RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW101 2226581-1 Spruch, W101 2226581-1/19E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. 1233674104-190596193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. 1233674104-190596193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.02.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.02.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, , , Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX . Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat 2008 nach islamischem Ritus einen staatenlosen, nicht registrierten Kurden geheiratet. Mit ihm hat sie in XXXX gelebt. In dieser Ehe wurde sie schlecht behandelt bzw. geschlagen, sodass sie sich bereits nach zehn Monaten wieder von ihm getrennt hat und zu ihrer Familie zurück nach XXXX ist. Die Ehe ist staatlich nie registriert worden und daher auch nicht staatlich geschieden worden. In ihrem Heimatort war es aber allerseits bekannt, dass sie eine „Geschiedene“ ist.Die Beschwerdeführerin hat 2008 nach islamischem Ritus einen staatenlosen, nicht registrierten Kurden geheiratet. Mit ihm hat sie in römisch 40 gelebt. In dieser Ehe wurde sie schlecht behandelt bzw. geschlagen, sodass sie sich bereits nach zehn Monaten wieder von ihm getrennt hat und zu ihrer Familie zurück nach römisch 40 ist. Die Ehe ist staatlich nie registriert worden und daher auch nicht staatlich geschieden worden. In ihrem Heimatort war es aber allerseits bekannt, dass sie eine „Geschiedene“ ist. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Rückkehr nach Hause in XXXX gemeinsam mit ihrer kranken Mutter und jüngeren Schwester gelebt. Sie hat „wie ein Mann“ die volle Verantwortung für den gesamten Haushalt getragen, d.h. sie hat gearbeitet, um die Lebenskosten bestreiten zu können. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Rückkehr nach Hause in römisch 40 gemeinsam mit ihrer kranken Mutter und jüngeren Schwester gelebt. Sie hat „wie ein Mann“ die volle Verantwortung für den gesamten Haushalt getragen, d.h. sie hat gearbeitet, um die Lebenskosten bestreiten zu können. Als alleinstehende Frau ist die Beschwerdeführerin immer wieder Gewalt ausgesetzt gewesen. Dies gipfelte in einem Ereignis im Juli 2018, wo sie von einem Polizisten sexuell missbraucht wurde. Die Beschwerdeführerin ist im August 2018 aus Syrien ausgereist. Ihre Mutter und ihre jüngere Schwester sind 2019 nach XXXX (Irak) ausgereist, sodass jetzt keine Familienangehörigen mehr in Syrien aufhältig sind. Die Beschwerdeführerin ist im August 2018 aus Syrien ausgereist. Ihre Mutter und ihre jüngere Schwester sind 2019 nach römisch 40 (Irak) ausgereist, sodass jetzt keine Familienangehörigen mehr in Syrien aufhältig sind. Das obige Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin durch Regimekräfte Opfer von Gewalt wurde, ist glaubwürdig, weil es mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang steht. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ( XXXX ) alleinstehend, d. h. ohne männlichen Schutz. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ( römisch 40 ) alleinstehend, d. h. ohne männlichen Schutz. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2226581.1.00