G, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 02.12.2022, GZ. P6/8320-14/2022, betreffend besondere Hilfeleistung
Paragraph 23 c, GehG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
23c Abs. 5 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
23c Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G ereignet. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom 09.06.2022 bis 12.08.2022 im Krankenstand befunden.
Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG ereignet. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom 09.06.2022 bis 12.08.2022 im Krankenstand befunden. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag ein Schreiben der BVAEB vom 07.06.2022, hinsichtlich der Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall; Berechnung des Verdienstentganges der LPD XXXX vom 18.08.2022; Unfallmeldung vom 08.06.2022; Arztbriefe der LKH XXXX vom 08.06.2022, 10.06.2022 und 23.06.2022, hinsichtlich seines dortigen stationären Aufenthalts samt Operation; Verpflichtungserklärung und Erklärung iSd § 23b Abs. 5 GehG 1956 idgF vom 04.09.2022, vor.Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag ein Schreiben der BVAEB vom 07.06.2022, hinsichtlich der Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall; Berechnung des Verdienstentganges der LPD römisch 40 vom 18.08.2022; Unfallmeldung vom 08.06.2022; Arztbriefe der LKH römisch 40 vom 08.06.2022, 10.06.2022 und 23.06.2022, hinsichtlich seines dortigen stationären Aufenthalts samt Operation; Verpflichtungserklärung und Erklärung iSd Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 idgF vom 04.09.2022, vor. 3. Mit Schreiben vom 11.11.2022 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung der beantragten Bevorschussung in Kenntnis und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit eines Parteiengehörs ein. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei der betreffenden Aus-/Fortbildung
Durchführungsbefehl der LPD XXXX , Einsatzabteilung, Fachbereich 02, GZ. PAD/22/01500353/004/AA, vom 18.08.2022 um eine Basisausbildung, an welcher sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen hätten. Schon aus diesem Grund handle es sich um eine Grund- und nicht um eine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen sollte. Das in § 23c Abs. 5 GehG normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, sei somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei der betreffenden Aus-/Fortbildung handle es sich weder um eine Spezialausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG noch sei diese von Spezialisten für Gefahren in einer Sondereinheit ausgeführt worden. Grundvoraussetzung für die Hilfeleistung
G sei die Notwendigkeit im Rahmen des Dienstes eine Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Dazu zitiert die belangte Behörde folgend angeführte Grundsatzausführungen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates:3. Mit Schreiben vom 11.11.2022 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung der beantragten Bevorschussung in Kenntnis und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit eines Parteiengehörs ein. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei der betreffenden Aus-/Fortbildung
Durchführungsbefehl der LPD römisch 40 , Einsatzabteilung, Fachbereich 02, GZ. PAD/22/01500353/004/AA, vom 18.08.2022 um eine Basisausbildung, an welcher sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen hätten. Schon aus diesem Grund handle es sich um eine Grund- und nicht um eine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen sollte. Das in Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, sei somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei der betreffenden Aus-/Fortbildung handle es sich weder um eine Spezialausbildung iSd Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG noch sei diese von Spezialisten für Gefahren in einer Sondereinheit ausgeführt worden. Grundvoraussetzung für die Hilfeleistung
Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG sei die Notwendigkeit im Rahmen des Dienstes eine Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Dazu zitiert die belangte Behörde folgend angeführte Grundsatzausführungen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates: „Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB. Sondereinheiten wie das Cobra, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen.“ Die belangte Behörde führte weiter aus, dass aufgrund dieser Tatsachen dem Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung für Verdienstentgang aus dem bezeichneten Dienstunfall nicht entsprechen werden könne und das Vorschussbegehren abzuweisen sei. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 30.11.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde dargelegte Rechtsansicht nicht gesetzeskonform sei und das Gesetz nicht zwischen Grund- und Spezialausbildung unterscheiden würde, sondern stelle auf Gefahren durch den Dienst ab. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass der Beruf eines Polizisten immer mit Gefahren verbunden sei und zählte folgende Beispiele auf: „Bei der Verkehrsregelung gibt es unachtsame Lenker oder solche, die einen anhaltenden Polizisten bewusst anfahren oder bedrohen wollen; bei Sperrstundenkontrollen ist mit Angriffen und Tätlichkeiten zu rechnen, im Zuge von Festnahmen kommt es immer wieder zu Verletzungen der einschreitenden Beamten mit verschiedenen Schweregrad. Davon zeugen zahlreiche Strafverfahren beim Landesgericht Klagenfurt gegen jene Angeklagten, die wegen schwerer Körperverletzung und Wiederstand bestraft werden. Der Behörde sind diese Verfahren bekannt, sodass dazu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.“ Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass nach dem Zweck der Gesetzesbestimmung und dem ausdrücklichen Wortlaut es keinen Unterschied zwischen Basis-, Grund- oder Spezialausbildung gebe. Selbst wenn man der Ansicht der Behörde folge, dass die Bestimmung auf eine Spezialausbildung anzuwenden sei, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle, treffe dies auf den Beschwerdeführer zu, zumal die Fortbildungsveranstaltung keine Grund- oder Basisausbildung, sondern eine Einsatztrainingsausbildung sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2014 als Einsatztrainer für Schießen, Technik und Taktik tätig. Mit seinem Wissen und seinen Fertigkeiten, die er sich durch die Einsatztrainings aneigne, bilde er selbst Kollegen aus. Er werde regelmäßig einberufen, um Kolleginnen und Kollegen in den Fachbereichen Schießen, Technik und Taktik aus- und fortzubilden. Die gegenständliche Verletzung habe er während einer Spezialausbildung, nämlich der Einsatzausbildung erlitten. Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme den Durchführungsbefehl mit dem Ausbildungsinhalt „train the trainer“ vom 28.11.2022 vor, zumal ihm der gegenständliche Durchführungsbefehl vom 18.08.2022 nicht mehr vorliege und der vorgelegte Befehl den gleichen Wortlaut aufweise. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass der Ausbildungskurs vom Landeseinsatztrainer Kontrollinspektor XXXX geleitet werde, dem die Dienst- und Fachaufsicht obliege. Die Teilnahme sei für alle Einsatztrainer des Bundeslandes XXXX verpflichtend. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt den Antrag, auf Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von EUR 3.722,62
G.Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme den Durchführungsbefehl mit dem Ausbildungsinhalt „train the trainer“ vom 28.11.2022 vor, zumal ihm der gegenständliche Durchführungsbefehl vom 18.08.2022 nicht mehr vorliege und der vorgelegte Befehl den gleichen Wortlaut aufweise. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass der Ausbildungskurs vom Landeseinsatztrainer Kontrollinspektor römisch 40 geleitet werde, dem die Dienst- und Fachaufsicht obliege. Die Teilnahme sei für alle Einsatztrainer des Bundeslandes römisch 40 verpflichtend. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt den Antrag, auf Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von EUR 3.722,62
Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG. 5. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.12.2022 (zugestellt am 15.12.2022), dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Ansuchen vom 04.09.2022 um Zuerkennung von Verdienstentgang in Höhe von EUR 3.722,62 als Verdienstentgang für die Zeit vom 09.06.2022 bis 12.08.2022 zufolge Ihres Dienstunfalles vom 07.06.2022 wird abgewiesen, da die betreffende ET-Aus/Fortbildung keine Ausbildung darstellt, bei der Sie sich der Notwendigkeit unterzogen haben im Rahmen Ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Rechtsgrundlagen: § 23a und § 23c Abs. 5 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBl. Nr. 54.“„Ihr Ansuchen vom 04.09.2022 um Zuerkennung von Verdienstentgang in Höhe von EUR 3.722,62 als Verdienstentgang für die Zeit vom 09.06.2022 bis 12.08.2022 zufolge Ihres Dienstunfalles vom 07.06.2022 wird abgewiesen, da die betreffende ET-Aus/Fortbildung keine Ausbildung darstellt, bei der Sie sich der Notwendigkeit unterzogen haben im Rahmen Ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Rechtsgrundlagen: Paragraph 23 a und Paragraph 23 c, Absatz 5, Gehaltsgesetz (GehG) 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Hilfeleistungsfall einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie des gültigen Durchführungsbefehls der Einsatzabteilung der LPD XXXX der Schluss entstanden sei, dass es sich bei der gegenständlichen ET-Aus/Fortbildung „Ausbildung Anhang M – Angriff mit Hieb- u Stichwaffen“ im Ausbildungsbereich Turnhalle um keine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG handle, bei der sich der Beschwerdeführer der Notwendigkeit unterzogen habe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Schon aus dem Grund, dass es sich bei der gegenständlichen Aus- bzw Fortbildung um eine Einsatztrainingsausbildung handle, an welcher sämtliche Bedienstete teilzunehmen haben, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Grund- und nicht eine Spezialausbildung handle. Diese Ausbildung sei vom Beschwerdeführer zudem nicht als Spezialist absolviert worden.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Hilfeleistungsfall einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie des gültigen Durchführungsbefehls der Einsatzabteilung der LPD römisch 40 der Schluss entstanden sei, dass es sich bei der gegenständlichen ET-Aus/Fortbildung „Ausbildung Anhang M – Angriff mit Hieb- u Stichwaffen“ im Ausbildungsbereich Turnhalle um keine Ausbildung iSd Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG handle, bei der sich der Beschwerdeführer der Notwendigkeit unterzogen habe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Schon aus dem Grund, dass es sich bei der gegenständlichen Aus- bzw Fortbildung um eine Einsatztrainingsausbildung handle, an welcher sämtliche Bedienstete teilzunehmen haben, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Grund- und nicht eine Spezialausbildung handle. Diese Ausbildung sei vom Beschwerdeführer zudem nicht als Spezialist absolviert worden. Zur Grund- und Spezialausbildung führte die belangte Behörde weiter aus, dass bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, komme es immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen. Eine Spezialausbildung diene dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialist (zB Sondereinsatzeinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Zumal aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einzelfall darstelle, müsse diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Zur Einsatztrainingsausbildung gab die belangte Behörde an, dass es sich bei der betreffenden Ausbildung
Durchführungsbefehl der LPD XXXX , Einsatzabteilung, Fachbereich 02, GZ: PAD/22/01500353/004/AA, vom 18.08.2022, Anhang M, um eine Einsatztrainingsausbildung, an welcher sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen haben. Die Behörde brachte wiederholt vor, dass es sich schon aus diesem Grund um eine Grund- und nicht um eine Spezialausbildung handle, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie aus der Stellungnahme vom 30.11.2022 gehe nicht hervor, dass differenzierte Ausbildungsinhalte trainiert wurden, in welcher der Beschwerdeführer sich der Notwendigkeit unterziehen musste, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Daher sei spruchmäßig zu entscheiden.Zur Einsatztrainingsausbildung gab die belangte Behörde an, dass es sich bei der betreffenden Ausbildung
Durchführungsbefehl der LPD römisch 40 , Einsatzabteilung, Fachbereich 02, GZ: PAD/22/01500353/004/AA, vom 18.08.2022, Anhang M, um eine Einsatztrainingsausbildung, an welcher sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen haben. Die Behörde brachte wiederholt vor, dass es sich schon aus diesem Grund um eine Grund- und nicht um eine Spezialausbildung handle, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie aus der Stellungnahme vom 30.11.2022 gehe nicht hervor, dass differenzierte Ausbildungsinhalte trainiert wurden, in welcher der Beschwerdeführer sich der Notwendigkeit unterziehen musste, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Daher sei spruchmäßig zu entscheiden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG.“Weiters ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG.“ Die Erläuterungen zu § 4 WHG hielten Folgendes fest (AB 1591 BlgNR
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2265623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.