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{'item': 'W221 2255696-1'}

Obsah (7)§§ 28Art. 133§ 14§ 13§ 6§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW221 2255696-1 Spruch, W221 2255696-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da

§§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer

§ 14BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.04.2022 Beschwerde. Mit Schreiben vom 04.01.2023 teilte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2022

§ 13

BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten ist.Mit Schreiben vom 04.01.2023 teilte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2022

Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten ist. Mit Schreiben vom 25.01.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Beschwerde aufrecht halten wolle, weil er aufgrund der rechtswidrig erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein finanzieller Verlust erlitten habe, da seine Bezüge gekürzt worden seien. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer

§ 14BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Dieser Bescheid ist aufgrund der dagegen erhobenen, rechtzeitigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig. Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid ist aufgrund der dagegen erhobenen, rechtzeitigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig. Mit Ablauf des 31.12.2022 ist der Beschwerdeführer

§ 13BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten, da er sein 65.

Lebensjahr vollendet hat.Mit Ablauf des 31.12.2022 ist der Beschwerdeführer

Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten, da er sein

  1. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs.

1 BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“). Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand

§ 13Abs.

1 BDG 1979 („gesetzliches Pensionsalter“) erfüllt hat, ist er mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand getreten.Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 („gesetzliches Pensionsalter“) erfüllt hat, ist er mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand getreten. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2013)zu § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2013)zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (vgl VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er aufgrund der aus seiner Sicht rechtswidrig erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein finanzieller Verlust erlitten habe, da seine Bezüge gekürzt worden seien und er deshalb in diesem Verfahren nicht klaglosgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bezügekürzung um ein eigenes Verfahren nach § 13c GehG 1956 handelt, in dem der Beschwerdeführer geltend machen könnte, dass seine Bezüge zu Unrecht gekürzt worden wären.Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er aufgrund der aus seiner Sicht rechtswidrig erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein finanzieller Verlust erlitten habe, da seine Bezüge gekürzt worden seien und er deshalb in diesem Verfahren nicht klaglosgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bezügekürzung um ein eigenes Verfahren nach Paragraph 13 c, GehG 1956 handelt, in dem der Beschwerdeführer geltend machen könnte, dass seine Bezüge zu Unrecht gekürzt worden wären. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2255696.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.