← Österreich

{'item': 'W218 2264846-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 62§ 16Art. 130§ 73§ 8§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW218 2264846-1 Spruch, W218 2264846-1/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!W218 2264846-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.10.2021 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Landespolizeidirektion Steiermark einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 13.10.2022 - also rund ein Jahr später - langte bei der belangten Behörde, ein als Säumnisbeschwerde tituliertes Formblatt ein, in dem sich der Rechtsvertreter auf seine erteilte Vollmacht berief. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei, wobei ausschließlich auf den Verfahrensakt verwiesen wurde. Weitere Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Fristablaufes wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgebung der Säumnisbeschwerde und das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und den anhängigen Antrag stattgeben.
  3. Am 10.11.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit Schreiben vom 13.11.2022 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme.
  5. Am 30.12.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass eine fristgemäße Erledigung nicht erfolgen könne. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden, da es aufgrund der Überlastung der Behörde nicht möglich sei, die vorgesehenen Verfahrensfristen einzuhalten.
  6. Aufgrund der Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2023 eine Stellungnahme vor, in der ausgeführt wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des „explosionsartigen“ Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verzögerung vorliegend sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt die Abweisung der Säumnisbeschwerde.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2023 wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, das Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergebe sich aus der Inadäquanz der personellen Maßnahmen im Hinblick auf die steigenden Asylantragszahlen. Es läge keine mit der Flüchtlingskrise 2015/2016 vergleichbare Situation vor, dies ergebe sich auch aus den Ausführungen „prominenter Vertreter“ der österreichischen Regierung und wäre es diesfalls zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Die Anzahl an Asylanträgen sei zwischenzeitlich wieder rückläufig und seien im Dezember 2022 70 % weniger Asylanträge gestellt worden.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2023 wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, das Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergebe sich aus der Inadäquanz der personellen Maßnahmen im Hinblick auf die steigenden Asylantragszahlen. Es läge keine mit der Flüchtlingskrise 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vor, dies ergebe sich auch aus den Ausführungen „prominenter Vertreter“ der österreichischen Regierung und wäre es diesfalls zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Die Anzahl an Asylanträgen sei zwischenzeitlich wieder rückläufig und seien im Dezember 2022 70 % weniger Asylanträge gestellt worden. Ausgeführt wird weiters, dass lediglich in Einzelfällen Säumnisbeschwerden eingebracht worden seien und könnten Asylverfahren in der Regel zügig geführt und abgeschlossen werden. Der bevollmächtigte Vertreter verwies zudem auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Stattgabe von Säumnisbeschwerden aus Jänner und Februar
  9. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in mehreren Fällen das eigene Verschulden an der Säumnis festgestellt. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und wurde die Einvernahme mehrerer namhaft gemachter Zeugen beantragt, insbesondere sei eine eingebrachte Stellungnahme nicht ausreichend, sondern bedarf es einer unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugeneinvernahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat am 13.10.2022 ein als „Säumnisbeschwerde“ tituliertes Formblatt eingebracht, ohne weitere Beweismittel vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde noch keine Einvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Internationalen Schutz am 09.10.2021 und sein Verfahren wurde am 09.10.2021 zugelassen. Die Anzahl der Asylanträge von im Jahr 2020 14.775 Anträge ist auf 39.930 Anträge im Jahr 2021 gestiegen und hat sich sohin um 170,3 % erhöht. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 108.781 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Anträge auf internationalen Schutz sind sohin um weitere 172 % gestiegen, erreichen damit neue Höchstwerte und übertreffen sogar die Anzahl der Anträge im Jahr 2015 mit insgesamt 88.340 Anträgen. Im Dezember 2022 begann die Zahl der Asylanträge mit insgesamt 7.024 Anträgen wieder zu sinken, wobei dies im Vergleich zu Dezember 2021 noch immer ein Plus von 51 % darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Säumnisbeschwerde bereits am 13.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und eine Reduzierung der Anträge im Dezember 2022 sohin keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist im beschwerdegegenständlichen Verfahren mehr haben kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat aufgrund des Anstieges der Anzahl der Asylanträge organisatorische Maßnahmen, wie den Einsatz von Referenten und Referentinnen aus dem fremdenrechtlichen Bereich im Asylbereich sowie die Neuaufnahme von insgesamt 47 neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, gesetzt, um die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sohin die Anzahl der Entscheidungen in Asylverfahren von 14.062 im Jahr 2020 auf 29.352 Entscheidungen im Jahr 2021 und bis Ende November 2022 auf insgesamt 79.774 erhöhen. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen auch die Dublin-Out Konsultations-verfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultati-onsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit auch auf dieser Seite vor unvorhersehbare Herausforderungen. Dies begründet sich damit, dass in Österreich anders als aktuell in manchen anderen Mitgliedsstaaten und auch anders als in der Krise 2015-2016, durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit von allen im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Ausweisen für Vertriebene

§ 62Asyl

G 2005 zu dokumentieren war, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Ausweisen für Vertriebene

, Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu Verzögerungen kam. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des am 09.10.2021 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage. Dass dem Beschwerdeführer an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden trifft, ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft. Die Feststellungen zur Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz für den Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2022 sowie im Jahr 2015 gründen sich auf die Asyl-Statistik des Bundesministeriums für Inneres für das Jahr 2021 (abrufbar: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Jahresstatistik_2021_v2.pdf), auf die vorläufige Asyl-Statistik des Bundesministeriums für Inneres vom November 2022 (abrufbar: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/ Asylstatistik_November_ 2022.pdf) und die vorläufige Asyl-Statistik des Bundesministeriums für Inneres von Dezember 2022 (abrufbar: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/ Asylstatistik_Dezember2022.pdf). Eine abschließende Statistik für das Jahr 2022 war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorliegend. Der vorläufigen Asylstatistik vom Dezember 2022 ist ein Überblick über die jährlichen Asylanträge der Jahre 2015 bis 2022 zu entnehmen und geht daraus zweifelsfrei hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt mehr Anträge auf Asyl gestellt wurden als im Jahr
  2. Wie diesen Statistiken zu entnehmen ist, haben sich die Anträge auf internationalen Schutz im Jahr 2021, das Jahr in dem der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, im Vergleich zum Vorjahr bereits um 170,3 % erhöht und im Jahr 2022 hat sich die Anzahl der Anträge im Vergleich zum Jahr 2021 um 172 % erhöht. Zwar waren im Dezember 2022 die Antragszahlen wieder rückläufig, doch wurden auch im Dezember 2022 im Vergleich zu Dezember 2021 um 51 % mehr Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Säumnisbeschwerde bereits am 13.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und die Zahl der Anträge zu diesem Zeitpunkt noch kontinuierlich gestiegen ist bzw. im Oktober 2022 die höchste Anzahl an Anträgen im Jahr 2022 gestellt wurde. Ein Rückgang der Antragstellungen nach Einbringung der Säumnisbeschwerde kann für das beschwerdegegenständliche Verfahren keine Berücksichtigung finden. Die vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragten Zeugeneinvernahmen zum Beweis des Nichtvorliegens einer „Asylkrise“ sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da die Feststellungen zum deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen sowie das Erreichen neuer Höchstwerte im Jahr 2022 aus den offiziellen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres der Jahre 2020 bis 2022 entnommen wurden. Wie diesen Statistiken zu entnehmen ist, haben sich die Anträge auf internationalen Schutz im Jahr 2021, das Jahr in dem der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, im Vergleich zum Vorjahr bereits um 170,3 % erhöht und im Jahr 2022 hat sich die Anzahl der Anträge im Vergleich zum Jahr 2021 um , 172 % erhöht. Zwar waren im Dezember 2022 die Antragszahlen wieder rückläufig, doch wurden auch im Dezember 2022 im Vergleich zu Dezember 2021 um 51 % mehr Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Säumnisbeschwerde bereits am 13.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und die Zahl der Anträge zu diesem Zeitpunkt noch kontinuierlich gestiegen ist bzw. im Oktober 2022 die höchste Anzahl an Anträgen im Jahr 2022 gestellt wurde. Ein Rückgang der Antragstellungen nach Einbringung der Säumnisbeschwerde kann für das beschwerdegegenständliche Verfahren keine Berücksichtigung finden. Die vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragten Zeugeneinvernahmen zum Beweis des Nichtvorliegens einer „Asylkrise“ sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da die Feststellungen zum deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen sowie das Erreichen neuer Höchstwerte im Jahr 2022 aus den offiziellen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres der Jahre 2020 bis 2022 entnommen wurden. Die Feststellungen zu den organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gründen sich auf die Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 13.10.2022 sowie auf die Stellungnahme vom 23.01.
  3. Aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Vorlage der Säumnisbeschwerde und der Stellungnahme im Zusammenhang mit den vorliegenden objektiven Asylstatistiken ist die vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragte Einvernahme einzelner namhaft gemachter Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erforderlich, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist. Wie oben bereits festgestellt, konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anzahl der Entscheidungen durch diese Maßnahmen erhöhen und war bemüht, die bestehenden Verfahrensfristen einzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die neu aufgenommenen Mitarbeiter zunächst eine Ausbildung zu absolvieren haben und nicht gleich als vollwertige Mitarbeiter einsatzbereit sind, eine spürbare Entlastung aus dieser Maßnahme sohin ein längerfristiges Unterfangen darstellt. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt in der oben angeführten Stellungnahme vom 19.02.2023 aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in den – in der Stellungnahme beispielsweise angeführten und als Anhang angefügten – Bescheiden bereits mehrfach „Säumnisbeschwerden stattgegeben“ und das eigene Verschulden festgestellt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesen Verfahren von der Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung

§ 16Abs. 1 Vw

GVG Gebrauch gemacht und nach Nachholung des Bescheides das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt hat. Ein Verschulden der Behörde an der Säumnis wurde hierbei nicht festgestellt und würde eine Zeugeneinvernahme der namhaft gemachten Bearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, da den vorgelegten Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Verfahren aufgrund der Nachholung der Bescheide eingestellt wurde und diesbezüglich nicht über das Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgesprochen wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt in der oben angeführten Stellungnahme vom 19.02.2023 aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in den – in der Stellungnahme beispielsweise angeführten und als Anhang angefügten – Bescheiden bereits mehrfach „Säumnisbeschwerden stattgegeben“ und das eigene Verschulden festgestellt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesen Verfahren von der Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung

, Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht und nach Nachholung des Bescheides das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt hat. Ein Verschulden der Behörde an der Säumnis wurde hierbei nicht festgestellt und würde eine Zeugeneinvernahme der namhaft gemachten Bearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, da den vorgelegten Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Verfahren aufgrund der Nachholung der Bescheide eingestellt wurde und diesbezüglich nicht über das Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgesprochen wurde. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorgelegten „Säumnisbeschwerde“ um ein Schreiben handelt, das nicht einmal die Mindestanforderungen eines ordentlichen Schriftsatzes erfüllt. Es handelt sich um ein vorgedrucktes Formular, in dem der Rechtsanwalt weder das Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz noch das Ende der Entscheidungsfrist anführt. Es wurde zudem kein Vorbringen zum überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstattet, noch darauf hingewiesen, dasss den Antragsteller kein Verschulden an der Säumnis trifft. Der Rechtsanwalt weist lediglich darauf hin, dass sich die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus dem bezeichneten Akt ergibt und führt diesbezüglich nur die Kartennummer an. Strenggenommen erfüllt dies nicht die gesetzlichen Anforderungen einer Säumnisbeschwerde und kann man von einem gewählten Rechtsvertreter, der in den letzten Monaten über 100 Säumnisbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, zumindest erwarten, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen einzuhalten. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vertreter des Beschwerdeführers um einen regelmäßig in Asylverfahren tätigen Vertreter handelt, bei dem vorausgesetzt werden kann, dass er Kenntnis von der derzeitigen prekären Lage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat. Die am 20.02.2023 eingelangte Stellungnahme führt nicht dazu, diese Beweislage zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

Art. 130Abs.

1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet: "§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.""§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen;

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen;

, Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 mit Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom
  2. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet , (VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 mit Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom
  4. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH vom 06.07.2010, 2009/05/0306). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH vom 31.1.2005, 2004/10/0218, und vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151)Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH vom 31.1.2005, 2004/10/0218, und vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151) Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0145).Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen , (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0145). Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa Sommer 2021 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zuwachs an Asylantragsstellungen, die das Bundesamt administrativ zu betreuen hat und hatte, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Darüber hinaus stellte auch der unvorhersehbare Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende zu bearbeitende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar. Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/20/0133, dargelegt, dass entsprechend der Intention des Gesetzgebers trotz der durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastung der Asylbehörde die Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich binnen 15 Monaten zu erfolgen hat. Davon ausgehend kann die Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Mit anderen Worten, die Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führt alleine nicht zu dessen fehlendem Verschulden.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  6. Juni 2017, Ra 2017/20/0133, dargelegt, dass entsprechend der Intention des Gesetzgebers trotz der durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastung der Asylbehörde die Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich binnen 15 Monaten zu erfolgen hat. Davon ausgehend kann die Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Mit anderen Worten, die Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führt alleine nicht zu dessen fehlendem Verschulden. Diesbezüglich ist aber auszuführen, dass diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand zugrunde lag, dass die Entscheidungsfrist aufgrund der hohen Anzahl an Asylverfahren bereits – zumindest für eine auf zwei Jahre befristete Dauer – vom Gesetzgeber auf insgesamt 15 Monate verlängert wurde, da eine Entscheidung binnen der Sechsmonatsfrist gerade deshalb nicht gewährleistet werden konnte. Der Gesetzgeber ging bei der Verlängerung der Entscheidungsfrist davon aus, dass trotz der zuvor durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastungssituation der Behörde die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten möglich ist und daher die Überschreitung der Entscheidungsfrist von 15 Monaten ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht zu einem fehlenden Verschulden führen kann. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Internationalen Schutz am 09.10.2021 und sind die Anzahl der Asylanträge von im Jahr 2020 14.775 Anträge auf im Jahr 2021 39.930 Anträge gestiegen und haben sich sohin mehr als verdoppelt. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 108.781 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Zahl hat sich sohin im Vergleich zum Jahr 2021 mehr als verdoppelt und wurden mehr Anträge gestellt als im Jahr 2015 mit „nur“ 88.340 Anträgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits im Sommer 2021 auf den bemerkbaren Anstieg bei Anträgen auf internationalen Schutz reagiert und Referenten und Referentinnen aus dem fremdenrechtlichen Bereich für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt. Somit konnten die Entscheidungen bereits vom Jahr 2020 mit 14.062 Entscheidungen auf 29.352 Entscheidungen im Jahr 2021 mehr als verdoppelt werden. Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 konnten bereits 79.774 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen werden. Darüber hinaus wurden insgesamt 47 neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen. Es darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass die neu aufgenommenen Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat demnach bereits organisatorische Maßnahmen gesetzt, um den steigenden Zahlen in Asylverfahren gerecht zu werden, doch stellen die weiterhin steigenden Anträge auf internationalen Schutz ein unüberwindliches Hindernis dar, wobei auch aufgrund des im Februar 2022 ausgebrochenen Ukraine Krieges und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine Mehrbelastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellt. Es ist nachvollziehbar, dass ein derartiger Anstieg an Anträgen auf internationalen Schutz zeitgleich mit einem erheblichen Anstieg an Ukraine-Vertriebenen eine extreme Belastungssituation darstellt, welche eine Entscheidung binnen sechs Monaten nicht mehr in jedem Fall gewährleisten kann. Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, wurde ausgesprochen, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden kann, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die explosionsartige Antragsentwicklung, spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021, sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Die Nichtverlängerung der Entscheidungsfrist durch den Gesetzgeber führt hierbei nicht automatisch zum Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, da nach den objektiven Asylstatistiken jedenfalls ein mit dem Jahr 2015 vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass bei Stattgabe der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit für das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht und dem Beschwerdeführer damit eine Entscheidungsebene genommen wird. Eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der vollumfänglichen Gewährleistung des Rechtsschutzes jener Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, jedenfalls geboten, immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt. Wie oben bereits festgestellt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 23.01.2023 dargelegt, dass im Einzelfall die Entscheidungsfrist von sechs Monaten aus nachvollziehbaren Gründen tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in anderen Verfahren die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens

§ 16Abs. 1 Vw

GVG wahrgenommen und binnen der dreimonatigen Nachholfrist den Bescheid erlassen hat, begründet kein Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verletzung der Entscheidungsfrist im beschwerdegegenständlichen Verfahren, zumal gerade die zumal gerade die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hohe Anzahl an eingelangten Säumnisbeschwerden in den letzten Monaten die Nachholung sämtlicher Bescheide binnen der Nachholfrist verunmöglicht hat. Dennoch sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hinwirken, dass auch jene Verfahren, die bereits etwas länger ausständig sind, zeitnah abgeschlossen werden.Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass bei Stattgabe der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit für das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht und dem Beschwerdeführer damit eine Entscheidungsebene genommen wird. Eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungssituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der vollumfänglichen Gewährleistung des Rechtsschutzes jener Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, jedenfalls geboten, immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt. Wie oben bereits festgestellt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 23.01.2023 dargelegt, dass im Einzelfall die Entscheidungsfrist von sechs Monaten aus nachvollziehbaren Gründen tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in anderen Verfahren die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wahrgenommen und binnen der dreimonatigen Nachholfrist den Bescheid erlassen hat, begründet kein Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verletzung der Entscheidungsfrist im beschwerdegegenständlichen Verfahren, zumal gerade die zumal gerade die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hohe Anzahl an eingelangten Säumnisbeschwerden in den letzten Monaten die Nachholung sämtlicher Bescheide binnen der Nachholfrist verunmöglicht hat. Dennoch sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hinwirken, dass auch jene Verfahren, die bereits etwas länger ausständig sind, zeitnah abgeschlossen werden. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden und die Säumnisbeschwerde war abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach , Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an. , Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.2264846.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.