← Österreich

{'item': 'W201 2213248-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW201 2213248-1 Spruch, W201 2213248-1/10E IM NAMEN DE R REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig., B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Einlangend am 15.11.2018 stellte XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 für die Sterbebegleitung ihres Vaters, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung in XXXX lebte.
  2. Einlangend am 15.11.2018 stellte römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, für die Sterbebegleitung ihres Vaters, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung in römisch 40 lebte.
  3. Mit Schreiben vom 16.11.2018 teilte das Sozialministerium - Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) der BF mit, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass europarechtlich das Pflegekarenzgeld als „Leistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen sei und dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Für einen Export der Leistung sei daher eine Zuständigkeit Österreichs für Leistungen bei Krankheit erforderlich und handle es sich nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beim Pflegekarenzgeld, um eine Geldleistung für den Gepflegten, die zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch sei. Ein Pflegekarenzgeld auf Grund einer Familienhospizkarenz sei dann in einen EWR-Staat oder die Schweiz zu exportieren, wenn sich der Wohnsitz der zu begleitenden Person in diesen Staaten befinde und eine Zuständigkeit Österreichs für Leistungen bei Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestehe. Das bedeutete, dass die zu begleitende Person der österreichischen Krankenversicherung unterliegen müsse. Da der Vater der BF jedoch in XXXX seinen Hauptwohnsitz habe und auch nicht in Österreich krankenversichert sei, wäre die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld nicht möglich, da das Pflegekranzgeld eine Sachleistung der sozialen Sicherheit sei und dies nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht exportiert werden könne.
  4. Mit Schreiben vom 16.11.2018 teilte das Sozialministerium - Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) der BF mit, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass europarechtlich das Pflegekarenzgeld als „Leistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzusehen sei und dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Für einen Export der Leistung sei daher eine Zuständigkeit Österreichs für Leistungen bei Krankheit erforderlich und handle es sich nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beim Pflegekarenzgeld, um eine Geldleistung für den Gepflegten, die zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch sei. Ein Pflegekarenzgeld auf Grund einer Familienhospizkarenz sei dann in einen EWR-Staat oder die Schweiz zu exportieren, wenn sich der Wohnsitz der zu begleitenden Person in diesen Staaten befinde und eine Zuständigkeit Österreichs für Leistungen bei Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bestehe. Das bedeutete, dass die zu begleitende Person der österreichischen Krankenversicherung unterliegen müsse. Da der Vater der BF jedoch in römisch 40 seinen Hauptwohnsitz habe und auch nicht in Österreich krankenversichert sei, wäre die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld nicht möglich, da das Pflegekranzgeld eine Sachleistung der sozialen Sicherheit sei und dies nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht exportiert werden könne.
  5. Mit Schreiben vom 30.11.2018 ersuchte die BF die belangte Behörde um ehestmögliche Zusendung des gegenständlichen Bescheides.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2018 wies diese den Antrag der BF vom 15.11.2018 auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 ab und brachte im Wesentlichen die bereits unter Punkt
  7. ausgeführten Begründungen vor. Als Rechtsgrundlage wurde § 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, § 21ac Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 sowie die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angeführt.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2018 wies diese den Antrag der BF vom 15.11.2018 auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, ab und brachte im Wesentlichen die bereits unter Punkt
  9. ausgeführten Begründungen vor. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, Paragraph 21 a, c, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, sowie die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, angeführt.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 21.12.2018, eingelangt am 27.12.2018, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie hätte mit ihrem Dienstgeber ( XXXX ) eine Freistellung gemäß § 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 vereinbart, um ihren in XXXX lebenden Vater zu betreuen, der lebensgefährlich erkrankt sei. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen über das Pflegekarenzgeld lasse sich nicht ableiten, dass es ausschließlich als akzessorische Leistung zu einem bestehenden Pflegegeldanspruch der zu betreuenden Person anzusehen sei. Gerade das Pflegekarenzgeld iSd § 12c Abs. 3 BPGG, das in Fällen der erforderlichen Betreuung zur Sterbebegleitung von Angehörigen gebühre, werde auch für zu betreuende Personen in Anspruch genommen, die überraschend schwer erkrankt wären und für die aufgrund der Ereignisse kein Pflegegeld beansprucht werde bzw. werden könne. Dieser Anspruch sei als persönlicher Anspruch der zu betreuenden Personen konzipiert. Dem Gesetz sei die Wertung zu entnehmen, dass österreichische Beschäftigte in Fällen der Familienhospizkarenz diesen Anspruch hätten, soweit die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Es lasse sich im BPGG keine Bestimmung finden, dass die Gewährung des Pflegekarenzgeldes bei Familienhospizkarenz nicht an österreichische Beschäftigte erfolgen solle, die diese Leistung zur Betreuung von Angehörigen im EU-Ausland in Anspruch nehmen. Es fehle daher die Anknüpfung dieses Sachverhalts an die Bestimmungen über den Export von Geldleistungen bei Krankheit iSd VO (EU) 883/2004, weshalb beantragt werde, das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG für den beantragten Zeitraum zu bewilligen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 21.12.2018, eingelangt am 27.12.2018, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie hätte mit ihrem Dienstgeber ( römisch 40 ) eine Freistellung gemäß Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, vereinbart, um ihren in römisch 40 lebenden Vater zu betreuen, der lebensgefährlich erkrankt sei. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen über das Pflegekarenzgeld lasse sich nicht ableiten, dass es ausschließlich als akzessorische Leistung zu einem bestehenden Pflegegeldanspruch der zu betreuenden Person anzusehen sei. Gerade das Pflegekarenzgeld iSd Paragraph 12 c, Absatz 3, BPGG, das in Fällen der erforderlichen Betreuung zur Sterbebegleitung von Angehörigen gebühre, werde auch für zu betreuende Personen in Anspruch genommen, die überraschend schwer erkrankt wären und für die aufgrund der Ereignisse kein Pflegegeld beansprucht werde bzw. werden könne. Dieser Anspruch sei als persönlicher Anspruch der zu betreuenden Personen konzipiert. Dem Gesetz sei die Wertung zu entnehmen, dass österreichische Beschäftigte in Fällen der Familienhospizkarenz diesen Anspruch hätten, soweit die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Es lasse sich im BPGG keine Bestimmung finden, dass die Gewährung des Pflegekarenzgeldes bei Familienhospizkarenz nicht an österreichische Beschäftigte erfolgen solle, die diese Leistung zur Betreuung von Angehörigen im EU-Ausland in Anspruch nehmen. Es fehle daher die Anknüpfung dieses Sachverhalts an die Bestimmungen über den Export von Geldleistungen bei Krankheit iSd VO (EU) 883 aus 2004,, weshalb beantragt werde, das Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG für den beantragten Zeitraum zu bewilligen.
  12. Mit Erkenntnis vom 26.04.2021, W201 2213248-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dagegen erhob die BF Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 20.12.2022, GZ Ra 2021/08/0061 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf und sprach aus, dass der BF Pflegegeld für die Sterbebegleitung ihres in XXXX lebenden Vaters zustehe.
  13. Mit Erkenntnis vom 26.04.2021, W201 2213248-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dagegen erhob die BF Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 20.12.2022, GZ Ra 2021/08/0061 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf und sprach aus, dass der BF Pflegegeld für die Sterbebegleitung ihres in römisch 40 lebenden Vaters zustehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die BF hat mit ihrem Dienstgeber, XXXX , eine Vereinbarung über Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX abgeschlossen. Die BF hat mit ihrem Dienstgeber, römisch 40 , eine Vereinbarung über Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 abgeschlossen. Der ordentliche Wohnsitz der BF befindet sich in Österreich. Sie stellte, einlangend am 15.11.2018, einen Antrag auf Pflegekarenzgeld für die Sterbebegleitung ihres in XXXX lebenden Vaters. Dieser unterlag zum Antragszeitpunkt keiner österreichischen Krankenversicherung und bezog auch kein österreichisches Pflegegeld. Sie stellte, einlangend am 15.11.2018, einen Antrag auf Pflegekarenzgeld für die Sterbebegleitung ihres in römisch 40 lebenden Vaters. Dieser unterlag zum Antragszeitpunkt keiner österreichischen Krankenversicherung und bezog auch kein österreichisches Pflegegeld.
  15. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist unbestritten, dass die pflegebedürftige Person, zum Antragszeitpunkt, der Vater der BF, nicht der österreichischen Krankenversicherung zugehörte und kein österreichisches Pflegegeld bezog. Unbestritten ist auch, dass die pflegebedürftige Person in XXXX lebt. Es ist unbestritten, dass die pflegebedürftige Person, zum Antragszeitpunkt, der Vater der BF, nicht der österreichischen Krankenversicherung zugehörte und kein österreichisches Pflegegeld bezog. Unbestritten ist auch, dass die pflegebedürftige Person in römisch 40 lebt. Die Wohnsitzverhältnisse der BF ergeben sich aus ihrem Antrag sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Stattgabe der Beschwerde Der VwGH führte in seinem Erkenntnis dazu aus wie folgt:„Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, regelte ursprünglich nur den Anspruch auf Pflegegeld. Das ist gemäß § 1 BPGG ein (finanzieller, im Allgemeinen direkt der pflegebedürftigen Person zu bezahlender) Beitrag mit dem Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch knüpft gemäß § 3 BPGG an den Bezug bestimmter Leistungen - insbesondere von Renten und Pensionen nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen - der pflegebedürftigen Person in Verbindung mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. § 3a Abs. 1 BPGG bestimmt jedoch, dass Anspruch auf Pflegegeld ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BPGG für österreichische Staatsbürger besteht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Gemäß § 3a Abs. 2 BPGG sind u.a. Fremde, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 138/2013 wurde in das BPGG ein neuer Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ (§§ 21c bis 21f) eingefügt. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw. nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in § 14c Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insbesondere in §§ 14a und 14b AVRAG) befinden, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. Die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld sind in § 21c BPGG geregelt, der in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 12/2015 auszugsweise wie folgt lautet:Der VwGH führte in seinem Erkenntnis dazu aus wie folgt:, „Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, regelte ursprünglich nur den Anspruch auf Pflegegeld. Das ist gemäß Paragraph eins, BPGG ein (finanzieller, im Allgemeinen direkt der pflegebedürftigen Person zu bezahlender) Beitrag mit dem Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch knüpft gemäß Paragraph 3, BPGG an den Bezug bestimmter Leistungen - insbesondere von Renten und Pensionen nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen - der pflegebedürftigen Person in Verbindung mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG bestimmt jedoch, dass Anspruch auf Pflegegeld ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPGG für österreichische Staatsbürger besteht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, BPGG sind u.a. Fremde, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. , Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, wurde in das BPGG ein neuer Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ (Paragraphen 21 c bis 21 f) eingefügt. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw. nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in Paragraph 14 c, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insbesondere in Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) befinden, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. , Die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld sind in Paragraph 21 c, BPGG geregelt, der in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, auszugsweise wie folgt lautet: „§ 21c.

(1)Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.„§ 21c.
(1)Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
(2)Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit.
(2)Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des Paragraph 21, AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit.
(3)Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
  1. gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder
  2. gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder
  3. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder
  4. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG oder
  5. nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder 4.nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils
  6. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
(3a)bis
(6)...“ Für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld - sei es zur Pflege und Betreuung eines erkrankten, sei es zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen - ist somit nach § 21c Abs. 2 BPGG ein mindestens dreimonatiger durchgehender (österreichischer) Krankenversicherungsschutz der pflegenden bzw. begleitenden Person erforderlich. In Bezug auf den zu pflegenden bzw. zu begleitenden Angehörigen enthält das BPGG hingegen keine weiteren Voraussetzungen. Es wird lediglich an die Karenzierung nach dem AVRAG (oder vergleichbaren Regelungen) angeknüpft, die ihrerseits einen bestimmten Pflegebedarf des Angehörigen (§ 14c Abs. 1 AVRAG: Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 BPGG) bzw. die - nicht näher definierte - Notwendigkeit der Sterbebegleitung (§ 14a Abs. 1 AVRAG) oder die „schwerste“ Erkrankung eines Kindes (§ 14b AVRAG) voraussetzt. Das Bundesverwaltungsgericht und das Sozialministeriumservice nehmen zusätzlich an, dass Österreich unionsrechtlich für die Gewährung der Leistung zuständig sein muss, damit ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach dem BPGG begründet werden kann. § 3a Abs. 1 BPGG idF BGBl. I Nr. 12/2015, wonach ein Anspruch ausgeschlossen wird, wenn nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist, gilt nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung aber nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld. Dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach dem BPGG nicht besteht, wenn sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ergibt, könnte also nur unmittelbar aus dem Unionsrecht folgen. Insoweit bestimmt Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Art. 11 bis 16 der Verordnung bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind. Der EuGH hat von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit in seiner (noch zur Vorgängerregelung in der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, für den Zweck der Auslegung der insoweit gleichartigen Regelung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aber fraglos übertragbaren) Rechtsprechung allerdings bereits Ausnahmen anerkannt (vgl. dazu auch Fuchs/Janda EurSozR8/Steinmayer [2022] Art. 11 Rn. 5). Demnach kann der genannte Grundsatz einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen der Verordnung nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren (vgl. EuGH 19.4.2019, C-95/18 und C-96/18 - Van den Berg u. a., Rn. 53). Die Gewährung der Leistungen darf jedoch nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führen (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/13 - Franzen u. a., Rn. 63 ff). Es ist nicht zweifelhaft, dass die zunächst zu Familienleistungen ergangene und dann (zunächst in der Rechtssache Franzen u. a.) ohne weiteres auch auf Altersrenten angewandte Rechtsprechung ebenso für andere Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (namentlich auf das den beiden soeben zitierten Urteilen vorangegangene Urteil EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak) ausgesprochen, es stehe einem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei (vgl. RIS-Justiz RS0129521). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 12/2015 § 3a Abs 1 BPGG um die schon genannte negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig sein darf (vgl. zur neuen Rechtslage OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b). Diese Voraussetzung gilt aber, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld. Für das Pflegekarenzgeld nach § 21c Abs. 3 BPGG dürfte die Revisionswerberin nach der Aktenlage alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine ununterbrochene dreimonatige Vollversicherung nach dem ASVG aus dem gemäß § 14a AVRAG karenzierten Arbeitsverhältnis, erfüllt haben. Es wurde ihr nur deswegen nicht gewährt, weil ihr Vater, für dessen Sterbebegleitung sie die Leistung beantragt hatte, über keinen österreichischen Krankenversicherungsschutz verfüge und Österreich daher für diese - von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Geldleistung bei Krankheit eingestufte - Leistung nicht zuständig sei. Für diesen Ausschlussgrund findet sich aber, wie dargestellt, weder im nationalen Recht noch im Unionsrecht eine Grundlage, wurde doch auch nicht festgestellt, dass der Vater der Revisionswerberin bzw. sie selbst auf Grund der nach dem Kollisionsrecht anzuwendenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats im selben Zeitraum Anspruch auf eine dem Pflegekarenzgeld vergleichbare Leistung gehabt hätte.Unabhängig davon, ob das Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz - wie von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht angenommen und von Österreich gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 notifiziert - tatsächlich als (Geld-)Leistung bei Krankheit im Sinn der Verordnung einzustufen ist (zweifelnd Spiegel in Spiegel Art I Rz 65/2, 3), wäre es der Revisionswerberin daher bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 21c Abs. 2 und 3 BPGG zu gewähren gewesen“. Für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld - sei es zur Pflege und Betreuung eines erkrankten, sei es zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen - ist somit nach Paragraph 21 c, Absatz 2, BPGG ein mindestens dreimonatiger durchgehender (österreichischer) Krankenversicherungsschutz der pflegenden bzw. begleitenden Person erforderlich. In Bezug auf den zu pflegenden bzw. zu begleitenden Angehörigen enthält das BPGG hingegen keine weiteren Voraussetzungen. Es wird lediglich an die Karenzierung nach dem AVRAG (oder vergleichbaren Regelungen) angeknüpft, die ihrerseits einen bestimmten Pflegebedarf des Angehörigen (Paragraph 14 c, Absatz eins, AVRAG: Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG) bzw. die - nicht näher definierte - Notwendigkeit der Sterbebegleitung (Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG) oder die „schwerste“ Erkrankung eines Kindes (Paragraph 14 b, AVRAG) voraussetzt. , Das Bundesverwaltungsgericht und das Sozialministeriumservice nehmen zusätzlich an, dass Österreich unionsrechtlich für die Gewährung der Leistung zuständig sein muss, damit ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach dem BPGG begründet werden kann. Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,, wonach ein Anspruch ausgeschlossen wird, wenn nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist, gilt nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung aber nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld. Dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach dem BPGG nicht besteht, wenn sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ergibt, könnte also nur unmittelbar aus dem Unionsrecht folgen. Insoweit bestimmt Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Artikel 11 bis 16 der Verordnung bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind. Der EuGH hat von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit in seiner (noch zur Vorgängerregelung in der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, für den Zweck der Auslegung der insoweit gleichartigen Regelung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aber fraglos übertragbaren) Rechtsprechung allerdings bereits Ausnahmen anerkannt vergleiche dazu auch Fuchs/Janda EurSozR8/Steinmayer [2022] Artikel 11, Rn. 5). Demnach kann der genannte Grundsatz einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen der Verordnung nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren vergleiche EuGH 19.4.2019, C-95/18 und C-96/18 - Van den Berg u. a., Rn. 53). Die Gewährung der Leistungen darf jedoch nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führen vergleiche EuGH 23.4.2015, C-382/13 - Franzen u. a., Rn. 63 ff). Es ist nicht zweifelhaft, dass die zunächst zu Familienleistungen ergangene und dann (zunächst in der Rechtssache Franzen u. a.) ohne weiteres auch auf Altersrenten angewandte Rechtsprechung ebenso für andere Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich ist. , In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (namentlich auf das den beiden soeben zitierten Urteilen vorangegangene Urteil EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak) ausgesprochen, es stehe einem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei vergleiche RIS-Justiz RS0129521). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG um die schon genannte negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, für Pflegeleistungen zuständig sein darf vergleiche zur neuen Rechtslage OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b). Diese Voraussetzung gilt aber, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld. , Für das Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG dürfte die Revisionswerberin nach der Aktenlage alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine ununterbrochene dreimonatige Vollversicherung nach dem ASVG aus dem gemäß Paragraph 14 a, AVRAG karenzierten Arbeitsverhältnis, erfüllt haben. Es wurde ihr nur deswegen nicht gewährt, weil ihr Vater, für dessen Sterbebegleitung sie die Leistung beantragt hatte, über keinen österreichischen Krankenversicherungsschutz verfüge und Österreich daher für diese - von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, als Geldleistung bei Krankheit eingestufte - Leistung nicht zuständig sei. Für diesen Ausschlussgrund findet sich aber, wie dargestellt, weder im nationalen Recht noch im Unionsrecht eine Grundlage, wurde doch auch nicht festgestellt, dass der Vater der Revisionswerberin bzw. sie selbst auf Grund der nach dem Kollisionsrecht anzuwendenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats im selben Zeitraum Anspruch auf eine dem Pflegekarenzgeld vergleichbare Leistung gehabt hätte., Unabhängig davon, ob das Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz - wie von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht angenommen und von Österreich gemäß Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, notifiziert - tatsächlich als (Geld-)Leistung bei Krankheit im Sinn der Verordnung einzustufen ist (zweifelnd Spiegel in Spiegel Artikel römisch eins, Rz 65/2, 3), wäre es der Revisionswerberin daher bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 21 c, Absatz 2 und 3 BPGG zu gewähren gewesen“. Da die BF, wie aus dem Akt hervorgeht, die Voraussetzungen für das beantragte Pflegekarenzgeld erfüllt, ist es ihr im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Sinne des Erkenntnisses des Vw

GH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0061, ergangen ist.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Sinne des Erkenntnisses des Vw

GH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0061, ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2213248.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.