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{'item': 'I417 2214237-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlI417 2214237-2 SpruchI417 2214237-2/9E, I417 2214237-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2023 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste mit einem italienischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde wegen der Zuständigkeit Maltas letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2017 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 04.10.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.01.2019 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Bescheid vom 15.01.2019 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019, XXXX , die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führe und seit Oktober 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, ehrenamtlich tätig, habe in Österreich Freundschaften geschlossen und engagiere sich in Vereinen, etwa im Alpenverein. Sie habe begonnen, Deutsch zu lernen, die A2-Prüfung allerdings nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei selbständig im Bereich der Gebäudereinigung tätig.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019, römisch 40 , die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führe und seit Oktober 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, ehrenamtlich tätig, habe in Österreich Freundschaften geschlossen und engagiere sich in Vereinen, etwa im Alpenverein. Sie habe begonnen, Deutsch zu lernen, die A2-Prüfung allerdings nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei selbständig im Bereich der Gebäudereinigung tätig.
  3. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern stellte am 21.12.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes insbesondere im Hinblick auf das Privat- und Familienleben dahingehend ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit August 2019 verlobt sei und sie am 01.07.2020 die B1-Prüfung erfolgreich abgelegt habe. Eine Hochzeit sei geplant aber wegen fehlender Dokumente derzeit nicht möglich. Sie sei außerdem in die Familie ihres Verlobten hineingewachsen und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Dazu wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben und Bestätigungen vorgelegt.
  4. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern stellte am 21.12.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes insbesondere im Hinblick auf das Privat- und Familienleben dahingehend ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit August 2019 verlobt sei und sie am 01.07.2020 die B1-Prüfung erfolgreich abgelegt habe. Eine Hochzeit sei geplant aber wegen fehlender Dokumente derzeit nicht möglich. Sie sei außerdem in die Familie ihres Verlobten hineingewachsen und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Dazu wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben und Bestätigungen vorgelegt.
  5. Am 19.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, zuletzt eine B2-Prüfung nicht geschafft zu haben und nunmehr einen Pflichtschulkurs zu machen.
  6. Mit Schreiben vom 02.04.2021 übermittelte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer Empfehlungsschreiben, eine Einstellzusage des Unternehmens ihres Verlobten sowie eine Erklärung ihres Verlobten, wonach er sich verpflichte, für den Unterhalt und die Unterkunft der Beschwerdeführerin sowie alle im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt stehenden Kosten aufzukommen.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und aus ihrem Antragsvorbringen kein maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgehe.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und aus ihrem Antragsvorbringen kein maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgehe.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.05.2021 Beschwerde und verwies darin im Wesentlichen erneut auf ihre Integration im Bundesgebiet sowie ihre privaten und familiären Bindungen.
  10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Am 20.02.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme und führte darin aus, dass sie seit 06.10.2021 mit ihrem nunmehrigen Ehemann verehelicht sei. Außerdem sei sie im Besitz eines zwischenzeitig bereits einmal verlängerten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und habe den Pflichtschulabschluss erfolgreich erworben.
  12. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 21.02.2023 zu Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
  13. Am 03.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch befragt wurde. Ihr Ehemann wurde als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  14. Am 03.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch befragt wurde. Ihr Ehemann wurde als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte zuletzt am 04.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 15.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 25.04.2019, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führe und seit Oktober 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, ehrenamtlich tätig, habe in Österreich Freundschaften geschlossen und engagiere sich in Vereinen, etwa im Alpenverein. Sie habe begonnen Deutsch zu lernen, die A2-Prüfung allerdings nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei selbständig im Bereich der Gebäudereinigung tätig.Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 25.04.2019, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führe und seit Oktober 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, ehrenamtlich tätig, habe in Österreich Freundschaften geschlossen und engagiere sich in Vereinen, etwa im Alpenverein. Sie habe begonnen Deutsch zu lernen, die A2-Prüfung allerdings nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei selbständig im Bereich der Gebäudereinigung tätig. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides am 22.04.2021 lebte die Beschwerdeführerin nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, war ehrenamtlich tätig, hatte Freundschaften geschlossen und sich in Vereinen engagiert, hatte ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 erlangt und war selbständig als Hausbetreuerin tätig.1.
  18. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides am 22.04.2021 lebte die Beschwerdeführerin nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, war ehrenamtlich tätig, hatte Freundschaften geschlossen und sich in Vereinen engagiert, hatte ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 erlangt und war selbständig als Hausbetreuerin tätig. 1.
  19. Am 02.08.2021 kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach und kehrte nach Nigeria zurück. Am 05.08.2021 schloss die Beschwerdeführerin in Abuja die Ehe mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten (nunmehrigen Ehemann), einem österreichischen Staatsbürger. Von der österreichischen Botschaft in Abuja erhielt die Beschwerdeführerin am 22.08.2021 ein „Visum D“ zur Einreise nach Österreich. In der Folge wurde ihr am 07.10.2021 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, welcher am 08.10.2022 verlängert wurde und bis 08.10.2023 gültig ist. Die Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in aufrechter Ehe und mit ihrem Ehemann und dessen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie hat mittlerweile den Pflichtschulabschluss erworben, arbeitet vollversicherungspflichtig in einer Bäckerei und nebenbei geringfügig als Reinigungskraft im Unternehmen ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin spricht ausgezeichnet Deutsch, engagierte sich während ihres Aufenthaltes regelmäßig ehrenamtlich und ist strafgerichtlich unbescholten.In der Folge wurde ihr am 07.10.2021 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, welcher am 08.10.2022 verlängert wurde und bis 08.10.2023 gültig ist. Die Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in aufrechter Ehe und mit ihrem Ehemann und dessen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie hat mittlerweile den Pflichtschulabschluss erworben, arbeitet vollversicherungspflichtig in einer Bäckerei und nebenbei geringfügig als Reinigungskraft im Unternehmen ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin spricht ausgezeichnet Deutsch, engagierte sich während ihres Aufenthaltes regelmäßig ehrenamtlich und ist strafgerichtlich unbescholten.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Vorverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, XXXX . 2.
  22. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Vorverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, römisch 40 . 2.
  23. Die Feststellungen zur Antragstellung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Umständen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zurückweisungsbescheides beruhen auf ihrem Antragsvorbringen und den dazu vorgelegten Unterlagen (AS 15 ff) sowie ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.03.
  24. 2.
  25. Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin beruhen auf der am 20.02.2023 in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde. Die erteilten Aufenthaltstitel, sowie der Umstand der freiwilligen Rückreise sind aus dem eingeholten Fremdenregisterauszug ersichtlich. Die Feststellungen zur nunmehrigen Integration der Beschwerdeführerin beruhen einerseits auf dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.02.2023 und den dazu vorgelegten Bestätigungen und andererseits auf dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.
  26. Ihre Angaben zu ihren beruflichen Tätigkeiten konnten auch aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsauszuges verifiziert werden und steht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund des eingeholten Strafregisterauszuges fest. Dass die Beschwerdeführerin ausgezeichnet Deutsch spricht, konnte aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen überwiegend auf Deutsch ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers beantwortete.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: 3.
  28. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  29. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  30. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. …Paragraph 58, …
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. 3.1.
  1. Anwendung im Beschwerdefall: Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten: Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13). Die ErläutRV (1803 BlgNR
  2. GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  4. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“„Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, ehrenamtlich tätig zu sein, Freundschaften geschlossen und sich in Vereinen engagiert zu haben sowie selbständig als Hausbetreuerin tätig zu sein, ist festzuhalten, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der gegenteiligen Interessen rechtskräftig für zulässig erklärt. Außerdem kann sich die Zeitspanne von knapp zwei Jahren des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Vor dem Hintergrund ihres unrechtmäßigen Verbleibs vermögen auch die verbesserten Deutschkenntnisse auf Niveau B1 keine anderslautende Einschätzung zu tragen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu A) II.) und III.) Stattgabe der Beschwerde:Zu A) römisch zwei.) und römisch drei.) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach dessen § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach dessen Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139).Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139). Das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich – nach legaler Einreise – bereits seit Dezember 2016 – somit seit über sechs Jahren – mit einer Unterbrechung in Österreich auf, verfügt seit 07.10.2021 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige und lebt seit August 2018 in einer Beziehung und in einem gemeinsamen Haushalt mit einem österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit August 2021 auch verheiratet ist. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch, ist erwerbstätig, engagiert sich ehrenamtlich und hat zahlreiche Freundschaften geschlossen. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihr Familienleben in einem Zeitpunkt begründet, in dem sie nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, es ist ihr aber mittlerweile gelungen, diesen Aufenthalt über das entsprechende NAG-Verfahren zu legalisieren und hat sie auch mit ihrem Verhalten während ihres gesamten Aufenthaltes eine konsistente und nachhaltige Integrationsbereitschaft unter Beweis gestellt. Unter Einbeziehung dieser Überlegungen und mit Blick auf den über sechsjährigen Aufenthalt der unbescholtenen Beschwerdeführerin, ergibt die individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch eine Außerlandesbringung nicht als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.Unter Einbeziehung dieser Überlegungen und mit Blick auf den über sechsjährigen Aufenthalt der unbescholtenen Beschwerdeführerin, ergibt die individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch eine Außerlandesbringung nicht als verhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, einem österreichischen Staatsbürger, entspricht dieser gesetzlichen Voraussetzung. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, kommt im gegenständlichen Fall gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, kommt im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Wie umseits dargestellt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Die damit verbundenen Nebenaussprüche sind fallbezogen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III.) und das Nichtgewähren einer Frist für deren freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Diese bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und waren daher ebenfalls zu beheben.Wie umseits dargestellt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Die damit verbundenen Nebenaussprüche sind fallbezogen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch drei.) und das Nichtgewähren einer Frist für deren freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Diese bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und waren daher ebenfalls zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2214237.2.00

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