Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 27.02.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. IV. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
GVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. römisch fünf. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 15.12.2009 illegal in Österreich ein und stellte am gleichen Tag unter ihrer Aliasidentität XXXX , geb XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 14.10.2010 abgewiesen, gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Der Bescheid wurde am 17.06.2010 zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, diese wurde am 21.06.2011 vom zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Am 11.07.2011 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 15.12.2009 illegal in Österreich ein und stellte am gleichen Tag unter ihrer Aliasidentität römisch 40 , geb römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 14.10.2010 abgewiesen, gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Der Bescheid wurde am 17.06.2010 zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, diese wurde am 21.06.2011 vom zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Am 11.07.2011 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Erstmalig wurde für die BF am 12.12.2012 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter der Aliasidentität gestartet. Am 25.11.2013 wurde mitgeteilt, dass zu der Zeit von der armenischen Botschaft eine Klärung der Identität bzw. eine HRZ-Ausstellung nicht möglich sei. Die BF wurde in Folge wieder im Jahr 2018 und 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgeladen und am 22.01.2019 niederschriftlich einvernommen. Die BF verblieb bei ihren Aliasdaten. Gegen die BF wurde anschließend eine Wohnsitzauflage
Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Diese hat die BF am gleichen Tag übernommen. Dieser Wohnsitzauflage ist die BF jedoch nicht nachgekommen. Die BF wurde in Folge wieder im Jahr 2018 und 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgeladen und am 22.01.2019 niederschriftlich einvernommen. Die BF verblieb bei ihren Aliasdaten. Gegen die BF wurde anschließend eine Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Diese hat die BF am gleichen Tag übernommen. Dieser Wohnsitzauflage ist die BF jedoch nicht nachgekommen. Mit 31.01.2019 wurde die BF von ihrer damaligen Wohnadresse amtlich abgemeldet. Am 05.02.2019 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Diese wurde mit Hinterlegung im Akt am 05.02.2019 zugestellt und erwuchs am 05.03.2019 in Rechtskraft. Am 11.02.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. Am 26.02.2019 wurde seitens der armenischen Behörden die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Die BF wurde nun als XXXX geb. XXXX identifiziert.Am 11.02.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. Am 26.02.2019 wurde seitens der armenischen Behörden die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Die BF wurde nun als römisch 40 geb. römisch 40 identifiziert. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde am 20.03.2019 ein Festnahmeauftrag
3 Z. 2 BFA-VG gegen sie ausgeschrieben, welcher jedoch nach zwei Jahren wieder aus dem System automatisch gelöscht wurde. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde am 20.03.2019 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gegen sie ausgeschrieben, welcher jedoch nach zwei Jahren wieder aus dem System automatisch gelöscht wurde. Am 27.02.2023 wurde im Rahmen eines Streifendienstes an einer näher genannten Adresse in XXXX , versucht, den Festnahmeauftrag für den Sohn der BF zu vollziehen. Es wurden jedoch lediglich dessen Schwester und die BF an der genannten Adresse angetroffen. Anschließend wurde die BF mit einem Festnahmeauftrag
34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG von Beamten der LPD Wien festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 27.02.2023 wurde im Rahmen eines Streifendienstes an einer näher genannten Adresse in römisch 40 , versucht, den Festnahmeauftrag für den Sohn der BF zu vollziehen. Es wurden jedoch lediglich dessen Schwester und die BF an der genannten Adresse angetroffen. Anschließend wurde die BF mit einem Festnahmeauftrag
34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten der LPD Wien festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert. Nach Durchführung einer Einvernahme am 27.02.2023 wurde mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF persönlich am 27.02.2023 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG.Nach Durchführung einer Einvernahme am 27.02.2023 wurde mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF persönlich am 27.02.2023 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG. Am 03.03.2023 langte die Schubhaftbeschwerde der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF. Aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation habe auch die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 ihre Wirksamkeit verloren und sei Fluchtgefahr aufgrund der Anbindung der BF an ihre sich in Österreich aufhaltenden Familienangehörigen nicht gegeben. Darüber hinaus läge die unzureichende Prüfung eines gelinderen Mittels vor. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund des Gutachtens der Sanitätsstelle ergäbe, dass die BF unter ständiger medizinischer und psychiatrischer Kontrolle und somit weiter haftfähig sei. Die BF sei zuletzt am 22.01.2019 niederschriftlich einvernommen worden und sei danach am 31.01.2019 amtlich von ihrer Meldeadresse abgemeldet worden. Sie sei bis zu ihrer Festnahme, wobei dies tatsächlich ein Zufall gewesen sei, da der Sohn der BF dort gesucht worden sei, unbekannten Aufenthaltes gewesen. Sie habe selbst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.02.2023 zu Protokoll gegebenen, dass sie derzeit keine Unterkunft habe. Sie sei auch nur an dieser Adresse aufhältig gewesen, da sie dort einmal übernachtet und geduscht habe, danach habe sie die Wohnung wieder verlassen wollen. Die BF sei nicht bereit, freiwillig nach Armenien zurückzukehren, obwohl ihr die Möglichkeit von Seiten der Behörde gegeben worden sei. Es sei nun ein Flug für 22.03.2023 gebucht worden und würde kurz vor Abflug ein HRZ ausgestellt werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass die BF nun untertauche, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. In einer darauf erstatteten Replik im Zuge des Parteiengehörs verwies die BF wie bereits in der Beschwerde im Wesentlichen auf ihren Gesundheitszustand, aus dem die Unverhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Schubhaft resultieren würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürgerin. Die BF befindet sich seit 2009 in Österreich. Die BF stellte am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 14.10.2010 abgewiesen, gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Der Bescheid wurde am 17.06.2010 zugestellt. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht, diese wurde am 21.06.2011 vom zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Am 11.07.2011 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Gegen die BF wurde am 22.01.2019 eine Wohnsitzauflage
Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Diese hat die BF am gleichen Tag übernommen. Dieser Wohnsitzauflage ist die BF jedoch nicht nachgekommen. Gegen die BF wurde am 22.01.2019 eine Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Diese hat die BF am gleichen Tag übernommen. Dieser Wohnsitzauflage ist die BF jedoch nicht nachgekommen. Mit 31.01.2019 wurde die BF an ihrer damaligen Wohnadresse amtlich abgemeldet. Am 05.02.2019 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Diese wurde mit Hinterlegung im Akt am 05.02.2019 zugestellt und erwuchs am 05.03.2019 in Rechtskraft. Die BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF war in Österreich seit ihrer Einreise im Jahr 2009 bis zu ihrer amtlichen Abmeldung am 31.01.2019 fast lückenlos amtlich gemeldet. Die Meldeadressen sind dabei mit den ihrer Familienangehörigen ident. Die Festnahme der BF erfolgte am 27.02.2023 an der aktuellen Adresse ihrer Familienangehörigen.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31; VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31; VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Eine derartige soziale Verankerung konnte bei der BF, die zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme nicht nur schon seit über 13 Jahren in Österreich aufhältig war, sondern auch über enge, in Österreich aufhältige Angehörige – Tochter und Enkelsohn - verfügt, nicht verneint werden. Die enge Beziehung der BF zu ihren Familienangehörigen wird nicht zuletzt dadurch dokumentiert, dass die BF mit ihren Familienangehörigen bis zu ihrer amtlichen Abmeldung am 31.07.2019 unter derselben Adresse gemeldet waren (und dies fast lückenlos seit ihrer Einreise im Jahr 2009), und der BF auch darüber hinaus - zumindest zeitweise – von ihrer Familie Unterkunft gewährt wurde, wie die Festnahme der BF am 27.02.2023 an der aktuellen Meldeadresse der Familienangehörigen zeigt (was auch seitens der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2023 nicht in Abrede gestellt wird). Darauf, ob die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich nachhaltig zu integrieren, bzw. wie kontinuierlich sie in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Davon ist im konkreten Fall auszugehen.Darauf, ob die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich nachhaltig zu integrieren, bzw. wie kontinuierlich sie in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Davon ist im konkreten Fall auszugehen. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr auch mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG („ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert“). Davon ist im konkreten Fall deshalb nicht auszugehen, weil die BF seit ihrer Einreise in Österreich bis zu ihrer amtlichen Abmeldung am 31.01.2019 nahezu lückenlos zusammen mit ihren Familienangehörigen amtlich an einer Adresse gemeldet war und so für die Behörde greifbar war. Dass die BF in Folge eine Wohnsitzauflage nicht beachtet hat (§ 76 Abs. 3 Z 8 FPG), ist ihr zwar zuzurechnen, wird aber aufgrund der Tatsache, dass sie sich immer wieder am Wohnsitz ihrer amtlich gemeldeten Familienangehörigen aufgehalten hat (wie die Festnahme an deren Adresse zeigt) als abgemindert anzusehen sein. Nicht unbeachtet wird dabei auch das fortgeschrittene Alter der BF zu bleiben haben.Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr auch mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert“). Davon ist im konkreten Fall deshalb nicht auszugehen, weil die BF seit ihrer Einreise in Österreich bis zu ihrer amtlichen Abmeldung am 31.01.2019 nahezu lückenlos zusammen mit ihren Familienangehörigen amtlich an einer Adresse gemeldet war und so für die Behörde greifbar war. Dass die BF in Folge eine Wohnsitzauflage nicht beachtet hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG), ist ihr zwar zuzurechnen, wird aber aufgrund der Tatsache, dass sie sich immer wieder am Wohnsitz ihrer amtlich gemeldeten Familienangehörigen aufgehalten hat (wie die Festnahme an deren Adresse zeigt) als abgemindert anzusehen sein. Nicht unbeachtet wird dabei auch das fortgeschrittene Alter der BF zu bleiben haben. Dass die BF möglicherweise nicht freiwillig aus Österreich habe ausreisen wollen, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Des Weiteren stützt die belangte Behörde Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Was den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG betrifft, so ist er zwar erfüllt, liegt doch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das bringt aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. nochmals VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, nun Rn. 30).Des Weiteren stützt die belangte Behörde Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Was den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG betrifft, so ist er zwar erfüllt, liegt doch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das bringt aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche nochmals VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, nun Rn. 30). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.1.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 27.02.2023 für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund obiger Erwägungen kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass § 76 Abs. 3 Z 1,3,8 und 9 FPG nach wie vor als nicht bzw. als nicht vollständig erfüllt anzusehen sind. Aufgrund obiger Erwägungen kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3,8 und 9 FPG nach wie vor als nicht bzw. als nicht vollständig erfüllt anzusehen sind. Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme der BF sowie des in der Beschwerde beantragten Zeugen konnte daher unterbleiben. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2267967.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.