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{'item': 'W245 2247402-1'}

Obsah (24)Artikel 22Art. 133§ 5Art. 4§ 2Art. 12Art. 15§ 24Art. 77Art. 267Art. 28Art. 26Art. 46Art. 7§ 1§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28Artikel 89Art. 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW245 2247402-1 Spruch, W245 2247402-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. II. Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird aufgetragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer folgende Informationen hinsichtlich der in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu beauskunften:römisch zwei. Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird aufgetragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer folgende Informationen hinsichtlich der in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu beauskunften: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; c) die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; d) die Herkunft der Daten; e) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.02.2019 behauptete der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung im Recht auf Auskunft (VWA ./1, siehe Punkt II.2). Zusammengefasst brachte er vor, er habe am 16.01.2019 bei dem Mitbeteiligten, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge auch „MB“) einen Antrag auf Auskunft gestellt, dem der MB mit Schreiben vom 19.02.2019 nur unvollständig nachgekommen sei.

§ 5Abs. 1 Bild

DokG (idF BGBl. I Nr. 32/2018) sei der MB für die Gesamtevidenzen der Schüler und Studierenden Verantwortlicher

Art. 4Z 7 DSGVO. Da der BF nach Inkrafttreten des Bild

DokG als Studierender an verschieden Universitäten eingeschrieben gewesen sei, sei davon auszugehen, dass Daten des BF iSd § 7 Abs. 2 iVm § 3 BildDokG vom MB verarbeitet worden seien. Der MB habe als Verantwortlicher

§ 5Bild

DokG über die personenbezogenen Daten des BF, die er verarbeite, keinerlei Auskünfte erteilt.römisch eins.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.02.2019 behauptete der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung im Recht auf Auskunft (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). Zusammengefasst brachte er vor, er habe am 16.01.2019 bei dem Mitbeteiligten, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge auch „MB“) einen Antrag auf Auskunft gestellt, dem der MB mit Schreiben vom 19.02.2019 nur unvollständig nachgekommen sei.

Paragraph 5, Absatz eins, BildDokG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) sei der MB für die Gesamtevidenzen der Schüler und Studierenden Verantwortlicher

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Da der BF nach Inkrafttreten des Bild

DokG als Studierender an verschieden Universitäten eingeschrieben gewesen sei, sei davon auszugehen, dass Daten des BF iSd Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BildDokG vom MB verarbeitet worden seien. Der MB habe als Verantwortlicher

Paragraph 5, BildDokG über die personenbezogenen Daten des BF, die er verarbeite, keinerlei Auskünfte erteilt. Der Beschwerde beigelegt waren das Auskunftsersuchen des BF vom 16.01.2019 (VWA ./2, siehe Punkt II.2), der dazugehörige Zustellnachweis vom 21.01.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2), ein Antwortschreiben des MB vom 23.01.2019 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) sowie die Auskunftserteilung des MB vom 19.02.2019 (VWA ./5, siehe Punkt II.2).Der Beschwerde beigelegt waren das Auskunftsersuchen des BF vom 16.01.2019 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), der dazugehörige Zustellnachweis vom 21.01.2019 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Antwortschreiben des MB vom 23.01.2019 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie die Auskunftserteilung des MB vom 19.02.2019 (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). I.

  1. Mit Schreiben der bB vom 10.04.2019 wurde dem MB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019 übermittelt und dieser zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./6, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  2. Mit Schreiben der bB vom 10.04.2019 wurde dem MB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019 übermittelt und dieser zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 30.04.2019 ersuchte der MB die bB um eine Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 15.05.2019, welche die bB gewährte (VWA ./7 und ./8, siehe Punkt II.2).Am 30.04.2019 ersuchte der MB die bB um eine Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 15.05.2019, welche die bB gewährte (VWA ./7 und ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). In seiner Stellungnahme vom 14.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2) brachte der MB zusammengefasst vor, dass unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 7 Abs. 2 und 5 Abs. 2 BildDokG – aufgrund der dem MB übermittelten personenbezogenen Daten - eine Zuordnung des BF zu Datensätzen in den Gesamtevidenzen der Studierenden nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn im Rahmen einer anderen eigenständigen Datenverarbeitung allenfalls weitere Identifikationsmerkmale vorhanden wären, können und dürfen diese in der Regel nicht ohne weiteres mit anderen Daten verknüpft werden.In seiner Stellungnahme vom 14.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte der MB zusammengefasst vor, dass unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben der Paragraphen 7, Absatz 2 und 5 Absatz 2, BildDokG – aufgrund der dem MB übermittelten personenbezogenen Daten - eine Zuordnung des BF zu Datensätzen in den Gesamtevidenzen der Studierenden nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn im Rahmen einer anderen eigenständigen Datenverarbeitung allenfalls weitere Identifikationsmerkmale vorhanden wären, können und dürfen diese in der Regel nicht ohne weiteres mit anderen Daten verknüpft werden. I.
  3. Am 24.05.2019 ersuchte der BF um eine zeitnahe Übermittlung einer Mitteilung über den Stand des Beschwerdeverfahrens (VWA ./10, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Am 24.05.2019 ersuchte der BF um eine zeitnahe Übermittlung einer Mitteilung über den Stand des Beschwerdeverfahrens (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Mitteilung der bB vom 04.06.2019 wurde dem BF die Stellungnahme des MB vom 14.05.2019 in Kopie übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./11, siehe Punkt II.2).Mit Mitteilung der bB vom 04.06.2019 wurde dem BF die Stellungnahme des MB vom 14.05.2019 in Kopie übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). Der BF replizierte in seiner Stellungnahme vom 11.06.2019 (VWA ./12, siehe Punkt II.2), dass sich aus den vom MB zitierten Gesetzesstellen lediglich ergebe, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten pseudonymisiert iSd Art. 4 Z 5 DSGVO erfolge, weil die Sozialversicherungsnummer in die Bildungskennzahl (BEKZ) umgerechnet werde. Aus den Ausführungen des MB ergebe sich überdies, dass eine Auskunftserteilung unterblieben sei, weil eine direkte Zuordnung zu den Daten der Gesamtevidenz der Studierenden auf Basis der im ursprünglichen Antrag auf Auskunft enthaltenen Angaben nicht möglich gewesen sei. Hierauf sei der BF in der ursprünglichen Auskunft nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Diese habe bloß einen allgemeinen Hinweis enthalten, aus dem sich nicht ableiten lassen habe, dass die vom BF im ursprünglichen Auskunftsantrag geforderte Auskunftserteilung zur Gesamtevidenz der Studierenden nur nach Bekanntgabe weiterer Daten, insbesondere der Sozialversicherungsnummer, erfolgen könne. Dieser Hinweis erfülle auch nicht die Vorgaben des Art. 12 Abs. 6 DSGVO, wonach weitere Angaben, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien, eingefordert werden können. Eine allgemeine Präzisierungsobliegenheit, wie sie der MB angesprochen habe, sei der DSGVO nicht zu entnehmen. Der BF erteile daher seine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung seiner Sozialversicherungsnummer XXXX , im Rahmen der Bearbeitung und Erfüllung des Antrags auf Auskunft und erteile auch ausdrücklich die Einwilligung zur Offenlegung der Sozialversicherungsnummer gegenüber der Statistik Austria, falls diese zur Berechnung der BEKZ erforderlich sei.Der BF replizierte in seiner Stellungnahme vom 11.06.2019 (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2), dass sich aus den vom MB zitierten Gesetzesstellen lediglich ergebe, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten pseudonymisiert iSd Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO erfolge, weil die Sozialversicherungsnummer in die Bildungskennzahl (BEKZ) umgerechnet werde. Aus den Ausführungen des MB ergebe sich überdies, dass eine Auskunftserteilung unterblieben sei, weil eine direkte Zuordnung zu den Daten der Gesamtevidenz der Studierenden auf Basis der im ursprünglichen Antrag auf Auskunft enthaltenen Angaben nicht möglich gewesen sei. Hierauf sei der BF in der ursprünglichen Auskunft nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Diese habe bloß einen allgemeinen Hinweis enthalten, aus dem sich nicht ableiten lassen habe, dass die vom BF im ursprünglichen Auskunftsantrag geforderte Auskunftserteilung zur Gesamtevidenz der Studierenden nur nach Bekanntgabe weiterer Daten, insbesondere der Sozialversicherungsnummer, erfolgen könne. Dieser Hinweis erfülle auch nicht die Vorgaben des Artikel 12, Absatz 6, DSGVO, wonach weitere Angaben, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien, eingefordert werden können. Eine allgemeine Präzisierungsobliegenheit, wie sie der MB angesprochen habe, sei der DSGVO nicht zu entnehmen. Der BF erteile daher seine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung seiner Sozialversicherungsnummer römisch 40 , im Rahmen der Bearbeitung und Erfüllung des Antrags auf Auskunft und erteile auch ausdrücklich die Einwilligung zur Offenlegung der Sozialversicherungsnummer gegenüber der Statistik Austria, falls diese zur Berechnung der BEKZ erforderlich sei. I.
  5. Am 02.09.2019 ersuchte der BF angesichts der abgelaufenen Entscheidungsfrist um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung der bB in dieser Angelegenheit zu rechnen sei (VWA ./13, siehe Punkt II.2). Dazu erfolgte seitens der bB am darauffolgenden Tag ein Antwortschreiben (VWA ./14, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  6. Am 02.09.2019 ersuchte der BF angesichts der abgelaufenen Entscheidungsfrist um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung der bB in dieser Angelegenheit zu rechnen sei (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2). Dazu erfolgte seitens der bB am darauffolgenden Tag ein Antwortschreiben (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  7. Mit Schreiben der bB vom 16.12.2019 wurde dem MB die Stellungnahme des BF vom 11.06.2019 übermittelt (VWA ./15, siehe Punkt II.2) und wurde der MB zugleich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.
  8. Mit Schreiben der bB vom 16.12.2019 wurde dem MB die Stellungnahme des BF vom 11.06.2019 übermittelt (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2) und wurde der MB zugleich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 23.01.2020 brachte der MB vor, dass die Bildung eines BEKZ laut § 2 Abs. 1 BildDokG ausschließlich den Bildungseinrichtungen (Schulen) vorbehalten sei. Bildungseinrichtungen

§ 2Abs. 2 Bild

DokG (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen etc.) würden kein BEKZ bilden, ebenso wenig der MB. In der Gesamtevidenz der Studierenden öffentlicher Universitäten sei die Sozialversicherungsnummer ebenso wenig gespeichert wie die BEKZ. Es sei daher nicht möglich, dass der MB die personenbezogenen Daten des BF aus der Gesamtevidenz der Studierenden auslesen könne (VWA ./16, siehe Punkt II.2).Mit Stellungnahme vom 23.01.2020 brachte der MB vor, dass die Bildung eines BEKZ laut Paragraph 2, Absatz eins, BildDokG ausschließlich den Bildungseinrichtungen (Schulen) vorbehalten sei. Bildungseinrichtungen

Paragraph 2, Absatz 2, BildDokG (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen etc.) würden kein BEKZ bilden, ebenso wenig der MB. In der Gesamtevidenz der Studierenden öffentlicher Universitäten sei die Sozialversicherungsnummer ebenso wenig gespeichert wie die BEKZ. Es sei daher nicht möglich, dass der MB die personenbezogenen Daten des BF aus der Gesamtevidenz der Studierenden auslesen könne (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2). I.

  1. Mit Schreiben vom 11.02.2020 übermittelte die bB die Stellungnahme des MB vom 23.01.2020 dem BF zur Stellungnahme (VWA ./17, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 11.02.2020 übermittelte die bB die Stellungnahme des MB vom 23.01.2020 dem BF zur Stellungnahme (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Eingabe vom 04.03.2020 (VWA ./18, siehe Punkt II.2) brachte der BF vor, dass offenbar von Seiten des MB mit irreführenden Hinweisen versucht werde, die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Bezug auf die personenbezogenen Daten des BF, die in der Gesamtevidenz verarbeitet werden würden, zu umgehen. Dies stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung des MB

Art. 12Abs.

2 1. Satz DSGVO dar. Dem BF sei nicht bekannt, welche Daten in der Gesamtevidenz der Studierenden konkret verarbeitet werden würden und auf welcher Index- oder Referenzdaten eine Zuordnung möglich sei. In Ergänzung gab der BF seine Sozialversicherungsnummer, seine Matrikelnummer, die bPK und ZMR-Zahl bekannt.Mit Eingabe vom 04.03.2020 (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte der BF vor, dass offenbar von Seiten des MB mit irreführenden Hinweisen versucht werde, die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Bezug auf die personenbezogenen Daten des BF, die in der Gesamtevidenz verarbeitet werden würden, zu umgehen. Dies stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung des MB

Artikel 12, Absatz 2, 1.

Satz DSGVO dar. Dem BF sei nicht bekannt, welche Daten in der Gesamtevidenz der Studierenden konkret verarbeitet werden würden und auf welcher Index- oder Referenzdaten eine Zuordnung möglich sei. In Ergänzung gab der BF seine Sozialversicherungsnummer, seine Matrikelnummer, die bPK und ZMR-Zahl bekannt. Der Hinweis des MB, dass die Bildung einer Bildungsevidenzkennzahl ausschließlich den Bildungseinrichtungen vorbehalten sei, sei für den BF nicht nachvollziehbar. Dazu legte der BF eine von der Universität Wien erteilte Auskunft vom 19.03.2019 bei, in der ausdrücklich auch die Bildungsevidenzkennzahl als verarbeitete Datenkategorie angeführt werde (VWA ./19, siehe Punkt II.2).Der Hinweis des MB, dass die Bildung einer Bildungsevidenzkennzahl ausschließlich den Bildungseinrichtungen vorbehalten sei, sei für den BF nicht nachvollziehbar. Dazu legte der BF eine von der Universität Wien erteilte Auskunft vom 19.03.2019 bei, in der ausdrücklich auch die Bildungsevidenzkennzahl als verarbeitete Datenkategorie angeführt werde (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2). I.

  1. Am 21.09.2020 ersuchte der BF angesichts der abgelaufenen Entscheidungsfrist um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung der bB in dieser Angelegenheit zu rechnen sei (VWA ./20, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  2. Am 21.09.2020 ersuchte der BF angesichts der abgelaufenen Entscheidungsfrist um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung der bB in dieser Angelegenheit zu rechnen sei (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Mit Schreiben der bB vom 19.03.2021 wurde der MB aufgefordert, zur Stellungnahme des BF vom 04.03.2020 Stellung zu nehmen (VWA ./21, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Mit Schreiben der bB vom 19.03.2021 wurde der MB aufgefordert, zur Stellungnahme des BF vom 04.03.2020 Stellung zu nehmen (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Stellungnahme vom 08.04.2021 (VWA ./22, siehe Punkt II.2) brachte der MB vor, dass den Anträgen des BF entsprochen worden sei und die behauptete Rechtsverletzung sohin iSd § 24 Abs. 6 DSG beseitigt worden sei. Aufgrund der durch den BF nachgereichten Matrikelnummer habe ein Auszug der Gesamtevidenz erstellt werden können. Der Stellungnahme beigelegt war ein Schreiben vom 08.04.2021 an den BF.Mit Stellungnahme vom 08.04.2021 (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2) brachte der MB vor, dass den Anträgen des BF entsprochen worden sei und die behauptete Rechtsverletzung sohin iSd Paragraph 24, Absatz 6, DSG beseitigt worden sei. Aufgrund der durch den BF nachgereichten Matrikelnummer habe ein Auszug der Gesamtevidenz erstellt werden können. Der Stellungnahme beigelegt war ein Schreiben vom 08.04.2021 an den BF. I.
  5. Am 09.04.2021 ersuchte der BF nochmals dringend um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes bzw. um bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde (VWA ./23, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  6. Am 09.04.2021 ersuchte der BF nochmals dringend um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes bzw. um bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2). Die bB teilte dem BF mit Schreiben vom 14.04.2021 mit, dass sie im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG die Beschwerde durch die Reaktion der MB als erledigt betrachte. Sollte der BF nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die bB das Verfahren formlos einstellen (VWA ./24, siehe Punkt II.2).Die bB teilte dem BF mit Schreiben vom 14.04.2021 mit, dass sie im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Beschwerde durch die Reaktion der MB als erledigt betrachte. Sollte der BF nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die bB das Verfahren formlos einstellen (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2). In seiner Stellungnahme vom 29.04.2021 (VWA ./25, siehe Punkt II.2) monierte der BF, dass die ursprüngliche Verweigerung einer Auskunftserteilung über die in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des BF eine Verletzung der den MB

Art. 12i

Vm Art. 15 DSGVO treffenden Pflichten sei. Zudem beinhalte die ergänzende Auskunft lediglich die verarbeiteten Datenkategorien und die dazu jeweils vorhandenen Eintragungen. Anders als bei den in der ursprünglichen Auskunft würden die übrigen Informationen fehlen, welche

Art. 15Abs.

1 DSGVO zu beauskunften seien. In der in Form einer Excel Datei übermittelten ergänzenden Auskunft sei überdies eine Vielzahl von mit Abkürzungen bezeichneten Datenkategorien und entsprechende Einträge bei den Datenkategorien enthalten. Die vom MB beauskunfteten Datenkategorien bzw. deren Bedeutung seien für den BF allerdings nur teilweise verständlich bzw. nachvollziehbar. Die ergänzende Auskunft umfasse zwar auch ein Abkürzungsverzeichnis, aber auch aus diesem lasse sich nicht für alle Datenkategorien deren Bedeutung ableiten. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2021 (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2) monierte der BF, dass die ursprüngliche Verweigerung einer Auskunftserteilung über die in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des BF eine Verletzung der den MB

Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO treffenden Pflichten sei.

Zudem beinhalte die ergänzende Auskunft lediglich die verarbeiteten Datenkategorien und die dazu jeweils vorhandenen Eintragungen. Anders als bei den in der ursprünglichen Auskunft würden die übrigen Informationen fehlen, welche

Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunften seien.

In der in Form einer Excel Datei übermittelten ergänzenden Auskunft sei überdies eine Vielzahl von mit Abkürzungen bezeichneten Datenkategorien und entsprechende Einträge bei den Datenkategorien enthalten. Die vom MB beauskunfteten Datenkategorien bzw. deren Bedeutung seien für den BF allerdings nur teilweise verständlich bzw. nachvollziehbar. Die ergänzende Auskunft umfasse zwar auch ein Abkürzungsverzeichnis, aber auch aus diesem lasse sich nicht für alle Datenkategorien deren Bedeutung ableiten. I.

  1. Mit Bescheid der bB vom 14.09.2021, zugestellt am 16.09.2021 (VWA ./26, siehe Punkt II.2), wurde der Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.03.2019 stattgegeben und festgestellt, dass der MB den BF dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser sich im Zuge der ergänzenden Auskunftserteilung vom 08.04.2021 nachstehender Abkürzungen bzw. Begrifflichkeiten - ohne diese im Abkürzungsverzeichnis zu erläutern - bedient hat: „PUW-Flag“, „PUK-Flag“, „PUG-Flag“, „PNW-Flag“, „PNK-Flag“, „PEW-Flag“, „PEK-Flag“, „PEG-Flag“, „PU-Flag“, „PN-Flag“, „PE-FLag“, „PM-Flag“, „PF-Flag-1“, „PF-Flag-2“, „SNG-1-Flag“, „SEG-1-Flag“, „SEG-2-Flag“, „SN-1-Flag“, „SN-2-Flag“, „SE-1-Flag“, „SE-2-Flag“, „POW-Flag“, „POK-Flag“, „POG-Flag“ und „PO-Flag“ (Spruchpunkt 1). In den übrigen Punkten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2). Dem MB wurde aufgetragen, dem BF innerhalb einer Frist von zwei Wochen die in Spruchpunkt 1) angeführten Abkürzungen und Begrifflichkeiten zu erläutern (Spruchpunkt 3).römisch eins.
  2. Mit Bescheid der bB vom 14.09.2021, zugestellt am 16.09.2021 (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2), wurde der Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.03.2019 stattgegeben und festgestellt, dass der MB den BF dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser sich im Zuge der ergänzenden Auskunftserteilung vom 08.04.2021 nachstehender Abkürzungen bzw. Begrifflichkeiten - ohne diese im Abkürzungsverzeichnis zu erläutern - bedient hat: „PUW-Flag“, „PUK-Flag“, „PUG-Flag“, „PNW-Flag“, „PNK-Flag“, „PEW-Flag“, „PEK-Flag“, „PEG-Flag“, „PU-Flag“, „PN-Flag“, „PE-FLag“, „PM-Flag“, „PF-Flag-1“, „PF-Flag-2“, „SNG-1-Flag“, „SEG-1-Flag“, „SEG-2-Flag“, „SN-1-Flag“, „SN-2-Flag“, „SE-1-Flag“, „SE-2-Flag“, „POW-Flag“, „POK-Flag“, „POG-Flag“ und „PO-Flag“ (Spruchpunkt 1). In den übrigen Punkten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2). Dem MB wurde aufgetragen, dem BF innerhalb einer Frist von zwei Wochen die in Spruchpunkt 1) angeführten Abkürzungen und Begrifflichkeiten zu erläutern (Spruchpunkt 3). Zur verspäteten Erteilung der Auskunft über die Gesamtevidenz und fehlende Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in der ergänzenden Auskunftserteilung führte die bB an, dass es das Ziel des auf Art. 15 DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens sei, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Demgemäß habe der österreichische Gesetzgeber für Verantwortliche im § 24 Abs. 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Der MB habe die Vervollständigung der Auskunft - basierend auf den durch den BF ergänzend übermittelten Informationen - während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachgeholt. Damit sei der BF klaglos gestellt, weil er über die begehrten Informationen nun unstrittig vollständig verfüge. Eine Beschwer liege somit nicht mehr vor. Aufgrund des Antrages des BF, trotzdem eine Verletzung des Rechts auf Auskunft

Art. 15

DSGVO festzustellen, sei jedoch das Verfahren nicht

§ 24Abs.

6 DSG formlos einzustellen gewesen, sondern sei mit Bescheid abzusprechen. Betreffend die verspätete Auskunftserteilung, sei festzuhalten, dass aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte - nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (vgl. dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2007, Zl. 2006/06/0330, mwN sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018). Betreffend die durch den BF monierte Unvollständigkeit der Ergänzung ist auszuführen, dass die ursprünglich erteilte Auskunft samt Ergänzung als „Einheit“ zu betrachten sei und folglich keine neuerliche Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Informationen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sei diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Zur verspäteten Erteilung der Auskunft über die Gesamtevidenz und fehlende Informationen nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO in der ergänzenden Auskunftserteilung führte die bB an, dass es das Ziel des auf Artikel 15, DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens sei, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Demgemäß habe der österreichische Gesetzgeber für Verantwortliche im Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Der MB habe die Vervollständigung der Auskunft - basierend auf den durch den BF ergänzend übermittelten Informationen - während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachgeholt. Damit sei der BF klaglos gestellt, weil er über die begehrten Informationen nun unstrittig vollständig verfüge. Eine Beschwer liege somit nicht mehr vor. Aufgrund des Antrages des BF, trotzdem eine Verletzung des Rechts auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO festzustellen, sei jedoch das Verfahren nicht

Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen gewesen, sondern sei mit Bescheid abzusprechen. Betreffend die verspätete Auskunftserteilung, sei festzuhalten, dass aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) lediglich das Recht ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte - nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden vergleiche dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2007, Zl. 2006/06/0330, mwN sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018). Betreffend die durch den BF monierte Unvollständigkeit der Ergänzung ist auszuführen, dass die ursprünglich erteilte Auskunft samt Ergänzung als „Einheit“ zu betrachten sei und folglich keine neuerliche Erteilung der in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO vorgesehenen Informationen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sei diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden gewesen. I.

  1. Mit Schreiben vom 29.09.2021 teilte die MB der bB mit, dass die angeführten Abkürzungen aus der Auskunft vom 08.04.2021 dem BF in Entsprechung des Bescheides der bB erläutert worden seien. Als Nachweis wurde das entsprechende Schreiben an den BF in der Beilage übermittelt (VWA ./27, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 29.09.2021 teilte die MB der bB mit, dass die angeführten Abkürzungen aus der Auskunft vom 08.04.2021 dem BF in Entsprechung des Bescheides der bB erläutert worden seien. Als Nachweis wurde das entsprechende Schreiben an den BF in der Beilage übermittelt (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 14.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 des Bescheides der bB vom 14.09.2021 (VWA ./28, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass auch in der letzten Ergänzung der vom MB erteilten Auskunft in Bezug auf die Gesamtevidenz, in der unstrittig personenbezogene Daten des BF verarbeitet werden würden, die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO angeführten Informationen nicht enthalten seien. Lediglich hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. e und f DSGVO verlangten Hinweise auf Betroffenenrechte und das dem BF zustehende Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde könne festgehalten werden, dass diese bereits in der ursprünglichen Auskunft der MB vom 19.02.2019 enthalten gewesen seien und insofern keine neuerliche Mitteilung erforderlich sei. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG insoweit unangewendet zu bleiben habe, als sie das Beschwerderecht

Art. 77DSGVO unzulässigerweise einschränke. In diesem Zusammenhang regte der BF an, das BVw

G möge einen Antrag auf Vorabentscheidung

Art. 267

AEUV zur Auslegung der beschwerdegegenständlichen Bestimmungen der DSGVO an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. römisch eins.12. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 14.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 des Bescheides der bB vom 14.09.2021 (VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass auch in der letzten Ergänzung der vom MB erteilten Auskunft in Bezug auf die Gesamtevidenz, in der unstrittig personenbezogene Daten des BF verarbeitet werden würden, die in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO angeführten Informationen nicht enthalten seien. Lediglich hinsichtlich der in Artikel 15, Absatz eins, Litera e und f DSGVO verlangten Hinweise auf Betroffenenrechte und das dem BF zustehende Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde könne festgehalten werden, dass diese bereits in der ursprünglichen Auskunft der MB vom 19.02.2019 enthalten gewesen seien und insofern keine neuerliche Mitteilung erforderlich sei. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG insoweit unangewendet zu bleiben habe, als sie das Beschwerderecht

Artikel 77, DSGVO unzulässigerweise einschränke. In diesem Zusammenhang regte der BF an, das BVw

G möge einen Antrag auf Vorabentscheidung

Artikel 267

, AEUV zur Auslegung der beschwerdegegenständlichen Bestimmungen der DSGVO an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. I.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./28, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 15.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des BF bestritt die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./29, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben der bB vom 15.10.2021 wurde den Parteien jeweils mitgeteilt, dass die vom BF erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden seien (VWA ./30, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./28, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 15.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des BF bestritt die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./29, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben der bB vom 15.10.2021 wurde den Parteien jeweils mitgeteilt, dass die vom BF erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden seien (VWA ./30, siehe Punkt römisch zwei.2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  5. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  6. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  7. Beschwerdegegenstand:römisch zwei.1.
  8. Beschwerdegegenstand: Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der MB den BF dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihm eine unvollständige bzw. mangelhafte Auskunft erteilt hat. II.1.
  9. Zum Auskunftsbegehren des BF an den MB vom 16.01.2019:römisch zwei.1.
  10. Zum Auskunftsbegehren des BF an den MB vom 16.01.2019: Der BF stellte mit Schreiben vom 16.01.2019 ein Auskunftsbegehren an den MB. Darin verwies der BF darauf, dass der MB insbesondere Verantwortlicher für die Gesamtevidenzen der Schüler und Studenten sei, und er ersuchte den MB unter Verweis auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO für den Fall, dass ihn betreffende personenbezogene Daten von diesem verarbeitet werden würden, um Bekanntgabe der folgenden Informationen:Der BF stellte mit Schreiben vom 16.01.2019 ein Auskunftsbegehren an den MB. Darin verwies der BF darauf, dass der MB insbesondere Verantwortlicher für die Gesamtevidenzen der Schüler und Studenten sei, und er ersuchte den MB unter Verweis auf Artikel 15, Absatz eins, DSGVO für den Fall, dass ihn betreffende personenbezogene Daten von diesem verarbeitet werden würden, um Bekanntgabe der folgenden Informationen: ● „Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung; ● Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; ● Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden (einschließlich Auftragsverarbeiter

Art. 28

DSGVO und gemeinsame Verantwortliche

Art. 26

DSGVO sowie Empfänger in Drittstaaten); Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden (einschließlich Auftragsverarbeiter

Artikel 28

, DSGVO und gemeinsame Verantwortliche

Artikel 26

, DSGVO sowie Empfänger in Drittstaaten); ● Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten gegebenenfalls noch offengelegt werden; ● geplante Dauer, für die die mich betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; ● alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der mich betreffenden personenbezogenen Daten; ● das allfällige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Art 22

Abs 1 DSGVO und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für meine Person.“ das allfällige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

, Absatz eins, DSGVO und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für meine Person.“ Für den Fall dass den BF betreffende personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden würden, ersuchte der BF um Bekanntgabe näherer Informationen zu den von dem MB jeweils vorgesehenen Garantien

Art. 46DSGVO.

Unter einem ersuchte der BF um Übermittlung einer Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den MB seien.Für den Fall dass den BF betreffende personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden würden, ersuchte der BF um Bekanntgabe näherer Informationen zu den von dem MB jeweils vorgesehenen Garantien

Artikel 46, DSGVO.

Unter einem ersuchte der BF um Übermittlung einer Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den MB seien. II.1.

  1. Zur Auskunftserteilung durch den MB vom 19.02.2019:römisch zwei.1.
  2. Zur Auskunftserteilung durch den MB vom 19.02.2019: Mit Schreiben vom 19.02.2019 erteilte der MB dem BF Auskunft hinsichtlich der Verarbeitungszwecke „Personalverwaltung bzw. Übersicht über Universitätspersonal“, „Verwaltung und Ausbezahlung der Zinszuschüsse zum Studiendarlehen“, „Anweisung eines Referentenhonorars anlässlich Podiumsdiskussion XXXX und „Beantwortung und Dokumentation Ihres Auskunftsersuchen vom 16.01.2019“. Mit Schreiben vom 19.02.2019 erteilte der MB dem BF Auskunft hinsichtlich der Verarbeitungszwecke „Personalverwaltung bzw. Übersicht über Universitätspersonal“, „Verwaltung und Ausbezahlung der Zinszuschüsse zum Studiendarlehen“, „Anweisung eines Referentenhonorars anlässlich Podiumsdiskussion römisch 40 und „Beantwortung und Dokumentation Ihres Auskunftsersuchen vom 16.01.2019“. Für diese Verarbeitungszwecke wurden jeweils konkrete Angaben zu den „Daten“, der „Herkunft der Daten“, den „Empfänger[n] der Daten (inkl. Drittland)“, der „Dauer der Speicherung“ und der „Automatische[n] Entscheidungsfindung“ angeführt. Der MB sprach im Sinne einer Präzisierungsobliegenheit die Einladung aus, der BF möge weitere seine Person betreffende Angaben machen, wenn er vermute, dass ihm hiedurch weitere Daten zugerechnet werden können. Außerdem wurde der BF darauf hingewiesen, dass er das Recht auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung bzw. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung im Sinne der Art. 17 ff DSGVO habe und darauf, dass er

Art. 7

DSGVO und § 24 DSG das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde habe, wenn er der Ansicht sei, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen das Grundrecht auf Datenschutz

§ 1

DSG verstoße.Außerdem wurde der BF darauf hingewiesen, dass er das Recht auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung bzw. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung im Sinne der Artikel 17, ff DSGVO habe und darauf, dass er

Artikel 7

, DSGVO und Paragraph 24, DSG das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde habe, wenn er der Ansicht sei, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen das Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG verstoße. II.1.

  1. Zur Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019:römisch zwei.1.
  2. Zur Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019: Der BF erhob am 22.02.2019 Beschwerde gegen den MB bei der bB, weil der MB als Verantwortlicher

Bildungsdokumentationsgesetz personenbezogene Daten des BF verarbeitet, über welche keine Auskünfte übermittelt wurden. II.1.

  1. Ergänzende Auskunftserteilung durch den MB vom 08.04.2021:römisch zwei.1.
  2. Ergänzende Auskunftserteilung durch den MB vom 08.04.2021: Im Zuge des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde ergänzte der MB die am 19.02.2019 erteilte Auskunft mit Schreiben vom 08.04.2021 inklusive einer Excel-Datei. Es handelt sich hierbei um einen Auszug aus der Gesamtevidenz der Studierenden, welcher personenbezogenen Daten des BF und deren Datenkategorien enthält. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Auskunftsersuchen des BF an den MB vom 16.01.2019 (siehe Punkt I.1), ./3 – Zustellnachweis vom 21.01.2019 (siehe Punkt I.1), ./4 – Antwortschreiben des MB an den BF vom 23.01.2019 (siehe Punkt I.1), ./5 – Auskunftserteilung des MB an den BF vom 19.02.2019 (siehe Punkt I.1), ./6 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 10.04.2019 (siehe Punkt I.2), ./7 – Antrag des MB auf Fristerstreckung vom 30.04.2019 (siehe Punkt I.2), ./8 – Antwortschreiben der bB vom 09.05.2019 (siehe Punkt I.2), ./9 – Stellungnahme des MB vom 14.05.2019 (siehe Punkt I.2), ./10 – E-Mail des BF an die bB vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.3), ./11 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 04.06.2019 (siehe Punkt I.3), ./12 – Stellungnahme des BF vom 11.06.2019 (siehe Punkt I.3), ./13 – E-Mail des BF vom 02.09.2019 (siehe Punkt I.4), ./14 – Antwortschreiben der bB an den BF (siehe Punkt I.4), ./15 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 16.12.2019 (siehe Punkt I.5), ./16 – Stellungnahme des MB vom 23.01.2020 (siehe Punkt I.5), ./17 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 11.02.2020 (siehe Punkt I.6), ./18 – Stellungnahme des BF vom 04.03.2020 (siehe Punkt I.6), ./19 – Auskunft der Universität Wien vom 19.03.2019 (siehe Punkt I.6), ./20 – E-Mail des BF an die bB vom 21.09.2020 (siehe Punkt I.7), ./21 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 19.03.2021 (siehe Punkt I.8), ./22 – Stellungnahme des MB vom 08.04.2021 (siehe Punkt I.8), ./23 – E-Mail des BF an die bB vom 09.04.2021 (siehe Punkt I.9), ./24 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 14.04.2021 (siehe Punkt I.9), ./25 – Stellungnahme des BF vom 29.04.2021 (siehe Punkt I.9), ./26 – Bescheid der bB vom 14.09.2021 (siehe Punkt I.10), ./27 – Schreiben des MB an die bB vom 29.09.2021 (siehe Punkt I.11), ./28 – Bescheidbeschwerde des BF vom 14.10.2021 (siehe Punkt I.12), ./29 – Aktenvorlage durch die bB vom 15.10.2021 (siehe Punkt I.13) sowie ./30 – Schreiben der bB an den BF und MB vom 15.10.2021 (siehe Punkt I.13)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Auskunftsersuchen des BF an den MB vom 16.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Zustellnachweis vom 21.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Antwortschreiben des MB an den BF vom 23.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Auskunftserteilung des MB an den BF vom 19.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./6 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 10.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./7 – Antrag des MB auf Fristerstreckung vom 30.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./8 – Antwortschreiben der bB vom 09.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./9 – Stellungnahme des MB vom 14.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./10 – E-Mail des BF an die bB vom 24.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./11 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 04.06.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./12 – Stellungnahme des BF vom 11.06.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./13 – E-Mail des BF vom 02.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./14 – Antwortschreiben der bB an den BF (siehe Punkt römisch eins.4), ./15 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 16.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./16 – Stellungnahme des MB vom 23.01.2020 (siehe Punkt römisch eins.5), ./17 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 11.02.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./18 – Stellungnahme des BF vom 04.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./19 – Auskunft der Universität Wien vom 19.03.2019 (siehe Punkt römisch eins.6), ./20 – E-Mail des BF an die bB vom 21.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.7), ./21 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 19.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.8), ./22 – Stellungnahme des MB vom 08.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.8), ./23 – E-Mail des BF an die bB vom 09.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.9), ./24 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 14.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.9), ./25 – Stellungnahme des BF vom 29.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.9), ./26 – Bescheid der bB vom 14.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.10), ./27 – Schreiben des MB an die bB vom 29.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.11), ./28 – Bescheidbeschwerde des BF vom 14.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.12), ./29 – Aktenvorlage durch die bB vom 15.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.13) sowie ./30 – Schreiben der bB an den BF und MB vom 15.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.13)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
  5. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  7. Beschwerdegegenstand:römisch zwei.2.
  8. Beschwerdegegenstand: Der Beschwerdegegenstand ergibt sich insbesondere aus der Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 22.02.2019 (VWA ./1). II.2.
  9. Zum Auskunftsbegehren des BF an den MB vom 16.01.2019:römisch zwei.2.
  10. Zum Auskunftsbegehren des BF an den MB vom 16.01.2019: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag des BF auf Auskunftserteilung an den MB vom 16.01.2019 (VWA ./2). II.2.
  11. Zur Auskunftserteilung durch den MB vom 19.02.2019:römisch zwei.2.
  12. Zur Auskunftserteilung durch den MB vom 19.02.2019: Die Feststellungen zur Auskunftserteilung des MB beruhen auf dem Schreiben des MB an den BF vom 19.02.2019 (VWA ./5). II.2.
  13. Zur Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019:römisch zwei.2.
  14. Zur Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019: Die diesbezügliche Feststellung konnte aufgrund der vorliegenden Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.02.2019 getroffen werden (VWA ./1). II.2.
  15. Ergänzende Auskunftserteilung durch den MB vom 08.04.2021:römisch zwei.2.
  16. Ergänzende Auskunftserteilung durch den MB vom 08.04.2021: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Stellungnahme des MB vom 08.04.2021 (VWA ./22). II.
  17. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  18. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  19. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  20. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

Art. 15DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Artikel 15, DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe: römisch zwei.3.
  4. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe: II.3.2.
  5. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  6. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:Artikel 4, DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  7. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  8. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;[…]
  9. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;, […]
  10. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;[…]
  11. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;, […] Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 12 DSGVO - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person – lautet auszugsweise:Artikel 12, DSGVO - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person – lautet auszugsweise:
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. […]“ Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet: Artikel 15, DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ Art. 22 DSGVO – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling – lautet:Artikel 22, DSGVO – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling – lautet:

(1)Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
  1. a)für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
  2. b)aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
  3. c)mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3)In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4)Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“ Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO – Befugnisse – lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO – Befugnisse – lautet: Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, […] c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, […] Art. 77 Abs. 1 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – lautet: Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. II.3.2.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).Das Recht auf Auskunft ist in Artikel 15, DSGVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2 lit. a-h, Absatz 2, DSGVO) bis zum „Was“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2, Absatz 3, DSGVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff). Die Informationen müssen vollständig, richtig und aktuell sein und dem Stand der Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags so weit wie möglich entsprechen (vgl. Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, version 1.0, adopted on 18 January 2022, Rz 34, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf, zuletzt aufgerufen am 20.04.2022).Die Informationen müssen vollständig, richtig und aktuell sein und dem Stand der Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags so weit wie möglich entsprechen vergleiche Guidelines 01 aus 2022, on data subject rights - Right of access, version 1.0, adopted on 18 January 2022, Rz 34, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf, zuletzt aufgerufen am 20.04.2022). Unbestritten ist, dass der MB dem BF mit Auskunftsschreiben vom 19.02.2019 bestätigt hat, dass personenbezogene Daten des BF verarbeitet werden, und für die in diesem Schreiben aufgelisteten personenbezogenen Daten hinsichtlich der Verarbeitungszwecke „Personalverwaltung bzw. Übersicht über Universitätspersonal“, „Verwaltung und Ausbezahlung der Zinszuschüsse zum Studiendarlehen“, „Anweisung eines Referentenhonorars anlässlich Podiumsdiskussion XXXX und „Beantwortung und Dokumentation Ihres Auskunftsersuchen vom 16.01.2019“ dem BF vollständige Auskunft iSd Art. 15 DSGVO erteilt wurde.Unbestritten ist, dass der MB dem BF mit Auskunftsschreiben vom 19.02.2019 bestätigt hat, dass personenbezogene Daten des BF verarbeitet werden, und für die in diesem Schreiben aufgelisteten personenbezogenen Daten hinsichtlich der Verarbeitungszwecke „Personalverwaltung bzw. Übersicht über Universitätspersonal“, „Verwaltung und Ausbezahlung der Zinszuschüsse zum Studiendarlehen“, „Anweisung eines Referentenhonorars anlässlich Podiumsdiskussion römisch 40 und „Beantwortung und Dokumentation Ihres Auskunftsersuchen vom 16.01.2019“ dem BF vollständige Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO erteilt wurde. Beschwerderelevant ist die ergänzende Auskunft vom 08.04.2021, womit der MB dem BF – nach Bekanntgabe seiner Matrikelnummer – Informationen hinsichtlich der in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des BF erteilt hat. Der MB stellte dem BF dabei eine Excel-Datei mit einem Auszug aus der Gesamtevidenz der Studierenden und somit im Ergebnis eine Kopie

Art. 15Abs.

3 DSGVO zur Verfügung. Diese Datei enthält personenbezogene Daten des BF und deren Datenkategorien.Beschwerderelevant ist die ergänzende Auskunft vom 08.04.2021, womit der MB dem BF – nach Bekanntgabe seiner Matrikelnummer – Informationen hinsichtlich der in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des BF erteilt hat. Der MB stellte dem BF dabei eine Excel-Datei mit einem Auszug aus der Gesamtevidenz der Studierenden und somit im Ergebnis eine Kopie

Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zur Verfügung.

Diese Datei enthält personenbezogene Daten des BF und deren Datenkategorien. Wenn der BF ausführt, dass seine Matrikelnummer dem MB ursprünglich bekannt gewesen sei und insofern eine Auskunftserteilung in Bezug auf die Gesamtevidenz bereits ursprünglich erfolgen hätte können, ist er darauf zu verweisen, dass der Verantwortliche

§ 24Abs.

6 DSG die Möglichkeit hat, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen.Wenn der BF ausführt, dass seine Matrikelnummer dem MB ursprünglich bekannt gewesen sei und insofern eine Auskunftserteilung in Bezug auf die Gesamtevidenz bereits ursprünglich erfolgen hätte können, ist er darauf zu verweisen, dass der Verantwortliche

Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Möglichkeit hat, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Die bB vertritt die Ansicht, dass die ursprünglich erteilte Auskunft samt Ergänzung als „Einheit“ zu betrachten sei und folglich keine neuerliche Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Informationen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig sei. Die bB vertritt die Ansicht, dass die ursprünglich erteilte Auskunft samt Ergänzung als „Einheit“ zu betrachten sei und folglich keine neuerliche Erteilung der in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO vorgesehenen Informationen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig sei. Der BF moniert, dass in der letzten Ergänzung der vom MB erteilten Auskunft in Bezug auf die Gesamtevidenz, in der unstrittig personenbezogene Daten des BF verarbeitet werden würden, die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO angeführten Informationen nicht enthalten seien. Lediglich hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit e und f DSGVO verlangten Hinweise auf Betroffenenrechte und das dem BF zustehende Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde könne festgehalten werden, dass diese bereits in der ursprünglichen Auskunft der MB vom 19.02.2019 enthalten gewesen seien und insofern keine neuerliche Mitteilung erforderlich sei. Der BF moniert, dass in der letzten Ergänzung der vom MB erteilten Auskunft in Bezug auf die Gesamtevidenz, in der unstrittig personenbezogene Daten des BF verarbeitet werden würden, die in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO angeführten Informationen nicht enthalten seien. Lediglich hinsichtlich der in Artikel 15, Absatz eins, Litera e und f DSGVO verlangten Hinweise auf Betroffenenrechte und das dem BF zustehende Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde könne festgehalten werden, dass diese bereits in der ursprünglichen Auskunft der MB vom 19.02.2019 enthalten gewesen seien und insofern keine neuerliche Mitteilung erforderlich sei. Dahingehend ist dem BF zuzustimmen. Im Schreiben vom 19.02.2019 erteilte der MB dem BF Auskunft über Informationen zu den „Daten“, der „Herkunft der Daten“, den „Empfänger[n] der Daten (inkl. Drittland)“, der „Dauer der Speicherung“ und der „Automatische[n] Entscheidungsfindung“, zu konkreten Verarbeitungszwecken („Personalverwaltung bzw. Übersicht über Universitätspersonal“, „Verwaltung und Ausbezahlung der Zinszuschüsse zum Studiendarlehen“, „Anweisung eines Referentenhonorars anlässlich Podiumsdiskussion XXXX und „Beantwortung und Dokumentation Ihres Auskunftsersuchen vom 16.01.2019“). Da diese Informationen konkreten Verarbeitungszwecken zugeordnet sind, können diese für die mit Schreiben vom 08.04.2021 nachgereichten personenbezogenen Daten des BF aus der Gesamtevidenz der Studierenden nicht herangezogen werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind der Auskunft des MB vom 08.04.2021 lediglich personenbezogene Daten des BF und deren Datenkategorien zu entnehmen. Dahingehend ist dem BF zuzustimmen. Im Schreiben vom 19.02.2019 erteilte der MB dem BF Auskunft über Informationen zu den „Daten“, der „Herkunft der Daten“, den „Empfänger[n] der Daten (inkl. Drittland)“, der „Dauer der Speicherung“ und der „Automatische[n] Entscheidungsfindung“, zu konkreten Verarbeitungszwecken („Personalverwaltung bzw. Übersicht über Universitätspersonal“, „Verwaltung und Ausbezahlung der Zinszuschüsse zum Studiendarlehen“, „Anweisung eines Referentenhonorars anlässlich Podiumsdiskussion römisch 40 und „Beantwortung und Dokumentation Ihres Auskunftsersuchen vom 16.01.2019“). Da diese Informationen konkreten Verarbeitungszwecken zugeordnet sind, können diese für die mit Schreiben vom 08.04.2021 nachgereichten personenbezogenen Daten des BF aus der Gesamtevidenz der Studierenden nicht herangezogen werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind der Auskunft des MB vom 08.04.2021 lediglich personenbezogene Daten des BF und deren Datenkategorien zu entnehmen. Davon abgesehen erteilte der MB im Schreiben vom 19.02.2019 allgemein Auskunft über die Betroffenenrechte und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. e und f DSGVO), welche sich – wie der BF zutreffend in seiner Beschwerde ausführte – somit auch auf die beauskunfteten personenbezogenen Daten im ergänzenden Auskunftsschreiben vom 08.04.2021 bezieht. Davon abgesehen erteilte der MB im Schreiben vom 19.02.2019 allgemein Auskunft über die Betroffenenrechte und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 15, Absatz eins, Litera e und f DSGVO), welche sich – wie der BF zutreffend in seiner Beschwerde ausführte – somit auch auf die beauskunfteten personenbezogenen Daten im ergänzenden Auskunftsschreiben vom 08.04.2021 bezieht. Insgesamt war der Beschwerde daher stattzugeben und festzustellen, dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem es keine Auskünfte über Informationen

Art. 15Abs.

1 lit. a, c, d, g und h DSGVO hinsichtlich der in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erteilt hat. Insgesamt war der Beschwerde daher stattzugeben und festzustellen, dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem es keine Auskünfte über Informationen

Artikel 15

, Absatz eins, Litera a, c, d, g und h DSGVO hinsichtlich der in der Gesamtevidenz der Studierenden verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erteilt hat.

Art. 58Abs.

2 lit. c DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen.

Artikel 58

, Absatz 2, Litera c, DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO stellt im Gegensatz zu § 24 Abs. 5 DSG nicht auf eine Verletzung ab, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, weshalb § 24 Abs. 5 DSG unangewendet zu bleiben hat und Leistungsbescheide auch gegenüber Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu erlassen sind (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 6; BVwG 27.05.2020, W214 2228346-1).Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO stellt im Gegensatz zu Paragraph 24, Absatz 5, DSG nicht auf eine Verletzung ab, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, weshalb Paragraph 24, Absatz 5, DSG unangewendet zu bleiben hat und Leistungsbescheide auch gegenüber Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu erlassen sind vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 6; BVwG 27.05.2020, W214 2228346-1). In weiterer Folge war daher dem MB spruchgemäß aufzutragen, dem BF eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen.In weiterer Folge war daher dem MB spruchgemäß aufzutragen, dem BF eine dem Artikel 15, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Insoweit der BF in seiner Beschwerde anregt Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen § 24 DSG und Art. 77 DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim BVwG nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014). Es bestünde somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das BVwG zu den entsprechenden Beschwerdepunkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung der DSGVO ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war.Insoweit der BF in seiner Beschwerde anregt Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Paragraph 24, DSG und Artikel 77, DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267

, AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim BVwG nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt vergleiche VfGH 26.09.2014, E304/2014). Es bestünde somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das BVwG zu den entsprechenden Beschwerdepunkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung der DSGVO ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Vollständigkeit einer Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Vollständigkeit einer Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.4.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2247402.1.00

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