Obsah (11)
Art 133§§ 24§ 14§ 44§ 23Art. 1Art. 11Art. 65§ 38§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlG312 2258067-1 Spruch, G312 2258067-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 01.04.2019 bis 27.04.2022
§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 i
Vm § 38 AlVG 1977 widerrufen und der BF zur Rückzahlung in der Höhe von EUR 40.401,33 verpflichtet sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 01.04.2019 bis 27.04.2022
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 widerrufen und der BF zur Rückzahlung in der Höhe von EUR 40.401,33 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF bei der Antragstellung bekannt gegeben habe, dass er in XXXX wohnhaft sei. Bei der Wohnsitzüberprüfung und den Erhebungen vor Ort habe sich jedoch ergeben, dass der BF dort nicht wohnhaft sei. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes werden die Leistungen für den angeführten Zeitraum zurückgefordert.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF bei der Antragstellung bekannt gegeben habe, dass er in römisch 40 wohnhaft sei. Bei der Wohnsitzüberprüfung und den Erhebungen vor Ort habe sich jedoch ergeben, dass der BF dort nicht wohnhaft sei. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes werden die Leistungen für den angeführten Zeitraum zurückgefordert. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend führte der BF aus, dass er durchgängig in Österreich aufhältig sei, hier einen korrekten Wohnsitz habe und daher für den in Frage stehenden Zeitraum sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfülle. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am XXXX .08.2022
§ 14Vw
GVG als verspätet eingebracht zurück. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 .08.2022
Paragraph 14, VwGVG als verspätet eingebracht zurück. Mit Schriftsatz vom 11.08.2022 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darin ausgeführt, dass nunmehr von einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen sei. Am 12.12.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Erhebungsorgane der belangten Behörde wurden zeugenschaftlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX in XXXX in Bosnien-Herzegowina geborene BF ist Staatsangehöriger von Kroatiens.Der am römisch 40 in römisch 40 in Bosnien-Herzegowina geborene BF ist Staatsangehöriger von Kroatiens. Der BF absolvierte in Kroatien die Grundschule sowie die Baufachschule und schloss diese 1986 ab. Nach seinem Schulabschluss ging der BF in Kroatien für einen Zeitraum von etwa sechs Jahren keiner Beschäftigung nach. Im August 1991 reiste der BF nach Österreich, um eine Beschäftigung aufzunehmen und begann sein erstes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GesmbH.Der BF absolvierte in Kroatien die Grundschule sowie die Baufachschule und schloss diese 1986 ab. Nach seinem Schulabschluss ging der BF in Kroatien für einen Zeitraum von etwa sechs Jahren keiner Beschäftigung nach. Im August 1991 reiste der BF nach Österreich, um eine Beschäftigung aufzunehmen und begann sein erstes Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GesmbH. Der BF lebt in Kroatien (Zagreb), XXXX an der XXXX . Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen, die 1991 und 1994 geboren wurden. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin ist aufrecht. An der Anschrift in XXXX befindet sich eine Wohnung im Ausmaß von 86 m2, die im Eigentum des BF steht und die auch von seiner Ehegattin sowie seinem jüngeren Sohn bewohnt wird. Der BF lebt in Kroatien (Zagreb), römisch 40 an der römisch 40 . Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen, die 1991 und 1994 geboren wurden. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin ist aufrecht. An der Anschrift in römisch 40 befindet sich eine Wohnung im Ausmaß von 86 m2, die im Eigentum des BF steht und die auch von seiner Ehegattin sowie seinem jüngeren Sohn bewohnt wird. Der BF weist seit dem 03.12.1993 folgende (Haupt-)wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: 03.12.1993 bis 04.02.2005 XXXX XXXX Hauptwohnsitz03.12.1993 bis 04.02.2005 römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz 29.11.2011 bis laufend XXXX XXXX Hauptwohnsitz29.11.2011 bis laufend römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz Nebenwohnsitzmeldungen scheinen im Zentralen Melderegister bei ihm nicht auf. Die Wohnung in XXXX ist rund 200 km von der angegebenen Unterkunft des BF in XXXX entfernt und lässt sich diese Wegstrecke mit dem PKW in 2,5 Stunden bewältigen.Die Wohnung in römisch 40 ist rund 200 km von der angegebenen Unterkunft des BF in römisch 40 entfernt und lässt sich diese Wegstrecke mit dem PKW in 2,5 Stunden bewältigen. Der BF stand zuletzt wieder vom 13.12.2016 bis 27.04.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 36,90 täglich. Die Beschäftigungsverhältnisse, denen der BF in Österreich nachging, waren befristete saisonale Beschäftigungsverhältnisse im Bauwesen. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH endete am 11.10.
- Der BF pendelte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zumindest wöchentlich nach Kroatien und gilt daher als echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.Die Beschäftigungsverhältnisse, denen der BF in Österreich nachging, waren befristete saisonale Beschäftigungsverhältnisse im Bauwesen. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH endete am 11.10.
- Der BF pendelte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zumindest wöchentlich nach Kroatien und gilt daher als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Der BF beantragte am XXXX .10.2017 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und erklärte im Antrag, dass er kroatischer Staatsbürger sei und seine Familie (Ehegattin und zwei erwachsene Kinder) in Kroatien leben. Als Wohnsitz gab der BF XXXX , in XXXX , an. Er verfüge zudem über einen Handyvertrag mit A1 in Österreich und über eine 80m2 große Eigentumswohnung in Kroatien. Sein PKW sei in XXXX amtlich zugelassen.Der BF beantragte am römisch 40 .10.2017 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und erklärte im Antrag, dass er kroatischer Staatsbürger sei und seine Familie (Ehegattin und zwei erwachsene Kinder) in Kroatien leben. Als Wohnsitz gab der BF römisch 40 , in römisch 40 , an. Er verfüge zudem über einen Handyvertrag mit A1 in Österreich und über eine 80m2 große Eigentumswohnung in Kroatien. Sein PKW sei in römisch 40 amtlich zugelassen. An der vom BF genannten Adresse befindet sich ein sechsstöckiges Gebäude (ehemaliges Hotel „ XXXX “)An der vom BF genannten Adresse befindet sich ein sechsstöckiges Gebäude (ehemaliges Hotel „ römisch 40 “) Die belangte Behörde hat am 21.02.2022, 23,02.2022, 02.03.2022, 09.03.2022, 22.03.2022, 28.03.2022, 30.03.2022, 05.04.2022 und 07.04.2022 Wohnsitzüberprüfungen durchgeführt, an denen niemand angetroffen werden konnte. Danach wurde der BF mittels RSa Brief zu einem Termin vorgeladen. Zu diesem ist er nicht erschienen, meldete sich telefonisch und erklärte, von dem Termin nichts gewusst zu haben. Zum neuerlichen Termin am 21.04.202, ebenfalls mittels RSa zugestellt, erschien der BF persönlich und wurde die niederschriftliche Befragung durchgeführt. Die Wohn- und Lebenssituation des BF wurde seitens der belangten Behörde am 21.04.2022 überprüft. An der Anschrift in XXXX , befindet sich ein 13,26 m2 großes Zimmer, welches von Frau XXXX an den BF vermietet wird. Im Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung befanden sich in der angegebenen Unterkunft keine Lebensmittel, Kleidung, Schuhe oder Medikamente des BF. Im Zimmer befand sich ein Bett, ein Nachtkästchen sowie ein Einbauschrank, in welchem eine Jacke hing, ansonsten wurden keine Möbel vorgefunden. Eine Kochgelegenheit bzw. eine Küche fehlten in der Unterkunft zur Gänze. Persönliche Gegenstände des BF, wie etwa Bilder von Angehörigen, Bücher oder Zeitschriften konnten bei der Besichtigung ebenfalls nicht vorgefunden werdenDie Wohn- und Lebenssituation des BF wurde seitens der belangten Behörde am 21.04.2022 überprüft. An der Anschrift in römisch 40 , befindet sich ein 13,26 m2 großes Zimmer, welches von Frau römisch 40 an den BF vermietet wird. Im Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung befanden sich in der angegebenen Unterkunft keine Lebensmittel, Kleidung, Schuhe oder Medikamente des BF. Im Zimmer befand sich ein Bett, ein Nachtkästchen sowie ein Einbauschrank, in welchem eine Jacke hing, ansonsten wurden keine Möbel vorgefunden. Eine Kochgelegenheit bzw. eine Küche fehlten in der Unterkunft zur Gänze. Persönliche Gegenstände des BF, wie etwa Bilder von Angehörigen, Bücher oder Zeitschriften konnten bei der Besichtigung ebenfalls nicht vorgefunden werden Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung - immer in Kroatien und hat diesen weder während der Beschäftigung noch danach nach Österreich verlegt. In Österreich verfügt der BF weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 44 AlVG. Das vom BF im maßgeblichen Zeitraum in Österreich angegebene Zimmer in XXXX , diente bloß dazu, im Rahmen gewisser Verfahrens einen Wohnsitz in Österreich vorbringen zu können. Das angeführte Zimmer in XXXX wird durch den BF dabei lediglich als gelegentliche Übernachtung verwendet, um diverse Termine – insbesondere AMS-Termine – in Österreich wahrnehmen zu können und stellt keinen dauerhaften Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt dar.In Österreich verfügt der BF weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 44, AlVG. Das vom BF im maßgeblichen Zeitraum in Österreich angegebene Zimmer in römisch 40 , diente bloß dazu, im Rahmen gewisser Verfahrens einen Wohnsitz in Österreich vorbringen zu können. Das angeführte Zimmer in römisch 40 wird durch den BF dabei lediglich als gelegentliche Übernachtung verwendet, um diverse Termine – insbesondere AMS-Termine – in Österreich wahrnehmen zu können und stellt keinen dauerhaften Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt dar. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass der BF nach jeder Überweisung der belangten Behörde beinahe die gesamte Summe vom Konto behoben hat. Für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.03.2020, sowie in den Jahren 2019 und 2020 liegen gar keine Kontobewegungen vor. Für den Zeitraum 01.02.2021 bis 31.01.2022 wurde die Auszahlung per Post durchgeführt. Die im Akt ersichtliche Grenzübertrittsliste bzw. die durch die belangte Behörde festgestellten Aufenthalte des BF in Kroatien konnten durch ihn nicht in Zweifel gezogen werden. Aus den Auslandsaufenthalten zeigt sich, dass sehr viele Einreisen des BF nach Österreich mit Terminen beim AMS, Bankerledigungen oder E-Card-Steckungen zusammenfallen. Bei einigen dokumentierten Grenzübertritten kam es noch am selben bzw. spätestens am nächsten Tag zur Heimreise des BF nach Kroatien. Beginnend mit Oktober 2017 werden folgende Grenzübertritte und damit bestätigte Aufenthalte des BF in Kroatien festgestellt. 2017 (Grenzübertritte/Aufenthalte in Kroatien von bis): von bis 18.10.2017 (13:49 Uhr) unbekannt AMS-Termin am 24.10.2017 unbekannt 24.11.2017 (06:18 Uhr) 24.11.2017 unbekannt AMS-Termin am 06.12.2017 2018 (Grenzübertritte/Auslandsaufenthalte von bis): von bis 18.12.2017 (16:48 Uhr) 17.01.2018 (05:54 Uhr) 17.01.2017 (16:34 Uhr) 15.02.2018 (09:00 Uhr) 15.02.2018 (15:59 Uhr) unbekannt AMS-Termin am 19.03.2018 19.03.2018 (15:20 Uhr) unbekannt Krankenstand 09.
- bis 15.04.2018 unbekannt 09.05.2018 (07:24 Uhr) AMS-Vorsprache am 09.05.2018 AMS-Vorsprache am 22.05.2018 unbekannt 20.06.2018 (07:24 Uhr) unbekannt 10.07.2018 (07:46 Uhr AMS-Vorsprache am 21.08.2018 Krankenstand von 21.
- bis 06.09.2018 AMS-Termin am 19.09.2018 AMS-Termin am 19.09.2018AMS-Termin am 19.09.2018AMS-Termin am 19.09.2018 AMS-Termin am 19.09.2018, AMS-Termin am 19.09.2018 AMS-Vorsprache am 20.09.2018 09.11.2018 (14:21 Uhr) 16.11.2018 (07:01 Uhr) AMS-Vorsprache am 16.11.2018 16.11.2018 (12:06 Uhr) 26.11.2018 (10:35 Uhr) unbekannt 03.12.2018 (16:27 Uhr) AMS-Termin am 06.12.2018 06.12.2018 (18:09 Uhr) 13.12.2018 (07:57 Uhr 2019 (Grenzübertritte/Auslandsaufenthalte von bis): von bis Unbekannt 21.01.2019 (08:13 Uhr) AMS-Vorsprache am 21.01.2019 unbekannt 04.02.2019 (17:07 Uhr) AMS-Termin am 05.02.2019 05.02.2019 (15:24 Uhr) 21.02.2019 (09:17 Uhr) Bankauszahlung am 21.09.2019 08.03.2019 (15:13 Uhr) 14.04.2019 (16:00 Uhr) Bankauszahlung am 08.
- und 14.04.2019 AMS-Termin am 15.04.2019 unbekannt 23.04.2019 (05:52 Uhr) AMS-Vorsprache am 23.04.2019 unbekannt 15.05.2019 (10:02 Uhr) Bankauszahlung am 15.05.2019 unbekannt 18.06.2019 (09:34 Uhr) Bankauszahlung am 18.06.2019 AMS-Termin am 10.07.2019 Bankauszahlung am 10.07., 06.
- und 12.09.2019 unbekannt 30.09.2019 (06:20 Uhr) AMS-Termin am 30.09.2019 AMS-Termin am 19.09.2018AMS-Termin am 19.09.2018AMS-Termin am 30.09.2019 AMS-Termin am 19.09.2018, AMS-Termin am 19.09.2018 30.09.2019 (13:21) Uhr unbekannt Bankauszahlung am 18.10.2019 AMS-Vorsprache am 11.11.2019 Bankauszahlung am 11.11.2019 und 08.12.2019 2020 (Grenzübertritte/Auslandsaufenthalte von bis): von bis unbekannt 15.01.2020 (08:45 Uhr) 15.01.2020 (16:38 Uhr) unbekannt 17.02.2020 (15:35 Uhr) 05.03.2020 (05:37 Uhr) AMS-Termin am 05.03.2020 05.03.2020 (13:38 Uhr) 16.06.2020 (06:13 Uhr) Bankauszahlung am 16.06.2020 17.06.2020 (17:20 Uhr) 22.06.2020 (06:26 Uhr) arbeitsunfähig von 22.
- bis 26.06.2020 26.06.2020 (17:42 Uhr) unbekannt E-Card am 30.06.2020 – nachsginiert am 09.07.2020 E-Card am 01.07.2020 – nachsginiert am 09.07.2020 Bankauszahlung am 08.07.2020 E-Card am 09.07.2020 und 10.07.2020 10.07.2020 (17:14 Uhr) 28.07.2020 Bankauszahlung am 28.07.2020 28.07.2020 (14:40 Uhr) 05.10.2020 (11:54 Uhr) Bankauszahlung am 05.10.2020 E-Card sowie Bankauszahlung am 06.10.2020 arbeitsunfähig von 05.
- bis 22.10.2020 08.10.2020 (13:09 Uhr) 20.10.2020 (13:25 Uhr) Bankauszahlung am 28.07.2020 E-Card am 22.10.2020 22.10.2020 (13:00 Uhr) 06.12.2020 Bankauszahlung am 28.07.2020 AMS-Vorsprache am 10.12.2020 2021 (Grenzübertritte/Auslandsaufenthalte von bis): von bis 10.12.2020 (14:52 Uhr) 16.02.2021 (09:08 Uhr) E-Card sowie Bankauszahlung am 16.02.2021 17.02.2021 (12:57 Uhr) 02.03.2021 (09:09 Uhr) AMS-Vorsprache 05.03.2021 (18:38 Uhr) 15.03.2021 (09:01 Uhr) E-Card am 15.03.2021 17.03.2021 (12:44 Uhr) 13.04.2021 (12:02 Uhr) AMS-Vorsprache am 14.04.2021 14.04.2021 (13:26 Uhr) 09.05.2021 (18:14 Uhr) E-Card am 10.05 und 12.05.2021 arbeitsunfähig von 12.
- bis 20.05.2021 12.05.2021 (18:01 Uhr) 19.05.2021 (16:44 Uhr) AMS-Vorsprache am 20.05.2021 E-Card am 21.05.2021 21.05.2021 (12:03 Uhr) 07.06.2021 (05:31 Uhr) E-Card am 07.06., 08.
- und 11.06.2021 sowie Bankauszahlung am 09.06.2021 11.06.2021 (18:43 Uhr) 27.06.2021 (14:59 Uhr) E-Card am 28.06.2021 28.06.2021 (11:37 Uhr) unbekannt E-Card am 08.07., 09.
- und 13.09.2021 sowie AMS-Vorsprache am 12.
- und 13.08.2021 13.09.2021 (14:48 Uhr) 18.10.2021 (08:22 Uhr) unbekannt 29.10.2021 (07:14 Uhr) 29.10.2021 (14:41 Uhr) 16.11.2021 (08:59 Uhr) E-Card am 16.11.2021 16.11.2021 (21:17 Uhr) Unbekannt 2022 (Auslandsaufenthalte von bis): von bis 09.12.2021 (12:20 Uhr) 10.01.2022 (07:25 Uhr) E-Card am 10.01.2022 10.01.2022 (16:56 Uhr) 23.01.2022 (14:56 Uhr) AMS-Vorsprache am 24.01.2022 AMS-Termin am 25.01.2022 25.01.2022 (12:28 Uhr) 14.02.2022 (06:37 Uhr) Bankauszahlung am 14.02.2022 14.02.2022 (14:36 Uhr) unbekannt E-Card sowie Bankauszahlung am 17.03.2022 Bankauszahlung am 14.04.2022 14.04.2022 (15:20 Uhr) 21.04.2022 (16:37 Uhr) AMS-Termin am 21.04.2022 unbekannt 24.04.2022 (19:51 Uhr) arbeitsunfähig von 25.
- bis 06.05.2022 29.04.2022 (16:28 Uhr) 01.05.2022 (19:05 Uhr) 06.05.2022 (13:35 Uhr) 11.05.2022 (08:43 Uhr) 13.05.2022 (12:45 Uhr) 07.06.2022 (04:34 Uhr) 10.06.2022 (14:03 Uhr) unbekannt Der BF hat durch unwahre Angaben die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe vom 01.04.2019 bis 27.04.2022 in der Höhe von EUR 40.401,33 verursacht und ist daher zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er wäre während seiner letzten Beschäftigung für einen Zeitraum von zwei Monaten überhaupt nicht bzw. bei der Firma XXXX GmbH lediglich alle 15 bis 20 Tage nach Kroatien gefahren (vgl. Verhandlungsschrift S. 9), erweisen sich diese Angaben insbesondere vor dem Hintergrund des unbewohnten bzw. unbewohnbaren Bildes der Unterkunft des BF im Rahmen der Wohnsitzüberprüfung am 21.04.2022 als nicht glaubwürdig und auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Die Konstatierung zur (zumindest) wöchentlichen Rückreise des BF nach Kroatien gründen zudem auf dem Umstand, wonach die Kontrollorgane der belangten Behörde (vor dem 21.04.2022) bereits neun Mal versucht haben, eine Wohnsitzüberprüfung beim BF durchzuführen, an der angegebenen Unterkunft jedoch niemand antreffen konnten. In Zusammenschau mit der schließlich am 21.04.2022 stattgefundenen Wohnsitzüberprüfung sowie der vorgelegten Fotos der Unterkunft in XXXX war davon auszugehen, dass die angegebene Unterkunft des BF in XXXX eher einer anlassbezogenen Übernachtungsmöglichkeit ähnelt. Dies vor allem, da sich im Vergleich zu dieser 1-Zimmer-Wohnung die Übernachtungsmöglichkeit in der Eigentumswohnung in XXXX komfortabler darstellt. Darüber hinaus kann aufgrund der Distanz zwischen der Meldeadresse des BF in XXXX und seiner Wohnung in XXXX (etwa 2,5 Stunden Fahrtzeit) angenommen werden, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise jedenfalls möglich ist, und daher ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der BF regelmäßig, das heißt mindestens wöchentlich, während seiner Beschäftigung in Österreich nach Kroatien zu seiner Familie gefahren ist. Auch im Hinblick auf seinem fehlenden Familien- und Privatleben in Österreich war schlüssig von der wöchentlichen Heimreise des BF auszugehen und eine entsprechende Feststellung zu treffen. Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände legt somit nahe, dass der BF während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zumindest wöchentlich nach Kroatien zurückgekehrt ist.Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er wäre während seiner letzten Beschäftigung für einen Zeitraum von zwei Monaten überhaupt nicht bzw. bei der Firma römisch 40 GmbH lediglich alle 15 bis 20 Tage nach Kroatien gefahren vergleiche Verhandlungsschrift S. 9), erweisen sich diese Angaben insbesondere vor dem Hintergrund des unbewohnten bzw. unbewohnbaren Bildes der Unterkunft des BF im Rahmen der Wohnsitzüberprüfung am 21.04.2022 als nicht glaubwürdig und auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Die Konstatierung zur (zumindest) wöchentlichen Rückreise des BF nach Kroatien gründen zudem auf dem Umstand, wonach die Kontrollorgane der belangten Behörde (vor dem 21.04.2022) bereits neun Mal versucht haben, eine Wohnsitzüberprüfung beim BF durchzuführen, an der angegebenen Unterkunft jedoch niemand antreffen konnten. In Zusammenschau mit der schließlich am 21.04.2022 stattgefundenen Wohnsitzüberprüfung sowie der vorgelegten Fotos der Unterkunft in römisch 40 war davon auszugehen, dass die angegebene Unterkunft des BF in römisch 40 eher einer anlassbezogenen Übernachtungsmöglichkeit ähnelt. Dies vor allem, da sich im Vergleich zu dieser 1-Zimmer-Wohnung die Übernachtungsmöglichkeit in der Eigentumswohnung in römisch 40 komfortabler darstellt. Darüber hinaus kann aufgrund der Distanz zwischen der Meldeadresse des BF in römisch 40 und seiner Wohnung in römisch 40 (etwa 2,5 Stunden Fahrtzeit) angenommen werden, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise jedenfalls möglich ist, und daher ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der BF regelmäßig, das heißt mindestens wöchentlich, während seiner Beschäftigung in Österreich nach Kroatien zu seiner Familie gefahren ist. Auch im Hinblick auf seinem fehlenden Familien- und Privatleben in Österreich war schlüssig von der wöchentlichen Heimreise des BF auszugehen und eine entsprechende Feststellung zu treffen. Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände legt somit nahe, dass der BF während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zumindest wöchentlich nach Kroatien zurückgekehrt ist. Für die nach wie vor bestehende Verfestigung in Kroatien sprach zunächst die in den Feststellungen dargestellten mehrmaligen Versuche einer Wohnsitzüberprüfung der belangten Behörde. Dazu führte die einvernommene Zeugin (Kontrollorgan) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass aus ihrer Erfahrungen heraus, Personen, die tatsächlich in Österreich aufhältig seien, spätestens beim dritten oder vierten Mal auch tatsächlich angetroffen werden können (vgl. Verhandlungsschrift S. 11).Für die nach wie vor bestehende Verfestigung in Kroatien sprach zunächst die in den Feststellungen dargestellten mehrmaligen Versuche einer Wohnsitzüberprüfung der belangten Behörde. Dazu führte die einvernommene Zeugin (Kontrollorgan) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass aus ihrer Erfahrungen heraus, Personen, die tatsächlich in Österreich aufhältig seien, spätestens beim dritten oder vierten Mal auch tatsächlich angetroffen werden können vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Insbesondere war unter Zugrundelegung der weiteren Angaben der einvernommenen Zeugen, welche unbestritten die Wohnsitzüberprüfung beim am 21.04.2022 BF durchgeführt haben, davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Interessen des BF nicht im Bundesgebiet befinden. Aus den schlüssigen Angaben bzw. Erhebungen der Zeugen zeigte sich, dass sich die Unterkunft des BF in einem unbewohnten Bild darstellte. Dazu gaben die im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen an, dass sie bereits aus Vorerfahrungen wissen, dass sich die Wohnung des BF in einem ehemaligen Hotelgebäude befindet und das vorgefundene Einbaubett und der Einbauschrank bereits im Hotel vorhanden waren. Weitere Möbel oder Kleidung wären von ihnen jedoch nicht vorgefunden worden. Auch aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Beleuchtung der Unterkunft lediglich drei bis vier Fassungen gab, sich jedoch nur in einer dieser Fassungen eine Glühbirne befand, zudem lediglich Poststücke des BF aus den Jahren 2015/2016, jedoch keinerlei Dekorationsartikel noch persönliche Gegenstände aufgefunden wurden, konnte daraus geschlossen werden, dass der BF die von ihm angegebene Unterkunft nicht bewohnt. (vgl. Verhandlungsschrift S. 12 sowie S. 14/15). Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum in der angegebenen Unterkunft faktisch keine persönlichen Gegenstände vom BF vorgefunden wurden – insbesondere in der Weise, dass seinen Angaben zufolge er und seine Gattin im Falle ihres Besuchs bei seiner Schwester übernachten - vermochte der BF dem nicht hinreichend entgegenzutreten, indem er dazu angab, dass sich seine Kleidung in der Tasche befunden hätten, bis er sie benötige. Ebenso brauche er keinen Fernseher, da man dafür bezahlen müsste (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Diese Angaben sind jedoch als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei tatsächlich genutzten Wohnräumen diese tatsächliche Nutzung zu erkennen istAus den schlüssigen Angaben bzw. Erhebungen der Zeugen zeigte sich, dass sich die Unterkunft des BF in einem unbewohnten Bild darstellte. Dazu gaben die im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen an, dass sie bereits aus Vorerfahrungen wissen, dass sich die Wohnung des BF in einem ehemaligen Hotelgebäude befindet und das vorgefundene Einbaubett und der Einbauschrank bereits im Hotel vorhanden waren. Weitere Möbel oder Kleidung wären von ihnen jedoch nicht vorgefunden worden. Auch aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Beleuchtung der Unterkunft lediglich drei bis vier Fassungen gab, sich jedoch nur in einer dieser Fassungen eine Glühbirne befand, zudem lediglich Poststücke des BF aus den Jahren 2015 aus 2016,, jedoch keinerlei Dekorationsartikel noch persönliche Gegenstände aufgefunden wurden, konnte daraus geschlossen werden, dass der BF die von ihm angegebene Unterkunft nicht bewohnt. vergleiche Verhandlungsschrift S. 12 sowie S. 14/15). Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum in der angegebenen Unterkunft faktisch keine persönlichen Gegenstände vom BF vorgefunden wurden – insbesondere in der Weise, dass seinen Angaben zufolge er und seine Gattin im Falle ihres Besuchs bei seiner Schwester übernachten - vermochte der BF dem nicht hinreichend entgegenzutreten, indem er dazu angab, dass sich seine Kleidung in der Tasche befunden hätten, bis er sie benötige. Ebenso brauche er keinen Fernseher, da man dafür bezahlen müsste vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Diese Angaben sind jedoch als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei tatsächlich genutzten Wohnräumen diese tatsächliche Nutzung zu erkennen ist Ebenso konnten die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausführungen des BF, wonach es im angegebenen Gebäude keine Klingel gäbe und die Kontrollpersonen nicht in die Wohnung gelangen könnten, wenn nicht unten wer die Haustüre öffne, durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Zeugen entkräftet werden. Dazu führten sie aus, dass sie die Klingelanlage getätigt haben, diese jedoch nicht funktioniert hätte, weshalb sie davon ausgehen, dass die Klingel stromlos war. Bei allen anderen – vor der am 21.04.2022 stattgefundenen Wohnsitzprüfung – Terminen wären die Kontrollorgane ins Haus gekommen (vgl. Verhandlungsschrift S. 17/18). Ebenso konnten die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausführungen des BF, wonach es im angegebenen Gebäude keine Klingel gäbe und die Kontrollpersonen nicht in die Wohnung gelangen könnten, wenn nicht unten wer die Haustüre öffne, durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Zeugen entkräftet werden. Dazu führten sie aus, dass sie die Klingelanlage getätigt haben, diese jedoch nicht funktioniert hätte, weshalb sie davon ausgehen, dass die Klingel stromlos war. Bei allen anderen – vor der am 21.04.2022 stattgefundenen Wohnsitzprüfung – Terminen wären die Kontrollorgane ins Haus gekommen vergleiche Verhandlungsschrift S. 17/18). Ebenso war die Begründung des BF, wonach er seine Medikamente im Auto lasse, äußerst lebensfremd und somit ebenso als bloße Schutzbehauptung zu werten. Vor dem Hintergrund des im Abschlussbericht und den diesen vollständig und widerspruchsfrei bestätigenden Angaben der als Zeugen einvernommenen Erhebungsorgane präsentierte sich die beschwerdegegenständliche Unterkunft des BF als von ihm unbewohnt. Ungeachtet der Wohnsituation des BF, zeigen ebenso die von der Landespolizeidirektion XXXX , LKA Sozialleistungsbetrug, registrierten Grenzübertritte des BF an den Grenzübergängen mit Slowenien und Ungarn (beginnend mit Oktober 2017) dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Kroatien befindet. Zwar ist festzuhalten, dass nicht alle Grenzübertritte des BF dokumentiert sind, zeigt sich jedoch bereits aufgrund der Anzahl der Grenzüberschreitungen, dass von einem wiederholten und regelmäßigen Pendelverhalten des BF auszugehen ist. Dazu brachte der einvernommene Zeuge (Kontrollorgan) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass - soweit Daten hinsichtlich der Grenzübertritte fehlen - dies auf den Umstand zurückzuführen ist, dass vor allem in der Urlaubszeit an den Grenzübertritten nicht kontrolliert werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Darüber hinaus konnte der Registrierung entnommen werden, dass viele der angeführten Einreisen mit Terminen bei der belangten Behörde, E-Card-Steckungen sowie Bankerledigungen zusammenfielen. Bei einigen dokumentierten Grenzübertritte kam es noch am selben – spätestens am nächsten Tag – wieder zur Heimreise des BF nach Kroatien. In der Gesamtbetrachtung der registrierten Grenzübertritte zeigten sich bloß punktuelle Aufenthalte des BF in Österreich. Ungeachtet der Wohnsituation des BF, zeigen ebenso die von der Landespolizeidirektion römisch 40 , LKA Sozialleistungsbetrug, registrierten Grenzübertritte des BF an den Grenzübergängen mit Slowenien und Ungarn (beginnend mit Oktober 2017) dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Kroatien befindet. Zwar ist festzuhalten, dass nicht alle Grenzübertritte des BF dokumentiert sind, zeigt sich jedoch bereits aufgrund der Anzahl der Grenzüberschreitungen, dass von einem wiederholten und regelmäßigen Pendelverhalten des BF auszugehen ist. Dazu brachte der einvernommene Zeuge (Kontrollorgan) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass - soweit Daten hinsichtlich der Grenzübertritte fehlen - dies auf den Umstand zurückzuführen ist, dass vor allem in der Urlaubszeit an den Grenzübertritten nicht kontrolliert werde vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Darüber hinaus konnte der Registrierung entnommen werden, dass viele der angeführten Einreisen mit Terminen bei der belangten Behörde, E-Card-Steckungen sowie Bankerledigungen zusammenfielen. Bei einigen dokumentierten Grenzübertritte kam es noch am selben – spätestens am nächsten Tag – wieder zur Heimreise des BF nach Kroatien. In der Gesamtbetrachtung der registrierten Grenzübertritte zeigten sich bloß punktuelle Aufenthalte des BF in Österreich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch die einvernommene Zeugin an, dass der BF ihren Erhebungen nach seine Auslandsaufenthalte nicht gemeldet hat (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er mehreren Freunden sein Auto geliehen hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 18), vermochte er dadurch die vorgelegten Grenzübertitte nicht zu entkräften. Vielmehr konnte diesem Vorbringen entnommen werden, dass Freunde des BF von Kroatien nach Österreich mit seinem PKW gereist wären. Diese Ausführungen belegen jedoch den Aufenthalt des BF in Kroatien (mangels PKW).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch die einvernommene Zeugin an, dass der BF ihren Erhebungen nach seine Auslandsaufenthalte nicht gemeldet hat vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er mehreren Freunden sein Auto geliehen hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 18), vermochte er dadurch die vorgelegten Grenzübertitte nicht zu entkräften. Vielmehr konnte diesem Vorbringen entnommen werden, dass Freunde des BF von Kroatien nach Österreich mit seinem PKW gereist wären. Diese Ausführungen belegen jedoch den Aufenthalt des BF in Kroatien (mangels PKW). Auch die vorgelegten Kontoauszüge bzw. die vom BF im gegenständlichen Zeitraum getätigten Kontobewegungen lassen darauf schließen, dass der BF über ein weiteres - unter Umständen kroatisches - Bankkonto führt und er sich somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kroatien aufhielt. Dies erscheint insbesondere aufgrund des Umstandes plausibel, wonach der BF nach jeder Geldüberweisung der belangten Behörde beinahe die gesamte Summe vom Konto behoben hat. Insgesamt zeigte sich, dass die vom BF getätigten Kontobewegungen sehr stark von den üblichen Abbuchungen abwichen, die im Falle einer Kontoführung im Normalfall getätigt werden. So besitzt der BF zwar einen PKW mit österreichischem Kennzeichen, war jedoch während des gesamten relevanten Zeitraumes die Bezahlung einer Autoversicherung auf den vorgelegten Kontobewegungen nicht ersichtlich. Schließlich spricht für eine bestehende Verfestigung in Kroatien, dass die Ehefrau sowie beide erwachsenen Söhne des BF in Kroatien wohnen, wobei sein jüngerer Sohn gemeinsam mit seiner Mutter (Ehefrau des BF) in der Eigentumswohnung des BF lebt. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich über nur geringe Deutschkenntnisse verfügt, welches ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass er in Österreich nicht verfestigt ist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Lokalaugenscheins, der Kontobewegungen des BF sowie der registrierten Grenzübertritte des BF über Slowenien und Ungarn ergibt sich, dass sein Lebensmittelpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sich nicht in Österreich, sondern in Kroatien ( XXXX ) befand sowie dass die in Österreich angegeben Adresse kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des BF darstellt, sondern nur angemietet wurde, um im Bedarfsfall eine Adresse vorweisen zu können, zB um Leistungen in Österreich zu erhalten. Dies wird durch die Aussage der als Zeugen einvernommen Kontrollorgane der belangten Behörde bestätigt.Im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Lokalaugenscheins, der Kontobewegungen des BF sowie der registrierten Grenzübertritte des BF über Slowenien und Ungarn ergibt sich, dass sein Lebensmittelpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sich nicht in Österreich, sondern in Kroatien ( römisch 40 ) befand sowie dass die in Österreich angegeben Adresse kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des BF darstellt, sondern nur angemietet wurde, um im Bedarfsfall eine Adresse vorweisen zu können, zB um Leistungen in Österreich zu erhalten. Dies wird durch die Aussage der als Zeugen einvernommen Kontrollorgane der belangten Behörde bestätigt. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Erklärungen zu seinen Wohnverhältnissen und den Pendelbewegungen waren insgesamt widersprüchlich und lebensfern, weshalb ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Der BF tätigte somit unwahre Angaben hinsichtlich des behaupteten ordentlichen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich. Er hat dadurch die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe vom 01.04.2019 bis 27.04.2022 in der Höhe von EUR 40.401,30 verursacht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Anlassbezogen hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die vom BF im Zeitraum 01.04.2019 bis 27.04.2022 bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt, da die Erhebungen an der Adresse, an der er sich mit Hauptwohnsitz angemeldet hatte, ergaben, dass er dort nicht wohnhaft ist und ihm die angegebene Unterkunft nur als Meldeadresse diente, um in den Genuss von Notstandshilfe zu kommen. Der BF moniert im Wesentlichen, dass er durchgängig in Österreich aufhältig sei, hier einen korrekten Wohnsitz habe und daher für den in Frage stehenden Zeitraum sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfülle. Gegenständlich ist somit strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 01.04.2019 bis 27.04.2022 in der Höhe von EUR 40.401,33 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat.
§ 44Abs. 1 Al
VG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt)
Paragraph 44, Absatz eins, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt)
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.
1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
§ 44Abs. 2 Al
VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
- a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“
Art. 1lit.
f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Artikel eins, Litera f,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.Artikel eins, Litera j,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Da Österreich und Kroatien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Da Österreich und Kroatien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden.
Art. 11Abs.
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 65
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
Art. 11Abs.
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Artikel 11
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 65
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
Artikel 11
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Als Ort der Beschäftigung gilt unstrittig Österreich. Zu prüfen bleibt der Lebensmittelpunkt und somit Wohnort iSd GVO des BF. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). 3.
- Anhand dieser Kriterien ist gegenständlich festzustellen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des BF und somit sein Wohnsitz iSd GVO in Kroatien befindet. Beim BF besteht seit dem 29.11.2011 bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX . An dieser Anschrift befindet sich eine insgesamt 13,26 m² umfassende Unterkunft, welche er zwar von Frau XXXX gemietet, diese jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt – im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, sowie im Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung bzw. der Erlassung des Ausgangsbescheides nicht bewohnt hat. 3.
- Anhand dieser Kriterien ist gegenständlich festzustellen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des BF und somit sein Wohnsitz iSd GVO in Kroatien befindet. Beim BF besteht seit dem 29.11.2011 bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 . An dieser Anschrift befindet sich eine insgesamt 13,26 m² umfassende Unterkunft, welche er zwar von Frau römisch 40 gemietet, diese jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt – im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, sowie im Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung bzw. der Erlassung des Ausgangsbescheides nicht bewohnt hat. Das lässt sich schlüssig aus dem unbewohnten Bild, das die Erhebungsorgane der belangten Behörde bei der Wohnsitzüberprüfung am 21.04.2022 angesichts der beschwerdegegenständlichen Unterkunft bekamen, ableiten. Nach eigenen Angaben hat der BF in Kroatien eine Wohnung in seinem Eigentum, verfügt jedoch im Bundesgebiet weder über Ersparnisse noch über einen Immobilienbesitz. Auch hat er im Bundesgebiet kein nennenswertes Privatleben. Die Ehe zu seiner in Kroatien lebenden Ehegattin ist aufrecht und bewohnt diese gemeinsam mit dem jüngeren Sohn des BF die in XXXX gelegene, im Eigentum des BF stehende Wohnung, an der Anschrift XXXX . Dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin zerrüttet wäre und er zu ihr keinen Kontakt gehabt hätte bzw. er sich in den letzten Jahren nur noch im Bundesgebiet aufgehalten und die Unterkunft an der Anschrift XXXX zu seinem Hauptwohnsitz gemacht hätte, konnte er insgesamt nicht glaubhaft machen. Dies in Anbetracht des unbewohnten Bildes der Unterkunft und vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde am 21.02.2022, 23,02.2022, 02.03.2022, 09.03.2022, 22.03.2022, 28.03.2022, 30.03.2022, 05.04.2022 und 07.04.2022 versucht hat, eine Wohnsitzüberprüfung durchzuführen, jedoch niemand antreffen konnte.Nach eigenen Angaben hat der BF in Kroatien eine Wohnung in seinem Eigentum, verfügt jedoch im Bundesgebiet weder über Ersparnisse noch über einen Immobilienbesitz. Auch hat er im Bundesgebiet kein nennenswertes Privatleben. Die Ehe zu seiner in Kroatien lebenden Ehegattin ist aufrecht und bewohnt diese gemeinsam mit dem jüngeren Sohn des BF die in römisch 40 gelegene, im Eigentum des BF stehende Wohnung, an der Anschrift römisch 40 . Dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin zerrüttet wäre und er zu ihr keinen Kontakt gehabt hätte bzw. er sich in den letzten Jahren nur noch im Bundesgebiet aufgehalten und die Unterkunft an der Anschrift römisch 40 zu seinem Hauptwohnsitz gemacht hätte, konnte er insgesamt nicht glaubhaft machen. Dies in Anbetracht des unbewohnten Bildes der Unterkunft und vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde am 21.02.2022, 23,02.2022, 02.03.2022, 09.03.2022, 22.03.2022, 28.03.2022, 30.03.2022, 05.04.2022 und 07.04.2022 versucht hat, eine Wohnsitzüberprüfung durchzuführen, jedoch niemand antreffen konnte. Insbesondere zeigten auch die vorliegenden registrierten Grenzübertritte des BF, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Kroatien liegen. Dass der BF über einen in Österreich gemeldeten PKW und eine österreichische Handynummer verfügt, treten im Rahmen der Gesamtbewertung, vor allem im Lichte der Familien- und Wohnverhältnisse in Kroatien, in den Hintergrund und können für sich alleine keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich bewirken. Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung sowie der Feststellungen aus der mündlichen Verhandlung, wonach bewiesen ist, dass der BF einerseits keinen ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und während seiner Beschäftigung (zumindest wöchentlich) nach Kroatien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der BF als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Kroatien zu bejahen ist. Zudem besteht auch aufgrund des mangelnden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes keine Zuständigkeit
§ 44Al
VG in Österreich.Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung sowie der Feststellungen aus der mündlichen Verhandlung, wonach bewiesen ist, dass der BF einerseits keinen ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und während seiner Beschäftigung (zumindest wöchentlich) nach Kroatien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Artikel 65, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel eins, Litera f, leg. cit. der BF als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Kroatien zu bejahen ist. Zudem besteht auch aufgrund des mangelnden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes keine Zuständigkeit
Paragraph 44, AlVG in Österreich. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027). Demzufolge kann sich der BF zwar dem österreichischen Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen, hat jedoch kein Wahlrecht, welcher Mitgliedstaat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. 3.
- Ferner war gegenständlich zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht die bereits gewährte Notstandshilfe widerrufen und vom BF rückfordert. Mit der hier ergangenen Entscheidung wurde festgestellt, dass die angegebene Adresse in Österreich ein Scheinwohnsitz ist, da sich der BF dort nicht aufhält und nicht wohnt. Der BF hat jedoch - unwahr - diese Adresse als seinen Wohnsitz angegeben.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
§ 38Al
VG) gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
Paragraph 38, AlVG) gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
§ 25Abs. 1 Al
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der BF hat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich behauptet, welcher sich jedoch nur als "Meldeadresse" bzw. "Scheinwohnsitz" herausgestellt hat. Da somit erwiesen ist, dass die angegebene Adresse lediglich als Schweinwohnsitz zur Erhaltung von Leistungen in Österreich angemietet wurde, sich dort jedoch keinesfalls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des BF befindet, hat der BF durch unwahren Angaben die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 40.401,33 für den Zeitraum 01.04.2019 bis 27.04.2022 verursacht und ist zur Rückzahlung verpflichtet. Die vorgenommene Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt und war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2258067.1.00