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{'item': 'G316 2265560-1'}

Obsah (21)Art 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 382b§ 107§ 25§ 382e§ 38a§ 382d§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 58§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlG316 2265560-1 Spruch, G316 2265560-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt V.) erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.) erlassen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – vor allem gegenüber seiner Ex-Frau und deren Kinder – sowie dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der in Österreich lebenden Personen entgegenstehe. Es bestehe akute Wiederholungs- und Steigerungsgefahr, da er bisher keinerlei Verantwortung für seine Tat übernommen habe und diese weiterhin leugne und sich als Opfer darstelle. Auch sei sein Hass gegenüber seiner Ex-Frau bereits durch unzählige Stellen dokumentiert. Auch während seiner letzten Einvernahme vor der Behörde habe er einen ungehaltenen Eindruck gemacht und habe mehrmals darauf hingewiesen werden müssen, sich zu beruhigen. Der BF gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bisher habe keine Einstweilige Verfügung bzw. kein Betretungsverbot den BF davon abhalten können, seine Ex-Gattin beharrlich zu verfolgen, zu bedrohen und sie und andere in Angst und Schrecken zu versetzen. Er ignoriere konsequent sämtliche behördliche Anordnungen und richterliche Beschlüsse. Nur die nachhaltige Beendigung seines Aufenthalts könne den Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Ex-Frau, seiner Kinder und deren weiteres Umfeld nachhaltig bewirken. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und führte aus, dass er familiär und auch beruflich nachhaltig in Österreich integriert und ordnungsgemäß beschäftigt sei sowie eine ortsübliche Unterkunft bewohne. Zu seinen Straftaten wurde ausgeführt, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen (überwiegend) unter Setzung einer Probezeit bedingt ausgesprochen worden seien und sich der BF seit der Haftentlassung wohlverhalten habe. Es habe sich um „familiäre Streitigkeiten" im Zuge der Trennung von der geschiedenen Ehegattin gehandelt hat, der BF habe aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Gattin und komme auch der aufgetragenen Therapie und Familienberatung nach. Somit sei es auch aus diesem Grund vollkommen ausgeschlossen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF stellte am 08.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitel Familienangehöriger aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ( XXXX ) bei der österreichischen Botschaft in Belgrad. Dieser Antrag wurde bewilligt und er verfügte von 18.08.2019 bis 12.08.2020 über den Aufenthaltstitel Familienangehöriger.Der BF stellte am 08.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitel Familienangehöriger aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ( römisch 40 ) bei der österreichischen Botschaft in Belgrad. Dieser Antrag wurde bewilligt und er verfügte von 18.08.2019 bis 12.08.2020 über den Aufenthaltstitel Familienangehöriger. 1.2. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 16.12.2019 eine einstweilige Verfügung

§ 382bAbs.1 Z 2 EO und § 382e Abs.

1 Z 1 und 2 EO erlassen, wobei die Ehefrau und deren Tochter als gefährdete Parteien aufschienen. 1.2. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 16.12.2019 eine einstweilige Verfügung

Paragraph 382 b, Absatz eins, Ziffer 2, EO und Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO erlassen, wobei die Ehefrau und deren Tochter als gefährdete Parteien aufschienen. Am 09.01.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 18.11.2019 seine Ehefrau sowie deren Tochter ( XXXX ) gefährlich bedroht hat, um zumindest seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde.Am 09.01.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 18.11.2019 seine Ehefrau sowie deren Tochter ( römisch 40 ) gefährlich bedroht hat, um zumindest seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde. 1.3. Der BF stellte am 14.07.2020 bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Daraufhin ersuchte die Niederlassungsbehörde die belangte Behörde

§ 25Abs.

1 NAG um eine Stellungnahme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Aufenthalt des BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Am 06.11.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass im vorliegenden Fall von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird.1.3. Der BF stellte am 14.07.2020 bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Daraufhin ersuchte die Niederlassungsbehörde die belangte Behörde

Paragraph 25, Absatz eins, NAG um eine Stellungnahme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Aufenthalt des BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Am 06.11.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass im vorliegenden Fall von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird. Die Niederlassungsbehörde ersuchte am 04.12.2020 die belangte Behörde neuerlich um eine Stellungnahme

§ 25

Abs.1 NAG, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Lebensunterhalt des BF nicht gesichert sei und er sich mit seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren befinde und kein gemeinsames Familienleben mehr führe. Am 04.12.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird. Dabei wurde die allgemeine COVID-19 Situation berücksichtigt und, dass der BF mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind ( XXXX ) hat. Die Niederlassungsbehörde ersuchte am 04.12.2020 die belangte Behörde neuerlich um eine Stellungnahme

Paragraph 25, Absatz eins, NAG, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, da der Lebensunterhalt des BF nicht gesichert sei und er sich mit seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren befinde und kein gemeinsames Familienleben mehr führe. Am 04.12.2020 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass von der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme abgesehen wird. Dabei wurde die allgemeine COVID-19 Situation berücksichtigt und, dass der BF mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind ( römisch 40 ) hat. Daraufhin wurde dem BF ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeit von 13.08.2020 bis 13.08.2021 erteilt. In weiterer Folge wurde die Ehe zwischen dem BF und der österreichischen Staatsangehörigen geschieden. Der BF stellte am 26.07.2021 einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde auf die Ausstellung des Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit der Gültigkeit von 14.08.2021 bis 14.08.2024. 1.4. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.05.2021 eine einstweilige Verfügung

§ 382eAbs.

1 Z 1 u. Z 2 EO erlassen, wobei die die nunmehrige Ex-Frau als gefährdete Partei aufschien. 1.4. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.05.2021 eine einstweilige Verfügung

Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2, EO erlassen, wobei die die nunmehrige Ex-Frau als gefährdete Partei aufschien. 1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2022 wurde dem BF die Obsorge über XXXX entzogen und der Kindesmutter XXXX alleine übertragen. Dem BF wurde

§ 107Abs. 3 Z 1 AußStr

G aufgetragen, eine psychosoziale bzw. psychotherapeutische Unterstützung im Rahmen einer Eltern- und Erziehungsberatung im Ausmaß von zumindest 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, um die von seinem Kind erlebte psychische Belastung zu mildern und die Bedürfnisse des Kindes wieder uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Dazu wurde bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung sein Kontaktrecht zu seinem Sohn ausgesetzt.1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2022 wurde dem BF die Obsorge über römisch 40 entzogen und der Kindesmutter römisch 40 alleine übertragen. Dem BF wurde

Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG aufgetragen, eine psychosoziale bzw. psychotherapeutische Unterstützung im Rahmen einer Eltern- und Erziehungsberatung im Ausmaß von zumindest 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, um die von seinem Kind erlebte psychische Belastung zu mildern und die Bedürfnisse des Kindes wieder uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Dazu wurde bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung sein Kontaktrecht zu seinem Sohn ausgesetzt. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen XXXX vom 06.07.2022 zurückgewiesen bzw. nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen römisch 40 vom 06.07.2022 zurückgewiesen bzw. nicht Folge gegeben. 1.6. Am 28.02.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.6. Am 28.02.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er am 23.09.2021 eine andere Person ( XXXX (Anmerkung: eine Freundin der Ex-Frau des BF) durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Dem Urteil lag zugrunde, dass er am 23.09.2021 eine andere Person ( römisch 40 (Anmerkung: eine Freundin der Ex-Frau des BF) durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am 03.05.2022 wurde gegen den BF das nunmehr verfahrensgegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme - Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.Am 03.05.2022 wurde gegen den BF das nunmehr verfahrensgegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme - Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. 1.7. Gegen den BF wurde am 01.11.2022

§ 38a

SPG ein neuerliches Betretungs- und Annäherungsverbot zur Adresse seiner Ex-Gattin und seiner Ex-Gattin selbst ausgesprochen.1.7. Gegen den BF wurde am 01.11.2022

Paragraph 38 a, SPG ein neuerliches Betretungs- und Annäherungsverbot zur Adresse seiner Ex-Gattin und seiner Ex-Gattin selbst ausgesprochen. Der BF ist verdächtig, das hintere Kennzeichen des PKW seiner Ex-Frau abmontiert zu haben und dies durch ein Schild mit der Inschrift „ XXXX “, des Lieblingsautos seiner Ex-Frau ersetzt zu haben. Ein Indiz dafür, dass er das Kennzeichen austauschte ist, dass er vor etwa drei Jahren seiner nunmehrigen Ex-Frau ein Foto sandte, auf welchem das exakt gleiche Kennzeichen eines Autohauses zu sehen ist.Der BF ist verdächtig, das hintere Kennzeichen des PKW seiner Ex-Frau abmontiert zu haben und dies durch ein Schild mit der Inschrift „ römisch 40 “, des Lieblingsautos seiner Ex-Frau ersetzt zu haben. Ein Indiz dafür, dass er das Kennzeichen austauschte ist, dass er vor etwa drei Jahren seiner nunmehrigen Ex-Frau ein Foto sandte, auf welchem das exakt gleiche Kennzeichen eines Autohauses zu sehen ist. Gegen den BF liegt eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung vom 28.11.2022 und wegen beharrlicher Verfolgung sowie Sachbeschädigung vom 29.10.2022 vor. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2022 neuerlich eine einstweilige Verfügung

§ 382dAbs.

1 Z 1-3 und Z 8 EO erlassen, wobei die Tochter der nunmehrigen Ex-Frau als gefährdete Partei aufscheint. Gegen den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2022 neuerlich eine einstweilige Verfügung

Paragraph 382 d, Absatz eins, Ziffer eins -, 3 und Ziffer 8, EO erlassen, wobei die Tochter der nunmehrigen Ex-Frau als gefährdete Partei aufscheint. 1.

  1. Der BF ging in Österreich verschiedenen Erwerbstätigkeiten im vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Ausmaß nach und bezog zwischenzeitlich immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.11.2022 ist er laufend als Arbeiter beschäftigt. Der BF besuchte am 12.10.2022 die erste Beratungseinheit bei der Elternberatung, welche ihm mit Obsorgebeschluss vom 13.01.2022 gerichtlich angeordnet wurde. In der zweiten Beratungseinheit gab der BF dort fälschlicherweise bekannt, dass er die Eltern- und Erziehungsberatung nur im Ausmaß 10 Stunden statt 20 Stunden machen könne. Der BF blieb weiteren Beratungseinheiten fern. Der BF besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und ist Mitglied eines serbischen Folklore-Vereins in Österreich. Der BF ist Vater von 4 minderjährigen Kinder, wobei drei in Serbien leben und das jüngste Kind ( XXXX , geb. XXXX ) österreichischer Staatsangehöriger ist und bei der Ex-Frau des BF lebt. Der BF hatte zuletzt im April 2021 Kontakt zu seinem Sohn. Der BF ist Vater von 4 minderjährigen Kinder, wobei drei in Serbien leben und das jüngste Kind ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) österreichischer Staatsangehöriger ist und bei der Ex-Frau des BF lebt. Der BF hatte zuletzt im April 2021 Kontakt zu seinem Sohn. Im Bundesgebiet lebt der Vater und eine Cousine des BF, wobei der BF keinen Kontakt zu diesen hat. Der BF leidet an Bluthochdruck sowie unter Depressivem Syndrom, Panikattacken, Insomnie, Burnout und PTS und wird hierfür medikamentös therapiert. 1.
  2. Es wird festgestellt, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem BF droht in Serbien keine reale Bedrohungssituation für sein Leben oder seine körperliche bzw. psychische Integrität. Im Übrigen droht ihm keine maßgebliche Gefahr von privater oder staatlicher Seite, Opfer einer willkürlichen Behandlung zu werden. Zur Lage im Herkunftsstaat werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien wie folgt festgestellt: Sicherheitslage Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine „sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit“ im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der „Gegenseitigkeit“ gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021). Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021). Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021). In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022). Medizinische Versorgung Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel als Familienangehöriger beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  5. Die genannte einstweilige Verfügung vom 16.12.2019 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.01.2020 liegen im Verwaltungsakt ein. 2.
  6. Die genannte einstweilige Verfügung vom 16.12.2019 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 09.01.2020 liegen im Verwaltungsakt ein. 2.
  7. Die Feststellungen zum Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die genannten Aufforderungen der Niederlassungsbehörde

§ 25

NAG und die genannten Stellungnahmen der belangten Behörde liegen ebenso im Verwaltungsakt ein.2.3. Die Feststellungen zum Verlängerungsantrag bzw. Zweckänderungsantrag beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die genannten Aufforderungen der Niederlassungsbehörde

Paragraph 25, NAG und die genannten Stellungnahmen der belangten Behörde liegen ebenso im Verwaltungsakt ein. Die Ehescheidung ergibt sich aus der Stellungnahme der nunmehrigen Ex-Frau vom 13.06.

  1. Die Feststellungen zum weiteren Verlängerungsantrag und zur Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Niederlassungsbehörde ergehen aus einem Auszug aus dem Fremdenregister. 2.
  2. Die genannte einstweilige Verfügung vom 26.05.2021 liegt dem Akt bei. 2.
  3. Der genannte Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts sowie der Beschluss des Landesgerichts vom 06.07.2022 liegen dem Verwaltungsakt bei. 2.
  4. Die Feststellungen zur weiteren Verurteilung beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts vom 28.02.
  5. Dass es sich bei dem Opfer um die Freundin der Ex-Frau handelt, beruht auf einer Aussage dieser Freundin vor der LPD XXXX am 23.03.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zur weiteren Verurteilung beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts vom 28.02.
  8. Dass es sich bei dem Opfer um die Freundin der Ex-Frau handelt, beruht auf einer Aussage dieser Freundin vor der LPD römisch 40 am 23.03.
  9. Die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens bei der belangten Behörde ergeht aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.05.
  10. 2.
  11. Eine Dokumentation des genannten Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 01.11.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum Verdacht, dass der BF das Kennzeichen seiner Ex-Frau stahl, beruht auf dem Aktenvermerk der LPD XXXX vom 27.11.
  12. Die Feststellungen zum Verdacht, dass der BF das Kennzeichen seiner Ex-Frau stahl, beruht auf dem Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 27.11.
  13. Die Anzeigen gegen den BF vom 28.11.2022 und vom 29.10.2022 sowie die einstweilige Verfügung vom 28.11.2022 liegen im Akt ein. 2.
  14. Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Elternberatung ergehen aus dem vorgelegten Bestätigung sowie der Stellungnahme der Beraterin vom 01.12.
  15. Der Besuch des Deutschkurses beruht auf einer Bestätigung der Sprachschule vom 03.11.
  16. Dass der BF Mitglied eines serbischen Folklore-Vereins in Österreich ist, wurde von ihm im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.09.2022 glaubwürdig vorgebracht. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen ergeben sich ebenso aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 15.09.
  17. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 15.09.2022 sowie den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 19.10.
  18. 2.
  19. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2023 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.3.
  22. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2023 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  23. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  25. Zur Rechtsgrundlage: Die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: § 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet:

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (……)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." § 11 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: […]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. […] 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 7).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 7,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. Der BF stellte am 26.07.2021 einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde auf die Ausstellung des Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit der Gültigkeit von 14.08.2021 bis 14.08.
  2. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtmäßig, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Der BF stellte am 26.07.2021 einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde auf die Ausstellung des Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit der Gültigkeit von 14.08.2021 bis 14.08.
  3. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtmäßig, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf Z 1 leg. cit., wonach nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf Ziffer eins, leg. cit., wonach nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen und der besonderen moralischen und gesellschaftlichen Verwerflichkeit der Taten des BF, dessen Aufenthalt dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – insbesondere gegenüber Frauen – sowie dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der in Österreich lebenden Menschen und vor allem seiner Exfrau zuwiderlaufe. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen und der besonderen moralischen und gesellschaftlichen Verwerflichkeit der Taten des BF, dessen Aufenthalt dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Gewaltdelikten – insbesondere gegenüber Frauen – sowie dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der in Österreich lebenden Menschen und vor allem seiner Exfrau zuwiderlaufe. In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er familiär und auch beruflich nachhaltig in Österreich integriert und ordnungsgemäß beschäftigt sei sowie eine ortsübliche Unterkunft bewohne. Die angeführten Freiheitsstrafen seien (überwiegend) unter Setzung einer Probezeit bedingt ausgesprochen worden und habe sich der BF seit der Haftentlassung wohlverhalten. Es habe sich um „familiäre Streitigkeiten" im Zuge der Trennung von der geschiedenen Ehegattin gehandelt hat, der BF habe aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Gattin und komme auch der aufgetragenen Therapie und Familienberatung nach. Somit sei es auch aus diesem Grund vollkommen ausgeschlossen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden: Wie sich aus den Feststellungen ergab, wurde der BF innerhalb kurzer Zeit (2020 und 2022) zwei Mal wegen Offizialdelikten strafgerichtlich verurteilt. Bereits daraus ergab sich, dass wegen der überaus raschen Rückfälle des BF und der völligen Wirkungslosigkeit sämtlicher strafrechtlicher Entscheidungen und der fehlenden Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen, eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Auch aufgrund dessen, dass der BF sämtliche Auflagen (Betretungsverbote, Einstweilige Verfügungen) verletzte, ergab sich aus Sicht des erkennenden Gerichts ein gefährliches Verhaltensmuster des BF, welches auf ein erhebliches Risiko auf weitere Drohungen seitens des BF schließen lässt. Demzufolge war auch kein Wohlverhalten für die Zukunft zu prognostizieren. So war dem Beschluss des Bezirksgericht XXXX zu entnehmen, dass der BF sich nicht an die letzte einstweilige Verfügung hielt und immer wieder die Nähe seiner Ex-Frau suchte. Weiters wird darin ausgeführt, dass sie ihn bei der nahe ihrer Wohnung gelegenen U-Bahn-Station sah und ein anderes Mal in der Nähe ihres Autos. Der BF kam weiters zur Arbeitsstelle seiner EX-Frau und zeigte dort mit den Fingern auf sie, wodurch sich diese von ihm bedroht fühlte. Der BF kam zudem fast täglich zum Wohnhaus seiner Ex-Frau und läutete dort an der Gegensprechanlage, ohne sich jedoch zu melden (vgl. Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2022; AS 505 ff.). Auch aufgrund dessen, dass der BF sämtliche Auflagen (Betretungsverbote, Einstweilige Verfügungen) verletzte, ergab sich aus Sicht des erkennenden Gerichts ein gefährliches Verhaltensmuster des BF, welches auf ein erhebliches Risiko auf weitere Drohungen seitens des BF schließen lässt. Demzufolge war auch kein Wohlverhalten für die Zukunft zu prognostizieren. So war dem Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 zu entnehmen, dass der BF sich nicht an die letzte einstweilige Verfügung hielt und immer wieder die Nähe seiner Ex-Frau suchte. Weiters wird darin ausgeführt, dass sie ihn bei der nahe ihrer Wohnung gelegenen U-Bahn-Station sah und ein anderes Mal in der Nähe ihres Autos. Der BF kam weiters zur Arbeitsstelle seiner EX-Frau und zeigte dort mit den Fingern auf sie, wodurch sich diese von ihm bedroht fühlte. Der BF kam zudem fast täglich zum Wohnhaus seiner Ex-Frau und läutete dort an der Gegensprechanlage, ohne sich jedoch zu melden vergleiche Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2022; AS 505 ff.). Entgegen dem Vorbringen des BF führte auch die ins Treffen geführte Beendigung der Beziehung zwischen dem BF und seiner Ex-Frau nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung, weil ebenso strafbare Verfolgungshandlungen nach dem Beziehungsende gesetzt wurden. Die von ihm ausgehende Gefahr wird dadurch unterstrichen, dass er zwei Mal rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, wobei er im Zuge der ersten Straftat sinngemäß äußerte, dass er seine Ex-Frau und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge rausreisen werde, sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde. Der zweiten Strafverurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Freundin seiner Ex-Frau durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Entgegen dem Vorbringen des BF führte auch die ins Treffen geführte Beendigung der Beziehung zwischen dem BF und seiner Ex-Frau nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung, weil ebenso strafbare Verfolgungshandlungen nach dem Beziehungsende gesetzt wurden. Die von ihm ausgehende Gefahr wird dadurch unterstrichen, dass er zwei Mal rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, wobei er im Zuge der ersten Straftat sinngemäß äußerte, dass er seine Ex-Frau und ihre Tochter umbringen werde, er ihr die Faust aufs Kinn legte und sagte, dass er ihr die Zunge rausreisen werde, sowie der Tochter den Kehlkopf herausreisen werde, wenn sie ein Gespräch mit ihm verweigern würde. Der zweiten Strafverurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Freundin seiner Ex-Frau durch die Äußerung, „ich werde euch alle umbringen“, „ich werde eurer Blut trinken“ und „ihr werdet mich nicht vergessen“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Voraussetzung des § 52 Abs. 4 Z 1, 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 NAG ist daher erfüllt. Der BF wird den Wegfall oder eine wesentliche Minderung der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit, die sich insbesondere im Hinblick auf die überaus raschen Rückfälle nachdrücklich manifestiert hat, erst durch einen geraumen Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen (vgl zuletzt VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist daher erfüllt. Der BF wird den Wegfall oder eine wesentliche Minderung der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit, die sich insbesondere im Hinblick auf die überaus raschen Rückfälle nachdrücklich manifestiert hat, erst durch einen geraumen Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen vergleiche zuletzt VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Hinsichtlich des Einwandes des BF, dass er sich seit seiner Verurteilungen wohlverhalten habe, ist festzuhalten, dass dies nicht dem Akteninhalt entspricht. Vielmehr war dem Vorbringen die zuletzt gegen ihn verhängte einstweilige Verfügung vom 28.11.2022 entgegenzuhalten. Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt vielmehr seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. Auch durch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich lediglich um Familienstreitigkeiten gehandelt habe, kommt zum Ausdruck, dass sich der BF der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen nicht bewusst ist und versucht, seine Straftaten zu bagatellisieren. Auch aus der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe war zu entnehmen, dass es als sehr unwahrscheinlich erachtet werde, dass der BF gegenüber seiner Ex-Frau Distanz wahren könnte und ein Aufeinandertreffen konfliktfrei verlaufen würde. Es konnte dem Ermittlungsverfahren entnommen werden, dass alle gerichtlichen Belehrungen bzw. fachkundige Aufforderungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe zu keiner maßgeblichen Verhaltensänderung des BF führen konnten. Ein weiterer Aufenthalt des BF würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall nicht erkannt werden kann. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gegenständlich gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sein minderjähriger Sohn in Österreich lebt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sein minderjähriger Sohn in Österreich lebt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Familienleben und auf das Kindeswohl des Sohnes des BF zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Familienleben und auf das Kindeswohl des Sohnes des BF zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Die konkreten Auswirkungen der Rückkehr des BF auf das Kindeswohl sind gegenständlich jedoch dadurch gravierend abgeschwächt, da dem BF die Obsorge zu seinem in Österreich lebenden minderjährigen Sohn entzogen wurde und derzeit auch kein Kontaktrecht besteht. Dem BF ist es sohin bereits gerichtlich untersagt, seinen Sohn zu sehen (bis zur Absolvierung der angeordneten Therapie und Elternberatung). Ungeachtet dessen ging aus der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe hervor, dass der BF einen starken Drang verspüre über den angeblichen Feldzug der Kindesmutter zu sprechen und es ihm nicht gelinge, sich auf seinen Sohn zu fokussieren, dessen Bedürfnisse zu erkennen und Kontakte zu dessen Gunsten wahrzunehmen. Die vom Gericht aufgetragene Elternberatung hat der BF erst im Oktober 2022, somit 10 Monate nach Beauftragung durch das Gericht, begonnen und nach der zweiten Einheit nicht wieder fortgesetzt. Darüber hinaus gab der BF bereits in der zweiten Beratungseinheit fälschlicherweise bekannt, dass er die Eltern- und Erziehungsberatung lediglich im Ausmaß von 10 Stunden statt 20 Stunden machen könne und blieb weiteren Beratungseinheiten fern. Die Rückkehrentscheidung des BF verletzt somit auch nicht das Kindeswohl, da insbesondere aufgrund des Verhaltens des BF festzustellen war, dass er nicht bereit ist, Zeit in die Wiederherstellung des Kontakts zu seinem minderjährigen Sohn zu investieren. Darüber hinaus war auch der Gefährdungsanalyse der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen, dass zwar keine Gefährdung gegenüber dem minderjährigen Sohn des BF erkannt werden konnte, der BF jedoch durch sein Verhalten angstauslösend auf seinen Sohn wirkte und dieser weitere Besuche des BF ablehnte. Die konkreten Auswirkungen der Rückkehr des BF auf das Kindeswohl sind gegenständlich jedoch dadurch gravierend abgeschwächt, da dem BF die Obsorge zu seinem in Österreich lebenden minderjährigen Sohn entzogen wurde und derzeit auch kein Kontaktrecht besteht. Dem BF ist es sohin bereits gerichtlich untersagt, seinen Sohn zu sehen (bis zur Absolvierung der angeordneten Therapie und Elternberatung). Ungeachtet dessen ging aus der fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe hervor, dass der BF einen starken Drang verspüre über den angeblichen Feldzug der Kindesmutter zu sprechen und es ihm nicht gelinge, sich auf seinen Sohn zu fokussieren, dessen Bedürfnisse zu erkennen und Kontakte zu dessen Gunsten wahrzunehmen. Die vom Gericht aufgetragene Elternberatung hat der BF erst im Oktober 2022, somit 10 Monate nach Beauftragung durch das Gericht, begonnen und nach der zweiten Einheit nicht wieder fortgesetzt. Darüber hinaus gab der BF bereits in der zweiten Beratungseinheit fälschlicherweise bekannt, dass er die Eltern- und Erziehungsberatung lediglich im Ausmaß von 10 Stunden statt 20 Stunden machen könne und blieb weiteren Beratungseinheiten fern. Die Rückkehrentscheidung des BF verletzt somit auch nicht das Kindeswohl, da insbesondere aufgrund des Verhaltens des BF festzustellen war, dass er nicht bereit ist, Zeit in die Wiederherstellung des Kontakts zu seinem minderjährigen Sohn zu investieren. Darüber hinaus war auch der Gefährdungsanalyse der Landespolizeidirektion römisch 40 zu entnehmen, dass zwar keine Gefährdung gegenüber dem minderjährigen Sohn des BF erkannt werden konnte, der BF jedoch durch sein Verhalten angstauslösend auf seinen Sohn wirkte und dieser weitere Besuche des BF ablehnte. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher somit auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Obsorge des Kindes ist im gegenständlichen Fall durch dessen Mutter, die, im Gegensatz zum BF, mit dem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher somit auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Obsorge des Kindes ist im gegenständlichen Fall durch dessen Mutter, die, im Gegensatz zum BF, mit dem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Dem aktuellen Versicherungsdatenauszug ist zwar zu entnehmen, dass der BF derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sein Beschäftigungsausmaß im Bundesgebiet im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts jedoch niemals mehr als vier Monate gedauert hat und zum größten Teil bloß geringfügiger Natur war. Eine wirtschaftliche Integration des BF ist somit kaum vorhanden. Zum Großteil finanzierte er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF besuchte zwar – wie beweiswürdigend ausgeführt – einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und ist Mitglied eines serbischen Folklore-Vereins in Österreich. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF absolvierte auch keine sonstigen Aus-oder Weiterbildung. Insbesondere besteht auch auf Grund der wiederholten Straffälligkeit des BF keine Aufenthaltsverfestigung.Der BF besuchte zwar – wie beweiswürdigend ausgeführt – einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und ist Mitglied eines serbischen Folklore-Vereins in Österreich. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF absolvierte auch keine sonstigen Aus-oder Weiterbildung. Insbesondere besteht auch auf Grund der wiederholten Straffälligkeit des BF keine Aufenthaltsverfestigung. Es ist aber auch noch die Verbundenheit zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dazu ist festzuhalten, dass der BF die Bindung zu seinem Heimatstaat nicht gänzlich verloren hat, zumal er dort die ersten 38 Jahre seines Lebens lebte, dort zur Gänze seine Kindheit sowie Jugend verbrachte und dort erwerbstätig war. Es wird ihm aufgrund seiner Berufserfahrung als Automechaniker möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation auch dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der BF spricht Serbisch und hat dort auch seine Mutter sowie seine drei Kinder. Er ist in der serbischen Kultur und Lebensart sozialisiert worden und damit auch noch weiterhin vertraut. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF, der auch nach zwei Verurteilungen keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit und Schädlichkeit seiner Eingriffe in die Freiheitssphäre seines Opfers zeigt, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts zulässig, zumal seine Taten, die er ungeachtet aller Sanktionen über einen langen Zeitraum hin fortsetzte, noch nicht lange zurückliegen. Sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF, der auch nach zwei Verurteilungen keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit und Schädlichkeit seiner Eingriffe in die Freiheitssphäre seines Opfers zeigt, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts zulässig, zumal seine Taten, die er ungeachtet aller Sanktionen über einen langen Zeitraum hin fortsetzte, noch nicht lange zurückliegen. Sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Sanktionen, der beträchtlichen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Kinder zusammenlebt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Sanktionen, der beträchtlichen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Kinder zusammenlebt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Art. 2 und 3 EMRK, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Artikel 2 und 3 EMRK, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 18.01.2023 nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 18.01.2023 nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IIII. als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  2. der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (….)

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot setzt

§ 53Abs.

3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die wiederholte Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.Ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot setzt

Paragraph 53, Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die wiederholte Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bereits oben wurde die gravierende Straffälligkeit des BF und sein massives Fehlverhalten während seines Aufenthalts in Österreich durchleuchtet. Hier ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX

§ 107(1) St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des für Strafsachen XXXX vom XXXX wurden der BF erneut

§ 107(1) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt.Bereits oben wurde die gravierende Straffälligkeit des BF und sein massives Fehlverhalten während seines Aufenthalts in Österreich durchleuchtet. Hier ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40

Paragraph 107,

(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurden der BF erneut

Paragraph 107,

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Es kann daher grundsätzlich ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden. Die belangte Behörde führte weiters zutreffend aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

3 FPG. Eine positive Zukunftsprognose konnte, wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, im Fall des BF nicht getroffen werden, da noch keine, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Phase des Wohlverhaltens des BF feststellbar ist.Die belangte Behörde führte weiters zutreffend aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 3, FPG. Eine positive Zukunftsprognose konnte, wie bereits unter Punkt 3.

  1. ausgeführt wurde, im Fall des BF nicht getroffen werden, da noch keine, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Phase des Wohlverhaltens des BF feststellbar ist. Die vom BF verübten Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch der verstrichene Zeitraum zwischen beiden Verurteilungen als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, ZI. 2013/22/0113). Darüber hinaus ist auch auf die seitens des BF missachteten einstweiligen Verfügungen zu verweisen, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Insgesamt betrachtet zeigt sich, gestützt auf das oben aufgezeigte Fehlverhalten des BF, ein durch wiederholte und regelmäßige Verstöße gegen gesetzliche Normen geprägtes Persönlichkeitsbild des BF. Außerdem lässt sich nicht erkennen, dass der BF gewillt ist, Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Der unstete Lebenswandel des BF, seine aufgezeigte Gewaltbereitschaft, das allgemeine Desinteresse an geltenden Gesetzen lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er seiner Ex-Frau überaushartnäckig nachstellte und aufgrund der raschen Rückfälle und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen eine beträchtliche Wiederholungsgefahr vorliegt. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht demnach nicht nur die mehrfache Delinquenz des BF, sondern auch das vom BF gegenüber seiner Ex-Frau gezeigte Verhalten im Mittelpunkt der Betrachtung. Eine positive Zukunftsprognose kann damit insgesamt nicht erstellt werden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich zulässig. Der BF hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Verwehrung persönlicher Kontakte zu seinen Angehörigen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der von seiner Person ausgehenden Gefahr im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Diesbezüglich wird auch auf Ausführungen betreffend erlassene Rückkehrentscheidung verwiesen.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich zulässig. Der BF hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Verwehrung persönlicher Kontakte zu seinen Angehörigen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der von seiner Person ausgehenden Gefahr im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Diesbezüglich wird auch auf Ausführungen betreffend erlassene Rückkehrentscheidung verwiesen. Ein zehnjähriges Einreiseverbot erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten Lebensumstände ein siebenjähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist - auch in Anbetracht seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung in der Vergangenheit - notwendig, aber auch ausreichend, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf sieben Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung ist in Anbetracht des persönlichen (Fehl-) Verhaltens des BF nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Soweit die persönliche Einvernahme des BF beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2265560.1.00

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