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{'item': 'W265 2266212-1'}

Obsah (8)§ 1Art. 133§ 45§ 46§ 8§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW265 2266212-1 Spruch, W265 2266212-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 1Abs.

2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs.1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) liegen weiterhin vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 2001 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. Dazu holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten mit folgendem Ergebnis ein: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsbehinderung. 151 20 vH 02 Cervikolumbalsyndrom mit Max. C6 rechts mehr als links. Oberer Rahmensatz, da motorische Schwäche vorhanden. 533 20 vH 03 Zustand nach A. iliaca comm./A. iliaca extrema-Bypass recht bei A. iliaca comm.-Aneurysma rechts. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Gefäßersatz (Goretex-Bypass). 341 30 vH 04 Arterielle Hypertonie. Oberer Rahmensatz, da beginnende Folgeschäden und notwendige Dauermedikation. 323 30 vH Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig von Hundert (50 vH). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 3 wird um 2 Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Beurteilung erfolgte nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 (Richtsatzverordnung). Diese Beurteilung erfolgte nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 (Richtsatzverordnung). Mit Eingabe vom 05.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2021 basierenden Gutachten vom 12.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Gutachten vom 21.3.2001: GdB 50vH wegen deg. WS Veränderungen

(20), Cervikolumbalsyndrom
(20), Z.n. AIC- AIE Bypass rechts
(30), arterielle Hypertonie
(30), Harninkontinenz
(10). Gutachten vom 21.7.2021: Abweisung der ZE UÖVM Antragsleiden: Neufestsetzung nach OP „Anamnese: , Gutachten vom 21.3.2001: GdB 50vH wegen deg. WS Veränderungen
(20), Cervikolumbalsyndrom
(20), Z.n. AIC- AIE Bypass rechts
(30), arterielle Hypertonie
(30), Harninkontinenz
(10). , Gutachten vom 21.7.2021: Abweisung der ZE UÖVM , Antragsleiden: Neufestsetzung nach OP Derzeitige Beschwerden: "Ich kann fast gar nichts machen, ich bin müde, der Blutdruck ist zu hoch. Ich kann nicht einmal die Handtasche tragen. Ich bekomme schwer Luft, habe ein Engegefühl auf der Brust, das ist erst seit der Operation so. Davor hat nur der Fuß weh getan. Ich habe das Gefühl, ich stehe mit dem rechten Bein in Brenneseln." Sohn: "Wir müssen sie überall hinführen, sie braucht immer eine Begleitung." Behandlung(
  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Thyrex, Amlodipin, Voltaren, Clopidogrel Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , TASS, Thyrex, Amlodipin, Voltaren, Clopidogrel Sozialanamnese: verwitwet, in Pension Sozialanamnese: , verwitwet, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , keine neuen Befunde Arztbrief KH XXXX 26.7.-9.8.2021: akute Aufnahme, St.p. Thrombektomie Unterschenkel rechts am 29.07.2021/KHN St.p. mechanische Thrombektomie der rechten Beckenarterie und Stent-PTA der AIC bds Arztbrief KH römisch 40 26.7.-9.8.2021: akute Aufnahme, St.p. Thrombektomie Unterschenkel rechts am 29.07.2021/KHN , St.p. mechanische Thrombektomie der rechten Beckenarterie und Stent-PTA der AIC bds 28.07.2021 /KHN chronisch vaskulärer Leukenzephalopathie - CCT 06.08.2021/KHN, St.p. transiente globale Amnesie unmittelbar nach Intervention 28.07.2021/KHN, Ultraschall postoperativ zufriedenstellend Es wurde vereinbart, dass aktuelle Befunde nachgereicht werden, dies ist aber nicht erfolgt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: leicht red. Allgemeinzustand: , leicht red. Ernährungszustand: normal Größe: 168,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 150/100 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Klinischer Status – Fachstatus: , HNAP frei , Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel , Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS , Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse: Adp bds palpabel, keine Ulcerationen Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft , UE: keine Ödeme, Fußpulse: Adp bds palpabel, keine Ulcerationen OE: Zittern in beiden Händen, Kopf, während der Untersuchung Hyperventilation, Schmerzäußerungen Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 10cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen OE: Zittern in beiden Händen, Kopf, während der Untersuchung Hyperventilation, Schmerzäußerungen , Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 10cm , Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: Gangunsicherheit, hält sich ständig an, auch um Luft zu holen, keine Hilfsmittel Gesamtmobilität – Gangbild: , Gangunsicherheit, hält sich ständig an, auch um Luft zu holen, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach aortoiliacalem Bypass und Thrombektomie oberer Rahmensatz, da postoperativ gutes Ergebnis dokumentiert 05.03.02 40 2 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 3 Schilddrüsenunterfunktion unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: orthopädische Leiden: empfehle fachärztliche Begutachtung Z.n. transienter globaler Amnesie: ohne weiterführenden neurologischen Befund: kein GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1(vormals Leiden 3): nach neuerlicher Operation: wird um eine Stufe höher eingestuft Leiden 2(vormals Leiden 4): Folgeschäden sind unter Leiden 1 berücksichtigt, bei niedrig dosierter Therapie: wird um zwei Stufen abgesenkt erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 vormalige Leiden 5: nicht weiter befundbelegt, keine Therapie: entfällt vormalige Leiden 5: nicht weiter befundbelegt, keine Therapie: entfällt , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten siehe Gesamtgutachten , x Dauerzustand …“ , …“ Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.05.2022 basierenden Gutachten vom 10.06.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 17.12.2021, ges. GdB 40% Zwischenanamnese: 03/22 Gefäß-OP bei einliegendem Stent und AIID-Verschluss mit Thrombektomie und Leistengefäßrekonstruktion, stat. Aufenthalt vom 13.03. bis 13.04.2022. Derzeitige Beschwerden: Ich habe immer Schmerzen im rechten Fuß. Ich kann nicht weit gehen, dann muss ich mich hinsetzen. Ich habe eine Inkontinenz. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Marcoumar, T-ASS, Pantoloc, Nebivolol, Amlodipin, Atorvastatin, Thyrex, Lyrica, Novalgin, Lyxogol Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: keine Laufende Therapie: keine , Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04/22 Befundbericht Klinik XXXX über Gefäß-OP bei einliegendem Stent und AIIDVerschluss mit Thrombektomie und Leistengefäßrekonstruktion. 04/22 Befundbericht Klinik römisch 40 über Gefäß-OP bei einliegendem Stent und AIIDVerschluss mit Thrombektomie und Leistengefäßrekonstruktion. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: unauffällig , Thorax: symmetrisch, elastisch , Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. , Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird deutlich rechtshinkend ausgeführt, Zehenballen- und Fersengang eingeschränkt möglich. Anhocken wird ½ ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd Symmetrische Muskelverhältnisse. Verschwellung am linken Unterschenkel und Sprunggelenk. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, Fußpulse sind rechts zart, links gut tastbar. Die Sensibilität wird links mehr als rechts angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. In der rechten Leiste bis zum Oberschenkel reichend relativ frische Narbe. Die Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich. Der Barfußgang wird deutlich rechtshinkend ausgeführt, Zehenballen- und Fersengang eingeschränkt möglich. Anhocken wird ½ ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd Symmetrische Muskelverhältnisse. Verschwellung am linken Unterschenkel und Sprunggelenk. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, Fußpulse sind rechts zart, links gut tastbar. Die Sensibilität wird links mehr als rechts angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. , In der rechten Leiste bis zum Oberschenkel reichend relativ frische Narbe. , Die Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich. Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und an den Gelenken objektivierbar ist. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein internistisches Gutachten wird zusätzlich erstellt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das heutige Leiden 1 wird gegenüber GA von 2001 neu berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten siehe Gesamtgutachten , x Dauerzustand …“ In der Gesamtbeurteilung der Sachverständigengutachten vom 20.06.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach aortoiliacalem Bypass und Thrombektomie oberer Rahmensatz, da postoperativ gutes Ergebnis dokumentiert 05.03.02 40 2 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und an den Gelenken objektivierbar ist. 02.02.01 20 3 Arterielle Hypteronie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. transienter globaler Amnesie: ohne weiterführenden neurologischen Befund: kein GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 (vormals Leiden 3): nach neuerlicher Operation: wird um eine Stufe höher eingestuft Leiden 3 (vormals Leiden 4): Folgeschäden sind unter Leiden 1 berücksichtigt, bei niedrig dosierter Therapie: wird um zwei Stufen abgesenkt erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4 vormalige Leiden 2und 5: nicht weiter befundbelegt, keine Therapie: entfällt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, insgesamt wird der GdB um eine Stufe niedriger eingestuft siehe oben, insgesamt wird der GdB um eine Stufe niedriger eingestuft , x Dauerzustand …“ Mit Schreiben vom 21.06.20222 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Mit Schreiben vom 21.06.20222 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Mit E-Mail vom 11.07.2022 ersuchte die Tochter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und führte dazu aus, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beabsichtigt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2022 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu fest. Die Beschwerdeführerin habe am 05.11.2021 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 21.06.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit Schreiben vom 26.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich vom 08.08.2022 bis 23.08.2022 wegen erneuter Ischämie in die Klinik XXXX begeben, da ein Stand-Re-Verschluss aufgetreten sei. Den Patientenbrief schließe sie an. Daraus gehe hervor, dass sich gerade die Verschlusskrankheit verschlechtert habe. Demgemäß habe sich der Grad der Behinderung nicht verbessert. Der Patientenbrief sei im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 26.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich vom 08.08.2022 bis 23.08.2022 wegen erneuter Ischämie in die Klinik römisch 40 begeben, da ein Stand-Re-Verschluss aufgetreten sei. Den Patientenbrief schließe sie an. Daraus gehe hervor, dass sich gerade die Verschlusskrankheit verschlechtert habe. Demgemäß habe sich der Grad der Behinderung nicht verbessert. Der Patientenbrief sei im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte im Rahmen dessen ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein. In dem Gutachten vom 16.01.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2022 basiert, wird Folgendes – hier im wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten XXXX 21.3.2001: Degenerative Veränderungen der WS 20%; Cervicolumbalsyndrom mit max. C6 rechts mehr als links 20%; Z.n. A. iliaca comm. /A. iliaca externa Bypass rechts bei A. iliaca comm- Aneurysma rechts 30%; arteriellle Hypertonie 30%-->GesGdB 50v.H. Vorgutachten römisch 40 21.3.2001: Degenerative Veränderungen der WS 20%; Cervicolumbalsyndrom mit max. C6 rechts mehr als links 20%; Z.n. A. iliaca comm. /A. iliaca externa Bypass rechts bei A. iliaca comm- Aneurysma rechts 30%; arteriellle Hypertonie 30%-->GesGdB 50v.H. Vorgutachten 21.07.2021 XXXX : degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Cervikalsyndrom; periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Bypass Operation; arterielle Hypertonie; Schilddrüsenunterfunktion Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 21.07.2021 römisch 40 : degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Cervikalsyndrom; periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Bypass Operation; arterielle Hypertonie; Schilddrüsenunterfunktion Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 17.12.2021 XXXX : periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach aortoiliacalem Bypass und Thrombektomie 40%; arterielle Hypertonie 10%; Schilddrüsenunterfunktion 10%--> GesGdB 40 v.H. Vorgutachten 17.12.2021 römisch 40 : periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach aortoiliacalem Bypass und Thrombektomie 40%; arterielle Hypertonie 10%; Schilddrüsenunterfunktion 10%--> GesGdB 40 v.H. Vorgutachten 31.05.2022 XXXX Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 20% Vorgutachten 31.05.2022 römisch 40 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 20% Gesamtgutachten 17.6.22 XXXX : periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach aortoiliacalem Bypass und Thrombektomie 40%; Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 20%; arterielle Hypertonie 10%; Schilddrüsenunterfunktion 10%--> GesGdB 40 v.H. Gesamtgutachten 17.6.22 römisch 40 : periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach aortoiliacalem Bypass und Thrombektomie 40%; Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 20%; arterielle Hypertonie 10%; Schilddrüsenunterfunktion 10%--> GesGdB 40 v.H. Beschwerde, Neufestsetzung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung eines aktuellen Patientenbriefes 25.9.22 Allergien: keine Beschwerde, Neufestsetzung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung eines aktuellen Patientenbriefes 25.9.22 , Allergien: keine Nikotin: nie Derzeitige Beschwerden: "Ich brauche den Rollstuhl oder zuhause den Rollator; jeder Schritt tut mir weh, es ist sehr mühsam, nach 30-40 Schritten muss ich eine Pause machen; alles ist sehr anstrengend und seit der letzten OP besonders. Ich hatte auch Covid. Ich bin Kraftlos im rechten Bein und habe Schmerzen in der rechten Leiste. Mein Sohn muss mich überall hinführen. Außerdem muss ich aus dem Bett heraus- uns hineingehoben werden. In der Wohnung verwende ich den Rollator. Mein Sohn und meine Schwiegertochter kümmern sich um mich. Vor 20 Jahren hatte ich eine Aneurysma- OP, mittlerweile habe ich 5 Stents und ich hatte einen Schlaganfall. Ich nehme Voltaren für die Schmerzen im Rücken, Daumengrundgelenken, Ellenbögen und Schultern. Ich habe Pflegestufe 1" Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eliquis, Thrombo Ass, Pantoloc, Nebivolol, Amlodipin, Atorvastatin, Thyrex, Torasemid, Novalgin Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt allein und wird von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter unterstützt. Sie benötigt jeden Tag Hilfe und kann kaum etwas alleine machen. Beruf: Pensionistin; davor: Finanzbuchhaltung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief Klinik XXXX 08.08.2022 bis 23.08.2022: Aufnahmegrund: Die stationäre Aufnahme erfolgte zur operativen Sanierung bei erneuter Ischämie der rechten UE bei radiologisch bestätigtem Stent-Re-Verschiuss in der AICD (CT vom 27.07.2022/KFL) unter laufender dualer Blutverdünnung mit Marcoumar und TASS Patientenbrief Klinik römisch 40 08.08.2022 bis 23.08.2022: Aufnahmegrund: Die stationäre Aufnahme erfolgte zur operativen Sanierung bei erneuter Ischämie der rechten UE bei radiologisch bestätigtem Stent-Re-Verschiuss in der AICD (CT vom 27.07.2022/KFL) unter laufender dualer Blutverdünnung mit Marcoumar und TASS AICD- Re- Verschluss bei einliegendem Stent- CTA 28.7.22; Crossover- Bypass von links nach rechts am 10.8.22, latente Hypothyreose, Prädiabetes Die postoperative Ultraschall-Kontrolle am 16.08.2022 ergab einen durchgängigen CrossOver-Bypass von links nach rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 69/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Klinischer Status – Fachstatus: , SO2 RL: 99% , HF: 69/min , Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich , Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS , Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: intakt Wirbelsäule: nicht klopfdolent Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei , Haut: intakt , Wirbelsäule: nicht klopfdolent UE: keine Varizen, Fußpulse bds. tastbar, rechtes Bein v.a. Oberschenkel im Umfang deutlich dicker als links – anamnestisch meint die Antragstellerin, dass alles wegen dem Wasser „spannt“ – links sei es schon zurückgegangen, aber das rechte Bein sei noch sehr geschwollen. Sensibilität rechtes Bein eingeschränkt- grobe Kraft untere Extremität herabgesetzt OE: frei beweglich Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich Gesamtmobilität – Gangbild: verwendet ein Hilfsmittel (Rollstuhl und zuhause Rollator) Gesamtmobilität – Gangbild: , verwendet ein Hilfsmittel (Rollstuhl und zuhause Rollator) Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach AICD- Re- Verschluss bei St.p. Stent- CTA und St.p. Crossover- Bypass von links nach rechts unterer Rahmensatz, bei sonographisch gutem Ergebnis und klinisch deutlicher Bewegungseinschränkung. 05.03.03 50 2 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und an den Gelenken objektivierbar ist. 02.02.01 20 3 Arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Schilddrüsenunterfunktion unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden Nr. 1 wird nach neuerlicher Operation um eine Stufe erhöht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden Nr. 1 wird nach neuerlicher Operation um eine Stufe erhöht. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht. , x Nachuntersuchung 01/2025 - da Besserung des klinischen Zustandes möglich. Nachuntersuchung 01 aus 2025, - da Besserung des klinischen Zustandes möglich. , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach AICD- Re- Verschluss bei St.p. Stent- CTA und St.p. Crossover- Bypass von links nach rechts. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300-400 Metern kann derzeit nicht ohne Pause erfolgen, womit der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit erheblich erschwert ist. Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach AICD- Re- Verschluss bei St.p. Stent- CTA und St.p. Crossover- Bypass von links nach rechts. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300-400 Metern kann derzeit nicht ohne Pause erfolgen, womit der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit erheblich erschwert ist. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Mit Schreiben vom 26.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 27.01.2023 einlangten. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass diese wegen Überschreitung der 12-wöchigen Frist abgebrochen worden sei. Es liege ein aktuelles Gutachten vor. Mit Schreiben vom 02.02.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Mit Schreiben vom 02.02.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Mit Schreiben vom 23.02.2023 führte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung aus, dass am 13.12.2022 eine neuerliche Begutachtung des Zustandes der Beschwerdeführerin zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung stattgefunden habe. Dabei sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt worden, es sei jedoch eine Nachuntersuchung angeordnet worden, da eine Besserung des klinischen Zustandes möglich sei und es seien die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung verneint worden. Die Begutachtung verneine insbesondere die Voraussetzung einer Zusatzeintragung beim Bedarf einer Begleitperson. Das Gutachten sei in diesem Punkt jedoch nicht schlüssig. Der Umstand, dass die 78-jährige Beschwerdeführerin keine Kraft im rechten Bein habe und einen Rollstuhl benutze, indiziert geradezu den Bedarf einer Begleitperson bei täglichen Verrichtungen außerhalb der Wohnung. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht selbst versorgen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt, da sie diese nicht zu Fuß erreichen könne und das Sitzen, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Diesbezüglich habe das Gutachten bereits festgestellt, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken derzeit nicht ohne Pause erfolgen könne. Dem Schreiben angeschlossen war der Patientenbrief der Klinik XXXX vom 20.03.2023.Mit Schreiben vom 23.02.2023 führte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung aus, dass am 13.12.2022 eine neuerliche Begutachtung des Zustandes der Beschwerdeführerin zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung stattgefunden habe. Dabei sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt worden, es sei jedoch eine Nachuntersuchung angeordnet worden, da eine Besserung des klinischen Zustandes möglich sei und es seien die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung verneint worden. Die Begutachtung verneine insbesondere die Voraussetzung einer Zusatzeintragung beim Bedarf einer Begleitperson. Das Gutachten sei in diesem Punkt jedoch nicht schlüssig. Der Umstand, dass die 78-jährige Beschwerdeführerin keine Kraft im rechten Bein habe und einen Rollstuhl benutze, indiziert geradezu den Bedarf einer Begleitperson bei täglichen Verrichtungen außerhalb der Wohnung. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht selbst versorgen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt, da sie diese nicht zu Fuß erreichen könne und das Sitzen, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Diesbezüglich habe das Gutachten bereits festgestellt, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken derzeit nicht ohne Pause erfolgen könne. Dem Schreiben angeschlossen war der Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 20.03.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin insofern stattgegeben werde, als das ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie als schlüssig erachtet werde. Damit lägen die Voraussetzungen zur Ausstellung des Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 vH weiterhin vor. Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wie Begleitperson oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 02.11.2021, im Sozialministeriumservice eingelangt am 05.11.2021, nicht beantragt worden und habe die erstinstanzliche Behörde daher auch keinen Bescheid darüber erlassen. Diesbezüglich müsse sich die Beschwerdeführerin erneut an das Sozialministeriumservice wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H.. Sie stellte am 05.11.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach AICD-Re-Verschluss bei St.p. Stent-CTA und St.p Crossover-Bypass von links nach rechts
  4. Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  5. Arterielle Hypertonie
  6. Schilddrüsenunterfunktion Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 50 v. H.. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 16.01.2023 zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich ebenso aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 16.01.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, laut welchem, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.01.2022 und einem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022, zusammengefasst in der Gesamtbeurteilung vom 20.06.2022, weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden, mit dem Vorgutachten, mit den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.01.2022 und 10.06.2022, zusammengefasst in der Gesamtbeurteilung vom 20.06.2022 und der damit einhergehenden Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Nachvollziehbar kommt diese zum Schluss, dass das Leiden Nr. 1 nach neuerlicher Operation um eine Stufe erhöht wird, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Sachverständige schätzte das Leiden 1 in schlüssiger Weise, abweichend von den Sachverständigengutachten vom 12.01.2022 und 10.06.2022, zusammengefasst in der Gesamtbeurteilung vom 20.06.2022, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein und begründete diese Einstufung mit einer neuerlichen Operation der Beschwerdeführerin, weshalb im Vergleich zum Vorgutachten der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 2 bis 4 wurden wie in den Sachverständigengutachten vom 12.01.2022 und 10.06.2022, zusammengefasst in der Gesamtbeurteilung vom 20.06.2022, eingestuft. Diesbezüglich konnte seines der Sachverständigen keine Änderung objektiviert werden. Des Weiteren führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht wird, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen für Innere Medizin und Pneumologie abzugehen. Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich einer zwischenzeitig eingetretenen Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die vorgelegten Befunde im Rahmen der Beschwerde wurden von der Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2023, wonach die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung verneint worden seien, ist zu entgegnen, dass Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wie Begleitperson oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 02.11.2021, im Sozialministeriumservice eingelangt am 05.11.2021, in welchem sie eine Neufestsetzung ihres Gesamtgrades der Behinderung beantragte, nicht beantragt wurden. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung

§ 46

dritter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) ist der mit Schreiben vom 23.02.2023 übermittelte Patientenbrief der Klinik XXXX vom 20.02.2023, wonach entgegen dem Sachverständigengutachten, welches von einem Stand-Re-Verschluss ausgehe, eine Herzinsuffizienz der Beschwerdeführerin vorliege, nicht mehr zu berücksichtigen (siehe rechtliche Beurteilung).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2023, wonach die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung verneint worden seien, ist zu entgegnen, dass Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wie Begleitperson oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 02.11.2021, im Sozialministeriumservice eingelangt am 05.11.2021, in welchem sie eine Neufestsetzung ihres Gesamtgrades der Behinderung beantragte, nicht beantragt wurden. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, dritter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) ist der mit Schreiben vom 23.02.2023 übermittelte Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 20.02.2023, wonach entgegen dem Sachverständigengutachten, welches von einem Stand-Re-Verschluss ausgehe, eine Herzinsuffizienz der Beschwerdeführerin vorliege, nicht mehr zu berücksichtigen (siehe rechtliche Beurteilung). Folglich ergibt sich im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (…) § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…) § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Behindertenpasses sind nach der Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und der Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Behindertenpasses sind nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und der Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.. Das von der belangten Behörde eingeholte, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete und von den Parteien des Verfahrens unbestrittene Sachverständigengutachten vom 16.01.2023 (Innere Medizin und Pneumologie) zur Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 v.H.. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden, liegen diese weiterhin

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, vor.Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden, liegen diese weiterhin

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, vor. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, legte der Beschwerdeführerin keine Befunde vor, die geeignet waren, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.

§ 46

dritter Satz Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dem/Der Behindertenpasswerber/in obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner/ihrer Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. § 46 dritter Satz BBG beschränkt das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der/die Behindertenpasswerber/in seine/ihre maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm/ihr, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er/sie diese geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Der mit Schreiben vom 23.02.2023 vorgelegte Patientenbrief vom 20.02.2023, aus dem hervorgehe, dass eine Herzinsuffizienz bei der Beschwerdeführerin vorliege, war daher nicht zu berücksichtigen. (vgl. VfGH 14.12.2021, G225/2021)

Paragraph 46, dritter Satz Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dem/Der Behindertenpasswerber/in obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner/ihrer Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Paragraph 46, dritter Satz BBG beschränkt das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der/die Behindertenpasswerber/in seine/ihre maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm/ihr, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er/sie diese geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Der mit Schreiben vom 23.02.2023 vorgelegte Patientenbrief vom 20.02.2023, aus dem hervorgehe, dass eine Herzinsuffizienz bei der Beschwerdeführerin vorliege, war daher nicht zu berücksichtigen. vergleiche VfGH 14.12.2021, G225/2021) Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2266212.1.00

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