RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW205 1431948-4 Spruch, W205 1431948-4/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 04.12.2012 in I. Instanz rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen wurde.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 04.12.2012 in römisch eins. Instanz rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen wurde.
- Am 20.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, der mit Bescheid vom 19.10.2020, rechtskräftig seit 20.11.2020, abgewiesen wurde.
- Am 20.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der mit Bescheid vom 19.10.2020, rechtskräftig seit 20.11.2020, abgewiesen wurde.
- Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.08.2022, Zl. „820452406/200228845“ (offenbar gemeint: 820452406/211458137), gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde.
- Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.08.2022, Zl. „820452406/200228845“ (offenbar gemeint: 820452406/211458137), gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers beim zuständigen Postamt hinterlegt und nach ungenütztem Fristablauf der Abholfrist (Beginn am 13.09.2022) als nicht behoben retourniert. Eine polizeiliche Nachschau an der Meldeadresse des Beschwerdeführers am 14.10.2022 ergab, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor dort aufhält. Im Zuge dessen wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 14.10.2022 persönlich ausgefolgt.
- Mit Schreiben vom 11.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2022 und führte darin aus, dass der Bescheid am 14.10.2022 zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht erhoben worden sei.
- Mit hg. Verspätungsvorhalt vom 25.11.2022 (s. W205 1431948-3/3Z) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erfolgte Hinterlegung mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und ihm ermöglicht, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
- Mit Schreiben vom 06.12.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das BFA habe auf Anfrage mitgeteilt, dass der Bescheid am 14.10.2022 zugestellt worden sei. Ausgehend davon sei die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Zur Hinterlegung vom 13.09.2022 sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer (wie dem BFA bekannt) über keinen Ausweis verfüge, weshalb ihm von der Post keine Schriftstücke ausgehändigt würden. Vom BFA sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass das Schriftstück „unzustellbar“ sei und er abwarten müsse, bis dieses an das BFA retourniert werde. Ihm sei versichert worden, dass er dadurch keinen Rechtsnachteil erleide. Sollte das BVwG dennoch von einer Zustellung durch Hinterlegung ausgehen, ergehe in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeführer habe durch das Vertrauen auf die Auskunft des BFA die ihm zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen und von einer rechtswirksamen Zustellung erst am 14.10.2022 ausgehen dürfen. Zum Beweis dazu wurde eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Bundesamt vorgelegt.
- In einer vom BVwG eingeholten Stellungnahme vom 22.12.2022 führte das BFA zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, das BFA habe nach erfolgloser Retournierung der ersten Zustellung „nochmals sicher gehen“ wollen und eine Meldeerhebung veranlasst. Am 14.10.2022 habe der Bescheid persönlich ausgefolgt werden können und hätten alle Fristen begonnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Bescheides vom 17.08.2022 betreffend die Abweisung des Antrags vom 05.10.2021 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Benachrichtigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen (Beginn der Abholfrist: 13.09.2022). Der Beschwerdeführer versuchte, die Sendung beim zuständigen Postamt zu beheben. Diese wurde ihm jedoch nicht ausgehändigt, weil er sich nicht ausweisen konnte. Daraufhin teilte das BFA auf Anfrage des (zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtskundig vertretenen) Beschwerdeführers mit, dass die Sendung „unzustellbar“ sei und ihm dadurch kein Rechtsnachteil erwachse. Nach Verstreichen der Abholfrist wurde der Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert. Der Beschwerdeführer übernahm am 14.10.2022 im Zuge einer polizeilichen Nachschau an seiner Wohnadresse persönlich den Bescheid. Daraufhin teilte das BFA auf Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das „Zustelldatum“ der 14.10.2022 sei. Am 11.11.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und einer Einsicht in die vorgelegten Bescheinigungsmittel. Der festgestellte Zustellversuch, die Hinterlegung der Sendung, das Zurücklassen einer Benachrichtigung darüber und die Retournierung an das BFA ergeben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Aktenbestandteilen des vorgelegten Behördenaktes (vgl. AS 77).Der festgestellte Zustellversuch, die Hinterlegung der Sendung, das Zurücklassen einer Benachrichtigung darüber und die Retournierung an das BFA ergeben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Aktenbestandteilen des vorgelegten Behördenaktes vergleiche AS 77). Die Feststellungen betreffend den Versuch des Beschwerdeführers, die Sendung zu beheben, und seine Kommunikation mit der Behörde über die Zustellung des Bescheides vom17.08.2022 waren aufgrund seines dahingehenden Vorbringens, welches auch das BFA in seiner Stellungnahme bestätigte, zu treffen. Die Mitteilung über die (vermeintlich erst) am 14.10.2022 erfolgte Zustellung des Bescheides ergibt sich zudem aus den vorgelegten E-Mails.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 33 VwGVG lautet:3.
- Paragraph 33, VwGVG lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 17.08.2022 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt und lag ab Dienstag, den 13.09.2022, zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, dem 11.10.2022 (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG). Die erst am 11.11.2022 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im Beschwerdefall vorliegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung mangels eines gültigen Ausweises nicht beheben konnte, vermag nach der Rechtsprechung des VwGH nichts an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu ändern (vgl. VwGH 24.9.1999, 97/19/0104; 8.11.1995, 95/01/0445; 24.11.1993, 93/01/0950).Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 17.08.2022 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt und lag ab Dienstag, den 13.09.2022, zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, dem 11.10.2022 vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die erst am 11.11.2022 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im Beschwerdefall vorliegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung mangels eines gültigen Ausweises nicht beheben konnte, vermag nach der Rechtsprechung des VwGH nichts an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu ändern vergleiche VwGH 24.9.1999, 97/19/0104; 8.11.1995, 95/01/0445; 24.11.1993, 93/01/0950). 3.
- Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Als Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).3.
- Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Als Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht auch nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Auch unvertretene Parteien trifft bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018 mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Auch unvertretene Parteien trifft bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018 mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. 3.
- In Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die Auskunft der belangten Behörde über die Zustellung des Bescheides vom 17.08.2022 als unrichtig, weil durch die Hinterlegung der Sendung (ungeachtet der verweigerten Aushändigung derselben) eine ordnungsgemäße Zustellung am 13.09.2022 bewirkt wurde. Im Vertrauen auf die diesbezüglichen Informationen des BFA ging der Beschwerdeführer jedoch irrtümlicherweise davon aus, dass der Bescheid erst am 14.10.2022 (erstmals) wirksam zugestellt worden sei, weshalb er die Beschwerdefrist versäumte. Da der Beschwerdeführer zunächst nicht rechtskundig vertreten wurde, ist ihm dabei aber kein über den Maßstab der leichten Fahrlässigkeit hinausgehendes Fehlverhalten vorzuwerfen. Auch der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers kann keine (dem Beschwerdeführer zurechenbare) Sorglosigkeit angelastet werden, zumal dieser vom BFA auf Nachfrage bezüglich des „Zustelldatums“ – ohne nähere Informationen – lediglich der 14.10.2022 genannt wurde. Vor diesem Hintergrund ist in der gegenständlichen Konstellation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdefrist versäumte und ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der näheren Umstände des Zustellvorgangs aufgrund des hg. Verspätungsvorhalts, weshalb dieser rechtzeitig war. 3.
- Daher war dem Beschwerdeführer die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. 3.
- Über die – als rechtzeitig eingebracht zu wertende – Beschwerde wird gesondert entschieden. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.1431948.4.00