Obsah (9)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW257 2247527-1 Spruch, W257 2247527-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes: Mit Bescheid der BPD XXXX vom 14.05.1987 wurden dem Beschwerdeführer Ruhegenussvordienstzeiten nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 angerechnet. Aus den unter lit.
- b)aufgelisteten bedingten Ruhegenussvordienstzeiten ergab sich laut Bescheid ein Zeitraum von insgesamt einem Jahr, elf Monaten und 23 Tagen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 14.05.1987 wurden dem Beschwerdeführer Ruhegenussvordienstzeiten nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 angerechnet. Aus den unter Litera b,) aufgelisteten bedingten Ruhegenussvordienstzeiten ergab sich laut Bescheid ein Zeitraum von insgesamt einem Jahr, elf Monaten und 23 Tagen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Mit Antrag vom XXXX .2021 beantragte der Beschwerdeführer gem. § 15b BDG die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitermonate. Darüber hinaus habe er um Bekanntgabe ersucht, ab wann er voraussichtlich seine voraussichtlich 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweisen werde, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können. Er habe bereits das 50.Lebensjahr vollendet und legte die diesbezüglich notwendigen Unterlagen vor.Mit Antrag vom römisch 40 .2021 beantragte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 15 b, BDG die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitermonate. Darüber hinaus habe er um Bekanntgabe ersucht, ab wann er voraussichtlich seine voraussichtlich 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweisen werde, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können. Er habe bereits das 50.Lebensjahr vollendet und legte die diesbezüglich notwendigen Unterlagen vor. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2021 wurde der eingangs erwähnte Bescheid gem. § 62 Abs. 4 AVG auf ein Jahr, elf Monate und drei Tage abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass zwei Rechenfehler diese Richtigstellung notwendig gemacht hätten.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2021 wurde der eingangs erwähnte Bescheid gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG auf ein Jahr, elf Monate und drei Tage abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass zwei Rechenfehler diese Richtigstellung notwendig gemacht hätten. Am 08.10.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte Rechtswidrigkeit geltend und begründete dies dahingehend, dass eine Berichtigung ausgeschlossen sei, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirke; insbesondere die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches eines Bescheides bieten. Am 21.10.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde ein. Dieser war eine Gegenschrift, mit XXXX 2021 datiert, angefügt. In dieser wurde festgehalten, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der seitens des Beschwerdeführers beantragten bescheidmäßigen Feststellung der Schwerarbeitermonate wären zwei Rechenfehler im Bescheid der BPD XXXX vom 14.05.1987 aufgefallen. Diese Rechenfehler wären bescheidmäßig korrigiert worden, sodass die Ruhegenussvordienstzeiten ein Jahr, elf Monate und drei Tagen zu lauten haben würden.Am 21.10.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde ein. Dieser war eine Gegenschrift, mit römisch 40 2021 datiert, angefügt. In dieser wurde festgehalten, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der seitens des Beschwerdeführers beantragten bescheidmäßigen Feststellung der Schwerarbeitermonate wären zwei Rechenfehler im Bescheid der BPD römisch 40 vom 14.05.1987 aufgefallen. Diese Rechenfehler wären bescheidmäßig korrigiert worden, sodass die Ruhegenussvordienstzeiten ein Jahr, elf Monate und drei Tagen zu lauten haben würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können würden.Es wurde darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können würden. Mit Schreiben vom 18.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenschrift vom XXXX 2021 dem Beschwerdeführer zur gefälligen Kenntnisnahme. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers langte darauf nicht ein. Mit Schreiben vom 18.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenschrift vom römisch 40 2021 dem Beschwerdeführer zur gefälligen Kenntnisnahme. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers langte darauf nicht ein. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W257 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:Der am 18.04.1965 geborene GrInsp XXXX wurde 01.01.1986 bei der BPD XXXX in den Exekutivdienst aufgenommen und in die Verwendungsgruppe W3 ernannt.1. Feststellungen:, Der am 18.04.1965 geborene GrInsp römisch 40 wurde 01.01.1986 bei der BPD römisch 40 in den Exekutivdienst aufgenommen und in die Verwendungsgruppe W3 ernannt. Mit Berichtigungsbescheid vom 15.09.2021, wurde der Spruch des Bescheides der BPD XXXX vom 14.05.1987, in dem dem Beschwerdeführer Ruhegenussvordienstzeiten nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 angerechnet wurden, aufgrund eines Rechenfehlers abgeändert. In den unter lit.
- b)aufgelisteten bedingten Ruhegenussvordienstzeiten ergab sich, dass der Zeitraum von insgesamt einem Jahr, elf Monaten und 23 Tagen richtigerweise hätte lauten müsse „einem Jahr, elf Monaten und drei Tagen“.Mit Berichtigungsbescheid vom 15.09.2021, wurde der Spruch des Bescheides der BPD römisch 40 vom 14.05.1987, in dem dem Beschwerdeführer Ruhegenussvordienstzeiten nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 angerechnet wurden, aufgrund eines Rechenfehlers abgeändert. In den unter Litera b,) aufgelisteten bedingten Ruhegenussvordienstzeiten ergab sich, dass der Zeitraum von insgesamt einem Jahr, elf Monaten und 23 Tagen richtigerweise hätte lauten müsse „einem Jahr, elf Monaten und drei Tagen“. Begründend wurde ausgeführt, dass beim im Spruch des genannten Bescheides unter lit
- b)berechneten Zeitraum der Ruhegenussvordienstzeiten zwei Rechenfehler vorliegen würden. Da ein Rechenfehler ein berichtigungsfähiger Fehler sei, wären diese entsprechend zu berichtigten gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass beim im Spruch des genannten Bescheides unter Litera b,) berechneten Zeitraum der Ruhegenussvordienstzeiten zwei Rechenfehler vorliegen würden. Da ein Rechenfehler ein berichtigungsfähiger Fehler sei, wären diese entsprechend zu berichtigten gewesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Berichtigungsbescheid, eine Beschwerde, dieser er – in der Beschwerde näher ausgeführt – eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht habe. Mit Schriftsatz vom XXXX 2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – mit einer Gegenschrift zur Beschwerde – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführer über diese Gegenschrift in Kenntnis gesetzt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – mit einer Gegenschrift zur Beschwerde – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführer über diese Gegenschrift in Kenntnis gesetzt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde und die zu dieser verfassten Gegenschrift der belangten Behörde vom XXXX 2021, und sind insoweit unstrittig.Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde und die zu dieser verfassten Gegenschrift der belangten Behörde vom römisch 40 2021, und sind insoweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu A) Gesetzliche Grundlagen: § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2918, lautet:Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2918, lautet: „§ 62. […]
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Beurteilung des konkreten Sachverhaltes § 62 Abs. 4 AVG ermöglicht Behörden die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten eines Bescheides.Paragraph 62, Absatz 4, AVG ermöglicht Behörden die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten eines Bescheides. Zur rechtzeitigen Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 15.09.2021 ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass aufgrund der Aktenlage weder ein Zweifel daran besteht, dass der Fehler berichtigungsfähig iSd § 62 Abs. 4 AVG wäre, noch an der Rechtskonformität der Vorgangsweise der belangten Behörde, zumal nach der Judikatur im Falle eines Berichtigungsbescheides kein Parteiengehör zwingend erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz64 mit Judikaturverweisen).Zur rechtzeitigen Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 15.09.2021 ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass aufgrund der Aktenlage weder ein Zweifel daran besteht, dass der Fehler berichtigungsfähig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG wäre, noch an der Rechtskonformität der Vorgangsweise der belangten Behörde, zumal nach der Judikatur im Falle eines Berichtigungsbescheides kein Parteiengehör zwingend erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz64 mit Judikaturverweisen). Der VwGH vermeinte, dass ein Rechenfehler dann vorliege, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen worden wäre und dies durch rechnerische Kontrolle festgestellt werden könne (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140, vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz41 mit Judikaturverweisen).Der VwGH vermeinte, dass ein Rechenfehler dann vorliege, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen worden wäre und dies durch rechnerische Kontrolle festgestellt werden könne (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140, vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz41 mit Judikaturverweisen). Im Bescheid der BPD XXXX vom 14.05.1987 befinden sich bei der Berechnung der in den unter lit. b) aufgelisteten bedingten und nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 berechneten Ruhegenussvordienstzeiten zwei Rechenfehler.Im Bescheid der BPD römisch 40 vom 14.05.1987 befinden sich bei der Berechnung der in den unter Litera b,) aufgelisteten bedingten und nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 berechneten Ruhegenussvordienstzeiten zwei Rechenfehler. Diese Rechenfehler können durch bloßes Überschlagen der ausgewiesenen Tage erkannt und durch Nachberechnung festgestellt werden. Die Grundlage der Berechnung wird durch die Berichtigung nicht abgeändert, weshalb dadurch der Inhalt des Bescheides nicht verändert wird. Daraus ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass lediglich ein Versehen vorliegt. Auch ist die Zulässigkeit der Berichtigung eines Schreibfehlers oder Rechenfehlers nicht davon abhängig, an welcher Stelle des Bescheides er unterlaufen ist. Daher ist auch eine Berichtigung des Spruches zulässig (vgl dazu VwGH 30.05.1956, 2349/54).Auch ist die Zulässigkeit der Berichtigung eines Schreibfehlers oder Rechenfehlers nicht davon abhängig, an welcher Stelle des Bescheides er unterlaufen ist. Daher ist auch eine Berichtigung des Spruches zulässig vergleiche dazu VwGH 30.05.1956, 2349/54). Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 15.09.2021 ist als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2247527.1.00