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{'item': 'W171 2162946-2'}

Obsah (12)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133Art. 18§ 46§§ 52a§ 57§§ 56§ 77Art. 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW171 2162946-2 Spruch, W171 2162946-2/21E Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2022 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 28Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 887,20 binnen 2 Wochen bei sonstiges Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 887,20 binnen 2 Wochen bei sonstiges Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste spätestens am 14.02.2017 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , nigerianischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC-Abgleich ergab einen Treffer bezüglich Italien vom 04.10.2016 ( XXXX ). Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung an, dass er sich von 28.06.2016 bis 14.02.2017 in Italien aufgehalten habe.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste spätestens am 14.02.2017 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , nigerianischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC-Abgleich ergab einen Treffer bezüglich Italien vom 04.10.2016 ( römisch 40 ). Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung an, dass er sich von 28.06.2016 bis 14.02.2017 in Italien aufgehalten habe.
  3. Der BF wurde im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und bereits am 27.02.2017 nach 48 Stunden unangemeldeter und unbegründeter Abwesenheit wieder aus der Grundversorgung abgemeldet.
  4. Unter einer von 06.03.2017 bis 27.06.2017 vorgenommenen Obdachlosenmeldung war der BF für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht erreichbar.
  5. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.05.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.02.2017 zurück und stellte fest, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 26.05.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.
  6. Am 27.06.2017 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle angehalten und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Nach Durchführung einer Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 27.06.2017 die Schubhaft angeordnet.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.07.2017 wurde die vom BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
  8. Am 10.07.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.
  9. Am 11.07.2017 wurde durch die italienischen Behörden gegen den BF ein schengenweites Einreiseverbot ausgeschrieben, diese Ausschreibung wurde zuletzt am 26.06.2020 bis 26.06.2023 verlängert.
  10. Am 19.01.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen.
  11. Am 03.02.2020 teilte das Bundeskriminalamt dem BFA mit, dass Interpol bezüglich des BF den Aliasdatensatz XXXX , geboren am XXXX , übermittelt hat.
  12. Am 03.02.2020 teilte das Bundeskriminalamt dem BFA mit, dass Interpol bezüglich des BF den Aliasdatensatz römisch 40 , geboren am römisch 40 , übermittelt hat.
  13. Mit Urteil vom 16.03.2020 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  14. und 2.Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift), § 27 Abs. 1 Z 1
  15. Fall und Abs. 3 SMG (gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  16. Mit Urteil vom 16.03.2020 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  17. und 2.Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift), Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall und Absatz 3, SMG (gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  19. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  20. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
  21. Am 16.03.2020 wurde der BF aus der Justizanstalt und der anschließenden Anhaltung nach dem BFA-VG entlassen. Er tauchte in weiterer Folge unter und entzog sich der Abschiebung nach Nigeria.
  22. Am 15.06.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er u.a. an, dass er seit 2020 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und zuvor ein Jahr in Frankreich und sechs Monate in Deutschland gewesen sei. Er sei nach seiner letzten Abschiebung aus Österreich einen Monat in Italien gewesen und hätte dann Österreich und die Schweiz durchreist. Dann sei er ein Jahr in Frankreich und sechs Monate in Deutschland gewesen.
  23. Mit schriftlicher Erklärung vom 04.08.2022, beim BFA am 04.08.2022 eingelangt, teilte Frankreich seine Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit.16. Mit schriftlicher Erklärung vom 04.08.2022, beim BFA am 04.08.2022 eingelangt, teilte Frankreich seine Zuständigkeit

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin römisch drei VO für das Asylverfahren des BF mit.

  1. Einer Ladung zur Einvernahme am 25.08.2022 kam der BF nicht nach, sondern übermittelte eine ärztliche Krankmeldung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbestätigung. Einer weiteren Ladung zur Einvernahme am 21.09.2022 kam der BF unentschuldigt nicht nach.
  2. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.11.2022 den Folgeantrag des BF vom 15.06.2022 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Frankreich für die Prüfung seines Antrages zuständig ist.
  3. Am 10.11.2022 wurde der BF durch die Polizei im Zuge einer Personenfahndung wegen einer gefährlichen Drohung angehalten. Da gegen den BF eine aufenthaltsbeende Maßnahme vorlag, wurde dieser in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.
  4. Am 10.11.2022 wurde der BF durch die Polizei im Zuge einer Personenfahndung wegen einer gefährlichen Drohung angehalten. Da gegen den BF eine aufenthaltsbeende Maßnahme vorlag, wurde dieser in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
  5. Am 10.11.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er bei seiner Freundin wohne und deren gegenteilige Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Er habe kein Vermögen und werde von seiner Freundin finanziell unterstützt. Er wolle weder nach Nigeria noch nach Frankreich zurückkehren.
  6. Im Anschluss daran wurde vom BFA mit Bescheid vom 10.11.2022 über den BF

§ Art 28 Abs.1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs.2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.21. Im Anschluss daran wurde vom BFA mit Bescheid vom 10.11.2022 über den BF

Paragraph Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Am 25.11.2022 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde an das BVwG. Darin wurde ausgeführt, dass der BF in aufrechter Beziehung mit seiner Lebensgefährtin lebe und seit 2020 durchgehend bei ihr wohne. Aufgrund des durchgehenden Aufenthalts des BF in Österreich seit Jänner 2020 sei die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF auf Österreich übergegangen. Beantragt wurde, die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einzuvernehmen.
  2. Am 01.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Der BF gab an, dass er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020 durchgehend bei seiner Lebensgefährtin lebe. Aufgrund eines Streits habe er im Oktober 2022 nur für zwei Wochen nicht bei ihr gewohnt. Eine Heirat sei weiterhin geplant. Nach seiner Entlassung könne er wieder bei ihr wohnen. In Österreich habe er außerdem noch regelmäßig Kontakt zu einem Cousin, der ihn auch gelegentlich finanziell unterstütze. Die Lebensgefährtin des BF gab an, dass der BF seit 2020 mit ihr zusammenlebe. Eine behördliche Meldung sei aber aufgrund fehlender Ausweispapiere erst im Februar 2022 möglich gewesen. Der BF könne nach seiner Entlassung sofort bei ihr einziehen. Sie lebe derzeit von der Mindestsicherung. Die Mutter der Lebensgefährtin des BF gab an, dass sie den BF seit 2019 kenne und er ihres Wissens nach seither auch nicht aus Österreich ausgereist sei.
  3. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.
  4. Mit Eingabe vom 13.12.2022 beantragte der BF Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
  5. Zur Person: 1.
  6. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsangehöriger. Aufgrund mehrerer Aliasidentitäten, die der BF im Schengenraum verwendete, steht seine Identität nicht fest. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  7. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsangehöriger. Aufgrund mehrerer Aliasidentitäten, die der BF im Schengenraum verwendete, steht seine Identität nicht fest. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
  8. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  9. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot. 2.
  10. Der BF stellte am 15.06.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 2.
  11. Der BF hielt sich vor seiner Asylantragstellung am 15.06.2022 nicht länger als fünf Monate durchgehend in Österreich auf. 2.
  12. Frankreich erteilte mit Note vom 04.08.2022 seine Zustimmung zur Rückübernahme des BF. Die Beschwerde des BF gegen die Entscheidung des BFA im Dublinverfahren vom 09.11.2022 ist am 29.11.2022 am BVwG eingelangt. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Bescheid des BFA vom 09.11.2022 ist durchführbar. 2.
  13. Der BF wird seit 10.11.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. 2.
  14. Der BF ist haftfähig.
  15. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  16. Der BF hat sich in Österreich bereits 2017 dem Asylverfahren und damit auch der ihm drohenden Abschiebung nach Italien zunächst durch Untertauchen entzogen. 3.
  17. Der BF stellte zwei Asylanträge in Österreich und weitere Anträge in Italien, Frankreich, Deutschland und der Schweiz. 3.
  18. Der BF hielt die Meldeverpflichtungen im Asylverfahren und die meldebehördlichen Vorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte, sich während seines Aufenthaltes in Österreich vor den Behörden verborgen zu halten und bereiste illegal mehrere europäische Länder. Über die seinerzeit im Jahr 2017 vorgenommene Obdachlosenmeldung war der BF für die Behörde nicht erreichbar. Seit dieser letzten Obdachlosenmeldung war der BF – abgesehen von seinem Aufenthalt in einer Justizanstalt (19.01.2020 - 16.03.2020) jedenfalls danach noch im Jahre 2020 sowie seit dem 23.06.2022 in Österreich aufhältig und lebte währenddessen im Verborgenen. Jedoch auch im Zeitraum 23.06.2022 - 14.10.2022 (Wohnsitzmeldung) war er für die Behörde an der Meldeadresse nicht erreichbar. Auch unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. 3.
  19. Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. 3.
  20. Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, Reise- bzw. Identitätsdokumente zu beschaffen. 3.
  21. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  22. De BF wurde in Österreich straffällig.
  23. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  24. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin und auch Kontakt zu deren Mutter. Bei seiner Lebensgefährtin verfügt der BF auch über einen gesicherten Wohnsitz. 4.
  25. Der BF hält Kontakt zu einem Cousin, der ihn auch gelegentlich finanziell unterstützt. 4.
  26. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel. B. Beweiswürdigung: 1.
  27. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.): Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt (1.1.). 1.
  28. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.): Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Status des BF und dem Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz (2.1., 2.2., 2.4., 2.5.) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Da die Beschwerde des BF gegen die Entscheidung des BFA im Dublinverfahren vom 09.11.2022 am 29.11.2022 am BVwG eingelangt ist und keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ergibt sich die Durchführbarkeit seit 06.12.2022, von welchem Datum auch die sechswöchige Frist zu laufen beginnt. Auch sonst ist kein Ablauf von in der der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) vorgesehen Fristen feststellbar.Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Status des BF und dem Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz (2.1., 2.2., 2.4., 2.5.) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Da die Beschwerde des BF gegen die Entscheidung des BFA im Dublinverfahren vom 09.11.2022 am 29.11.2022 am BVwG eingelangt ist und keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ergibt sich die Durchführbarkeit seit 06.12.2022, von welchem Datum auch die sechswöchige Frist zu laufen beginnt. Auch sonst ist kein Ablauf von in der der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) vorgesehen Fristen feststellbar. Der BF gab in seiner Einvernahme am 10.11.2022 an, sich seit Anfang 2022 (wieder) in Österreich aufzuhalten (Aktenseite 379). Im Widerspruch dazu behauptet er in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2022, sich bereits seit Jänner 2020 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei der Aussage in der mündlichen Verhandlung um eine Schutzbehauptung handelt und die Aussage des BF in der Einvernahme am 10.11.2022 der Wahrheit an nächsten kommt. Die Aussage des BF stand auch im Widerspruch zu der der Zeuginnen XXXX und deren Mutter XXXX , die in der Verhandlung angaben, dass der BF bereits 2019 nach Österreich zurückgekehrt sei und sich seither durchgehend hier aufhalte. Besonders vor dem Hintergrund, dass der BF vor Juni 2022 nicht in Österreich gemeldet war, nicht behördlich in Erscheinung trat und auch keine Versuche unternahm, einen Wohnsitz anzumelden oder seinen Aufenthalt zu legalisieren, können den Angaben des BF und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Da der BF ein evidentes Interesse daran hat, einen möglichst langen Aufenthalt in Österreich zu behaupten, ohne jedoch Nachweise dafür vorlegen zu können, ist vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass es sich auch bei den Aussagen der Zeuginnen um Schutzbehauptungen zugunsten des BF handelt. Dass vor allem die Zeugin XXXX , die Lebensgefährtin des BF, bereit ist zugunsten es BF unwahre Angaben zu machen, ergibt sich auch daraus, dass sie gegenüber Polizeibeamten am 16.10.2022 aussagte, dass der BF schon seit über vier Wochen nicht mehr bei ich wohne (Bericht der LPD Wien vom 16.10.2022). In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, dass sie etwa zwei Wochen vor dem 14.10.2022 gestritten hätten und der BF ausgezogen sei. Eine Woche nach dem
  29. sei der BF aber wieder bei ihr eingezogen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist daher den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen der Zeuginnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der BF gab in seiner Einvernahme am 10.11.2022 an, sich seit Anfang 2022 (wieder) in Österreich aufzuhalten (Aktenseite 379). Im Widerspruch dazu behauptet er in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2022, sich bereits seit Jänner 2020 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei der Aussage in der mündlichen Verhandlung um eine Schutzbehauptung handelt und die Aussage des BF in der Einvernahme am 10.11.2022 der Wahrheit an nächsten kommt. Die Aussage des BF stand auch im Widerspruch zu der der Zeuginnen römisch 40 und deren Mutter römisch 40 , die in der Verhandlung angaben, dass der BF bereits 2019 nach Österreich zurückgekehrt sei und sich seither durchgehend hier aufhalte. Besonders vor dem Hintergrund, dass der BF vor Juni 2022 nicht in Österreich gemeldet war, nicht behördlich in Erscheinung trat und auch keine Versuche unternahm, einen Wohnsitz anzumelden oder seinen Aufenthalt zu legalisieren, können den Angaben des BF und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Da der BF ein evidentes Interesse daran hat, einen möglichst langen Aufenthalt in Österreich zu behaupten, ohne jedoch Nachweise dafür vorlegen zu können, ist vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass es sich auch bei den Aussagen der Zeuginnen um Schutzbehauptungen zugunsten des BF handelt. Dass vor allem die Zeugin römisch 40 , die Lebensgefährtin des BF, bereit ist zugunsten es BF unwahre Angaben zu machen, ergibt sich auch daraus, dass sie gegenüber Polizeibeamten am 16.10.2022 aussagte, dass der BF schon seit über vier Wochen nicht mehr bei ich wohne (Bericht der LPD Wien vom 16.10.2022). In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, dass sie etwa zwei Wochen vor dem 14.10.2022 gestritten hätten und der BF ausgezogen sei. Eine Woche nach dem
  30. sei der BF aber wieder bei ihr eingezogen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist daher den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen der Zeuginnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Da der BF erst seit Juni 2022 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, kann daher nicht festgestellt werden, dass er sich mehr als fünf Monate vor seiner Asylantragstellung in Österreich aufgehalten hätte (2.3.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (2.6.) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus den im Akt aufliegenden amtsärztlichen Gutachten und aus der Anhaltedatei, zudem sind im bisherigen Verfahren keine substantiierten Gründe hervorgekommen, die Zweifel daran nahelegen würden. 1.
  31. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.): Die Feststellungen 3.
  32. und 3.
  33. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung 3.
  34. ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Der BF verblieb trotz Abweisung seines Asylantrags, Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in Österreich, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt illegal ist. Aus den Angaben des BF in der Verhandlung ergibt sich, dass er auch jetzt nicht bereit ist, freiwillig nach Frankreich auszureisen und den Ausgang seines Asylverfahrens dort abzuwarten (3.4.). Trotz bestehenden Heiratswunsches verfügt der BF bisher über keinen gültigen Reisepass und konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er ernsthafte Schritte unternommen habe, um sich einen solche zu beschaffen. Auf entsprechende Frage in der Verhandlung gab der BF nur an, dass die Dokumente „noch nicht fertig“ seien (3.5.). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, nämlich des mehrmaligen Untertauchens, der Stellung mehrerer Asylanträge in Österreich und anderen europäischen Staaten, des illegalen Aufenthalts ohne behördliche Meldung und der Straffälligkeit kann dem BF keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden (3.6.). Mit Urteil vom 16.03.2020 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  35. und 2.Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift), § 27 Abs. 1 Z 1
  36. Fall und Abs. 3 SMG (gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (3.7.)Mit Urteil vom 16.03.2020 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  37. und 2.Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift), Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  38. Fall und Absatz 3, SMG (gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (3.7.) 1.
  39. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Die Feststellungen unter Punkt
  40. Ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme durch das BFA am 10.11.
  41. Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachging, gründet sich auch auf den im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug. Dass der BF mittellos ist, ergibt sich aus einer Einschau in die Anhaltedatei und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung über seinen Cousin: „Er unterstützt mich bei ‚Geld für Essen‘. Er würde mich sicher auch in Zukunft wieder unterstützen.“
  42. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
  43. Zu Spruchpunkt I.:1.
  44. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
  45. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Festnahmeauftrag § 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ Festnahme § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ Zur Judikatur: 1.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Dublin III-VO trat mit am
  5. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. 1.1.

  1. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass dem BF eine bereits mehrmals manifestierte Ausreise- bzw. Rückreiseunwilligkeit vorzuwerfen ist. Er wurde bereits nach Italien abgeschoben, ist jedoch nach Österreich zurückgekehrt und durchreiste mehrere europäische Staaten in denen er unter verschiedenen Alias-Identitäten in Erscheinung trat. Darüber hinaus zeigt sich seine Ausreiseunwilligkeit auch daher, da er schon bereits mehrere Folgeanträge in Europa gestellt hat. Weiters hat er sich im Rahmen der Rückkehrberatung nicht als rückkehrwillig bezeichnet. Die nunmehr behauptete Rückkehrwilligkeit erscheint im Kontrast zur Handlungsweise des BF, die dieser seit 2017 bis zu seiner Inschubhaftnahme an den Tag gelegt hat, als nicht ausreichend glaubwürdig. Zu den bestehenden sozialen Kontakten darf gesagt werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass eine Bindung zu seiner Verlobten, aber auch zu deren Mutter besteht. Darüber hinaus gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines weiteren sozialen Netzes in Österreich. Das Gericht geht im Lichte der Vorgeschichte davon aus, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, doch wäre durch einen solchen für den BF im Endergebnis nichts zu gewinnen, denn der BF hat wiederholt behördlichen Ladungen keine Folge geleistet, und hat das Beweisverfahren diesbezüglich ergeben, dass seitens des BF nach verschiedenen Ausreden dazu gesucht wurde, weshalb diese Termine nicht wahrgenommen werden konnten. Tatsache ist, dass er sich nicht rechtzeitig bei der Behörde für diese Termine entschuldigt hat und daher ein Arbeiten für die Behörde nicht möglich gewesen ist. Weiters ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, dass der BF nach seiner Haftentlassung am 16.03.2020 bis inklusive 22.06.2020 behördlich nicht gemeldet war. Auch hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass lediglich ungenügende Versuche stattfanden, sich in irgendeiner Form anzumelden. Tatsache bleibt jedoch, dass die Behörde in dieser Zeit keine Kenntnis vom Verbleib des Beschwerdeführers hatte. Er ist mehrfach untergetaucht, hat in Europa unter verschiedenen Alias-Identitäten gelebt und war im Endeffekt für die Behörde de facto nur im Falle der – aus unterschiedlichen Gründen erfolgten - Festnahme oder Anhaltung des BF - erreichbar. Wie bereits oben ausgeführt hat sich der BF auch in den verschiedenen Verfahren in Österreich und anderen europäischen Staaten mehrerer Alias-Identitäten bedient und daher versucht, seine wirkliche Persönlichkeit zu verschleiern und die Durchführung von Verfahren zumindest zu erschweren. Erschwerend tritt noch hinzu, dass der BF in Österreich als „Asyltourist“ bezeichnet werden könnte. Im Akt scheinen Asylanträge in Italien, Frankreich, Deutschland, der Schweiz und nunmehr zwei Asylanträge in Österreich auf. Der BF selbst verfügt über nur lediglich geringe Barmittel, die die Höhe von € 30,- aus dem Akteninhalt nicht überschreiten. Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Dublinverfahren) tauchte der BF unter und war für eine Zeit lang für die Behörde nicht greifbar. Dies ergibt sich auch aus den Akten. Den Akten war klar zu entnehmen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Bestimmung Dublin III-VO nunmehr Frankreich zuständig ist. Der BF hat seit 2017 in Österreich und auch in anderen Ländern Behörden beschäftigt und ist weitergereist. Nach dem Verständnis des Gerichtes ist daher aufgrund des Verhaltens des BF und der Ergebnisse im Verfahren nicht ausreichend dargelegt, weshalb der BF nunmehr in der Lage sein soll, sich rechtskonform zu verhalten und den Ausgang seines Verfahrens abwarten würde. Das Gericht geht daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. 1.1.
  2. Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen darf darauf verwiesen werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass der BF durchaus ein persönliches Interesse an seiner Freiheit hat, da eine funktionierende Lebensgemeinschaft vorliegt. Weitere persönliche Interessen darüber hinaus sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Es liegt keine weitere soziale Verankerung vor. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass der BF bereits einmal vorbestraft ist und es sich dabei um ein Suchtgiftdelikt gehandelt hat. Darüber hinaus ist es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft, den BF daran zu hindern, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten herumzureisen und wiederholt in verschiedenen Ländern Asylanträge zu stellen. Auch dies wird für die Bemessung des öffentlichen Interesses als wesentlicher Bestandteil angesehen. Der BF hat im Verfahren bisher kein Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattet und keine Dokumente vorgelegt, die eine psychische Beeinträchtigung des BF dokumentieren würden. In der Verhandlung ist zwar hervorgekommen, dass der BF psychisch beeinträchtigt ist, diese Beeinträchtigung ist jedoch nach Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung nicht in einem so hohen Maß gegeben, dass eine Schubhaft dadurch unverhältnismäßig würde. Der BF hat sich im Rahmen der Verhandlung dem Gericht gegenüber nicht als an der Schubhaft unzumutbar leidender Mensch präsentiert. Das Gericht beurteilt daher die laufende Anhaltung insgesamt als verhältnismäßig. 1.1.
  3. Zur Verhängung eines gelinderen Mittels: Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF führen. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt Sicherungsbedarf erörtert wurde, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF, der in der Vergangenheit über längere Zeit nicht behördlich gemeldet war, und eine Kooperation des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beschwerde im Dublinverfahren seit 29.11.2022 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Es ist daher zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass zeitnah hiezu eine fristgerechte Entscheidung ergehen wird. 1.1.
  4. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 1.1.
  5. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylfolgeantrags des BF nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Österreich übergegangen sei, ist Folgendes festzuhalten: Diese Bestimmung sieht vor, dass die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedsstaat (im gegenständlichen Fall Österreich) übergeht, wenn die Überstellung des Antragstellers nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat erfolgt. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Frankreich erfolgte jedoch am 04.08.2022, sodass die Sechsmonatsfrist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Sollte die Rechtsvertretung des BF jedoch, unter inkorrekter Zitierung der einschlägigen Bestimmung, tatsächlich auf Art 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anspielen, wonach ein Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, wenn sich der Antragsteller mindestens fünf Monate vor diesem Antrag im Mitgliedstaat aufgehalten hat, ist darauf zu verweisen, dass ein mehr als fünf Monate dauernder, durchgehender Aufenthalt der BF in Österreich vor seiner Folgeantragstellung am 15.06.2022 nicht festgestellt werden konnte. 1.1.
  6. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylfolgeantrags des BF nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf Österreich übergegangen sei, ist Folgendes festzuhalten: Diese Bestimmung sieht vor, dass die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedsstaat (im gegenständlichen Fall Österreich) übergeht, wenn die Überstellung des Antragstellers nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat erfolgt. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Frankreich erfolgte jedoch am 04.08.2022, sodass die Sechsmonatsfrist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Sollte die Rechtsvertretung des BF jedoch, unter inkorrekter Zitierung der einschlägigen Bestimmung, tatsächlich auf Artikel 13, Absatz 2, Dublin-III-VO anspielen, wonach ein Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, wenn sich der Antragsteller mindestens fünf Monate vor diesem Antrag im Mitgliedstaat aufgehalten hat, ist darauf zu verweisen, dass ein mehr als fünf Monate dauernder, durchgehender Aufenthalt der BF in Österreich vor seiner Folgeantragstellung am 15.06.2022 nicht festgestellt werden konnte. Zu Spruchpunkt II., Fortsetzungsausspruch:Zu Spruchpunkt römisch zwei., Fortsetzungsausspruch: Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Zu den Spruchpunkten III. bis IV. – Ersatz der Verfahrenskosten:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch vier. – Ersatz der Verfahrenskosten: Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu B (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2162946.2.00

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