Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer
Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.04.2022 Beschwerde. Mit Schreiben vom 04.01.2023 teilte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2022
BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten ist.Mit Schreiben vom 04.01.2023 teilte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2022
Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten ist. Mit Schreiben vom 25.01.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Beschwerde aufrecht halten wolle, weil er aufgrund der rechtswidrig erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein finanzieller Verlust erlitten habe, da seine Bezüge gekürzt worden seien. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer
Dieser Bescheid ist aufgrund der dagegen erhobenen, rechtzeitigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig. Mit Bescheid vom 28.03.2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid ist aufgrund der dagegen erhobenen, rechtzeitigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig. Mit Ablauf des 31.12.2022 ist der Beschwerdeführer
Lebensjahr vollendet hat.Mit Ablauf des 31.12.2022 ist der Beschwerdeführer
Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten, da er sein
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
1 BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“). Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
1 BDG 1979 („gesetzliches Pensionsalter“) erfüllt hat, ist er mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand getreten.Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 („gesetzliches Pensionsalter“) erfüllt hat, ist er mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand getreten. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2255696.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.