RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW136 2266236-1 Spruch, W136 2266236-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter der Verwendungsgruppe A2 und seit 2003 als Regionalverantwortlicher XXXX tätig und ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter der Verwendungsgruppe A2 und seit 2003 als Regionalverantwortlicher römisch 40 tätig und ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 22.11.2022 vorläufig vom Dienst suspendiert. 1.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe sich am XXXX zwischen 16:00 und 24:00 Uhr aus Anlass der Teilnahme an einem „Oktoberfest“ im XXXX als Vorgesetzter im Kreise von Mitarbeiter:innen seines Dienstbereichs allgemein wahrnehmbar stark betrunken und habe während der Feier weibliche Personen sexuell belästigt, und zwar a.) die Kanzleibedienstete A.A., indem er ihr plötzlich mit der linken Hand unter die Kleidung und unter den BH fuhr und ihr auf die linke Brust griff, b.) die XXXX A.B., indem er ihr von vorne auf sie zukommend mit beiden Händen weit oben auf die Oberschenkel griff, und c.) die XXXX A.C., indem er zumindest versuchte, sie unvermutet auf die Wange zu küssen. Der Beschwerdeführer stehe daher im Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm § 8 B-GlBG 1993 iVm § 91 BDG 1979 begangen zu haben. 1.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe sich am römisch 40 zwischen 16:00 und 24:00 Uhr aus Anlass der Teilnahme an einem „Oktoberfest“ im römisch 40 als Vorgesetzter im Kreise von Mitarbeiter:innen seines Dienstbereichs allgemein wahrnehmbar stark betrunken und habe während der Feier weibliche Personen sexuell belästigt, und zwar a.) die Kanzleibedienstete A.A., indem er ihr plötzlich mit der linken Hand unter die Kleidung und unter den BH fuhr und ihr auf die linke Brust griff, b.) die römisch 40 A.B., indem er ihr von vorne auf sie zukommend mit beiden Händen weit oben auf die Oberschenkel griff, und c.) die römisch 40 A.C., indem er zumindest versuchte, sie unvermutet auf die Wange zu küssen. Der Beschwerdeführer stehe daher im Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG 1993 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt jeweils am 21.12.2022 zugestellt, gegen diesen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.12.2022 wurde wegen der dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer als Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Betriebsfeier schwere Vorwürfe erhoben worden seien, weshalb ein besonderer Dienstbezug vorliege. Das vorgeworfene Verhalten sei geeignet aufgrund der zu erwartenden negativen Rückwirkungen auf die Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers wesentliche dienstliche Interessen sowie im Hinblick auf die erfolgte Strafanzeige das Ansehen des Amtes zu gefährden. 1.
- In der fristgerecht gegen die Verfügung der Suspendierung erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt 21:00 bis 22:00 Uhr an den weiteren Verlauf des Abends und auch an die angelasteten Vorfälle nicht erinnern könne, ebenso sei ihm unverständlich, wie er in diesen Zustand habe kommen können. Es tue ihm leid, dass sich Teilnehmerinnen des Festes anzüglich behandelt gefühlt hätten, er habe sich auch ausdrücklich bei einer näher genannten Teilnehmerin entschuldigt. Das angelastete Verhalten läge nicht in der Natur des Beschwerdeführers, er sei auch seit vielen Jahren Vorgesetzter von Frauen, bilde diese aus, begegne ihnen auf Augenhöhe und Respekt und habe es nie diesbezüglich eine Beanstandung gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch noch nach dem Vorfall zwei Monate unbeanstandet Dienst versehen und würden die ihm zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen keinen unmittelbaren Dienstbezug aufweisen. Eine Belassung des Beschwerdeführers gefährde nicht die Ordnung des Dienstbetriebes, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. 1.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und wies darauf hin, dass das ihm angelastete Verhalten im völligen Gegensatz zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten über Jahrzehnte stehe. Sein Verhalten tue ihm leid, auch wenn ihm die Erinnerung daran fehle. Es sei ihm unerklärlich, wie er in den Zustand gekommen sei, möglicherweise stehe eine davor stattgefundene erhebliche Gewichtsabnahme damit im Zusammenhang.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die in der Verhandlung ausdrücklich vorgehalten und der diesbezüglich nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des § 112 BDG 1979 lautet (auszugsweise):3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 112, BDG 1979 lautet (auszugsweise): „Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder,
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder,
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. […]“
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. […]“ 3.
- Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen (hier:) den Beschuldigte ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diese eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).3.
- Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen (hier:) den Beschuldigte ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diese eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). 3.
- Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor, nämlich der Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.12.2022, Zl. 2022-0.765.233-9, Dieser Beschluss ist den Parteien zugestellt worden und mangels eines entsprechenden Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen und haben die Parteien keine Änderung der Tatsachenlage vorgebracht bzw. ist eine solche nicht zu erkennen. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG oder das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG kommen gegenständlich nicht in Betracht, da auch nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte oder Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden oder dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könnte oder keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Weiters liegen auch keine Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen, oder ist zum jetzigen Zeitpunkt feststellbar, dass die Schuld des Beschuldigten gering wäre oder die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher liegen auch unter Außerachtlassung der Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschlusses keine Hinweise auf bestehende Einstellungsgründe vor.Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG oder das Vorliegen von Einstellungsgründen nach Paragraph 118, BDG kommen gegenständlich nicht in Betracht, da auch nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte oder Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden oder dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könnte oder keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Weiters liegen auch keine Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen, oder ist zum jetzigen Zeitpunkt feststellbar, dass die Schuld des Beschuldigten gering wäre oder die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher liegen auch unter Außerachtlassung der Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschlusses keine Hinweise auf bestehende Einstellungsgründe vor. Gegenständlich liegt daher der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vor. 3.
- Zur Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde beizutreten, dass die im Verdachtsbereich festgestellte Dienstpflichtverletzung durchaus geeignet sind, sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes erheblich zu gefährden. Der Beschwerdeführer steht nämlich im Verdacht, sich zwar außerhalb seines Dienstes, jedoch anlässlich einer Feier an einer Dienststelle, für die anwesenden Kolleginnen und Kollegen wahrnehmbar sehr stark betrunken zu haben. Gerade weil dem Beschwerdeführer auch Vorgesetztenfunktion für einige an der Feierlichkeit teilnehmende Mitarbeiterinnen zukommt, widerspricht er mit einem derartigen Verhalten der einem Vorgesetzten zukommenden Vorbildfunktion, zumal exzessiver Alkoholkonsum bei dienstlichen Feiern nicht nur dienstlichen Interessen widerspricht sondern auch geeignet ist, das Ansehen des Amtes zu gefährden. Zusätzlich steht der Beschwerdeführer im Verdacht, bei dieser Feier, wenn auch in betrunkenem Zustand, mehrere Mitarbeiterinnen sexuell belästigt zu haben, wobei zwei davon seiner unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht unterstehen. Aufgrund der im Verdachtsbereich angelasteten Vorwürfen ist auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung nach dem Strafgesetzbuch anhängig. Die Belassung des Beschwerdeführers angesichts derartiger Vorwürfe, wäre jedenfalls geeignet das Ansehen des Amtes als auch dienstliche Interessen zu gefährden. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er nach den angelasteten Vorfällen noch zwei Monate unbeanstandet Dienst versehen hat, ist damit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt, zumal die belangte Behörde bei Zutreffen der Voraussetzungen die Suspendierung ab Einlangen der Disziplinaranzeige auch aussprechen kann, ohne dass zuvor eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen worden wäre – was im gegenständlich jedoch ohnehin nicht der Fall ist. Nachdem eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und der Entscheidung unterstellt, es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, von der die Entscheidung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2266236.1.00