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{'item': 'W213 2265742-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW213 2265742-1 Spruch, W 213 2265742-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  3. Mit Schreiben vom 29.09.2022 beantragte er die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges gemäß § 23b GehG. Begründend führte er an, dass er sich am 11.08.2021 im Zuge seines Dienstes verletzt habe. Aufgrund der Verletzungen habe er sich vom 12.08.2021 bis einschließlich 04.01.2022 (146 Tage) im Krankenstand befunden. Diese Verletzungen seien als Dienstverletzungen gemäß § 90 B-KUVG von der BVA anerkannt worden und ein diesbezügliches Schreiben liege dem Antrag bei. Für den genannten Zeitraum sei ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.965,26 entstanden. Eine Berechnung der LPD Wien, Logistikabteilung, liege dem Antrag ebenfalls bei. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass die von ihm geforderten Ansprüche keine Deckung durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen finden würden.
  4. Mit Schreiben vom 29.09.2022 beantragte er die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 23 b, GehG. Begründend führte er an, dass er sich am 11.08.2021 im Zuge seines Dienstes verletzt habe. Aufgrund der Verletzungen habe er sich vom 12.08.2021 bis einschließlich 04.01.2022 (146 Tage) im Krankenstand befunden. Diese Verletzungen seien als Dienstverletzungen gemäß Paragraph 90, B-KUVG von der BVA anerkannt worden und ein diesbezügliches Schreiben liege dem Antrag bei. Für den genannten Zeitraum sei ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.965,26 entstanden. Eine Berechnung der LPD Wien, Logistikabteilung, liege dem Antrag ebenfalls bei. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass die von ihm geforderten Ansprüche keine Deckung durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen finden würden.
  5. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Antrag gemäß § 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) vom 29.09.2022 um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang wird abgewiesen.“„Ihr Antrag gemäß Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) vom 29.09.2022 um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang wird abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass § 23a GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes in Form der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen regle, sofern die in ebendieser Bestimmung normierten weiteren Voraussetzungen vorliegen würden. Die genannte Bestimmung könne sohin nur in solchen Konstellationen zur Anwendung gelangen, in welchen ein Anspruch gegen einen Dritten bestehe, dessen vorläufige Übernahme durch den Bund erfolgen könnte. Vom Beschwerdeführer werde das Bestehen eines Anspruches gegenüber einem Dritten weder behauptet, noch gehe ein solcher aus der übrigen Aktenlage hervor. Der Schaden habe sich als Folge eines Arbeitsunfalls ereignet, für dessen Verursachung den Antragsteller das alleinige Verschulden treffe. Mangels Vorhandenseins eines Anspruchs gegenüber einem Dritten scheide der Zuspruch einer besonderen Hilfeleistung gemäß § 23a GehG von vornherein aus.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 23 a, GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes in Form der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen regle, sofern die in ebendieser Bestimmung normierten weiteren Voraussetzungen vorliegen würden. Die genannte Bestimmung könne sohin nur in solchen Konstellationen zur Anwendung gelangen, in welchen ein Anspruch gegen einen Dritten bestehe, dessen vorläufige Übernahme durch den Bund erfolgen könnte. Vom Beschwerdeführer werde das Bestehen eines Anspruches gegenüber einem Dritten weder behauptet, noch gehe ein solcher aus der übrigen Aktenlage hervor. Der Schaden habe sich als Folge eines Arbeitsunfalls ereignet, für dessen Verursachung den Antragsteller das alleinige Verschulden treffe. Mangels Vorhandenseins eines Anspruchs gegenüber einem Dritten scheide der Zuspruch einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 a, GehG von vornherein aus.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2022 fristgerecht Beschwerde (vom Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnet) und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Dienst nicht mit dem Einsatz geendet und somit der besagte Unfall in seinem Dienst ereignet habe, wodurch der besagte Verdienstentgang dem Beschwerdeführer zustehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 in Verwendung. Der Beschwerdeführer verletzte sich am 11.08.2021, gegen 12.25 Uhr, im Zuge eines Einsatzes nach der durchgeführten gewaltsamen Öffnung der Wohnungstür mit einer Zwei-Mann-Ramme in XXXX Wien, XXXX . Nach dem Einsatz trug der Beschwerdeführer die Zwei-Mann-Ramme zum Streifenkraftwagen zurück. Im Zuge des Zurücktragens kam er im Stiegenhaus zu Sturz und verletzte sich. Er erlitt dabei einen Bruch des rechten Zeigefingers, eine Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen, eine Prellung und Abschürfung des rechten Unterarmes, offene Abschürfungen am rechten Mittelfinger, Abschürfungen am linken Unterarm, Stauchung und eine Zerrung der Bänder am linken Daumen und diverse Abschürfungen.Der Beschwerdeführer verletzte sich am 11.08.2021, gegen 12.25 Uhr, im Zuge eines Einsatzes nach der durchgeführten gewaltsamen Öffnung der Wohnungstür mit einer Zwei-Mann-Ramme in römisch 40 Wien, römisch 40 . Nach dem Einsatz trug der Beschwerdeführer die Zwei-Mann-Ramme zum Streifenkraftwagen zurück. Im Zuge des Zurücktragens kam er im Stiegenhaus zu Sturz und verletzte sich. Er erlitt dabei einen Bruch des rechten Zeigefingers, eine Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen, eine Prellung und Abschürfung des rechten Unterarmes, offene Abschürfungen am rechten Mittelfinger, Abschürfungen am linken Unterarm, Stauchung und eine Zerrung der Bänder am linken Daumen und diverse Abschürfungen. Er befand sich vom 12.08.2021 bis zum 04.01.2022 im Krankenstand. Aus diesem Krankenstand resultierte ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.965,
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallhergang, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde §§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  10. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  11. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  12. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne fremdes Zutun verletzt hat, als er beim Zurücktragen der Zwei-Mann-Schramme im Stiegenhaus zu Sturz kam. Schon der Wortlaut des § 23 b zeigt, dass lediglich eine Bevorschussung von Geldleistungen intendiert ist, die später durch den Bund vom Täter hereingebracht werden sollen (Legalzession gemäß Abs. 6 leg.cit.). Da in Abs. 4 leg. cit. kein Unterschied zwischen Schmerzengeld und Verdienstentgang gemacht wird, davon auszugehen, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht komme, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht, auch für den gegenständlichen Fall weiterhin relevant ist (vgl. Vw GH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037). Darüber hinaus definieren sowohl § 23 a GehG als auch § 23 b GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes als „Übernahme von Ansprüchen“. Dies setzt aber begrifflich voraus, dass - wie im vorliegenden Fall - durch den Dienstunfall Ansprüche gegen einen vom Beschwerdeführer verschiedenen Beteiligten entstanden sind. Nur solche Ansprüche können vom Bund übernommen werden. Erleidet der Beamte - wie im vorliegenden Fall - ohne fremdes Zutun einen Dienstunfall, bleibt es bei den dem Beamten durch die gesetzliche Unfallversicherung zustehenden Leistungen (s. § 23 b Abs. 5 GehG). Da der gegenständliche Unfall ohne jegliche Fremdeinwirkung offenbar auf einem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruht, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage eine Bevorschussung des aufgrund des Unfalls eingetretenen Verdienstentgangs nicht in Betracht.Schon der Wortlaut des Paragraph 23, b zeigt, dass lediglich eine Bevorschussung von Geldleistungen intendiert ist, die später durch den Bund vom Täter hereingebracht werden sollen (Legalzession gemäß Absatz 6, leg.cit.). Da in Absatz 4, leg. cit. kein Unterschied zwischen Schmerzengeld und Verdienstentgang gemacht wird, davon auszugehen, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 83 c, GehG nicht in Betracht komme, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht, auch für den gegenständlichen Fall weiterhin relevant ist vergleiche römisch fünf w GH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037). Darüber hinaus definieren sowohl Paragraph 23, a GehG als auch Paragraph 23, b GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes als „Übernahme von Ansprüchen“. Dies setzt aber begrifflich voraus, dass - wie im vorliegenden Fall - durch den Dienstunfall Ansprüche gegen einen vom Beschwerdeführer verschiedenen Beteiligten entstanden sind. Nur solche Ansprüche können vom Bund übernommen werden. Erleidet der Beamte - wie im vorliegenden Fall - ohne fremdes Zutun einen Dienstunfall, bleibt es bei den dem Beamten durch die gesetzliche Unfallversicherung zustehenden Leistungen (s. Paragraph 23, b Absatz 5, GehG). Da der gegenständliche Unfall ohne jegliche Fremdeinwirkung offenbar auf einem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruht, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage eine Bevorschussung des aufgrund des Unfalls eingetretenen Verdienstentgangs nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer sein Begehren damit begründet, dass der Dienst nicht mit dem Einsatz geendet habe und der Unfall sich während der Dienstzeit ereignet habe, geht dies angesichts des oben Gesagten ins Leere. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 23a und 23b GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2265742.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.