angst als Frau vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. Der Vater gab außerdem an, selbst seit ca. 30 Jahren nicht mehr in Somalia gewesen zu sein und habe er immer im römisch 40 gelebt. Er befürchte die genitale Verstümmelung der Beschwerdeführerin. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2020 vor dem BFA gab der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an (etwaige Tippfehler korrigiert): [ ... ] F: Haben Sie Ihre grauen Karten dabei? Stimmen alle Daten auf den Karten? A: Die Graue. Ja die Daten stimmen. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen und Ihrer Tochter gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente? A: Alles gesund, keinerlei Medikamente. F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Sie haben für Ihre Tochter einen Asylfolgeantrag gestellt, obwohl das Asylverfahren Ihres Kindes mit XXXX bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es wurde bereits subsidiärer Schutz gewährt. Können Sie Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein. Ich habe bereits alles abgegeben. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? A: Nein. F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Kontakte nach Somalia? A: Ich habe keine Kontakte nach Somalia. F: Wie haben Sie bzw. Ihre Familie in Somalia ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Wir haben in Mogadischu gelebt. Wir waren im XXXX , nicht in Somalia. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von XXXX durchgehend im XXXX gelebt habe. Ich war XXXX . F: Wie ist Ihr Personenstand? Wo befindet sich die Kindesmutter? A: Ich bin verheiratet mit Frau XXXX , geb. am XXXX . Wir sind standesamtlich und traditionell verheiratet, seit XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass es sich bei Obgenannter u die Kindesmutter handelt. Diese befindet sich im XXXX und weil es Krieg im XXXX gibt, kann sie nicht reisen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie dort mit unserer jüngeren Tochter lebt. Die Heiratsurkunde befindet sich bei meiner Frau im XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass meine jüngere Tochter im XXXX XXXX heißt und am XXXX geboren wurde. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag für Ihre Tochter? Nennen Sie alle Fluchtgründe? A: Ich habe Angst um meine Tochter, weil sie ist nicht beschnitten. F: Bitte machen Sie konkretere Angaben! A: Ich habe Angst, im Falle einer Rückkehr, in Mogadischu würde sie beschnitten werden und egal wenn meine Tochter ohne mich zurückmüsste, würde sie beschnitten werden und das ist nicht gesund und sie hätte viele Probleme. Es ist nicht sicher dort, es gibt viele Vergewaltigungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich über subsidiären Schutz verfüge, dieser wurde bereits einmal verlängert. Ich weiß nicht genau wie lange dieser besteht. LA: Sie verfügen über subsidiären Schutz bis XXXX . Die Möglichkeit der Überleitung ins NAG wird erklärt. A: Ich verstehe. F: Haben Sie bzw. Ihre Familie Besitztümer in Somalia? (Haus, Grundstück, Tiere,…) A: Nein. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe für Ihre Tochter? A: Nein. F: Sind Ihre Gattin oder Ihre Tochter, welche derzeit im XXXX leben beschnitten? A: Meine Frau schon, aber meine Tochter nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß ob es wegen der Beschneidung im XXXX Probleme gibt. F: Welche Schulbildung haben Sie? (Sowohl in Somalia als auch im XXXX ) A: Ich habe Universitätsabschluss und als XXXX gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sowohl in Somalia als auch im XXXX als XXXX unterrichtet habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich XXXX und XXXX unterrichtete habe. F: Welche Schulbildung hat die Mutter Ihrer mj Tochter? (Sowohl in Somalia als auch im XXXX ) F: Haben Sie Ihre grauen Karten dabei? Stimmen alle Daten auf den Karten? , A: Die Graue. Ja die Daten stimmen. , F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? , A: Ja. , F: Wie geht es Ihnen und Ihrer Tochter gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente? , A: Alles gesund, keinerlei Medikamente. , F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten? , A: Nein. , F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? , A: Ja. , F: Sie haben für Ihre Tochter einen Asylfolgeantrag gestellt, obwohl das Asylverfahren Ihres Kindes mit römisch 40 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es wurde bereits subsidiärer Schutz gewährt. Können Sie Beweismittel in Vorlage bringen? , A: Nein. Ich habe bereits alles abgegeben. , F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? , A: Nein. , F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Kontakte nach Somalia? , A: Ich habe keine Kontakte nach Somalia. , F: Wie haben Sie bzw. Ihre Familie in Somalia ihren Lebensunterhalt bestritten? , A: Wir haben in Mogadischu gelebt. Wir waren im römisch 40 , nicht in Somalia. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von römisch 40 durchgehend im römisch 40 gelebt habe. Ich war römisch 40 . , F: Wie ist Ihr Personenstand? Wo befindet sich die Kindesmutter? , A: Ich bin verheiratet mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 . Wir sind standesamtlich und traditionell verheiratet, seit römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass es sich bei Obgenannter u die Kindesmutter handelt. Diese befindet sich im römisch 40 und weil es Krieg im römisch 40 gibt, kann sie nicht reisen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie dort mit unserer jüngeren Tochter lebt. Die Heiratsurkunde befindet sich bei meiner Frau im römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass meine jüngere Tochter im römisch 40 römisch 40 heißt und am römisch 40 geboren wurde. , F: Warum stellen Sie einen Asylantrag für Ihre Tochter? Nennen Sie alle Fluchtgründe? , A: Ich habe Angst um meine Tochter, weil sie ist nicht beschnitten. , F: Bitte machen Sie konkretere Angaben! , A: Ich habe Angst, im Falle einer Rückkehr, in Mogadischu würde sie beschnitten werden und egal wenn meine Tochter ohne mich zurückmüsste, würde sie beschnitten werden und das ist nicht gesund und sie hätte viele Probleme. Es ist nicht sicher dort, es gibt viele Vergewaltigungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich über subsidiären Schutz verfüge, dieser wurde bereits einmal verlängert. Ich weiß nicht genau wie lange dieser besteht. , LA: Sie verfügen über subsidiären Schutz bis römisch 40 . Die Möglichkeit der Überleitung ins NAG wird erklärt. , A: Ich verstehe. , F: Haben Sie bzw. Ihre Familie Besitztümer in Somalia? (Haus, Grundstück, Tiere,…) , A: Nein. , F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe für Ihre Tochter? , A: Nein. , F: Sind Ihre Gattin oder Ihre Tochter, welche derzeit im römisch 40 leben beschnitten? , A: Meine Frau schon, aber meine Tochter nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß ob es wegen der Beschneidung im römisch 40 Probleme gibt. , F: Welche Schulbildung haben Sie? (Sowohl in Somalia als auch im römisch 40 ) , A: Ich habe Universitätsabschluss und als römisch 40 gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sowohl in Somalia als auch im römisch 40 als römisch 40 unterrichtet habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich römisch 40 und römisch 40 unterrichtete habe. , F: Welche Schulbildung hat die Mutter Ihrer mj Tochter? (Sowohl in Somalia als auch im römisch 40 ) A: Meine Frau ist praktizierende XXXX im XXXX . Sie arbeitet im XXXX in einem Krankenhaus in XXXX . Nachgefragt wie ich zu meiner Gattin im XXXX Kontakt halte gebe ich nachgefragt an, dass wir mit dem Handy in Kontakt stehen, 1-2 Mal in der Woche. Nachgefragt gebe ich an, dass es meiner Frau gut geht. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch meiner Tochter im XXXX gut geht.A: Meine Frau ist praktizierende römisch 40 im römisch 40 . Sie arbeitet im römisch 40 in einem Krankenhaus in römisch 40 . Nachgefragt wie ich zu meiner Gattin im römisch 40 Kontakt halte gebe ich nachgefragt an, dass wir mit dem Handy in Kontakt stehen, 1-2 Mal in der Woche. Nachgefragt gebe ich an, dass es meiner Frau gut geht. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch meiner Tochter im römisch 40 gut geht. F: Wer könnte Ihre Tochter in Somalia beschneiden lassen? A: Mein Onkel und seine Familie. V: Sie haben vorhin angegeben, keine Kontakte nach Somalia zu haben, bitte konkrete Angaben zu diesem Onkel. A: Ich habe keinen Kontakt, aber, wenn ich zurückginge, meinte ich. F: Wäre das ohne Ihre Zustimmung möglich? A: Ja. F: Bitte machen Sie konkrete Angaben zu den Personalien Ihres Onkels. Wo lebt dieser, wo arbeitet er und wo hatten Sie zuletzt Kontakt. A: Er heißt XXXX , er ist alt und arbeitet nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie alt er ist. Ich kann kein genaues Geburtsdatum nennen, ich weiß nur, dass er alt ist. Nachgefragt wann ich ihn zuletzt gesehen habe, gebe ich an, dass dies XXXX war. Nachgefragt wie alt mein Onkel zu diesem Zeitpunkt war, gebe ich an, alt, aber ich kann nicht schätzen. F: Wie steht Ihre Familie in Somalia zum Thema Beschneidung? Wurden Ihre Mutter und Großmutter ebenfalls beschnitten? A: Das ist Tradition. Alle in unserer Familie sind beschnitten. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr des genannten Kindes nach Somalia? Was würde passieren, wenn es morgen zurück nach Somalia geschickt werden würden? A: Was ich bereits gesagt habe, sie würde beschnitten werden. F: Möchten Sie sich noch etwas angeben? A: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Somalia Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? A: Nein. Wenn sie Befunde vom Krankenhaus brauchen, dass meine Tochter nicht beschnitten ist, kann ich diese jederzeit vorlegen. F: Haben Sie den Dolmetsch einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein danke. [ … ]F: Wer könnte Ihre Tochter in Somalia beschneiden lassen? , A: Mein Onkel und seine Familie. , V: Sie haben vorhin angegeben, keine Kontakte nach Somalia zu haben, bitte konkrete Angaben zu diesem Onkel. , A: Ich habe keinen Kontakt, aber, wenn ich zurückginge, meinte ich. , F: Wäre das ohne Ihre Zustimmung möglich? , A: Ja. , F: Bitte machen Sie konkrete Angaben zu den Personalien Ihres Onkels. Wo lebt dieser, wo arbeitet er und wo hatten Sie zuletzt Kontakt. , A: Er heißt römisch 40 , er ist alt und arbeitet nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie alt er ist. Ich kann kein genaues Geburtsdatum nennen, ich weiß nur, dass er alt ist. Nachgefragt wann ich ihn zuletzt gesehen habe, gebe ich an, dass dies römisch 40 war. Nachgefragt wie alt mein Onkel zu diesem Zeitpunkt war, gebe ich an, alt, aber ich kann nicht schätzen. , F: Wie steht Ihre Familie in Somalia zum Thema Beschneidung? Wurden Ihre Mutter und Großmutter ebenfalls beschnitten? , A: Das ist Tradition. Alle in unserer Familie sind beschnitten. , F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr des genannten Kindes nach Somalia? Was würde passieren, wenn es morgen zurück nach Somalia geschickt werden würden? , A: Was ich bereits gesagt habe, sie würde beschnitten werden. , F: Möchten Sie sich noch etwas angeben? , A: Nein. , Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Somalia Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? , A: Nein. Wenn sie Befunde vom Krankenhaus brauchen, dass meine Tochter nicht beschnitten ist, kann ich diese jederzeit vorlegen. , F: Haben Sie den Dolmetsch einwandfrei verstanden? , A: Ja. , F: Möchten Sie noch etwas angeben? , A: Nein danke. [ … ] Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt werden haben könne, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre bzw. künftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend führte das BFA insbesondere aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe erst auf gezieltes Nachfragen einen Familienangehörigen, nämlich einen Onkel, präsentiert, der eine Gefährdung für Beschwerdeführerin darstelle. Dies stehe insbesondere im Widerspruch zu dem Vorbringen, dass keine Kontakte zu Somalia bestünden. Zu besagtem Onkel sei der Vater der Beschwerdeführerin vage und unkonkret geblieben. Auch gehe das BFA davon aus, dass aufgrund des hohen Bildungsstandes der Eltern der Beschwerdeführerin – ihr Vater verfüge über eine einen Universitätsabschluss und habe als XXXX gearbeitet, ihre Mutter sei praktizierende XXXX – jene durchaus in der Lage wären, dem sozialen Druck, die weibliche Genitalverstümmelung, welche in Somalia weit verbreitet sei, betreffend Stand zu halten und sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als nicht beschnittenes Mädchen eine solche bei einer Rückkehr aufgrund des sozialen Drucks zu befürchten hätte. Rechtlich folge, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ein glaubwürdiges Vorbringen darzulegen, und die Beschwerdeführerin weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt werden haben könne, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre bzw. künftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend führte das BFA insbesondere aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe erst auf gezieltes Nachfragen einen Familienangehörigen, nämlich einen Onkel, präsentiert, der eine Gefährdung für Beschwerdeführerin darstelle. Dies stehe insbesondere im Widerspruch zu dem Vorbringen, dass keine Kontakte zu Somalia bestünden. Zu besagtem Onkel sei der Vater der Beschwerdeführerin vage und unkonkret geblieben. Auch gehe das BFA davon aus, dass aufgrund des hohen Bildungsstandes der Eltern der Beschwerdeführerin – ihr Vater verfüge über eine einen Universitätsabschluss und habe als römisch 40 gearbeitet, ihre Mutter sei praktizierende römisch 40 – jene durchaus in der Lage wären, dem sozialen Druck, die weibliche Genitalverstümmelung, welche in Somalia weit verbreitet sei, betreffend Stand zu halten und sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als nicht beschnittenes Mädchen eine solche bei einer Rückkehr aufgrund des sozialen Drucks zu befürchten hätte. Rechtlich folge, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ein glaubwürdiges Vorbringen darzulegen, und die Beschwerdeführerin weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Mit Verfahrensanordnung von XXXX wurde der Beschwerdeführerin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung von römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruch Punkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie eine mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruch Punkt römisch eins. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie eine mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu ihren Gründen für die Stellung eines Folgeantrages habe der Vater im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten sei und er im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht in der Lage ist, sie vor einer Genitalbeschneidung zu schützen. Die Beschwerdeführerin falle daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Den Länderinformationen zu Somalia sei zu entnehmen, dass 90% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden seien, wobei der überwiegende Teil davon der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werde. Viele würden die Verstümmelung nicht überleben. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen dar. Außerdem gebe es keine Organisationen, an die sich Frauen wenden könnten, um Hilfe oder Schutz zu finden, wenn sie die Beschneidung ihrer Töchter ablehnen würden. Zwar obliege die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung erfolgen soll, in erster Linie der Mutter und sei es grundsätzlich auch möglich, dass sie die Beschneidung ihrer Töchter verhindere. Hier komme es aber vor allem darauf an, ob die Mutter genügend standhaft gegenüber dem Druck bleiben könne, der sowohl von Familienmitgliedern als auch von der Gesellschaft ausgeübt werde. Zumal sich die Mutter der Beschwerdeführerin im XXXX befinde, wäre der Vater der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia auf sich allein gestellt, um sich gegen die Beschneidung seiner Tochter auszusprechen. Er könne auf Grund des gesellschaftlichen und auch familiären Druckes eine Beschneidung der Beschwerdeführerin nicht verhindern. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes sei die begründete Furcht vor Verfolgung. Die begründete Furch vor Verfolgung liege dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund habe, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet könne eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sei. Es komme darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Wesentlich sei die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe. Diese beinhalte die Klärung der Frage, was der Asylwerber im Falle einer Rückkehr befürchten müsse. Im gegenständlichen Fall bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, werde. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative komme auf Grund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Ungeachtet dessen werde die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert. In Summe sei die Entscheidung der belangten Behörde mangelhaft, weil sie den Antrag der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft habe. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia in einem familiären Umfeld leben würde, welches dem gesellschaftlichen Druck, eine FGM durchzuführen, Stand halten könnte. Ihr Vater allein sei nicht in der Lage ihr ausreichend Schutz zu gewähren. Auch könne von einer Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden nicht ausgegangen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu ihren Gründen für die Stellung eines Folgeantrages habe der Vater im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten sei und er im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht in der Lage ist, sie vor einer Genitalbeschneidung zu schützen. Die Beschwerdeführerin falle daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Den Länderinformationen zu Somalia sei zu entnehmen, dass 90% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden seien, wobei der überwiegende Teil davon der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werde. Viele würden die Verstümmelung nicht überleben. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen dar. Außerdem gebe es keine Organisationen, an die sich Frauen wenden könnten, um Hilfe oder Schutz zu finden, wenn sie die Beschneidung ihrer Töchter ablehnen würden. Zwar obliege die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung erfolgen soll, in erster Linie der Mutter und sei es grundsätzlich auch möglich, dass sie die Beschneidung ihrer Töchter verhindere. Hier komme es aber vor allem darauf an, ob die Mutter genügend standhaft gegenüber dem Druck bleiben könne, der sowohl von Familienmitgliedern als auch von der Gesellschaft ausgeübt werde. Zumal sich die Mutter der Beschwerdeführerin im römisch 40 befinde, wäre der Vater der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia auf sich allein gestellt, um sich gegen die Beschneidung seiner Tochter auszusprechen. Er könne auf Grund des gesellschaftlichen und auch familiären Druckes eine Beschneidung der Beschwerdeführerin nicht verhindern. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes sei die begründete Furcht vor Verfolgung. Die begründete Furch vor Verfolgung liege dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund habe, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet könne eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sei. Es komme darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Wesentlich sei die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe. Diese beinhalte die Klärung der Frage, was der Asylwerber im Falle einer Rückkehr befürchten müsse. Im gegenständlichen Fall bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, werde. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative komme auf Grund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Ungeachtet dessen werde die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert. In Summe sei die Entscheidung der belangten Behörde mangelhaft, weil sie den Antrag der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft habe. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia in einem familiären Umfeld leben würde, welches dem gesellschaftlichen Druck, eine FGM durchzuführen, Stand halten könnte. Ihr Vater allein sei nicht in der Lage ihr ausreichend Schutz zu gewähren. Auch könne von einer Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden nicht ausgegangen werden. Unter einem wurde eine Arztbestätigung vom XXXX vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Genitalbeschneidung bestehe.Unter einem wurde eine Arztbestätigung vom römisch 40 vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Genitalbeschneidung bestehe. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Am XXXX langte die Bevollmächtigung der nunmehrigen im Spruch genannten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte die Bevollmächtigung der nunmehrigen im Spruch genannten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF und deren Vater im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF und deren Vater im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist sunnitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der XXXX . Die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sowie ihr Vater halten sich seit XXXX in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist gesund.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist sunnitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sowie ihr Vater halten sich seit römisch 40 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist gesund. An der Beschwerdeführerin wurde bisher keine Beschneidung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im XXXX geboren und war noch nie in Somalia aufhältig.Die Beschwerdeführerin wurde im römisch 40 geboren und war noch nie in Somalia aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin hat einen Universitätsabschluss und hat sowohl in Somalia als auch in XXXX als XXXX . Im XXXX hat dieser auch als XXXX gearbeitet.Der Vater der Beschwerdeführerin hat einen Universitätsabschluss und hat sowohl in Somalia als auch in römisch 40 als römisch 40 . Im römisch 40 hat dieser auch als römisch 40 gearbeitet. Der Vater der Beschwerdeführerin war seit mehr als 30 Jahren nicht mehr in Somalia und hat dort zuletzt in Mogadischu gelebt. Der Vater der Beschwerdeführerin hat von XXXX durchgehend in XXXX gelebt und hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX geheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin und seine Familie waren im XXXX aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin hat von römisch 40 durchgehend in römisch 40 gelebt und hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 geheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin und seine Familie waren im römisch 40 aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin lehnt ihre Beschneidung ab. Die Mutter der Beschwerdeführerin hält sich im XXXX auf und ist dort praktizierende XXXX (Gynäkologin) in einem „ XXXX “. Mit ihr lebt im XXXX die jüngere Tochter, deren Vater ebenfalls jener der Beschwerdeführerin ist.Die Mutter der Beschwerdeführerin hält sich im römisch 40 auf und ist dort praktizierende römisch 40 (Gynäkologin) in einem „ römisch 40 “. Mit ihr lebt im römisch 40 die jüngere Tochter, deren Vater ebenfalls jener der Beschwerdeführerin ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist beschnitten. Die sich im XXXX befindliche Tochter ist nicht beschnitten. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist beschnitten. Die sich im römisch 40 befindliche Tochter ist nicht beschnitten. Der Vater der Beschwerdeführerin steht mit deren Mutter in Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist in Somalia nicht der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt. Aufgrund des sehr hohen Bildungsstandes der Eltern der Beschwerdeführerin wären diese durchaus in der Lage, dem sozialen Druck, eine Genitalverstümmelung durchführen zu lassen, Stand zu halten. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 4, 27.07.2022): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022)., Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021)., Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). 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Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche PGN 12.2021). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnete al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt. Al Shabaab ist allerdings weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 7.7.2022). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von AMISOM, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vgl. PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vgl. CFR 19.5.2021).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vergleiche CFR 19.5.2021). Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022).Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022). In den vergangenen fünf Jahren war Gedo das Zentrum einer politischen und Sicherheitskrise. Vor allem ab 2019 hat sich die Situation verschlechtert. De facto handelte es sich um einen Stellvertreterkonflikt zwischen Jubaland und der Bundesregierung (Sahan 31.5.2022). Im Jahr 2020 wurde in Gedo eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung installiert (HIPS 2021, S. 8). Dieser Austausch erfolgte flächendeckend in ganz Gedo. Dort befinden sich Teile der Spezialeinheit Haramcad sowie durch in Eritrea ausgebildete Kräfte (BMLV 7.7.2022) der NISA namens Duufaan. Al Shabaab hat vom politischen Konflikt in Jubaland profitiert und neue Teile von Gedo eingenommen hat (Bryden 8.11.2021). Zudem hat al Shabaab im März 2021 einen Stützpunkt der Bundesarmee in Luuq angegriffen, der Angriff wurde allerdings abgewiesen (Halbeeg 15.3.2021). Insgesamt hat sich die Lage außerhalb der Städte verschlechtert, äthiopische Truppen wurden abgezogen (AQ6 1.2022). Gegen Luuq führt al Shabaab eine Blockade. Gütertransporte werden immer wieder abgefangen und angegriffen (UNSC 6.10.2021). Gemäß einer anderen Quelle haben sich lediglich die Akteure geändert; die erhöhte Präsenz von Mogadischu-treuen Truppen ist für Gedo demnach nicht ausschließlich nachteilig. Sie wirkt sich auf die Sicherheitslage in der Region sogar positiv aus (BMLV 7.7.2022). Jedenfalls kann sich nun, da Präsident Farmaajo nicht mehr im Amt ist, die Situation verbessern. Der Präsident von Jubaland hat angekündigt, mit Ältesten, Wirtschaftstreibenden, der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren in Gedo Gespräche führen zu wollen (Sahan 31.5.2022). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 21 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es ebenfalls 34 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [ … ] (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. 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BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.1