4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt V.) erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.) erlassen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – vor allem gegenüber seiner Ex-Frau und deren Kinder – sowie dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der in Österreich lebenden Personen entgegenstehe. Es bestehe akute Wiederholungs- und Steigerungsgefahr, da er bisher keinerlei Verantwortung für seine Tat übernommen habe und diese weiterhin leugne und sich als Opfer darstelle. Auch sei sein Hass gegenüber seiner Ex-Frau bereits durch unzählige Stellen dokumentiert. Auch während seiner letzten Einvernahme vor der Behörde habe er einen ungehaltenen Eindruck gemacht und habe mehrmals darauf hingewiesen werden müssen, sich zu beruhigen. Der BF gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bisher habe keine Einstweilige Verfügung bzw. kein Betretungsverbot den BF davon abhalten können, seine Ex-Gattin beharrlich zu verfolgen, zu bedrohen und sie und andere in Angst und Schrecken zu versetzen. Er ignoriere konsequent sämtliche behördliche Anordnungen und richterliche Beschlüsse. Nur die nachhaltige Beendigung seines Aufenthalts könne den Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Ex-Frau, seiner Kinder und deren weiteres Umfeld nachhaltig bewirken. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und führte aus, dass er familiär und auch beruflich nachhaltig in Österreich integriert und ordnungsgemäß beschäftigt sei sowie eine ortsübliche Unterkunft bewohne. Zu seinen Straftaten wurde ausgeführt, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen (überwiegend) unter Setzung einer Probezeit bedingt ausgesprochen worden seien und sich der BF seit der Haftentlassung wohlverhalten habe. Es habe sich um „familiäre Streitigkeiten" im Zuge der Trennung von der geschiedenen Ehegattin gehandelt hat, der BF habe aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Gattin und komme auch der aufgetragenen Therapie und Familienberatung nach. Somit sei es auch aus diesem Grund vollkommen ausgeschlossen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF stellte am 08.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitel Familienangehöriger aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ( XXXX ) bei der österreichischen Botschaft in Belgrad. Dieser Antrag wurde bewilligt und er verfügte von 18.08.2019 bis 12.08.2020 über den Aufenthaltstitel Familienangehöriger.Der BF stellte am 08.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitel Familienangehöriger aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ( römisch 40 ) bei der österreichischen Botschaft in Belgrad. Dieser Antrag wurde bewilligt und er verfügte von 18.08.2019 bis 12.08.2020 über den Aufenthaltstitel Familienangehöriger. 1.2. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 16.12.2019 eine einstweilige Verfügung
1 Z 1 und 2 EO erlassen, wobei die Ehefrau und deren Tochter als gefährdete Parteien aufschienen. 1.2. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 16.12.2019 eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382 b, Absatz eins, Ziffer 2, EO und Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO erlassen, wobei die Ehefrau und deren Tochter als gefährdete Parteien aufschienen. Am 09.01.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen gefährlicher Drohung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 18.11.2019 seine Ehefrau sowie deren Tochter ( XXXX ) gefährlich bedroht hat, um zumindest seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde.Am 09.01.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen gefährlicher Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 18.11.2019 seine Ehefrau sowie deren Tochter ( römisch 40 ) gefährlich bedroht hat, um zumindest seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde. 1.3. Der BF stellte am 14.07.2020 bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Daraufhin ersuchte die Niederlassungsbehörde die belangte Behörde
1 NAG um eine Stellungnahme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Aufenthalt des BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Am 06.11.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass im vorliegenden Fall von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird.1.3. Der BF stellte am 14.07.2020 bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Daraufhin ersuchte die Niederlassungsbehörde die belangte Behörde
Paragraph 25, Absatz eins, NAG um eine Stellungnahme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Aufenthalt des BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Am 06.11.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass im vorliegenden Fall von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird. Die Niederlassungsbehörde ersuchte am 04.12.2020 die belangte Behörde neuerlich um eine Stellungnahme
Abs.1 NAG, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Lebensunterhalt des BF nicht gesichert sei und er sich mit seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren befinde und kein gemeinsames Familienleben mehr führe. Am 04.12.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird. Dabei wurde die allgemeine COVID-19 Situation berücksichtigt und, dass der BF mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind ( XXXX ) hat. Die Niederlassungsbehörde ersuchte am 04.12.2020 die belangte Behörde neuerlich um eine Stellungnahme
Paragraph 25, Absatz eins, NAG, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Lebensunterhalt des BF nicht gesichert sei und er sich mit seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren befinde und kein gemeinsames Familienleben mehr führe. Am 04.12.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird. Dabei wurde die allgemeine COVID-19 Situation berücksichtigt und, dass der BF mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind ( römisch 40 ) hat. Daraufhin wurde dem BF ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeit von 13.08.2020 bis 13.08.2021 erteilt. In weiterer Folge wurde die Ehe zwischen dem BF und der österreichischen Staatsangehörigen geschieden. Der BF stellte am 26.07.2021 einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde auf die Ausstellung des Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit der Gültigkeit von 14.08.2021 bis 14.08.2024. 1.4. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.05.2021 eine einstweilige Verfügung
1 Z 1 u. Z 2 EO erlassen, wobei die die nunmehrige Ex-Frau als gefährdete Partei aufschien. 1.4. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.05.2021 eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2, EO erlassen, wobei die die nunmehrige Ex-Frau als gefährdete Partei aufschien. 1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2022 wurde dem BF die Obsorge über XXXX entzogen und der Kindesmutter XXXX alleine übertragen. Dem BF wurde
G aufgetragen, eine psychosoziale bzw. psychotherapeutische Unterstützung im Rahmen einer Eltern- und Erziehungsberatung im Ausmaß von zumindest 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, um die von seinem Kind erlebte psychische Belastung zu mildern und die Bedürfnisse des Kindes wieder uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Dazu wurde bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung sein Kontaktrecht zu seinem Sohn ausgesetzt.1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2022 wurde dem BF die Obsorge über römisch 40 entzogen und der Kindesmutter römisch 40 alleine übertragen. Dem BF wurde
Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG aufgetragen, eine psychosoziale bzw. psychotherapeutische Unterstützung im Rahmen einer Eltern- und Erziehungsberatung im Ausmaß von zumindest 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, um die von seinem Kind erlebte psychische Belastung zu mildern und die Bedürfnisse des Kindes wieder uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Dazu wurde bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung sein Kontaktrecht zu seinem Sohn ausgesetzt. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen XXXX vom 06.07.2022 zurückgewiesen bzw. nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen römisch 40 vom 06.07.2022 zurückgewiesen bzw. nicht Folge gegeben. 1.6. Am 28.02.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen gefährlicher Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.6. Am 28.02.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen gefährlicher Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er am 23.09.2021 eine andere Person ( XXXX (Anmerkung: eine Freundin der Ex-Frau des BF) durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Dem Urteil lag zugrunde, dass er am 23.09.2021 eine andere Person ( römisch 40 (Anmerkung: eine Freundin der Ex-Frau des BF) durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am 03.05.2022 wurde gegen den BF das nunmehr verfahrensgegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme - Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.Am 03.05.2022 wurde gegen den BF das nunmehr verfahrensgegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme - Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. 1.7. Gegen den BF wurde am 01.11.2022
SPG ein neuerliches Betretungs- und Annäherungsverbot zur Adresse seiner Ex-Gattin und seiner Ex-Gattin selbst ausgesprochen.1.7. Gegen den BF wurde am 01.11.2022
Paragraph 38 a, SPG ein neuerliches Betretungs- und Annäherungsverbot zur Adresse seiner Ex-Gattin und seiner Ex-Gattin selbst ausgesprochen. Der BF ist verdächtig, das hintere Kennzeichen des PKW seiner Ex-Frau abmontiert zu haben und dies durch ein Schild mit der Inschrift „ XXXX “, des Lieblingsautos seiner Ex-Frau ersetzt zu haben. Ein Indiz dafür, dass er das Kennzeichen austauschte ist, dass er vor etwa drei Jahren seiner nunmehrigen Ex-Frau ein Foto sandte, auf welchem das exakt gleiche Kennzeichen eines Autohauses zu sehen ist.Der BF ist verdächtig, das hintere Kennzeichen des PKW seiner Ex-Frau abmontiert zu haben und dies durch ein Schild mit der Inschrift „ römisch 40 “, des Lieblingsautos seiner Ex-Frau ersetzt zu haben. Ein Indiz dafür, dass er das Kennzeichen austauschte ist, dass er vor etwa drei Jahren seiner nunmehrigen Ex-Frau ein Foto sandte, auf welchem das exakt gleiche Kennzeichen eines Autohauses zu sehen ist. Gegen den BF liegt eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung vom 28.11.2022 und wegen beharrlicher Verfolgung sowie Sachbeschädigung vom 29.10.2022 vor. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2022 neuerlich eine einstweilige Verfügung
1 Z 1-3 und Z 8 EO erlassen, wobei die Tochter der nunmehrigen Ex-Frau als gefährdete Partei aufscheint. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2022 neuerlich eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382 d, Absatz eins, Ziffer eins -, 3 und Ziffer 8, EO erlassen, wobei die Tochter der nunmehrigen Ex-Frau als gefährdete Partei aufscheint. 1.
NAG und die genannten Stellungnahmen der belangten Behörde liegen ebenso im Verwaltungsakt ein.2.3. Die Feststellungen zum Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die genannten Aufforderungen der Niederlassungsbehörde
Paragraph 25, NAG und die genannten Stellungnahmen der belangten Behörde liegen ebenso im Verwaltungsakt ein. Die Ehescheidung ergibt sich aus der Stellungnahme der nunmehrigen Ex-Frau vom 13.06.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (……)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." § 11 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: […]
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. […] 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 7).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 7,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf Ziffer eins, leg. cit., wonach nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen und der besonderen moralischen und gesellschaftlichen Verwerflichkeit der Taten des BF, dessen Aufenthalt dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – insbesondere gegenüber Frauen – sowie dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der in Österreich lebenden Menschen und vor allem seiner Exfrau zuwiderlaufe. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen und der besonderen moralischen und gesellschaftlichen Verwerflichkeit der Taten des BF, dessen Aufenthalt dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – insbesondere gegenüber Frauen – sowie dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der in Österreich lebenden Menschen und vor allem seiner Exfrau zuwiderlaufe. In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er familiär und auch beruflich nachhaltig in Österreich integriert und ordnungsgemäß beschäftigt sei sowie eine ortsübliche Unterkunft bewohne. Die angeführten Freiheitsstrafen seien (überwiegend) unter Setzung einer Probezeit bedingt ausgesprochen worden und habe sich der BF seit der Haftentlassung wohlverhalten. Es habe sich um „familiäre Streitigkeiten" im Zuge der Trennung von der geschiedenen Ehegattin gehandelt hat, der BF habe aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Gattin und komme auch der aufgetragenen Therapie und Familienberatung nach. Somit sei es auch aus diesem Grund vollkommen ausgeschlossen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden: Wie sich aus den Feststellungen ergab, wurde der BF innerhalb kurzer Zeit (2020 und 2022) zwei Mal wegen Offizialdelikten strafgerichtlich verurteilt. Bereits daraus ergab sich, dass wegen der überaus raschen Rückfälle des BF und der völligen Wirkungslosigkeit sämtlicher strafrechtlicher Entscheidungen und der fehlenden Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen, eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Auch aufgrund dessen, dass der BF sämtliche Auflagen (Betretungsverbote, Einstweilige Verfügungen) verletzte, ergab sich aus Sicht des erkennenden Gerichts ein gefährliches Verhaltensmuster des BF, welches auf ein erhebliches Risiko auf weitere Drohungen seitens des BF schließen lässt. Demzufolge war auch kein Wohlverhalten für die Zukunft zu prognostizieren. So war dem Beschluss des Bezirksgericht XXXX zu entnehmen, dass der BF sich nicht an die letzte einstweilige Verfügung hielt und immer wieder die Nähe seiner Ex-Frau suchte. Weiters wird darin ausgeführt, dass sie ihn bei der nahe ihrer Wohnung gelegenen U-Bahn-Station sah und ein anderes Mal in der Nähe ihres Autos. Der BF kam weiters zur Arbeitsstelle seiner EX-Frau und zeigte dort mit den Fingern auf sie, wodurch sich diese von ihm bedroht fühlte. Der BF kam zudem fast täglich zum Wohnhaus seiner Ex-Frau und läutete dort an der Gegensprechanlage, ohne sich jedoch zu melden (vgl. Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2022; AS 505 ff.). Auch aufgrund dessen, dass der BF sämtliche Auflagen (Betretungsverbote, Einstweilige Verfügungen) verletzte, ergab sich aus Sicht des erkennenden Gerichts ein gefährliches Verhaltensmuster des BF, welches auf ein erhebliches Risiko auf weitere Drohungen seitens des BF schließen lässt. Demzufolge war auch kein Wohlverhalten für die Zukunft zu prognostizieren. So war dem Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 zu entnehmen, dass der BF sich nicht an die letzte einstweilige Verfügung hielt und immer wieder die Nähe seiner Ex-Frau suchte. Weiters wird darin ausgeführt, dass sie ihn bei der nahe ihrer Wohnung gelegenen U-Bahn-Station sah und ein anderes Mal in der Nähe ihres Autos. Der BF kam weiters zur Arbeitsstelle seiner EX-Frau und zeigte dort mit den Fingern auf sie, wodurch sich diese von ihm bedroht fühlte. Der BF kam zudem fast täglich zum Wohnhaus seiner Ex-Frau und läutete dort an der Gegensprechanlage, ohne sich jedoch zu melden vergleiche Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2022; AS 505 ff.). Entgegen dem Vorbringen des BF führte auch die ins Treffen geführte Beendigung der Beziehung zwischen dem BF und seiner Ex-Frau nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung, weil ebenso strafbare Verfolgungshandlungen nach dem Beziehungsende gesetzt wurden. Die von ihm ausgehende Gefahr wird dadurch unterstrichen, dass er zwei Mal rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, wobei er im Zuge der ersten Straftat sinngemäß äußerte, dass er seine Ex-Frau und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge rausreisen werde, sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde. Der zweiten Strafverurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Freundin seiner Ex-Frau durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Entgegen dem Vorbringen des BF führte auch die ins Treffen geführte Beendigung der Beziehung zwischen dem BF und seiner Ex-Frau nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung, weil ebenso strafbare Verfolgungshandlungen nach dem Beziehungsende gesetzt wurden. Die von ihm ausgehende Gefahr wird dadurch unterstrichen, dass er zwei Mal rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, wobei er im Zuge der ersten Straftat sinngemäß äußerte, dass er seine Ex-Frau und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge rausreisen werde, sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde. Der zweiten Strafverurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Freundin seiner Ex-Frau durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Voraussetzung des § 52 Abs. 4 Z 1, 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 NAG ist daher erfüllt. Der BF wird den Wegfall oder eine wesentliche Minderung der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit, die sich insbesondere im Hinblick auf die überaus raschen Rückfälle nachdrücklich manifestiert hat, erst durch einen geraumen Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen (vgl zuletzt VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist daher erfüllt. Der BF wird den Wegfall oder eine wesentliche Minderung der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit, die sich insbesondere im Hinblick auf die überaus raschen Rückfälle nachdrücklich manifestiert hat, erst durch einen geraumen Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen vergleiche zuletzt VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Hinsichtlich des Einwandes des BF, dass er sich seit seiner Verurteilungen wohlverhalten habe, ist festzuhalten, dass dies nicht dem Akteninhalt entspricht. Vielmehr war dem Vorbringen die zuletzt gegen ihn verhängte einstweilige Verfügung vom 28.11.2022 entgegenzuhalten. Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt vielmehr seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. Auch durch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich lediglich um Familienstreitigkeiten gehandelt habe, kommt zum Ausdruck, dass sich der BF der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen nicht bewusst ist und versucht, seine Straftaten zu bagatellisieren. Auch aus der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe war zu entnehmen, dass es als sehr unwahrscheinlich erachtet werde, dass der BF gegenüber seiner Ex-Frau Distanz wahren könnte und ein Aufeinandertreffen konfliktfrei verlaufen würde. Es konnte dem Ermittlungsverfahren entnommen werden, dass alle gerichtlichen Belehrungen bzw. fachkundige Aufforderungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe zu keiner maßgeblichen Verhaltensänderung des BF führen konnten. Ein weiterer Aufenthalt des BF würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall nicht erkannt werden kann. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sein minderjähriger Sohn in Österreich lebt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sein minderjähriger Sohn in Österreich lebt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Familienleben und auf das Kindeswohl des Sohnes des BF zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Familienleben und auf das Kindeswohl des Sohnes des BF zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Die konkreten Auswirkungen der Rückkehr des BF auf das Kindeswohl sind gegenständlich jedoch dadurch gravierend abgeschwächt, da dem BF die Obsorge zu seinem in Österreich lebenden minderjährigen Sohn entzogen wurde und derzeit auch kein Kontaktrecht besteht. Dem BF ist es sohin bereits gerichtlich untersagt, seinen Sohn zu sehen (bis zur Absolvierung der angeordneten Therapie und Elternberatung). Ungeachtet dessen ging aus der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe hervor, dass der BF einen starken Drang verspüre über den angeblichen Feldzug der Kindesmutter zu sprechen und es ihm nicht gelinge, sich auf seinen Sohn zu fokussieren, dessen Bedürfnisse zu erkennen und Kontakte zu dessen Gunsten wahrzunehmen. Die vom Gericht aufgetragene Elternberatung hat der BF erst im Oktober 2022, somit 10 Monate nach Beauftragung durch das Gericht, begonnen und nach der zweiten Einheit nicht wieder fortgesetzt. Darüber hinaus gab der BF bereits in der zweiten Beratungseinheit fälschlicherweise bekannt, dass er die Eltern- und Erziehungsberatung lediglich im Ausmaß von 10 Stunden statt 20 Stunden machen könne und blieb weiteren Beratungseinheiten fern. Die Rückkehrentscheidung des BF verletzt somit auch nicht das Kindeswohl, da insbesondere aufgrund des Verhaltens des BF festzustellen war, dass er nicht bereit ist, Zeit in die Wiederherstellung des Kontakts zu seinem minderjährigen Sohn zu investieren. Darüber hinaus war auch der Gefährdungsanalyse der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen, dass zwar keine Gefährdung gegenüber dem minderjährigen Sohn des BF erkannt werden konnte, der BF jedoch durch sein Verhalten angstauslösend auf seinen Sohn wirkte und dieser weitere Besuche des BF ablehnte. Die konkreten Auswirkungen der Rückkehr des BF auf das Kindeswohl sind gegenständlich jedoch dadurch gravierend abgeschwächt, da dem BF die Obsorge zu seinem in Österreich lebenden minderjährigen Sohn entzogen wurde und derzeit auch kein Kontaktrecht besteht. Dem BF ist es sohin bereits gerichtlich untersagt, seinen Sohn zu sehen (bis zur Absolvierung der angeordneten Therapie und Elternberatung). Ungeachtet dessen ging aus der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe hervor, dass der BF einen starken Drang verspüre über den angeblichen Feldzug der Kindesmutter zu sprechen und es ihm nicht gelinge, sich auf seinen Sohn zu fokussieren, dessen Bedürfnisse zu erkennen und Kontakte zu dessen Gunsten wahrzunehmen. Die vom Gericht aufgetragene Elternberatung hat der BF erst im Oktober 2022, somit 10 Monate nach Beauftragung durch das Gericht, begonnen und nach der zweiten Einheit nicht wieder fortgesetzt. Darüber hinaus gab der BF bereits in der zweiten Beratungseinheit fälschlicherweise bekannt, dass er die Eltern- und Erziehungsberatung lediglich im Ausmaß von 10 Stunden statt 20 Stunden machen könne und blieb weiteren Beratungseinheiten fern. Die Rückkehrentscheidung des BF verletzt somit auch nicht das Kindeswohl, da insbesondere aufgrund des Verhaltens des BF festzustellen war, dass er nicht bereit ist, Zeit in die Wiederherstellung des Kontakts zu seinem minderjährigen Sohn zu investieren. Darüber hinaus war auch der Gefährdungsanalyse der Landespolizeidirektion römisch 40 zu entnehmen, dass zwar keine Gefährdung gegenüber dem minderjährigen Sohn des BF erkannt werden konnte, der BF jedoch durch sein Verhalten angstauslösend auf seinen Sohn wirkte und dieser weitere Besuche des BF ablehnte. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher somit auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Obsorge des Kindes ist im gegenständlichen Fall durch dessen Mutter, die, im Gegensatz zum BF, mit dem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher somit auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Obsorge des Kindes ist im gegenständlichen Fall durch dessen Mutter, die, im Gegensatz zum BF, mit dem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Dem aktuellen Versicherungsdatenauszug ist zwar zu entnehmen, dass der BF derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sein Beschäftigungsausmaß im Bundesgebiet im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts jedoch niemals mehr als vier Monate gedauert hat und zum größten Teil bloß geringfügiger Natur war. Eine wirtschaftliche Integration des BF ist somit kaum vorhanden. Zum Großteil finanzierte er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF besuchte zwar – wie beweiswürdigend ausgeführt – einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und ist Mitglied eines serbischen Folklore-Vereins in Österreich. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF absolvierte auch keine sonstigen Aus-oder Weiterbildung. Insbesondere besteht auch auf Grund der wiederholten Straffälligkeit des BF keine Aufenthaltsverfestigung.Der BF besuchte zwar – wie beweiswürdigend ausgeführt – einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und ist Mitglied eines serbischen Folklore-Vereins in Österreich. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF absolvierte auch keine sonstigen Aus-oder Weiterbildung. Insbesondere besteht auch auf Grund der wiederholten Straffälligkeit des BF keine Aufenthaltsverfestigung. Es ist aber auch noch die Verbundenheit zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dazu ist festzuhalten, dass der BF die Bindung zu seinem Heimatstaat nicht gänzlich verloren hat, zumal er dort die ersten 38 Jahre seines Lebens lebte, dort zur Gänze seine Kindheit sowie Jugend verbrachte und dort erwerbstätig war. Es wird ihm aufgrund seiner Berufserfahrung als Automechaniker möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation auch dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der BF spricht Serbisch und hat dort auch seine Mutter sowie seine drei Kinder. Er ist in der serbischen Kultur und Lebensart sozialisiert worden und damit auch noch weiterhin vertraut. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF, der auch nach zwei Verurteilungen keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit und Schädlichkeit seiner Eingriffe in die Freiheitssphäre seines Opfers zeigt, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts zulässig, zumal seine Taten, die er ungeachtet aller Sanktionen über einen langen Zeitraum hin fortsetzte, noch nicht lange zurückliegen. Sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF, der auch nach zwei Verurteilungen keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit und Schädlichkeit seiner Eingriffe in die Freiheitssphäre seines Opfers zeigt, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts zulässig, zumal seine Taten, die er ungeachtet aller Sanktionen über einen langen Zeitraum hin fortsetzte, noch nicht lange zurückliegen. Sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Sanktionen, der beträchtlichen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Kinder zusammenlebt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Sanktionen, der beträchtlichen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Kinder zusammenlebt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde
2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 18.01.2023 nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 18.01.2023 nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IIII. als unbegründet abzuweisen. 3.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot setzt
3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt
3 Z 1 FPG insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die wiederholte Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.Ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot setzt
Paragraph 53, Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die wiederholte Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bereits oben wurde die gravierende Straffälligkeit des BF und sein massives Fehlverhalten während seines Aufenthalts in Österreich durchleuchtet. Hier ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des für Strafsachen XXXX vom XXXX wurden der BF erneut
GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt.Bereits oben wurde die gravierende Straffälligkeit des BF und sein massives Fehlverhalten während seines Aufenthalts in Österreich durchleuchtet. Hier ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 107,
Paragraph 107,
3 FPG. Eine positive Zukunftsprognose konnte, wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, im Fall des BF nicht getroffen werden, da noch keine, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Phase des Wohlverhaltens des BF feststellbar ist.Die belangte Behörde führte weiters zutreffend aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, FPG. Eine positive Zukunftsprognose konnte, wie bereits unter Punkt 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Soweit die persönliche Einvernahme des BF beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2265560.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.