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{'item': 'I419 2230163-1'}

Obsah (4)§ 32Art. 133§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlI419 2230163-1 SpruchI419 2230163-1/13E, I419 2230163-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 32Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 Vw

GVG wird das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, I419 2230163-1/6E, abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen.A) 1. beschlossen:

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, VwGVG wird das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, I419 2230163-1/6E, abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen. und 2. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener € 679,55 verpflichtet werde (Spruchpunkt A), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt B). Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 26.02.2020 (Anm.: I407 2219036-1/3E) bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener € 679,55 verpflichtet werde (Spruchpunkt A), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt B). Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 26.02.2020 Anmerkung, I407 2219036-1/3E) bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz.
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass eine außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen die genannte BVwG-Entscheidung erhoben werde. Es sei daher noch nicht rechtskräftig entschieden, ob der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht bezogen habe. Die aufschiebende Wirkung sei angesichts dessen zu gewähren, weil es sich um eine relativ geringe Summe handle, bei der das Interesse des Beschwerdeführers schwerer wiege als das der Versichertengemeinschaft.
  4. Mit dem Erkenntnis I419 2230163-1/6E vom 25.09.2020 gab dieses Gericht der Beschwerde betreffend den Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides statt und hob diesen auf. Betreffend den restlichen Spruch des angefochtenen Bescheides wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien am genannten Tag zugestellt.
  5. Am 24.01.2023 wies das AMS in einer Eingabe an das Gericht darauf hin, dass die Revision gegen das Erkenntnis I407 2219036-1/3E erfolgreich gewesen war (VwGH 09.09.2022, Ra 2020/08/0066) und dem Beschwerdeführer anschließend im Beschwerdeverfahren Recht gegeben und der dort angefochtene Bescheid vom 18.03.2022 am 17.01.2023 behoben wurde. Das AMS regte deshalb an, das Verwaltungsgericht möge das genannte Erkenntnis vom 25.09.2020 im Verfahren I419 2230163-1 aufheben, weil die Voraussetzungen, auf deren Basis der dort bekämpfte Bescheid erlassen worden sei, nicht mehr gegeben seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Das AMS hat mit Bescheid vom 05.02.2019 dem Beschwerdeführer gegenüber wegen der Vereitelung einer Beschäftigung den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die sechs Wochen von 17.
  7. bis 27.02.2019 ausgesprochen. 1.2 Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 26.02.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum wegen Krankengeldbezügen erst am 14.04.2019 ende (I407 2219036-1/3E). Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof am 22.04.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Dieser hob dann das Erkenntnis vom 26.02.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften auf (09.09.2022, Ra 2020/08/0066-9). 1.3 Während des Revisionsverfahrens erging der vorliegend angefochtene Bescheid, mit welchem die Rückzahlungspflicht der

dem Erkenntnis im Verfahren I407 2219036-1 zu Unrecht empfangenen Leistung festgelegt wurde. Ebenso vor dem Abschluss des Revisionsverfahrens entschied dieses Gericht am 25.09.2020 im Verfahren I419 2230163-1, dass die Rückzahlungspflicht feststehe, da im Verfahren I407 2219036-1 rechtskräftig entschieden worden sei, dass die Notstandshilfe im angegebenen Zeitraum nicht zustand. 1.4 Nach Aufhebung des Erkenntnisses im Verfahren I407 2219036-1 führte dieses Gericht am 17.01.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher es der Beschwerde stattgab und den Bescheid betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe behob (I407 2219036-1/21Z). Die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte am 02.02.2023 und wurde den Parteien am 03.02.2023 zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt, der Mitteilung des AMS vom Jänner 2023 und ferner der Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens I407 2219036-1 dieses Gerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1: Amtswegige Wiederaufnahme

§ 32Abs. 1 Z. 3 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

§ 32Abs. 3 Vw

GVG kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG stattfinden.

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stattfinden. Wie die Materialien zum VwGVG erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden. (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063, Rz 15, mwN)Wie die Materialien zum VwGVG erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden. (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063, Rz 15, mwN) Das Erkenntnis vom 25.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Die in § 32 Abs. 3 VwGVG vorgesehene „objektive“ Frist von drei Jahren ist damit eingehalten.Das Erkenntnis vom 25.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Die in Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG vorgesehene „objektive“ Frist von drei Jahren ist damit eingehalten. Das genannte Erkenntnis, mit dem dieses Gericht die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 18.03.2020 mit einer Maßgabe als unbegründet abwies, war von der Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA vom 05.02.2019 abhängig. Über diese Vorfrage, die das Gericht in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden hatte, hat es in diesem anderen Verfahren nachträglich anders entschieden, indem es der Beschwerde stattgab und den angefochtenen Bescheid über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe behob. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um eine in wesentlichen Punkten andere Entscheidung der Vorfrage handelt, ist es doch eine zur Gänze gegenteilige. Daher war das vorliegende Beschwerdeverfahren I419 2230163-1 gegen den Bescheid des BFA vom 18.03.2020 wie im Spruch geschehen nach § 32 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.Daher war das vorliegende Beschwerdeverfahren I419 2230163-1 gegen den Bescheid des BFA vom 18.03.2020 wie im Spruch geschehen nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Zu A) 2.: Stattgebung der Beschwerde In § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, ist die Verpflichtung des AMS zum Rückersatz von Leistungen angeordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.In Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, ist die Verpflichtung des AMS zum Rückersatz von Leistungen angeordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wie festgestellt, wurde der Bescheid aus dem Jahr 2019, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die sechs Wochen von 17.01. bis 27.02.2019 ausgesprochen worden war, mit Erkenntnis dieses Gerichts im Verfahren I407 2219036-1 behoben. Demnach hat die im vorliegenden Verfahren bekämpfte Verpflichtung zum Rückersatz der Notstandshilfe aber zu unterbleiben, weil die in § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG als Voraussetzung genannte Entscheidung nicht (mehr) vorliegt.Demnach hat die im vorliegenden Verfahren bekämpfte Verpflichtung zum Rückersatz der Notstandshilfe aber zu unterbleiben, weil die in Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG als Voraussetzung genannte Entscheidung nicht (mehr) vorliegt. Aus diesem Grund war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 18.03.2020 stattzugeben und dieser Bescheid wie geschehen ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2230163.1.00

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