Vm § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen Am 15.11.2022 erfolgte der Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft (m.), ohne Vorlegung eines Aufenthaltstitels des zukünftigen Arbeitnehmers beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, bB). Am 15.11.2022 erfolgte der Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft (m.), ohne Vorlegung eines Aufenthaltstitels des zukünftigen Arbeitnehmers beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, bB). Mittels Parteiengehör vom 16.11.2022 von der bB, welches der bP am 22.11.2022 zugestellt wurde, wurden der rechtmäßige Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung über einen eingebrachten Verlängerungsantrag, sowie die entsprechenden Bruttoentlohnung von der bP angefordert. Von Seiten der bP wurden diesbezüglich keine entsprechenden Dokumente nachgereicht oder anderwärtig Kontakt mit dem AusländerInnenfachzentrum aufgenommen. Es erfolgte die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft (m.) der bP vom 15.11.2022 mit Bescheid vom 09.12.2022, der bP zugestellt am 14.12.2022, mit der Begründung, dass
BG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
B liegen keine dieser genannten Voraussetzungen vor. Es erfolgte die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft (m.) der bP vom 15.11.2022 mit Bescheid vom 09.12.2022, der bP zugestellt am 14.12.2022, mit der Begründung, dass
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, lit. A vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Nach den Ergebnissen der bB liegen keine dieser genannten Voraussetzungen vor. Am 14.12.2022 erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Eingabe von Herrn XXXX Im Schriftsatz der Eingabe wurde dafür folgende Textierung gewählt: Wir legen Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Im Anhang finden Sie die Ausweis Dokumente. Freundliche Grüße XXXX ; im Auftrag für XXXX .Am 14.12.2022 erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Eingabe von Herrn römisch 40 Im Schriftsatz der Eingabe wurde dafür folgende Textierung gewählt: Wir legen Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Im Anhang finden Sie die Ausweis Dokumente. Freundliche Grüße römisch 40 ; im Auftrag für römisch 40 . Eine entsprechende Vollmacht seitens der bP für Herrn XXXX findet sich im Akt nicht.Eine entsprechende Vollmacht seitens der bP für Herrn römisch 40 findet sich im Akt nicht. Die bB übermittelte die als Beschwerde bezeichnete Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht, welche ho. am 18.01.2023 einlangte. Aufgrund der bestehenden Aktenlage erging am 25.01.2023 die schriftliche Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an die bP eine entsprechende Vollmacht binnen einer Frist von 1 Woche, ab Zustellung des Schreibens, an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt ist eine Vollmacht für Herrn XXXX von der bP ho. nicht eingelangt. Bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt ist eine Vollmacht für Herrn römisch 40 von der bP ho. nicht eingelangt. Das Bestehen einer Vollmacht zwischen der bP und Herrn XXXX zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wurde nicht nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung nicht bestanden hat.Das Bestehen einer Vollmacht zwischen der bP und Herrn römisch 40 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wurde nicht nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung nicht bestanden hat. Bei XXXX handelt es sich nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, die sich nach § 10 Abs 1 AVG auf die Erteilung einer Vollmacht berufen könnte. Auch ein Absehen der Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht iSd § 13 Abs 4 AVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal gerade Zweifel über den Bestand der Vollmacht bestehen.Bei römisch 40 handelt es sich nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, die sich nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die Erteilung einer Vollmacht berufen könnte. Auch ein Absehen der Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal gerade Zweifel über den Bestand der Vollmacht bestehen. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich beweiswürdigend aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und wurden im Verfahren auch nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. […..]. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. […..]. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen (Abs 2 leg cit). Nach Abs 4 der genannten Bestimmung kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte „Angehörige (§36a)", Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. […..]. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. […..]. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen (Absatz 2, leg cit). Nach Absatz 4, der genannten Bestimmung kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte „Angehörige (§36a)", Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Fallgegenständlich hat Herr XXXX im Auftrag der bP Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wels vom 09.12.2022, zugestellt am 14.12.2022, erhoben. Fallgegenständlich hat Herr römisch 40 im Auftrag der bP Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wels vom 09.12.2022, zugestellt am 14.12.2022, erhoben. Eine schriftliche Bevollmächtigung des Herrn XXXX seitens der bP findet sich nicht im Akt. Eine schriftliche Bevollmächtigung des Herrn römisch 40 seitens der bP findet sich nicht im Akt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht
GH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht
Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar vergleiche z.B. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093).
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, behebbar ist vergleiche VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209).
Abs 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. In diesem Sinne wurde die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 25.01.2023 schriftlich aufgefordert, eine entsprechende Vollmachtserteilung an Herrn XXXX beizubringen. Bis dato ist eine solche bei Gericht jedoch nicht eingelangt. In diesem Sinne wurde die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 25.01.2023 schriftlich aufgefordert, eine entsprechende Vollmachtserteilung an Herrn römisch 40 beizubringen. Bis dato ist eine solche bei Gericht jedoch nicht eingelangt. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, wurde gegenständlich eine im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestehende Vollmacht für Herrn XXXX sohin nicht nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vollmacht zur Einbringung der oben angeführten Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wels vom 09.12.2022 nicht bestanden hat. Ein Mangel der Bevollmächtigung selbst ist jedoch - wie bereits dargelegt - nicht behebbar; es liegt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor.Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, wurde gegenständlich eine im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestehende Vollmacht für Herrn römisch 40 sohin nicht nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vollmacht zur Einbringung der oben angeführten Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wels vom 09.12.2022 nicht bestanden hat. Ein Mangel der Bevollmächtigung selbst ist jedoch - wie bereits dargelegt - nicht behebbar; es liegt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung (hier: der Beschwerdeerhebung) erforderlich. Da von der bP trotz entsprechender Aufforderung, keine Bevollmächtigung an die beschwerdeeinbringende Person ausgestellt wurde, ist die Eingabe von Herrn XXXX vom 14.12.2022 als im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde zu behandeln. XXXX ist jedoch nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheides. Da von der bP trotz entsprechender Aufforderung, keine Bevollmächtigung an die beschwerdeeinbringende Person ausgestellt wurde, ist die Eingabe von Herrn römisch 40 vom 14.12.2022 als im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde zu behandeln. römisch 40 ist jedoch nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheides. Mangels Parteistellung fehlt Herrn XXXX gegenständlich somit die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.Mangels Parteistellung fehlt Herrn römisch 40 gegenständlich somit die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Das Verfahren war sohin spruchgemäß einzustellen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt der die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt der die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2265731.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.