4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Mit Bescheid vom 07.12.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (I.) aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen (II.) und festegestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.) Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG (IV.) wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Absatz 2 Zi 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.) und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz mit einer Dauer von fünf Jahren (VI.) gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Bescheid vom 07.12.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (römisch eins.) aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erlassen (römisch zwei.) und festegestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch drei.) Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG (römisch vier.) wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Zi 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch fünf.) und ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz mit einer Dauer von fünf Jahren (römisch sechs.) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, erhob dagegen am 01.01.2023 Beschwerde. Mit Schreiben vom 02.03.2023, eingelangt am 06.03.2023, gaben die Burger & Rest Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und zogen die Beschwerde zurück. Somit ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2265069.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.