RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW261 2264369-1 Spruch, W261 2264369-1/8EW261 2264369-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 11.09.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Ar-Raqqa stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei danach als Arbeiter tätig gewesen. Er sei geschieden und habe eine Tochter. Seine Familie würde in Syrien, Saudi-Arabien und im Libanon leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er zum Militär einberufen worden sei und er nicht kämpfen wolle. Seine Freunde hätten ihm erzählt, dass Österreich ein angenehmes Land sei. Bei der Rückkehr befürchte er festgenommen und vom Militär eingesetzt zu werden.
- Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine psychischen oder physischen Probleme habe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei im Ort XXXX , im Gouvernement Ar-Raqqa geboren. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe 2019 im Ort XXXX , wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, traditionell vor einem Scheich geheiratet. 2020 habe er sich wieder scheiden lassen, Unterlagen habe er dazu keine. Er habe mit seiner ehemaligen Ehefrau eine Tochter, diese lebe seit der Scheidung bei seinem Bruder in Syrien. Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern würden weiterhin in Syrien leben. Eine Schwester lebe in Saudi-Arabien und eine Schwester lebe im Libanon. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er habe einen Cousin in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
- Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine psychischen oder physischen Probleme habe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei im Ort römisch 40 , im Gouvernement Ar-Raqqa geboren. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe 2019 im Ort römisch 40 , wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, traditionell vor einem Scheich geheiratet. 2020 habe er sich wieder scheiden lassen, Unterlagen habe er dazu keine. Er habe mit seiner ehemaligen Ehefrau eine Tochter, diese lebe seit der Scheidung bei seinem Bruder in Syrien. Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern würden weiterhin in Syrien leben. Eine Schwester lebe in Saudi-Arabien und eine Schwester lebe im Libanon. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er habe einen Cousin in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte ableisten müsse. Die kurdischen Streitkräfte würden Männer ab 17 Jahren rekrutieren, das Regime rekrutiere Männer ab 18 Jahren. Er habe noch keinen Militärdienst für die syrischen oder kurdischen Streitkräfte abgeleistet und weder einen Einberufungsbefehl noch ein Wehrdienstbuch erhalten, da das syrische Regime über sein Herkunftsgebiet keine Kontrolle habe. Die kurdischen Streitkräfte seien dreimal vor seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Als er das letzte Mal zu Hause gewesen sei, habe er sich sofort versteckt, als er das Militärauto gesehen habe. Er wolle nicht zum Militär, da er keine Menschen umbringen möchte. Einer seiner drei Brüder sei 2011 rekrutiert worden und 2012 im Krieg gestorben. Die kurdischen Streitkräfte würden bei seiner Familie nach seinem Verbleib fragen. Seine zwei Brüder würden nicht aus Syrien ausreisen müssen, da sie zu alt für den Wehrdienst seien. Bei einer Rückkehr befürchte er sofort angehalten und geschlagen zu werden, er könne nicht zurückgehen, dass bedeute sein Todesurteil.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass seine gesamten Angaben vor der belangten Behörde weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien. Er habe sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens kontinuierlich gesteigert. Auch die geschilderte Vorgehensweise der Rekrutierungsversuche der kurdischen Streitkräfte sei nicht glaubhaft, da dies nicht die übliche Vorgehensweise der kurdischen Einheiten darstelle. Weiters sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Elternhaus gewohnt und gearbeitet habe, wenn er einer Bedrohung inkl. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe im wehrfähigen Alter ca. zwei Jahre in Syrien leben können, ohne dass ihm etwas passiert sei. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch kurdische oder staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Er habe diesbezüglich auch keine Beweise vorlegen können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht von den syrischen oder kurdischen Streitkräften rekrutiert werden. Dies werde auch dadurch belegt, dass seine zwei Brüder unbehelligt in seinem Herkunftsdorf leben würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation und Sicherheitslage verlassen habe. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 13.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Inhaftierung und eine zwangsweise Rekrutierung befürchte und er sich nicht am Bürgerkrieg beteiligen wolle. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Zudem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Dem Beschwerdeführer werde allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailliert, glaubhaft und ohne Widersprüche geschildert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
- Mit Eingabe vom 13.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Inhaftierung und eine zwangsweise Rekrutierung befürchte und er sich nicht am Bürgerkrieg beteiligen wolle. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Zudem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Dem Beschwerdeführer werde allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailliert, glaubhaft und ohne Widersprüche geschildert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 20.12.2022 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung am 07.03.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach aus den vorgelegten Länderinformationen zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung drohe, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er kann auch etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er kann auch etwas Deutsch. Sein Vater hieß XXXX , er verstarb
- Seine Mutter heißt XXXX (ca. 55 Jahre). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, einer davon heißt XXXX (geb. XXXX ), sowie sechs Schwestern. Sein dritter Bruder verstarb
- Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern wohnen im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien. Eine Schwester lebt im Libanon und eine Schwester in Saudi-Arabien.Sein Vater hieß römisch 40 , er verstarb
- Seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 55 Jahre). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, einer davon heißt römisch 40 (geb. römisch 40 ), sowie sechs Schwestern. Sein dritter Bruder verstarb
- Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern wohnen im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien. Eine Schwester lebt im Libanon und eine Schwester in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer heiratete 2019 XXXX . 2020 ließen sie sich vor einem Scheich scheiden. Der Ehe entstammt eine Tochter, XXXX (geb. 2020). Seine Tochter lebt bei seinem Bruder XXXX in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seinem Bruder.Der Beschwerdeführer heiratete 2019 römisch 40 . 2020 ließen sie sich vor einem Scheich scheiden. Der Ehe entstammt eine Tochter, römisch 40 (geb. 2020). Seine Tochter lebt bei seinem Bruder römisch 40 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seinem Bruder. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Heimatdorf. Er besuchte zwei Jahre lang die Grundschule. Danach half er seiner Familie beim Anbau und Verkauf von Gemüse. Vor seiner Ausreise aus Syrien arbeitete er ca. drei Monate auf Baustellen. Er hat seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES). Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 10.08.2021 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in der Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer schloss im Jänner 2022 das Basismodul des Projektes „Integration“ des Österreichischen Roten Kreuzes ab. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Ar-Raqqa befindet sich unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). In Nordost-Syrien ist ein Wehrdienstgesetz in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften in Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund dessen mit seinen nunmehr 21 Jahren in das wehrpflichtige Alter der kurdischen Streitkräfte. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Militärdienst der kurdischen Streitkräfte eingezogen zu werden, was er ablehnt. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch de facto bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird von den kurdischen Streitkräften als Ausdruck der Unterstützung des Islamischen Staates (IS) oder einer oppositionellen Gesinnung zur SDF angesehen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtendes Wehrdienstalter für männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Beschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt im Jahr 2021 mit 19 Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Der wehrdienstpflichtige nunmehr 21-jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf sein Herkunftsgebiet. Dem Beschwerdeführer droht daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt zu sein. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.1 Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) (LIB). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (LIB). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (LIB). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand. Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“. Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (LIB). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (LIB). 1.3.
- Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
- Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
- Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB). 1.3.4.
- Wehrdienstverweigerung – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). 1.3.4.
- Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B.in Manbijim Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt (LIB). Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (LIB). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (LIB). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (LIB). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (LIB). Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (LIB). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (LIB). Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (LIB). Männer, die sich weigern, den „Selbstverteidigungseinheiten“ beizutreten, riskieren typischerweise, bei Razzien und an Kontrollstellen festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Es wurde von Misshandlungen und Tötungen von Personen berichtet, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzten. Personen, die den Dienst verweigern oder abtrünnig werden, können von den SDF/YPG als Gegner oder als Unterstützer von SNA oder ISIS angesehen werden (UNHCR). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (LIB). Berichten zufolge ist die GoS nicht in der Lage, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Einige Quellen berichteten, dass Zwangsrekrutierungen in der SAA in von GoS kontrollierten Sicherheitsbereichen in den Städten Hasaka und Qamischli durchgeführt werden, während andere im Gegensatz dazu nicht erwarteten, dass Personen, die diese Sicherheitsbereiche betreten, eingezogen würden (EUAA 2). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 das Basismodul des Projektes „Integration“ abschloss, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 14.01.2022 (vgl. AS 127).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 das Basismodul des Projektes „Integration“ abschloss, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 14.01.2022 vergleiche AS 127). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 11), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 8-11) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 9-11) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 11), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 8-11) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 9-11) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da er bei der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben habe als bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dies stelle eine Steigerung seines Fluchtvorbringens dar. Bei der Erstbefragung am 11.09.2021 habe der Beschwerdeführer als Fluchtgrund folgendes angegeben: „Ich bin zum Militär einberufen und ich wollte nicht kämpfen. Daher habe ich Syrien verlassen.“ In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.08.2022 habe er dann folgende Fluchtangaben geäußert: „Ich habe Syrien wegen der Rekrutierung verlassen, sie möchten mich rekrutieren, damit ich mitkämpfe und ich kann nicht in die Stadt und ich muss immer zu Hause sitzen, damit ich nicht rekrutiert werde. […] Mir ist nichts passiert. Einmal sind sie hinter mir her gewesen, die Kurden [sic] ich wurde verfolgt aber sie haben mich nicht erwischt.“ Angebliche Kontaktaufnahmen und Nachfragen nach seiner Person durch kurdische Streitkräfte habe er bei seiner Erstbefragung nicht angegeben, seine Angaben seien zudem vollkommen widersprüchlich. Auch sei die geschilderte Verfolgung inklusive Rekrutierungsversuchen durch die Mitglieder der kurdischen Einheiten nicht glaubhaft, da dies nicht die übliche Rekrutierungspraxis darstelle. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine Divergenz zwischen der Aussage in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erkennen lässt. Bei seiner Aussage in der Erstbefragung, dass er zum Militär einberufen worden sei, lässt sich nicht darauf schließen, dass er mit „Militär“ ausschließlich die Streitkräfte des syrischen Regimes meinte. Als „Militär“ kann jeder Soldat, sei es von der kurdischen oder syrischen Seite, angesehen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und Motive für die vorgebrachte Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte detailliert dar, eine Steigerung des Vorbringens gegenüber seinen vorherigen Aussagen lässt sich nicht erkennen. Zum Vorwurf der kurzen und eher oberflächlich gehaltenen Aussagen in der Erstbefragung ist zudem festzuhalten, dass die vorgebrachte Verfolgung ein Mindestmaß an Zeit benötigt, um nachvollziehbar dargelegt werden zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht eingehend ermittelt wurde, was im Übrigen auch nicht primäre Aufgabe dieser Erstbefragung ist. Jedenfalls aber weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.08.2022 nicht vom weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers derart ab, als dass darin Widersprüche oder eine offenkundige Steigerung zu erblicken wären. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, das bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen nunmehr konkret darzulegen und mit Details aufzufüllen, wovon der Beschwerdeführer ausführlich und in überzeugender Weise Gebrauch machte.Zum Vorwurf der kurzen und eher oberflächlich gehaltenen Aussagen in der Erstbefragung ist zudem festzuhalten, dass die vorgebrachte Verfolgung ein Mindestmaß an Zeit benötigt, um nachvollziehbar dargelegt werden zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 nicht eingehend ermittelt wurde, was im Übrigen auch nicht primäre Aufgabe dieser Erstbefragung ist. Jedenfalls aber weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.08.2022 nicht vom weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers derart ab, als dass darin Widersprüche oder eine offenkundige Steigerung zu erblicken wären. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, das bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen nunmehr konkret darzulegen und mit Details aufzufüllen, wovon der Beschwerdeführer ausführlich und in überzeugender Weise Gebrauch machte. Weiters überzeugt die Argumentation der belangten Behörde, dass keine Verfolgung durch das syrische Regime vorliegen könne, da er mehrere Jahre unbehelligt in seinem Heimatdorf leben habe können, ohne dass etwas passiert sei und seine zwei Brüder ebenso problemlos in seinem Herkunftsgebiet leben würden, nicht. Der Beschwerdeführer erläuterte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass kurdische Soldaten mindestens dreimal zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren (vgl. AS 102, 103; Niederschrift vom 21.02.2023, S. 9, 10). Zudem sind seine Brüder 1981 und 1987 geboren, somit bereits ca. 42 und 36 Jahre alt. Laut vorliegenden Länderberichten sind folglich beide Brüder zu alt um für allfällige Rekrutierungen ins Visier der kurdischen Streitkräfte zu geraten. Weiters überzeugt die Argumentation der belangten Behörde, dass keine Verfolgung durch das syrische Regime vorliegen könne, da er mehrere Jahre unbehelligt in seinem Heimatdorf leben habe können, ohne dass etwas passiert sei und seine zwei Brüder ebenso problemlos in seinem Herkunftsgebiet leben würden, nicht. Der Beschwerdeführer erläuterte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass kurdische Soldaten mindestens dreimal zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren vergleiche AS 102, 103; Niederschrift vom 21.02.2023, S. 9, 10). Zudem sind seine Brüder 1981 und 1987 geboren, somit bereits ca. 42 und 36 Jahre alt. Laut vorliegenden Länderberichten sind folglich beide Brüder zu alt um für allfällige Rekrutierungen ins Visier der kurdischen Streitkräfte zu geraten. 2.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Wehrdienst der kurdischen Streitkräfte eingezogen zu werden, aus folgenden Erwägungen: Die Wehrpflicht bzw. „Selbstverteidigungspflicht“ in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion betrifft gemäß Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren. Vor diesem Dekret konnte das Alterslimit je nach Gebiet bis zu 40 Jahre betragen. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die außerhalb der kurdisch kontrollierten Gebiete wohnen, außer die Betroffenen wohnten mindestens fünf Jahre in der kurdischen Selbstverwaltungsregion. Laut verschiedenen Quellen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, teilweise wird als Bestrafung die Wehrpflicht um einige Monate verlängert oder mit einer vorherigen Inhaftierung verbunden, auch von Entführungen und Misshandlungen wird berichtet. Es bestehen einige wenige (meistens nur temporäre und kostenpflichtige) Ausnahmen von der Wehrpflicht. Es wurden jedoch auch mehrere Fälle dokumentiert, bei denen die kurdischen Streitkräfte Männer willkürlich, auch trotz Ausnahmegenehmigung, verhafteten und inhaftierten. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft an, dass er mindestens dreimal von Mitgliedern der kurdischen Streitkräfte zu Hause heimgesucht und bei Checkpoints angehalten wurde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und keine Befreiungsgründe hervorgekommen sind, fällt er mit seinen nunmehr 21 Jahren in die Wehrpflicht der kurdischen Streitkräfte. In seinem Herkunftsgebiet im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der kurdischen Streitkräfte auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter kurdischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von der SDF kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes überprüft. In seinem Herkunftsgebiet im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa, besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der kurdischen Streitkräfte auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter kurdischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von der SDF kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes überprüft. Weiters ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für die kurdischen Streitkräfte nicht leisten will, da er an keinen Kämpfen teilnehmen und niemanden töten will. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Misshandlungen bzw. der Tod. Die Tatsache, dass die kurdischen Streitkräfte eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), bedeutet, dass dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt wird, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner Flucht vor einer Zwangsrekrutierung zumindest ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die kurdischen Streitkräfte droht. 2.2.
- Betreffend eine vom Beschwerdeführer ebenfalls befürchtete Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die syrische Armee eine Wehrdienstpflicht für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren hat. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch, weswegen die syrische Regierung das Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert hat. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von 21 Jahren in die Wehrpflicht des syrischen Regimes. Wie oben bereits ausgeführt, steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers jedoch unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF. Die syrische Regierung ist zwar auch teilweise in der Lage in Gebieten unter Kontrolle der „Autonomous Administration of North and East Syria“ (AANES) zu rekrutieren (bspw. in Qamishli oder in Deir ez-Zor), jedoch nicht in allen Gebieten. Laut Aussagen des Beschwerdeführers ist das syrische Regime in seinem Herkunftsgebiet nicht vertreten, die nächstgelegenen Checkpoints der syrischen Regierung befinden sich in den Orten XXXX und XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 8-10). Das syrische Regime hat somit keine Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und zudem auch keine Zugriffmöglichkeiten auf wehrpflichtige Männer. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der syrischen Kräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zum Wehrdienst einziehen würden, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von 21 Jahren in die Wehrpflicht des syrischen Regimes. Wie oben bereits ausgeführt, steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers jedoch unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF. Die syrische Regierung ist zwar auch teilweise in der Lage in Gebieten unter Kontrolle der „Autonomous Administration of North and East Syria“ (AANES) zu rekrutieren (bspw. in Qamishli oder in Deir ez-Zor), jedoch nicht in allen Gebieten. Laut Aussagen des Beschwerdeführers ist das syrische Regime in seinem Herkunftsgebiet nicht vertreten, die nächstgelegenen Checkpoints der syrischen Regierung befinden sich in den Orten römisch 40 und römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 8-10). Das syrische Regime hat somit keine Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und zudem auch keine Zugriffmöglichkeiten auf wehrpflichtige Männer. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der syrischen Kräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zum Wehrdienst einziehen würden, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der kurdisch kontrollierten SDF steht, eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. 3.1.
- Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der kurdisch kontrollierten SDF steht, eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der ihm – aufgrund der durch seine Flucht ausgedrückten Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten – unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vor, wobei er Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch die SDF zu gewärtigen hätte. 3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.6 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.1.6 Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 10.09.2021, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2264369.1.00