4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020
1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie
1 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherung unterliege. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit 2002 eine Tätigkeit als Aufsichtsrat ausübe, der belangten Behörde jedoch keine Unterbrechungserklärung übermittelt hätte. Der BF hätte selbst angegeben, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 weiterhin im Firmenbuch als Aufsichtsrat eingetragen gewesen wäre und auch beabsichtigt hätte, seine Tätigkeit wiederaufzunehmen. Im Ergebnis könne von einer unterjährigen Beendigung der betrieblichen Tätigkeit
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit 2002 eine Tätigkeit als Aufsichtsrat ausübe, der belangten Behörde jedoch keine Unterbrechungserklärung übermittelt hätte. Der BF hätte selbst angegeben, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 weiterhin im Firmenbuch als Aufsichtsrat eingetragen gewesen wäre und auch beabsichtigt hätte, seine Tätigkeit wiederaufzunehmen. Im Ergebnis könne von einer unterjährigen Beendigung der betrieblichen Tätigkeit
Paragraph 7, GSVG nicht ausgegangen werden. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er für das Jahr 2020 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätte, da er in den Monaten Jänner, März, April, Juni, Juli sowie August 2020 überhaupt keine Vergütungen als Aufsichtsrat erhalten hätte. Auch wenn der BF im Firmenbuch eingetragen gewesen wäre, hätte er diese Tätigkeit ruhend gestellt. Faktischer Beginn der betrieblichen Tätigkeit wäre sohin September 2020 gewesen und wäre davor jedenfalls keine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben. Daher sei für den Zeitraum Jänner 2020 bis August 2020 keine Pflichtversicherung festzustellen. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 habe der BF von September bis Dezember keine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Es wäre bezüglich der Einkommensabgrenzung im Jahr 2017 zwar das gesamte Kalenderjahr zur Ermittlung des Gesamteinkommens des BF heranzuziehen, basiere dies jedoch auf einer verfassungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufenden Bestimmung. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass der BF, welcher mit September 2017, sohin nicht am Ende des Kalenderjahres, seine vorzeitige Alterspension angetreten habe, ohne sachliche Rechtfertigung viel schlechter gestellt sei, als ein vergleichbarer Dienstnehmer/Korridorpensionist, welcher mit 01.01. eines Kalenderjahres seine vorzeitige Pension antrete. Die entsprechende Bestimmung habe aufgrund der Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unangewendet zu bleiben, weshalb der BF ebenfalls im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung
1 Z 3 lit a ASVG unterliege. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er für das Jahr 2020 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätte, da er in den Monaten Jänner, März, April, Juni, Juli sowie August 2020 überhaupt keine Vergütungen als Aufsichtsrat erhalten hätte. Auch wenn der BF im Firmenbuch eingetragen gewesen wäre, hätte er diese Tätigkeit ruhend gestellt. Faktischer Beginn der betrieblichen Tätigkeit wäre sohin September 2020 gewesen und wäre davor jedenfalls keine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben. Daher sei für den Zeitraum Jänner 2020 bis August 2020 keine Pflichtversicherung festzustellen. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 habe der BF von September bis Dezember keine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Es wäre bezüglich der Einkommensabgrenzung im Jahr 2017 zwar das gesamte Kalenderjahr zur Ermittlung des Gesamteinkommens des BF heranzuziehen, basiere dies jedoch auf einer verfassungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufenden Bestimmung. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass der BF, welcher mit September 2017, sohin nicht am Ende des Kalenderjahres, seine vorzeitige Alterspension angetreten habe, ohne sachliche Rechtfertigung viel schlechter gestellt sei, als ein vergleichbarer Dienstnehmer/Korridorpensionist, welcher mit 01.01. eines Kalenderjahres seine vorzeitige Pension antrete. Die entsprechende Bestimmung habe aufgrund der Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unangewendet zu bleiben, weshalb der BF ebenfalls im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 21.10.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertreterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist seit dem Jahr 2012 als Aufsichtsrat bei der XXXX (Firmenbuchnummer: XXXX ) tätig und bezieht Vergütungen aus dieser Tätigkeit. Der BF ist seit dem Jahr 2012 als Aufsichtsrat bei der römisch 40 (Firmenbuchnummer: römisch 40 ) tätig und bezieht Vergütungen aus dieser Tätigkeit. Der BF war weiters im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Vorstand der XXXX (Firmenbuchnummer: XXXX ) sowie ab 15.10.2019 der XXXX (Firmenbuchnummer: XXXX
1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung
1 Z 3 lit a ASVG. Der BF unterliegt somit im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung
1 Z 3 lit a ASVG. Der BF vertritt hingegen die Rechtsauffassung, dass eine durchgehende Ausübung der die Pflichtversicherung begründende Tätigkeiten nicht vorliege, da er im Jahr 2020 vor September keine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 wäre zwar das gesamte Kalenderjahr zur Ermittlung des Gesamteinkommens des BF heranzuziehen gewesen, lasse sich dieses Vorgehen jedoch mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbaren, da der BF, welcher nicht am Ende des Kalenderjahres, sondern mit September 2017, seine vorzeitige Alterspension angetreten habe, ohne sachliche Rechtfertigung viel schlechter gestellt werde, als ein vergleichbarer Dienstnehmer/Korridorpensionist, welcher mit 01.01. eines Kalenderjahres seine vorzeitige Pension antrete. Nach Ansicht des BF unterliege er somit im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.08.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Die Frage, ob in den in Beschwerde gezogenen Zeiträumen eine betriebliche Tätigkeit des BF, welche eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgelöst hat, vorgelegen ist bzw. inwieweit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des BF bedingt durch die Heranziehung des gesamten Kalenderjahres 2017 zur Ermittlung seines Gesamteinkommens besteht, ist im gegenständlichen Fall einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Die Frage, ob in den in Beschwerde gezogenen Zeiträumen eine betriebliche Tätigkeit des BF, welche eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgelöst hat, vorgelegen ist bzw. inwieweit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des BF bedingt durch die Heranziehung des gesamten Kalenderjahres 2017 zur Ermittlung seines Gesamteinkommens besteht, ist im gegenständlichen Fall einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der BF von 01.01.2017 bis 31.08.2017 sowie von 01.09.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit a ASVG unterlag. 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der BF von 01.01.2017 bis 31.08.2017 sowie von 01.09.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Pflichtversicherung des BF aufgrund seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.08.2020 ausgegangen ist. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein bloßes zeitweises Nichttätigsein des BF im Sinne der Rechtsprechung des VwGH handle, welches keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit bedeute und daher im vorliegenden Fall von einer unterjährigen Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 7 GSVG nicht ausgegangen werden könne.Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein bloßes zeitweises Nichttätigsein des BF im Sinne der Rechtsprechung des VwGH handle, welches keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit bedeute und daher im vorliegenden Fall von einer unterjährigen Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 7, GSVG nicht ausgegangen werden könne. Der BF moniert, dass er vor September 2020 die Einkunftsgrenzen über der Geringfügigkeit nicht überschritten hätte. Hinsichtlich der Einkommensabgrenzung im Jahr 2017 wäre zwar das gesamte Kalenderjahr zur Ermittlung des Gesamteinkommens des BF heranzuziehen gewesen, basiere dies jedoch auf einer verfassungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufenden Bestimmung, weshalb eine Abgrenzung mit 01.09.2017 vorzunehmen gewesen wäre. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie 01.01.2020 bis 31.08.2020 festgestellt hat.Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie 01.01.2020 bis 31.08.2020 festgestellt hat.
1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze
1 Z 5 GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
1 Z 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, deren Einkünfte (§ 25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben haben.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, deren Einkünfte (Paragraph 25, GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben haben.
4 Z 1 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
1 Z 3 lit. a 2. Teilstrich ASVG unterliegen alle in der Kranken- oder Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversicherten der Unfallversicherung.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Teilstrich ASVG unterliegen alle in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten der Unfallversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165; 14.11.2012, 2010/08/0215; 20.03.2014, 2013/08/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165; 14.11.2012, 2010/08/0215; 20.03.2014, 2013/08/0012). Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen
den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN, vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.).Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen
den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN, vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.). Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN).Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN). Bezüglich der Einführung des § 7 Abs. 4 GSVG wird in den Erläuterungen zu BGBl. 139/1997 (886 der Beilagen XX. GP 112) Folgendes ausgeführt:Bezüglich der Einführung des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG wird in den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt 139 aus 1997, (886 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 112) Folgendes ausgeführt: "Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen
1 Z 4 GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (§ 18 GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des § 54 GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat.""Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (Paragraph 18, GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des Paragraph 54, GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat." 3.2. Verfahrensgegenständlich wurden in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2020 unbestritten Einkünfte des BF aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen. Die Tätigkeit des BF als Aufsichtsrat ist eine "betriebliche" Tätigkeit, weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Bei der Tätigkeit eines Aufsichtsrats überwiegt, auch wenn für die Ausübung der Tätigkeit keine Betriebsmittel benötigt werden, die Selbständigeneigenschaft. Ein Aufsichtsrat ist in der Regel nebenberuflich tätig und erhält für seine Leistungen eine Aufwandsentschädigung. Es handelt sich dabei um Einkommen im Sinne des EStG, das entsprechend versteuert werden muss. Da in der Regel zur Ausübung der Tätigkeit eines Aufsichtsrats außer der Einbringung seiner speziellen Kenntnisse und seiner Erfahrung keine Betriebsmittel notwendig sind, sie dennoch als selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren ist, ist die Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gegeben (BMSG.
1 Z 4 GSVG in der Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 gegeben.Nachdem die Einkünfte des BF aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2017 und 2020 insgesamt die Versicherungsgrenzen überschreiten und eine anderweitige Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat weder nach dem GSVG noch einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 gegeben. Hinsichtlich der Bedenken des BF ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom
1 Z 4 GSVG auszugehen.Eine Beendigung (oder auch nur zeitlich befristete Unterbrechung) der betrieblichen Tätigkeit des BF ist so nicht einmal ansatzweise erkennbar, vielmehr liegt geradezu typischerweise eine durchgehende betriebliche Tätigkeit des BF als Aufsichtsrat vor. Da der BF keine Anhaltspunkte darlegen konnte, wonach seine Tätigkeit unterjährig unterbrochen wurde, ist von einer ganzjährigen Versicherungspflicht des BF
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auszugehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher das bloße zeitweise Nichttätigsein, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit darstellt, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. Vom erkennenden Gericht ist daher festzustellen, dass aus den genannten Gründen dem BF eine Glaubhaftmachung der Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit nicht gelungen ist. Der bloße Umstand, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, lässt auch keinen anderen Schluss zu. Festzuhalten ist, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zwar nur dann eintritt, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden (was gegenständlich der Fall war), es ist aber – entgegen dem Vorbringen des BF - nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG Jahreskommentar
1 Z 4 GSVG in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausgeht.Somit konnte der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten, wenn diese zur Recht von einer Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausgeht.
1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG (auch) für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 festgestellt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (auch) für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie von 01.01.2020 bis 31.12.2020 festgestellt. , Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Einkommensabgrenzung: Der BF brachte weiters vor, dass es dem OGH zufolge bei Fällen von Kindergeldrückforderungen möglich sei, vorzulegen, das keine grenzüberschreitenden Einkünfte erzielt worden wären, um in einem solchen Fall eine Rückzahlung zu vermeiden. Anhand des Umstandes, dass der BF im Zeitraum Jänner 2020 bis August 2020 keine entsprechenden Einkünfte erzielt und entsprechende Abgrenzungen vorgelegt habe, sei es sachlich nicht gerechtfertigt für das komplette Jahr 2020 eine Feststellung der Pflichtversicherung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip erstrecke sich in weiterer Folge auf die Feststellung der Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2017. Es ergebe sich ansonsten eine Ungleichbehandlung zwischen Menschen, die rein aufgrund ihres Geburtsdatums unterjährig in Pension gehen – so auch der BF – und Personen, die am Neujahrstag Geburtstag hätten und in diesem entsprechend in Pension gehen. Für erstere bestehe die Gefahr, dass – wie im vorliegenden Fall – eine Pflichtversicherung für das gesamte Kalenderjahr schlagend werde, obwohl mit Antritt der vorzeitigen Alterspension keine Tätigkeiten, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, vorliegen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese Bedenken vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Dem Gesetzgeber ist es – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – gestattet, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. OGH vom 19.01.1994, 10 ObS 253/93)Dem Gesetzgeber ist es – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – gestattet, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche OGH vom 19.01.1994, 10 ObS 253/93) Durch die Schaffung des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG hat der Gesetzgeber eine sachlich gerechtfertigte Regelung getroffen, indem er bei der Beurteilung ob die Versicherungsgrenze überschritten wurde, auf das gesamte Kalenderjahr abstellt bzw. durch die Regelungen der §§ 6 und 7 GSVG bei den in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Personen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung auf die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit abstellt.Durch die Schaffung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG hat der Gesetzgeber eine sachlich gerechtfertigte Regelung getroffen, indem er bei der Beurteilung ob die Versicherungsgrenze überschritten wurde, auf das gesamte Kalenderjahr abstellt bzw. durch die Regelungen der Paragraphen 6 und 7 GSVG bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Personen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung auf die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit abstellt. Diese pauschalierte Ermittlung des Einkommens erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen darf (zB VfSlg 3595, 5318, 8457). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 3568, 9908, 10.276). Dem Gesetzgeber muss es – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2, 89f).Diese pauschalierte Ermittlung des Einkommens erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen darf (zB VfSlg 3595, 5318, 8457). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 3568, 9908, 10.276). Dem Gesetzgeber muss es – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2, 89f). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist diesem Vorbringen weiters entgegenzuhalten, dass die vom BF eingebrachte Bestimmung des § 8 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Abgrenzung der Einkünfte im Anspruchszeitraum vorzunehmen, wobei für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze nur jene Einkünfte maßgeblich sind, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (OGH 13.09.2021, 10 ObS 123/21). Festzuhalten ist, dass auch in diesem Fall keine monatliche Betrachtung vorgenommen wird, sondern vielmehr geprüft wird, ob der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschritten hat (vgl. dazu VfGH vom 27.11.2018, G75/2018). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist diesem Vorbringen weiters entgegenzuhalten, dass die vom BF eingebrachte Bestimmung des Paragraph 8, KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Abgrenzung der Einkünfte im Anspruchszeitraum vorzunehmen, wobei für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze nur jene Einkünfte maßgeblich sind, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (OGH 13.09.2021, 10 ObS 123/21). Festzuhalten ist, dass auch in diesem Fall keine monatliche Betrachtung vorgenommen wird, sondern vielmehr geprüft wird, ob der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschritten hat vergleiche dazu VfGH vom 27.11.2018, G75/2018). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wie in der Beschwerde vorgebracht, kann daher nicht erblickt werden. Die Anregung des BF auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens wird daher nicht aufgegriffen. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2257419.1.00
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