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{'item': 'I415 2253769-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133Artikel 9§ 10§ 57§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlI415 2253769-1 SpruchI415 2253769-1/20E, I415 2253769-1/20E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2023 MÜNDLICH

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2021 gab er hinsichtlich seiner Ausreise aus Marokko wirtschaftliche Motive an. Er habe seine Heimat verlassen, um in Europa zu arbeiten. Es gebe keine Arbeitsmöglichkeit in seinem Land. Weitere Gründe für seine Asylantragstellung habe er keine. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut.
  2. Bei seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) ebenfalls am 19.09.2021 sowie am 21.02.2022 führte der BF als weiteren Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei und deswegen Probleme mit seiner Familie in Marokko habe. Er wolle in Österreich bleiben und hier leben und arbeiten.
  3. Mit dem Bescheid vom 11.03.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem Bescheid vom 11.03.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 04.04.
  6. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden Beweismittel zum Nachweis der Homosexualität des BF in Form einiger Screenshots von Chatverläufen sowie eines Online-Dating Profils des BF.
  7. Der gesamte Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.04.2022 (eingelangt am 08.04.2022) vorgelegt.
  8. Am 09.12.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  9. Am 26.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der auch ein ehemaliger Partner des BF zeugenschaftlich einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung abermals entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, marokkanischer Staatsangehöriger und Muslim (Sunnit). Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Neben Arabisch spricht er Französisch, Berberisch und Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund, arbeitsfähig und fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF reiste im Jänner 2021 legal mit gültigem Reisedokument aus Marokko aus und gelangte selbstständig mit dem Flugzeug in die Türkei. Dort hielt er sich für ca. sechs Monate auf und gelangte dann über Griechenland, Nord-Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich auf dem Landweg illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 18.09.2021 in Österreich auf. Die Familie des BF bestehend aus der Mutter XXXX , dem Vater XXXX , dem Bruder XXXX und den Schwestern XXXX und XXXX , lebt in Marokko. Eine Tante des BF lebt in Frankreich, einige Cousins in Spanien. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des BF bestehend aus der Mutter römisch 40 , dem Vater römisch 40 , dem Bruder römisch 40 und den Schwestern römisch 40 und römisch 40 , lebt in Marokko. Eine Tante des BF lebt in Frankreich, einige Cousins in Spanien. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der BF stammt aus XXXX , Marokko. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und studierte anschließend zwei Jahre lang Wirtschaft. Die letzten neun Monate vor seiner Ausreise lebte der BF in Casablanca. In seiner Heimat Marokko hat er bereits als Kellner, Verkäufer und Rezeptionist gearbeitet. Er ist im arbeitsfähigen Alter und hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine realistische Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Der BF stammt aus römisch 40 , Marokko. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und studierte anschließend zwei Jahre lang Wirtschaft. Die letzten neun Monate vor seiner Ausreise lebte der BF in Casablanca. In seiner Heimat Marokko hat er bereits als Kellner, Verkäufer und Rezeptionist gearbeitet. Er ist im arbeitsfähigen Alter und hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine realistische Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Mit Ausnahme einer Anstellung als Arbeiter bei dem C.-P. e.U. von 22.03.2022 bis 13.04.2022 ist der BF in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der BF ist homosexuell. Dem BF droht wegen seiner (homo-)sexuellen Orientierung sehr wahrscheinlich eine Verfolgung von privater Seite. Auch ist der Herkunftsstaat nicht schutzwillig und tritt auch selbst als Akteur hinsichtlich Verfolgung Homosexueller auf. 1.
  2. Zur Lage Homosexueller in Marokko: Anlassfallbezogen werden Feststellungen zur Situation von Homosexuellen getroffen: Letzte Änderung: 03.10.2022 Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 24.11.2021; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022), sowie Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirham (AA 24.11.2021). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familienmitgliedern oder Nachbarn (AA 24.11.2021). Im Feber 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte (AI 29.3.2022).Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 24.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022), sowie Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirham (AA 24.11.2021). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familienmitgliedern oder Nachbarn (AA 24.11.2021). Im Feber 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte (AI 29.3.2022). Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert (AA 24.11.2021). Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2021 verabschiedete das Parlament Artikel 28 des Personenstandsgesetzes, der besagt, dass das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht eines „hermaphroditischen“ Neugeborenen auch später im Leben geändert werden kann. Obwohl dies als Fortschritt für die LGBTI-Rechte in Marokko angepriesen wurde, erklärten und kritisierten NGOs den Begriff „Hermaphrodit“ als beleidigend. Darüber hinaus ordnet das Gesetz intersexuelle Menschen weiterhin entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zu, erlaubt Transgender-Personen nicht die Transition. Transgender-Personen werden im Gesetz nach wie vor nicht erwähnt (AI 29.3.2022). Im Bereich Homosexualität gibt es keine offen und legal agierenden zivilgesellschaftlichen Initiativen. Eine bekannte - aber nicht als NGO registrierte - Initiative ist „Aswat“ (AA 24.11.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf Zugriff 30.9.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Es wird weiters festgestellt, dass in Marokko für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene,

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände, vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043) und bedarf es gegenständlich einer Einzelfallprüfung. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass in Marokko für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene,

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände, vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043) und bedarf es gegenständlich einer Einzelfallprüfung. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Aufgrund seiner Homosexualität liegt im Falle des BF jedoch ein besonders zu berücksichtigender asylrelevanter Umstand vor.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes samt vorgelegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das Länderinformationsblatt zu Marokko, sowie durch die persönlichen Einvernahmen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 09.12.2022 und 26.01.2023 sowie der Einvernahme des Zeugen am 26.01.
  3. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem, dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. 2.
  4. Zum Verfahrensgang und der Person des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF. Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens (Protokoll vom 19.09.2021, AS 52; Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 9) sowie aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Identität des BF steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 3f; Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 3f). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Aufgrund dessen konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht unter die COVID-19-Risikogruppe fällt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sowie seinen Angaben zu seinen bisherigen Tätigkeiten konnte auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt oder Angaben getätigt, aus denen sich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des BF ableiten ließe. Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung (Erstbefragungsprotokoll vom 19.09.2021, AS 37) und der Verhandlung am 09.12.2022 (Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 5) zu verweisen. Der nunmehrige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 18.09.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu den in Marokko lebenden Familienangehörigen, den in Europa lebenden Familienangehörigen sowie zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung beruhen ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens (Erstbefragungsprotokoll vom 19.09.2021, AS 33; Protokoll vom 21.02.2022, AS 101; Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 9). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.01.
  5. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 23.01.2023 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zu seiner dreiwöchigen Beschäftigung als Arbeiter im März 2022 ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Da es sich hierbei um die einzige berufliche Tätigkeit des BF in Österreich handelt, konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der BF beruflich in Österreich nicht integriert ist. Dass der BF auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder formell nachzuweisen noch auf andere Art darzulegen vermochte. So war es dem BF etwa im Zuge der Verhandlung vom 09.12.2022 nicht möglich, eine kurze Unterhaltung auf Deutsch zu führen (Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 4 f). 2.
  6. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage eines Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich die Beweiswürdigung vor allem auf die unmittelbaren Angaben des BF. Entgegen den getroffenen Feststellungen des BFA gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung der mündlichen Beschwerdeverhandlungen in Anwesenheit des BF am 09.12.2022 und 26.01.2023 sowie der Einvernahme eines Zeugen am 26.01.2023 – jedoch jeweils in entschuldigter Abwesenheit des Bundesamts – zum Schluss, dass die homosexuelle Orientierung des BF und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Marokko glaubhaft sind. Dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung, homosexuell zu sein, kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Frage der Glaubwürdigkeit primär nur aufgrund der Aussagen des BF bewertet werden kann. Dieser brachte seine sexuelle Orientierung im Zuge der Erstbefragung vom 19.09.2021 nicht vor, sondern gab im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates an (Erstbefragungsprotokoll vom 19.09.2021, AS 39). Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag brachte er aber vor, homosexuell zu sein und deswegen Probleme mit seinem Vater zu haben (Protokoll vom 19.09.2021, AS 53). Dieses Vorbringen erhielt der BF auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.02.2022 aufrecht. Für das erkennende Gericht ist es nachvollziehbar, wenn sich ein offener Umgang mit der eigenen Homosexualität gegenüber Behörden für Personen, welche den Großteil ihres Lebens in einem Land verbracht haben, in dem diese sexuelle Orientierung stark tabuisiert und diskriminiert wird, schwer gestaltet. Auch der Europäische Gerichtshof (C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vom
  7. Dezember 2014) stellte diesbezüglich fest: „Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist.“ In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des BF im Laufe des weiteren Verfahrens, warum er seine Homosexualität zunächst nicht angeben hatte, glaubhaft und nachvollziehbar. So erklärte er, dass er sich im Zuge der Erstbefragung geschämt habe (Protokoll vom 21.02.2022, AS 101) und insbesondere vor der Polizei Hemmungen gehabt habe, über seine Sexualität zu reden (Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 13). Er habe aber auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag noch keine näheren Details angeben, da er in einer Gesellschaft aufgewachsen sei, in der Homosexualität ein Tabuthema sei (Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 9). Insofern ist die (von der belangten Behörde angenommene) verspätete Steigerung für das erkennende Gericht nicht gegeben. Ferner wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen beweiswürdigenden Ausführungen (AS 146ff) nicht verkannt, dass das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde einige Ungereimtheiten aufweist. Diese beziehen sich aber größtenteils auf die Situation des BF in seinem Herkunftsland. Ermittlungen, wie und ob der BF seine Sexualität in Österreich auslebte, wurden von der belangten Behörde nicht getätigt. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Tatsache, dass der BF vor der belangten Behörde schilderte, er habe seine homosexuelle Orientierung in Marokko nicht ausgelebt, angesichts der dortigen Lage nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht. Der BF erklärte diesbezüglich selbst, man müsse keine homosexuellen Kontakte haben, um homosexuell zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2022, AS 109). Auch dass der BF sich hinsichtlich der Frage, wann der Vater des BF die homosexuelle Ausrichtung des BF konkret bemerkte, in Widersprüche verwickelte, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass der BF insgesamt – wie in weiterer Folge auszuführen sein wird - glaubhaft vermitteln konnte, dass es sich bei ihm um einen homosexuellen Mann handelt und er in Österreich homosexuelle Kontakte gepflegt hat bzw. weiterhin pflegt. Inwieweit und wann genau der BF in seinem Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt war, ist insofern unerheblich. Der BF hinterließ im Rahmen der beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck im Hinblick auf seine Sexualität. Seine Angaben wurden zudem durch die schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des am 26.01.2023 einvernommenen Zeugen gestützt. So gaben sowohl der BF als auch der Zeuge übereinstimmend an, sich über die Dating-App „Grindr“ im November 2021 kennengelernt und in weiterer Folge regelmäßig getroffen zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2022, S 17; Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 4 und S 7). Auch den Verlauf und den derzeitigen Stand der Beziehung beschrieben der BF und der Zeuge schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend. So schilderten beide, es habe sich nicht um eine rein sexuelle Beziehung gehandelt, sondern es sei mit der Zeit auch ein freundschaftliches Verhältnis entstanden, man habe auch gemeinsam etwas unternommen. Für die Trennung machten beide unter anderem die Entfernung zwischen den Wohnorten verantwortlich (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 5 und 7). Die Angaben und Darstellungen des BF und des Zeugen in der Verhandlung wirkten dabei nicht prozesstaktisch übertrieben, abgesprochen oder konstruiert. Während die Aussagen in den wesentlichen Punkten übereinstimmten, wurden einige Details auch unterschiedlich geschildert. So beschrieb der Zeuge das Verhältnis zwischen den beiden im Gegensatz zum BF nicht eindeutig als Beziehung (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 4 und S 7 „[…] aber wie soll man das bezeichnen? Ist es eine Affäre, eine Liaison? […]“, „[…] Es war das was es war […]“). Die unterschiedliche Bewertung der Qualität des Verhältnisses scheint im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den beiden, welchen der Zeuge auch als Grund anführte, weshalb er im Laufe des Verhältnisses auf Distanz gegangen sei (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S 7), nicht verwunderlich und schadet nicht der Glaubhaftigkeit des Vorbringens an sich. Gestützt wird das Vorbringen des BF und des Zeugen zudem durch die vorgelegten Chatprotokolle (AS 187 – 191), aus denen ersichtlich ist, dass sich die beiden mehrmals im Zeitraum November und Dezember 2021 getroffen haben. Auch die Behauptung, dass der BF neben dem Zeugen auch mit anderen Männern in Österreich Kontakt hatte, erweist sich angesichts weiterer vorgelegter Chatprotokolle als glaubhaft (AS 193ff). Insbesondere in Zusammenschau mit den vorgelegten Chatprotokollen und den Schilderungen des vernommenen Zeugen, welche weitgehend mit der Darstellung des BF übereinstimmen, ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild und steht die homosexuelle Orientierung des BF für das erkennende Gericht fest. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.) ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Marokko sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, gegen die er sich naturgemäß auch nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden wenden wird können. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.) ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Marokko sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, gegen die er sich naturgemäß auch nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden wenden wird können. In Anbetracht des Umstandes, dass Homosexualität in Marokko strafrechtlich geahndet wird und bereits (wenn auch nur in Ausnahmefällen und meist auf Anzeige von Familienangehörigen) strafrechtliche Verurteilungen homosexueller Personen erfolgt sind, gibt es auch keinerlei Gebiete, in denen der BF vor einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung sicher wäre. Somit steht ihm fallgegenständlich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es besteht sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko einer aktuellen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt sein wird. 2.
  8. Zur Lage Homosexueller in Marokko: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vom ‎03.10.
  9. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem BF wurde der Länderbericht zur Lage in Marokko mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Im gegenständlichen Fall brachte der BF vor, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in Marokko der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausgehend von weitgehend vergleichbaren Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E3074/2016 vom 21.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht ein willkürliches Verhalten vorgeworfen, da dieses die Homosexualität des BF in diesem, den Irak betreffenden Fall, als nicht asylrelevant wertete: … 5.

  1. Mit dieser Begründung verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung im Beschwerdefall: 5.4.
  2. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  3. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014). 5.4.
  4. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  5. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden vergleiche dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014). … Da, wie bereits oben ausgeführt, in dem auszugsweise zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weitgehend vergleichbare Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall vorlagen, deutet dies auch im gegenständlichen Fall darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Lage von Homosexuellen in Marokko asylrelevant ist. Der Europäische Gerichtshof hat in der Originalfassung des Urteils vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) bei wörtlicher Übersetzung ausgeführt, "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten die zuständigen Behörden vernünftigerweise [bzw. billigerweise] nicht erwarten, dass der Asylbewerber, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält oder seine sexuelle Orientierung nur zurückhaltend zum Ausdruck bringt," (niederländische Originalfassung einzusehen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/NL/ALL/?uri=CELEX%3A62012CJ0199; vgl. Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD), Korrektur zweier Übersetzungsfehler im Urteil ECLI:EU:C:2013:720, 18.05.2021). Der Einschub "von dem Asylbewerber" (vgl. juris a. a. O.) anstatt "vernünftigerweise" bzw. "billigerweise" ist eine Veränderung des Urteilstextes in der deutschen Übersetzung, die den Sinn der Aussage verändert. Es muss angenommen werden, dass der Gerichtshof nicht nur ausschließen wollte, dass die Behörden ein solches Verhalten vom Betroffenen verlangen oder fordern (i.S.v. etwas "von jemandem" erwarten), sondern klarstellen, dass sie eine solche Diskretion auch nicht – etwa aufgrund einer bisher sexuell zurückhaltenden Lebensweise – unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen. Diese Annahme wird bestätigt durch die Begründung des Urteils, in der der Gerichtshof ausführt, "dass [der Betroffene] die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich".Der Europäische Gerichtshof hat in der Originalfassung des Urteils vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) bei wörtlicher Übersetzung ausgeführt, "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten die zuständigen Behörden vernünftigerweise [bzw. billigerweise] nicht erwarten, dass der Asylbewerber, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält oder seine sexuelle Orientierung nur zurückhaltend zum Ausdruck bringt," (niederländische Originalfassung einzusehen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/NL/ALL/?uri=CELEX%3A62012CJ0199; vergleiche Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD), Korrektur zweier Übersetzungsfehler im Urteil ECLI:EU:C:2013:720, 18.05.2021). Der Einschub "von dem Asylbewerber" vergleiche juris a. a. O.) anstatt "vernünftigerweise" bzw. "billigerweise" ist eine Veränderung des Urteilstextes in der deutschen Übersetzung, die den Sinn der Aussage verändert. Es muss angenommen werden, dass der Gerichtshof nicht nur ausschließen wollte, dass die Behörden ein solches Verhalten vom Betroffenen verlangen oder fordern (i.S.v. etwas "von jemandem" erwarten), sondern klarstellen, dass sie eine solche Diskretion auch nicht – etwa aufgrund einer bisher sexuell zurückhaltenden Lebensweise – unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen. Diese Annahme wird bestätigt durch die Begründung des Urteils, in der der Gerichtshof ausführt, "dass [der Betroffene] die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich".

Artikel 9Absatz 1 lit.

b) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen. Die Richtlinie ist im FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, umgesetzt.

Artikel 9

Absatz 1 Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen. Die Richtlinie ist im FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, umgesetzt. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt eindeutig ergibt, bleiben gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert und ist Homosexualität in Marokko strafbar. Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: es drohen Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn. Im Feber 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte. Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert. Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung.Wie sich aus dem Länderinformationsblatt eindeutig ergibt, bleiben gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert und ist Homosexualität in Marokko strafbar. Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: es drohen Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn. Im Feber 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte. Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert. Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung. Nach diesen Maßstäben ist der BF als Asylberechtigter anzuerkennen. Dabei kann es dahinstehen, ob der BF Marokko hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung vorverfolgt verlassen hat. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Richters fest, dass dem BF nunmehr im Falle seiner Rückkehr bei Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität droht. Der Richter ist nach eingehender Befragung des BF und des Zeugen, der glaubhaft angab, sich mit dem BF in homosexuellen Kontakt befunden zu haben und mit dem BF zumindest kurze Zeit zusammengewohnt hat, überzeugt davon, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprechen, sowie insbesondere, dass der BF tatsächlich homosexuell ist. Der BF – und auch sein zeugenschaftlich befragter Sexualpartner – machten einen sehr authentischen und aufrichtigen Eindruck. Ihre Angaben zu den homosexuellen Kontakten des BF stimmten im Wesentlichen überein beziehungsweise ergänzten sich logisch und wirkten zu keinem Zeitpunkt asyltaktisch motiviert. Da der Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass der BF tatsächlich homosexuell ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte und erzwungene Unterdrückung seiner Neigung in Marokko für ihn zumutbar wäre. Die Entscheidung, wie jemand seine sexuelle Orientierung auslebt, ist eine höchstpersönliche, deren Beantwortung dem Gericht entzogen ist. Beim BF ist daher ein erhebliches Risiko gegeben, von staatliche Seite oder Privaten, ohne dass dabei staatlicher Schutz zu erwarten wäre, aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Damit ist das Vorliegen der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bejahen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Situation Homosexueller in Marokko regionale Unterschiede bestehen. Die Gefahr von Misshandlungen und Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure besteht landesweit. Daher scheidet eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Konvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF

§ drei Abs. 1 AsylG 2005 der States des Asylberichtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Konvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF

Paragraph drei Absatz eins, AsylG 2005 der States des Asylberichtigten zuzuerkennen. Behebung der Spruchpunkte II. bis VI.:Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Eine Entscheidung über subsidiären Schutz käme nur in Betracht bei einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung über subsidiären Schutz, die angeordnete Rückkehrentscheidung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 28Abs. 2 i

Vm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung über subsidiären Schutz, die angeordnete Rückkehrentscheidung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2253769.1.00

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