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{'item': 'W245 2248091-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 1§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW245 2248091-1 Spruch, W245 2248091-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der gegen Spruchpunkt

  1. erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Spruchpunkt
  2. des bekämpften Bescheides behoben. A)

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt

  1. erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Spruchpunkt
  2. des bekämpften Bescheides behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers XXXX (in der Folge auch „BF“) in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG aufgrund des Umstandes, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung die XXXX die XXXX und die XXXX mit Schreiben vom 12.02.2021 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den BF informiert habe. Da über diese Frage bereits mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.10.2021, Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), und in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1, entschieden worden ist, ist der angefochtene Spruchpunkt

  1. des Bescheides nun zu beheben. Verfahrensgegenstand ist die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers römisch 40 (in der Folge auch „BF“) in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG aufgrund des Umstandes, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung die römisch 40 die römisch 40 und die römisch 40 mit Schreiben vom 12.02.2021 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den BF informiert habe. Da über diese Frage bereits mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.10.2021, Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), und in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1, entschieden worden ist, ist der angefochtene Spruchpunkt
  2. des Bescheides nun zu beheben. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
  3. Der BF erhob am 15.07.2021 Beschwerden an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“), verbessert am 14.08.2021, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er vom Bundesministerium für Landesverteidigung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem dieses mit Schreiben vom 12.02.2021 und vom 23.04.2021 die XXXX , die XXXX und die XXXX über das Ruhen seiner Mitgliedschaft zu diversen Prüfungskommissionen wegen der angeblichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert habe.römisch eins.
  4. Der BF erhob am 15.07.2021 Beschwerden an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“), verbessert am 14.08.2021, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er vom Bundesministerium für Landesverteidigung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem dieses mit Schreiben vom 12.02.2021 und vom 23.04.2021 die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 über das Ruhen seiner Mitgliedschaft zu diversen Prüfungskommissionen wegen der angeblichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert habe. I.
  5. Im Rahmen eines erteilten Parteiengehörs brachte der BF mit Eingabe vom 21.09.2021 (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) erneut vor, dass es um Schreiben vom 12.02.2021 sowie vom 23.04.2021 ginge, mit denen die XXXX , die XXXX und die XXXX über das Ruhen der Mitgliedschaft des BF wegen eines gegen ihn eigeleiteten Disziplinarverfahrens informiert worden seien. § 29 Abs. 3 BDG sehe das Ruhen der Funktionen in Prüfungskommissionen aus unterschiedlichen Gründen vor, jedoch gehe aus der Bestimmung nicht hervor, dass der konkrete Ruhensgrund zu verbreiten sei. Der BF sei daher in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. römisch eins.
  6. Im Rahmen eines erteilten Parteiengehörs brachte der BF mit Eingabe vom 21.09.2021 (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) erneut vor, dass es um Schreiben vom 12.02.2021 sowie vom 23.04.2021 ginge, mit denen die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 über das Ruhen der Mitgliedschaft des BF wegen eines gegen ihn eigeleiteten Disziplinarverfahrens informiert worden seien. Paragraph 29, Absatz 3, BDG sehe das Ruhen der Funktionen in Prüfungskommissionen aus unterschiedlichen Gründen vor, jedoch gehe aus der Bestimmung nicht hervor, dass der konkrete Ruhensgrund zu verbreiten sei. Der BF sei daher in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. I.
  7. Mit Spruchpunkt
  8. des Bescheides der bB vom 01.10.2021, Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), wies diese die am 15.07.2021 erhobene Beschwerde ab. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner die XXXX , die XXXX und die XXXX mit Schreiben vom 12.02.2021 und vom 23.04.2021 über das Ruhen der Mitgliedschaft des BF aufgrund der Einleitung und Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine überschießende Anwendung von § 29 Abs. 3 BDG nicht vorliege, weil der Beschwerdegegner den Wortlaut der gesetzlichen Norm verwendet habe, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sei daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben. römisch eins.
  9. Mit Spruchpunkt
  10. des Bescheides der bB vom 01.10.2021, Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), wies diese die am 15.07.2021 erhobene Beschwerde ab. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 mit Schreiben vom 12.02.2021 und vom 23.04.2021 über das Ruhen der Mitgliedschaft des BF aufgrund der Einleitung und Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine überschießende Anwendung von Paragraph 29, Absatz 3, BDG nicht vorliege, weil der Beschwerdegegner den Wortlaut der gesetzlichen Norm verwendet habe, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sei daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben. I.
  11. Mit Spruchpunkt
  12. des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides der bB vom 08.10.2021 wurde die Beschwerde vom 15.07.2021 erneut als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass es verfahrensgegenständlich um die Frage ginge, ob der BF durch den Beschwerdegegner dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass dieser den Umstand, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, mit Schreiben vom 12.02.2021 der XXXX , der XXXX und der XXXX gegenüber offengelegt habe. Das Schreiben vom 23.04.2021 sei bereits im Bescheid vom 01.10.2021, Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), behandelt worden. römisch eins.
  13. Mit Spruchpunkt
  14. des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides der bB vom 08.10.2021 wurde die Beschwerde vom 15.07.2021 erneut als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass es verfahrensgegenständlich um die Frage ginge, ob der BF durch den Beschwerdegegner dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass dieser den Umstand, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, mit Schreiben vom 12.02.2021 der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 gegenüber offengelegt habe. Das Schreiben vom 23.04.2021 sei bereits im Bescheid vom 01.10.2021, Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), behandelt worden. I.
  15. Gegen den Bescheid der bB vom 08.10.2021 richtete sich die am 28.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Spruchpunkt
  16. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. römisch eins.
  17. Gegen den Bescheid der bB vom 08.10.2021 richtete sich die am 28.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Spruchpunkt
  18. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. I.
  19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch „BVwG“) vom 20.10.2022, W274 2248088-1, wurde der vom BF (gegen Spruchpunkt 1.) erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 01.10.2021 in diesem Punkt dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Der Datenschutzbeschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Bundesministerin für Landesverteidigung den Beschwerdeführer XXXX dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie in die Mitteilungen an die XXXX vom 12.02.2021 und 29.04.2021 (hier liegt offenbar ein Tippfehler vor; korrekt wäre der 23.04.2021) über die Information der Mitteilung eines Ruhens der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in Prüfungskommissionen hinaus den Umstand der erfolgten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen aufgenommen hat und somit zu Unrecht in diesem Umfang dessen personenbezogene Daten verarbeitet hat.“.römisch eins.
  20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch „BVwG“) vom 20.10.2022, W274 2248088-1, wurde der vom BF (gegen Spruchpunkt 1.) erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 01.10.2021 in diesem Punkt dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Der Datenschutzbeschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Bundesministerin für Landesverteidigung den Beschwerdeführer römisch 40 dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie in die Mitteilungen an die römisch 40 vom 12.02.2021 und 29.04.2021 (hier liegt offenbar ein Tippfehler vor; korrekt wäre der 23.04.2021) über die Information der Mitteilung eines Ruhens der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in Prüfungskommissionen hinaus den Umstand der erfolgten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen aufgenommen hat und somit zu Unrecht in diesem Umfang dessen personenbezogene Daten verarbeitet hat.“. I.
  21. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 08.10.2021 und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen) wurden dem BVwG am 09.11.2021 von der bB vorgelegt und wurde im Zuge dessen eine kurze Stellungnahme der bB erstattet. römisch eins.
  22. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 08.10.2021 und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen) wurden dem BVwG am 09.11.2021 von der bB vorgelegt und wurde im Zuge dessen eine kurze Stellungnahme der bB erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  23. Feststellungen:römisch zwei.
  24. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die bB hat bereits mit Bescheid vom 01.10.2021 über den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt, konkret über die geltend gemachte Verletzung des BF in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung aufgrund der Weiterleitung des Schreibens vom 12.02.2021 durch das Bundesministerium für Landesverteidigung, mit dem die XXXX über das Ruhen seiner Mitgliedschaft zu diversen Prüfungskommissionen aufgrund der Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert wurden, abgesprochen (siehe dazu Seite 6 des Bescheides der bB vom 01.10.2021 sowie insbesondere auch den Spruch des Erkenntnisses des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1). Die bB hat bereits mit Bescheid vom 01.10.2021 über den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt, konkret über die geltend gemachte Verletzung des BF in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung aufgrund der Weiterleitung des Schreibens vom 12.02.2021 durch das Bundesministerium für Landesverteidigung, mit dem die römisch 40 über das Ruhen seiner Mitgliedschaft zu diversen Prüfungskommissionen aufgrund der Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert wurden, abgesprochen (siehe dazu Seite 6 des Bescheides der bB vom 01.10.2021 sowie insbesondere auch den Spruch des Erkenntnisses des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1). Die Verfahrensparteien waren im gegenständlichen Verfahren ident wie im Verfahren Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458). Die Entscheidung des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1 (betreffend das Verfahren Zl. 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458)), ist in Rechtskraft erwachsen. II.
  25. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  26. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB sowie in den Gerichtsakt des BVwG (insbesondere auch in das Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1). Rechtliche Beurteilung: II.2.
  27. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.2.
  28. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

§ 1Abs.

1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Paragraph eins, Absatz eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.2.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Behebung von Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.2.
  5. Zu Spruchpunkt A) – Behebung von Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides: II.2.2.
  7. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.2.2.
  8. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 68 AVG – Abänderung und Behebung von Amts wegen – lautet:Paragraph 68, AVG – Abänderung und Behebung von Amts wegen – lautet:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. […] II.2.2.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.2.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 12 und die dort zitierte Judikatur).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68,, Rz 12 und die dort zitierte Judikatur). Unter „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“) ergehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 20 und die dort zitierte Judikatur).Unter „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“) ergehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 20 und die dort zitierte Judikatur). Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH vom 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, VwGH vom 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 sowie VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244, mwN).Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, VwGH vom 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 sowie VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244, mwN). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm. 17 und 18).Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17 und 18). Wie festgestellt, hat die Datenschutzbehörde bereits in ihrer Entscheidung vom 01.10.2021, GZ 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), abschließend über das Vorbringen des BF, wonach das Bundesministerium für Landesverteidigung in die Mitteilungen an die XXXX vom 12.02.2021 und 23.04.2021 den Umstand aufnahm, dass gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, abgesprochen. Wie festgestellt, hat die Datenschutzbehörde bereits in ihrer Entscheidung vom 01.10.2021, GZ 2021-0.653.715 (DSB-D124.4458), abschließend über das Vorbringen des BF, wonach das Bundesministerium für Landesverteidigung in die Mitteilungen an die römisch 40 vom 12.02.2021 und 23.04.2021 den Umstand aufnahm, dass gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, abgesprochen. Die Rechtssache war für die Behörde damit erledigt und trat

§ 68Abs. 1 i

Vm Abs. 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Die Rechtssache war für die Behörde damit erledigt und trat

Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Aufgrund des Prinzips der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) kann nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werden. Der nunmehr gegenständliche Bescheid vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.661.105 (DSB-D124.4431), der erneut über das Vorbringen, wonach das Bundesministerium für Landesverteidigung in die Mitteilung an die XXXX vom 12.02.2021 den Umstand aufnahm, dass gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, abspricht, erweist sich daher als rechtswidrig. Der nunmehr gegenständliche Bescheid vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.661.105 (DSB-D124.4431), der erneut über das Vorbringen, wonach das Bundesministerium für Landesverteidigung in die Mitteilung an die römisch 40 vom 12.02.2021 den Umstand aufnahm, dass gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, abspricht, erweist sich daher als rechtswidrig. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung des BVwG vom 20.10.2022, W274 2248088-1, mit der über den identen Sachverhalt entschieden wurde, kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann. Aus den dargestellten Gründen war daher nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Bescheides vom 08.10.2021 infolge von Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. Aus den dargestellten Gründen war daher nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Bescheides vom 08.10.2021 infolge von Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. II.2.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.2.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.2.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.2.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.2.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.2.4.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.2.4.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Im vorliegenden Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und stand bereits aufgrund dieser fest, dass der angefochtene Spruchpunkt
  3. des Bescheides vom 08.10.2021 zu beheben war. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2248091.1.00

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