4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
, Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar albanischer Staatsangehöriger sei, jedoch am 01.03.2019 in Bulgarien seine bulgarische Ehefrau geheiratet habe, die in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehme. Deshalb sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern ausgestellt worden und halte sich der Beschwerdeführer derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit seiner Frau habe er eine gemeinsame Tochter, die Ehe sei aber nunmehr geschieden. Er weise eine strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX 2021 wegen Körperverletzung an seiner (Ex-) Frau zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 auf. Es bestehe weiters gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot und sei er mindestens 13 Mal verwaltungsrechtlich bestraft worden. Für die Tochter sei der Beschwerdeführer weder obsorgeberechtigt noch bestehe ein beschlussmäßig festgesetztes Besuchsrecht. Er lebe mit seiner neuen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und sei derzeit arbeitslos. Auch im Rahmen der Beziehung mit der neuen Lebensgefährtin sei es schon zu einer Wegweisung un deinem Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung wegen häuslicher Gewalt gekommen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau geschieden. Sei seien weniger als drei Jahre verheiratet gewesen, sodass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden. Ihm käme somit kein von seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr zu, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der gemeinsamen Tochter auch weder über Sorge- noch Besuchsrechte verfüge. Darüber hinaus dürften sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln
1 NAG nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, was nach Abs. 3 leg. cit. auch für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gelten würde. Am 19.04.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern beantragt, nachdem er die originäre Karte verloren habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon etwa zwei Jahre lang kein gemeinsames Familienleben mit seiner (ehemaligen) Ehefrau mehr geführt und habe der Beschwerdeführer weiters dem Bundesamt gegenüber angegeben, geschieden zu sein. Wenngleich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Lebensgefährtin in aufrechter Beziehung lebe und in Österreich auch seine Tochter lebe, liege sonst keine besondere Integration im Bundesgebiet vor. Die Kindesmutter habe sich vom Beschwerdefüher wegen häuslicher Gewalt im Beisein seiner Tochter getrennt. Seitens des zuständigen Bezirksgerichtes sei mitgeteilt worden, dass es weder eine Besuchs- noch Obsorgeregelung für die minderjährige Tochter gebe. Eine zumindest vorübergehende Trennnung vom Beschwerdeführer würde sich daher nicht auf das Kindeswohl auswirken. Auf ein Aufenthaltsverbot, bei welchem es sich um deine „Kann-Bestimmung“ handle, sei im Fall des Beschwerdeführers verzichtet worden. Dennoch stelle das Berufen auf eine Ehe für den Erhalt des Aufentahltstitels ein fremdenrechtlich besonders verwerfliches Fehlverhalten dar. Darüber hinaus liege im Fall des Beschwerdeführer jedoch keine erhebliche von ihm ausgehende Gefahr vor. Als albanischer Staatsangehöriger habe er zudem mit einem biometrischen Reisepass die möglichkeit, nach erfolgter Ausreise jederzeit in das Bundesgebiet einzureisen bzw. hier die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bantragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar albanischer Staatsangehöriger sei, jedoch am 01.03.2019 in Bulgarien seine bulgarische Ehefrau geheiratet habe, die in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehme. Deshalb sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern ausgestellt worden und halte sich der Beschwerdeführer derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit seiner Frau habe er eine gemeinsame Tochter, die Ehe sei aber nunmehr geschieden. Er weise eine strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 2021 wegen Körperverletzung an seiner (Ex-) Frau zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 auf. Es bestehe weiters gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot und sei er mindestens 13 Mal verwaltungsrechtlich bestraft worden. Für die Tochter sei der Beschwerdeführer weder obsorgeberechtigt noch bestehe ein beschlussmäßig festgesetztes Besuchsrecht. Er lebe mit seiner neuen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und sei derzeit arbeitslos. Auch im Rahmen der Beziehung mit der neuen Lebensgefährtin sei es schon zu einer Wegweisung un deinem Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung wegen häuslicher Gewalt gekommen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau geschieden. Sei seien weniger als drei Jahre verheiratet gewesen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden. Ihm käme somit kein von seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr zu, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der gemeinsamen Tochter auch weder über Sorge- noch Besuchsrechte verfüge. Darüber hinaus dürften sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, was nach Absatz 3, leg. cit. auch für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gelten würde. Am 19.04.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern beantragt, nachdem er die originäre Karte verloren habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon etwa zwei Jahre lang kein gemeinsames Familienleben mit seiner (ehemaligen) Ehefrau mehr geführt und habe der Beschwerdeführer weiters dem Bundesamt gegenüber angegeben, geschieden zu sein. Wenngleich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Lebensgefährtin in aufrechter Beziehung lebe und in Österreich auch seine Tochter lebe, liege sonst keine besondere Integration im Bundesgebiet vor. Die Kindesmutter habe sich vom Beschwerdefüher wegen häuslicher Gewalt im Beisein seiner Tochter getrennt. Seitens des zuständigen Bezirksgerichtes sei mitgeteilt worden, dass es weder eine Besuchs- noch Obsorgeregelung für die minderjährige Tochter gebe. Eine zumindest vorübergehende Trennnung vom Beschwerdeführer würde sich daher nicht auf das Kindeswohl auswirken. Auf ein Aufenthaltsverbot, bei welchem es sich um deine „Kann-Bestimmung“ handle, sei im Fall des Beschwerdeführers verzichtet worden. Dennoch stelle das Berufen auf eine Ehe für den Erhalt des Aufentahltstitels ein fremdenrechtlich besonders verwerfliches Fehlverhalten dar. Darüber hinaus liege im Fall des Beschwerdeführer jedoch keine erhebliche von ihm ausgehende Gefahr vor. Als albanischer Staatsangehöriger habe er zudem mit einem biometrischen Reisepass die möglichkeit, nach erfolgter Ausreise jederzeit in das Bundesgebiet einzureisen bzw. hier die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bantragen.
Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 02.02.2023). Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer eine gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX , geboren am XXXX , bulgarische Staatsangehörige. Sie verfügt in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige seit XXXX .2018 (vgl. Fremdenregisterauszug der älteren Tochter vom 03.02.2023).Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt in Österreich zumindest seit 12.03.2019 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG zu vergleiche Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 02.02.2023). Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer eine gemeinsame minderjährige Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , bulgarische Staatsangehörige. Sie verfügt in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige seit römisch 40 .2018 vergleiche Fremdenregisterauszug der älteren Tochter vom 03.02.2023). Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter halten sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf. Sie sind seit XXXX .01.2023 jedoch als obdachlos gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 02.02.2023 und vom 03.02.2023). Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter halten sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf. Sie sind seit römisch 40 .01.2023 jedoch als obdachlos gemeldet vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 02.02.2023 und vom 03.02.2023). Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Ehe rechtskräftig geschieden ist. Das Ehepaar lebt jedoch zumindest seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 getrennt. Eine Scheidung in Österreich erfolgte nicht, ein entsprechender Antrag aus dem Jahr 2020 wurde abgewiesen. Ebenso liegt keine gerichtliche Festsetzung der Obsorge bzw. des Kontaktrechts hinsichtlich der älteren Tochter des Beschwerdeführers vor. Es wurde nur ein Unterhaltsverfahren vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht geführt (vgl. Auskunft des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.04.2022, AS 121 und AS 123; Beschwerdevorbringen, AS 180).Eine Scheidung in Österreich erfolgte nicht, ein entsprechender Antrag aus dem Jahr 2020 wurde abgewiesen. Ebenso liegt keine gerichtliche Festsetzung der Obsorge bzw. des Kontaktrechts hinsichtlich der älteren Tochter des Beschwerdeführers vor. Es wurde nur ein Unterhaltsverfahren vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht geführt vergleiche Auskunft des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.04.2022, AS 121 und AS 123; Beschwerdevorbringen, AS 180). Eine Aufenthaltsehe wurde nach entsprechenden Ermittlungen ausgeschlossen (vgl. Aktenvermerk vom 19.12.2020, AS 95, und Bericht vom 21.01.2021, AS 97 f).Eine Aufenthaltsehe wurde nach entsprechenden Ermittlungen ausgeschlossen vergleiche Aktenvermerk vom 19.12.2020, AS 95, und Bericht vom 21.01.2021, AS 97 f). 1.
GB zu einer Gelstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 480,00), davon 60 Tagessätze (daher EUR 240,00) bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 27 ff; Strafregisterauszug vom 03.02.2023).1.4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Gelstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 480,00), davon 60 Tagessätze (daher EUR 240,00) bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 27 ff; Strafregisterauszug vom 03.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2019 seiner Ehefrau mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper sowie Tritte gegen den Körper versetzte, wodurch sie Prellungen an Rippen und Gesicht erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 .2019 seiner Ehefrau mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper sowie Tritte gegen den Körper versetzte, wodurch sie Prellungen an Rippen und Gesicht erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand gewertet. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 27.05.2020 erhobenen Anklage, er habe im Zeitraum von XXXX 2018 bis XXXX .2019 gegen seine Ehegattin eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen und gefährliche Drohungen, und zwar am XXXX .2019 durch Vorhalten eines Messers gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum in zumindest fünf Angriffen, indem er Ohrfeigen, Faustschläge und Tritte gegen Gesicht und Körper versetzte, wodurch sie zumindest einmal eine Verletzung, nämlich ein Hämatom am Auge, davontrug,
PO mangels Schulbeweises freigesprochen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 27.05.2020 erhobenen Anklage, er habe im Zeitraum von römisch 40 2018 bis römisch 40 .2019 gegen seine Ehegattin eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen und gefährliche Drohungen, und zwar am römisch 40 .2019 durch Vorhalten eines Messers gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum in zumindest fünf Angriffen, indem er Ohrfeigen, Faustschläge und Tritte gegen Gesicht und Körper versetzte, wodurch sie zumindest einmal eine Verletzung, nämlich ein Hämatom am Auge, davontrug,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schulbeweises freigesprochen. 1.4.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.2.1. Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "
3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. 3.2.2. Vorweg ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass eine Ausweisung
GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).3.2.2. Vorweg ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraussetzt vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt schon deshalb nicht mehr vorliegen und der gegenständlich angefochtene Bescheid daher aufzuheben war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt schon deshalb nicht mehr vorliegen und der gegenständlich angefochtene Bescheid daher aufzuheben war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). 3.2.3. Darüber hinaus wäre im gegenständlichen Fall selbst bei einem aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit einer Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Dies aus folgenden Gründen: Wie sich aus den Feststellungen und den entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen ergeben hat, liegen im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise dahingehend vor, dass die Ehe des Beschwerdeführers, einem Drittstaatsangehörigen, mit seiner in Österreich unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten bulgarischen Ehegattin, somit einer EWR-Bürgerin, tatsächlich und rechtlich bindend geschieden worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehe nach wie vor aufrecht ist. Auch hält sich die Ehefrau des Beschwerdeführers den Meldedaten nach mit der gemeinsamen Tochter in Österreich auf und nimmt daher weiters ihr unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Anspruch. Die Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG, wonach das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten bleibt, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, wäre daher im gegenständlichen Fall gar nicht einschlägig.Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG, wonach das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten bleibt, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, wäre daher im gegenständlichen Fall gar nicht einschlägig. Das Bundesamt verweist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2022 die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern aufgrund des Verlustes der ursprünglichen Karte beantragt hat, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit zumindest zwei Jahren aufgelöst war und damit kein gemeinsames Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mehr vorlag, sodass er damit gegen die Bestimmung des § 30 Abs. 1 iVm. Abs. 3 NAG verstoßen habe, wonach sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. dem Erwerb und der Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diese Ehe berufen dürfen.Das Bundesamt verweist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2022 die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern aufgrund des Verlustes der ursprünglichen Karte beantragt hat, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit zumindest zwei Jahren aufgelöst war und damit kein gemeinsames Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK mehr vorlag, sodass er damit gegen die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG verstoßen habe, wonach sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. dem Erwerb und der Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diese Ehe berufen dürfen. Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (bzw. in Zusammenschau mit Abs. 3 leg. cit. zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 9, mit Verweis auf VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014, Rn. 8; weiters 10.05.2016, Ra 2016/22/0015, Rn. 12, jeweils mwN).Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG ist u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (bzw. in Zusammenschau mit Absatz 3, leg. cit. zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 9, mit Verweis auf VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014, Rn. 8; weiters 10.05.2016, Ra 2016/22/0015, Rn. 12, jeweils mwN). Die Bestimmungen der §§ 51 ff NAG betreffend das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern sowie ihren Angehörigen basieren jedoch auf der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie). Die Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG betreffend das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern sowie ihren Angehörigen basieren jedoch auf der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie). Im Rahmen der vorzunehmenden richtlinienkonformen Interpretation nationaler Rechtsvorschriften und des Anwendungsvorranges des Unionsrechts ist daher auch entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im gegenständlichen Fall maßgeblich. Daraus ergibt sich für eine Fallkonstellation wie der gegenständlichen aber, dass (im Anlassfall betreffend die Frage des Erwerbs eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes eines Drittstaatsangehörigen von dessen Ehefrau, einer ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgerin, trotz Trennung) der EuGH festgestellt hat, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (vgl. EuGH, Rs C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 37, mit Verweis auf Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).Im Rahmen der vorzunehmenden richtlinienkonformen Interpretation nationaler Rechtsvorschriften und des Anwendungsvorranges des Unionsrechts ist daher auch entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im gegenständlichen Fall maßgeblich. Daraus ergibt sich für eine Fallkonstellation wie der gegenständlichen aber, dass (im Anlassfall betreffend die Frage des Erwerbs eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes eines Drittstaatsangehörigen von dessen Ehefrau, einer ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgerin, trotz Trennung) der EuGH festgestellt hat, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein vergleiche EuGH, Rs C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 37, mit Verweis auf Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58). Folglich ist die Tatsache, dass die Ehegatten nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt haben, für den Erwerb eines unionsrechtlichen (Dauer-)Aufenthaltsrechts iSd. RL 2004/38/EG unerheblich. Da die Ehegatten nämlich in dem Mitgliedstaat, indem die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nach wie vor verheiratet sind, hat der Beschwerdeführer für den Fall seines weiteren Aufenthalts in Österreich seine Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin, der diese begleitet oder ihr in den Aufnahmemitgliedsstaat nachzieht, nicht verloren und erfüllt somit die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen (vgl. abermals EuGH, Rs C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 38 f). Folglich ist die Tatsache, dass die Ehegatten nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt haben, für den Erwerb eines unionsrechtlichen (Dauer-)Aufenthaltsrechts iSd. RL 2004/38/EG unerheblich. Da die Ehegatten nämlich in dem Mitgliedstaat, indem die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nach wie vor verheiratet sind, hat der Beschwerdeführer für den Fall seines weiteren Aufenthalts in Österreich seine Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin, der diese begleitet oder ihr in den Aufnahmemitgliedsstaat nachzieht, nicht verloren und erfüllt somit die in Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie genannten Voraussetzungen vergleiche abermals EuGH, Rs C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 38 f). Daher käme dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich tatsächlich noch in Österreich aufhalten würde, nach wie vor ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu. Nur nebenbei sei noch darauf verwiesen, dass – für den Fall des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die ebenfalls als bulgarische Staatsangehörige ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nimmt – zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch von ihr als Lebensgefährtin
1 Z 4 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte ableiten können. Daher käme dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich tatsächlich noch in Österreich aufhalten würde, nach wie vor ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu. Nur nebenbei sei noch darauf verwiesen, dass – für den Fall des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die ebenfalls als bulgarische Staatsangehörige ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nimmt – zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch von ihr als Lebensgefährtin
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte ableiten können. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wäre daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 55 Abs. 3 NAG aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu prüfen gewesen. Die Gefährdung aus Gründen der „öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd. § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtig und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wäre daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt des , Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu prüfen gewesen. Die Gefährdung aus Gründen der „öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtig und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10). Schon das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG verneint, zumal ausdrücklich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen wurde.Schon das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG verneint, zumal ausdrücklich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen wurde. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar (wie im gegenständlichen Fall), so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar (wie im gegenständlichen Fall), so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 16 mwN). Eine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. § 55 Abs. 3 NAG iVm. § 67 Abs. 1 FPG kann im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht angenommen werden.Eine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG kann im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht angenommen werden. Die Ausweisung hätte sich somit auch bei einem nachgewiesenen aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtswidrig erwiesen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Bundesamt im Falle der Änderung des Sachverhaltes eine neue rechtliche Beurteilung vornehmen kann. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. deren Angehörigen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. deren Angehörigen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2257719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.