RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW265 2266801-1 Spruch, W265 2266801-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 07.04.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses, seit 23.06.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H., darüber hinaus ist seit 18.10.2022 die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und seit 06.04.2015 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ im Behindertenpass eingetragen.Die Beschwerdeführerin ist seit 07.04.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses, seit 23.06.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H., darüber hinaus ist seit 18.10.2022 die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und seit 06.04.2015 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ im Behindertenpass eingetragen. Im Rahmen eines früheren Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, holte die belangte Behörde unter anderem ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.10.2021 ein, worin Folgendes – im Wesentlichen – ausgeführt wurde:Im Rahmen eines früheren Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, holte die belangte Behörde unter anderem ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.10.2021 ein, worin Folgendes – im Wesentlichen – ausgeführt wurde: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Insulinpflichtiger Diabetes (funktionelle Insulintherapie kombiniert mit oraler Medikation) 2 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Unterschenkelbruch links mit Marknagelimplantation sowie Innen- und Außenknöchelverschraubung. 3 ängstliche Anpassungsstörung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da trotz derzeit noch bestehender belastungsabhängiger Beschwerden v.a. im linken Kniegelenk, ist der übrige Bewegungs- und Stützapparat in der Lage das gut zu kompensieren. Außerdem finden sich in der aktuellen magnettomographischen Untersuchung keine Hinweise für höhergradige Defekte in der Druckaufnahmezone des linken Kniegelenks. Die eine noch verwendete Krücke sollte im Verlauf der nächsten Wochen unter weiterer Therapie gut abbaubar sein. Die oberen Extremitäten können gut zum Anhalten und Abstützen eingesetzt werden. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist zu bewältigen und das Überwinden einiger Stufen ist möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Derzeit ist die Benützung ÖVM noch ausreichend gut möglich und daher zumutbar.“ Am 23.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei.Am 23.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 basierenden Gutachten vom 19.09.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: VGA, 08/2017: insulinpflichtiger Diabetes mellitus – 40% Depressio – 30% Gesamt-GdB: 50% VGA, 10/2021: insulinpflichtiger Diabetes, funktionelle Insulintherapie, Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, Z.n. Unterschenkelbruch links und Marknagelimplantation sowie Innen- und Außenknöchelverschraubung, ängstliche Anpassungsstörung öffentliche Verkehrsmittel zumutbar Derzeitige Beschwerden: Es habe sich nichts verändert seit der letzten Untersuchung. Der Fuß werde natürlich nicht besser. Psychisch gehe es ihr sehr schlecht, sie sei beim PSD in Betreuung. Stress würde alles verschlechtern. Sie könne nicht schlafen, sie habe einen Sohn, der an Schizophrenie erkrankt ist seit der Geburt. Sie habe Gefühlsstörungen im Bereich der Zehen des linken Fußes, weil bei der Operation sei ihr Nerv durchgetrennt worden. Zu Hause würde sie mit einem Rollator gehen, da würde sie sich leichter tun. Die Ärzte würden sagen, sie solle Krücken verwenden, damit nicht auch die Hüfte durch Fehlbelastung beeinträchtigt werden würde. Auch der Zucker sei schlechter, weil sie sich ja jetzt nicht bewegen könne. Sie könne ca. 10 Minuten gehen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Legalon, Novorapid, Tresiba, Trulicity, Jardiance, Naprobene, Pregabalin, Sedogelat, Duloxetin, Mirtel Sozialanamnese: Krankenstand, lebt mit dem erwachsenen Sohn im gemeinsamen Haushalt (34 Jahre alt, Schizophrenie) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht PSD XXXX , 09/2022: PSD römisch 40 , 09/2022: rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode, Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, somatoforme Schmerzstörung Befunde im Akt Dr. XXXX , 02/2022: Dr. römisch 40 , 02/2022: Z.n. Fraktur crur sin., Chondropathie linkes Knie, Tendinopathie linke Patellasehne, Poplitealzyste links, Verdacht auf Morbus Sudeck distale Tibia linkes Sprunggelenk, Diabetes Typ I, linkes Knie 40 cm Mittel Unterschenkel 39 cm, rechtes Knie 43 cm Mitte Unterschenkel 39 cm, keine Rötung, keine Schwellung, keine Übererwärmung, Erguss Meniskuszeichen nicht sicher positiv, Druckschmerz über Patellasehne, Band stabil, eine maximale Gehzeit von 10 Minuten ist möglich Z.n. Fraktur crur sin., Chondropathie linkes Knie, Tendinopathie linke Patellasehne, Poplitealzyste links, Verdacht auf Morbus Sudeck distale Tibia linkes Sprunggelenk, Diabetes Typ römisch eins, linkes Knie 40 cm Mittel Unterschenkel 39 cm, rechtes Knie 43 cm Mitte Unterschenkel 39 cm, keine Rötung, keine Schwellung, keine Übererwärmung, Erguss Meniskuszeichen nicht sicher positiv, Druckschmerz über Patellasehne, Band stabil, eine maximale Gehzeit von 10 Minuten ist möglich Barmherzige Brüder XXXX – Stoffwechselambulanz, 03/2022: Barmherzige Brüder römisch 40 – Stoffwechselambulanz, 03/2022: Diabetes mellitus seit dem 14. Lebensjahr, Ersteinstellung im AKH, HbA1c 9,2%, Einleitung Trulicity Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 164,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA im Stehen Mitte Waden, Zehen/Fersenstand rechts möglich, Zehen/Fersenstand links nicht möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: deutliche Funktionseinschränkung im Bereich des linken Knies, linker Unterschenkel, linkes Sprunggelenk, Hypästhesien im Bereich des linken Ristes, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand links nicht möglich, keine wesentliche Funktionseinschränkung im Bereich der rechten UE, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand rechts möglich Gesamtmobilität – Gangbild: zwei Unterarmstützkrücken- einige Schritte ausreichend sicher ohne Hilfsmittel möglich Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand rechts möglich ausreichend sicherer Stand und Gang um eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurücklegen zu können Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, etwas dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie. 09.02.02 40 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Unterschenkelbruch links mit Marknagelimplantation sowie Innen- und Außenknöchelverschraubung mit konsekutiver Funktionseinschränkung im Bereich des linken Knies und Sprunggelenkes, Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Ristes Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der linken unteren Extremität. 02.02.02 40 3 rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung, somatoforme Störung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Therapie und medikamentöse Dauertherapie etabliert. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um zwei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu SVG 10/2021: keine wesentliche Änderung Stellungnahme zu SVG 08/2017: Nunmehriges Leiden 2 wird hinzugefügt. Alle übrigen Leiden bleiben unverändert. Gesamt-GdB wird erhöht, da neues Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: im Vergleich zu SVG 08/17 Verschlechterung, da neues Leiden 2 Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung bei Diabetes mellitus, psychischer Funktionseinschränkung und Funktionseinschränkung im Bereich der linken unteren Extremität sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Einfache Hilfsmittel sind bei Bedarf zumutbar. Die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken ist aufgrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. …“ Mit Schreiben vom 19.09.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben 19.09.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, hätte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt. Mit E-Mail vom 03.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des schlechten psychischen Zustandes beim Psychosozialen Dienst in Behandlung sei sowie körperliche Beeinträchtigungen vorliegen würden, weshalb die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei. Sie legte eine fachärztliche Stellungnahme vom 24.10.2022 vor. Die belangte Behörde leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte im Rahmen dessen ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem Gutachten vom 19.12.2022, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2022 basiert, wird Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Bescheidbeschwerde ÖZIV 2.11.2022: gegen die Ablehnung der UZM, ...Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes ist Frau XXXX beim PSD in Behandlung. Wie im Befund desselben ist aufgrund der Diagnosen eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Hinzu kommen sie körperlichen Beeinträchtigungen, die einer sichere Beförderung auch nicht positiv zugutekommen.... Bescheidbeschwerde ÖZIV 2.11.2022: gegen die Ablehnung der UZM, ...Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes ist Frau römisch 40 beim PSD in Behandlung. Wie im Befund desselben ist aufgrund der Diagnosen eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Hinzu kommen sie körperlichen Beeinträchtigungen, die einer sichere Beförderung auch nicht positiv zugutekommen.... Vorgutachten 8/2017: GdB 50 %, DZ (DM 40 %, Depressio 30 %), Öffentliche VM zumutbar, 10/2021: öffentliche VM zumutbar. 9/2022: GdB 60 % (DM 40 %, Degenerativer Bewegungsapparat 40 %, Depressio 30 %), Dz, öffentliche VM zumutbar. Derzeitige Beschwerden: Ich habe ein Kind mit Schizophrenie. Ich habe 2021 einen Unfall mit dem Fuß gehabt, einen Marknagel und Schrauben - die können nicht entfernt werden. ich kann nur 10 Minuten gehen, dann bekomme ich Schmerzen im Unterschenkel und Knie links. Ich bin mit Rollator von der Reha entlassen worden - diesen Befund hat noch niemand verlangt. Rollator verwende ich auf längere Strecken, sonst das Einkaufswagerl. Ich gehe oft tagelang nicht aus dem Haus, weil es mir nicht gut geht. ich halte die Nähe nicht aus. bin nur zuhause. Einkaufen in Tagesrandzeiten. Aufzugfahren mit mehreren Menschen nicht möglich. Ich vertrage keine Menschen, keine Nähe, das ist schon lange so. Heute bin ich wegen meiner psychischen Probleme da, deswegen kann ich nicht öffentlich fahren. Das Orthopädische ist eingeschätzt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Legalon, Novorapid bei Bd. Tresiba, Trulicity Jardiance, Naprobene, Pregabalin 150 mg, Sedogelat, Duloxetin 60 mg, Mirtel 30 mg. 1xmonatlich PSD seit meinem Burnout 2015. Reha 6/2021, Psychiatrische Reha 2020 konnte ich nicht antreten - ich hatte niemanden für meinen Hund. Pantoprazol, Legalon, Novorapid bei Bd. Tresiba, Trulicity Jardiance, Naprobene, Pregabalin 150 mg, Sedogelat, Duloxetin 60 mg, Mirtel 30 mg. 1xmonatlich PSD seit meinem Burnout 2015. Reha 6 aus 2021,, Psychiatrische Reha 2020 konnte ich nicht antreten - ich hatte niemanden für meinen Hund. Sozialanamnese: Kindergartenhelferin, Krankenstand im Wechsel mit AMS. Führerschein vorhanden, fährt selbst - nur kurze Strecken - die Kupplung bedienen schmerzt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): BHB XXXX , Stoffwechselambulanz 1.3.2022: Erstvorstellung. 17.3.2022: HbA1c 9,9, Einleitung Trulicity, BHB römisch 40 , Stoffwechselambulanz 1.3.2022: Erstvorstellung. 17.3.2022: HbA1c 9,9, Einleitung Trulicity, Dr. XXXX Orthopädie, 21.2.2022: Knie links S 0/10/75, linkes Sprunggelenk Extension möglich, Flexion aufgehoben. Dr. römisch 40 Orthopädie, 21.2.2022: Knie links S 0/10/75, linkes Sprunggelenk Extension möglich, Flexion aufgehoben. Diagnosen: z.n. fract. crur. sin, Chondropathie linkes Knie, Tendinopathie linke Patellasehne, Poplitealcyste links, Va. Mb. Sudeck distale Tibia li Sprunggelenk, DMI. Diagnosen: z.n. fract. crur. sin, Chondropathie linkes Knie, Tendinopathie linke Patellasehne, Poplitealcyste links, römisch fünf a. Mb. Sudeck distale Tibia li Sprunggelenk, DMI. Wiedervorstellung in 2 Wochen. psychiatrischer Befund aus dem Vorgutachten übernommen: PSD XXXX , 09/2022: psychiatrischer Befund aus dem Vorgutachten übernommen: PSD römisch 40 , 09/2022: rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode, Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, somatoforme Schmerzstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: I-XII altersgemäß HWS mit endlagiger Rotationseinschränkung, KJA 1 cm OE: MER seitengleich mittellebhaft, AVV/FNV sicher, Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds möglich. kein sensomot. Defizit. Rumpf: LWS klopfdolent, FBA 20 cm UE: PSR re mittellebhaft, li flau, ASR re flau, li fehlend. Narbe linkes Knie. der linke Fuß/Sprunggelenk wird in Mittelstellung fixiert gehalten, Hypästhesie von Knie nach distal links. keine trophische Störung/muskuläre Atrophie, Fußsohlenbeschwielung seitengleich. Lasegue/Babinski neg., Gelenke re frei beweglich. li Knie S 0-0-90°, Sprunggelenk links wird aktiv in 90° Stellung gehalten, keine Beweglichkeit gezeigt. wegen Schmerzangabe wird das Gelenk passiv nicht bewegt. Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Laufschuhe mit spezieller Stütze. beim Ausziehen des rechten Schuhs Einbeinstand links ohne Probleme möglich. Romberg sicher, Gang mit geringem Entlastungshinken links, guter Raumgewinn. Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus regelrecht, Antrieb etwas herabgesetzt, einfühlbar. belastet durch die psychische Erkrankung des Sohnes - habe Schlafstörung, Ängste, "alle Zustände". keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Unterschenkelbruch links mit Marknagelimplantation sowie Innen- und Außenknöchelverschraubung mit konsekutiver Funktionseinschränkung im Bereich des linken Knies und Sprunggelenkes, Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Unterschenkels 3 rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung, somatoforme Störung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 3 bestehen unverändert, Heilungs- und Rehabilitationsbedingte Besserung Leiden 2. Leiden 1 und 3 bestehen unverändert, Heilungs- und Rehabilitationsbedingte Besserung Leiden 2. , Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? die psychiatrischen Symptome sind von ihrer Art und Schwere nicht geeignet eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Bei Zustand nach Unterschenkelbruch links mit operativer Versorgung besteht eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenkes. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich (pausenfreie Gehdauer von 10 Minuten wurde angegeben), es ist keine Dauerschmerztherapie etabliert. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“ Mit Schreiben vom 20.12.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 03.11.2022 ab. Begründend führte sie aus, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 20.12.2022 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, hätte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit E-Mail vom 07.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 08.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 09.02.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H.. Sie stellte am 23.06.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Insulinpflichtige Diabetes mellitus - Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach einem Unterschenkelbruch links mit Marknagelimplantation sowie Innen- und Außenknöchelverschraubung mit konsekutiver Funktionseinschränkung im Bereich des linken Knies und Sprunggelenkes sowie Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Ristes - Rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung und somatoforme Störung Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 und einer Fachärztin für Neurologie vom 19.12.2022 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 und einer Fachärztin für Neurologie vom 19.12.2022. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin stellte in ihrem Gutachten vom 19.09.2022, infolge einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 und anhand der vorgelegten Beweismittel, fest, dass eine insulinpflichtige Diabetes mellitus als Leiden 1, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, ein Zustand nach einem Bruch des linken Unterschenkels mit Marknagelimplantation sowie Innen- und Außenknöchelverschraubung mit konsekutiver Funktionseinschränkung im Bereich des linken Knies und Sprunggelenkes und eine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Ristes als Leiden 2 sowie eine rezidivierende depressive Störung, eine Anpassungsstörung und eine somatoforme Störung als Leiden 3 fest. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führte sie im Wesentlichen schlüssig aus, dass trotz der Diabetes mellitus, psychischer Funktionseinschränkungen und Einschränkungen im Bereich der linken unteren Extremität, das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Anhalten und der sichere Transport gewährleistet sind. Der Gang sowie der Stand sind ausreichend sicher und die körperliche Belastbarkeit gegeben. Dazu hielt sie fest, dass deutliche Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Knies, linken Unterschenkels und linken Sprunggelenks vorliegen sowie eine herabgesetzte Druck- bzw. Berührungsempfindung im Bereich des linken Ristes besteht. Bezüglich des Gangbildes dokumentierte sie, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Unterarmstützkrücken zur Untersuchung gekommen ist, aber einige Schritte auch ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich sind. Der Zehen- und Fersenstand sowie der Einbeinstand sind auf der rechten Seite durchführbar. Die Sachverständige für Neurologie bestätigte im Wesentlichen in ihrem Gutachten vom 19.12.2022 das Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin vom 19.09.2022. Sie stellte unter anderem ebenso fest, dass eine rezidivierende depressive Störung, eine Anpassungsstörung und eine somatoforme Störung bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des schlechten psychischen Zustandes in Behandlung sei, und der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2022. Die Sachverständige erläuterte dahingehend jedoch nachvollziehbar, dass die psychiatrischen Symptome von ihrer Art und Schwere nicht geeignet sind, eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Sie merkte dazu an, dass die Beschwerdeführerin voll orientiert, gut kontaktfähig und einfühlbar ist. Der Duktus ist regelrecht und es besteht keine produktive Symptomatik bzw. liegen keine mnestischen Defizite vor. Verkannt wurde jedoch von der Sachverständigen nicht, dass die Beschwerdeführerin durch die psychische Erkrankung ihres Sohnes an Schlafstörungen und Ängsten leidet und der Antrieb etwas herabgesetzt ist. Richtigerweise führte sie jedoch an, dass für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegen müsste. Demzufolge müssten alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen worden sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Die Sachverständige kam aufgrund der vorliegenden und bereits ausgeführten Umstände und Untersuchungsergebnisse daher zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese Faktoren nicht vorliegen. Bezüglich der unteren Extremitäten legte sie schlüssig dar, dass bei einem Zustand nach einem Unterschenkelbruch auf der linken Seite mit einer operativen Versorgung eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenkes besteht. Es ist jedoch keine Dauerschmerztherapie etabliert. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern ist zumutbar und möglich. Dabei wies sie auch darauf hin, dass eine pausenfreie Gehdauer von zehn Minuten von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Untersuchung angegeben wurde. Diese Angaben decken sich auch mit den Ausführungen im vorgelegten Befund vom 21.02.2022. In den oberen Extremitäten besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit, die Greifformen sind erhalten, wodurch das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport möglich sind. Das Gangbild beschreibt sie als sicher (der Romberg-Test zur Untersuchung von Gleichgewichtsstörungen wurde durchgeführt), mit geringem Entlastungshinken auf der linken Seite, wobei der Einbeinstand auf dieser Seite trotzdem möglich ist, und gutem Raumgewinn. Der linke Fuß bzw. das linke Sprunggelenk wird in Mittelstellung fixiert gehalten und es besteht eine herabgesetzte Druckempfindung im Bereich des Knies. Eine trophische Störung oder muskuläre Atrophie (Rückbildung von Körpergewebe) liegen nicht vor. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich, ein Dehnungsschmerz des Ischiasnerves (Lasegue) ist nicht gegeben, die Gelenke auf der rechten Seite sind frei beweglich und das linke Sprunggelenk kann aktiv in einer 90 Grad Stellung gehalten werden. Die Beschwerdeführerin trug bei der Untersuchung Laufschuhe mit spezieller Stütze. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen in den öffentlichen Verkehrsmitteln behindern würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht verwendet. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Stellungnahme oder Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 19.09.2022 und vom 19.12.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 und einer Fachärztin für Neurologie vom 19.12.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2266801.1.00