Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133Art. 18§ 29§ 61Art. 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW235 2181342-2 Spruch, W235 2181342-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX .10.2022 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX .05.2013 in Polen, am XXXX .05.2013 und am XXXX .04.2014 in Frankreich, am XXXX .07.2014 in Belgien, am XXXX .09.2017 und am XXXX .03.2019 in Österreich sowie am XXXX .02.2018 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 15). 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am römisch 40 .10.2022 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am römisch 40 .05.2013 in Polen, am römisch 40 .05.2013 und am römisch 40 .04.2014 in Frankreich, am römisch 40 .07.2014 in Belgien, am römisch 40 .09.2017 und am römisch 40 .03.2019 in Österreich sowie am römisch 40 .02.2018 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 15). Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass Deutschland sowohl mit Schreiben vom 27.03.2019 als auch mit Schreiben vom 18.10.2017 der Übernahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) zugestimmt hat (vgl. AS 37 und AS 39). Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass Deutschland sowohl mit Schreiben vom 27.03.2019 als auch mit Schreiben vom 18.10.2017 der Übernahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) zugestimmt hat vergleiche AS 37 und AS 39). Am 20.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.Am 20.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 24.10.2022 den gegenständlichen, insgesamt achten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. Auf die Frage, wo er sich nach der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag in Österreich aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von Feber 2019 bis März 2020 in Deutschland und in der Folge von März 2020 bis Dezember 2020 in Russland gewesen. Seit Dezember 2020 halte sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Mit Schreiben vom 25.10.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 25.10.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 28.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben (vgl. AS 63). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben vergleiche AS 63). 1.
- Am 03.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme. Zur Erstbefragung wolle er angeben, dass er von XXXX .04.2019 bis Ende April 2020 in Deutschland gewesen sei. Danach sei er nach Russland zurückgekehrt, wo er sich längstens ein Monat aufgehalten habe. Im Mai 2020 sei er zurück nach Deutschland gekehrt, wo er bis zur Einreise nach Österreich gewesen sei. In Deutschland habe der Beschwerdeführer zwei negative Bescheide erhalten, und zwar einen im Jahr 2018 und den anderen ca. am XXXX .04.
- Außerdem wolle er anführen, dass seine Gattin und seine Kinder in Österreich seien. 1.
- Am 03.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme. Zur Erstbefragung wolle er angeben, dass er von römisch 40 .04.2019 bis Ende April 2020 in Deutschland gewesen sei. Danach sei er nach Russland zurückgekehrt, wo er sich längstens ein Monat aufgehalten habe. Im Mai 2020 sei er zurück nach Deutschland gekehrt, wo er bis zur Einreise nach Österreich gewesen sei. In Deutschland habe der Beschwerdeführer zwei negative Bescheide erhalten, und zwar einen im Jahr 2018 und den anderen ca. am römisch 40 .04.
- Außerdem wolle er anführen, dass seine Gattin und seine Kinder in Österreich seien. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet. Seine Frau habe die Obsorge über die beiden am XXXX und am XXXX geborenen Kinder. Alle drei Angehörigen seien russische Staatsangehörige und asylberechtigt. Darüber hinaus habe er nur in Frankreich Verwandte. Er lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft. Getrennt von seiner Familie sei er seit Juni
- Seine Gattin habe ihm mit seiner Tochter einmal besucht. Finanziell sei der Beschwerdeführer von seiner Gattin nicht abhängig. Er bekomme kein Geld von ihr. Aber wegen Unterlagen und anderer Dinge sei er schon von seiner Familie abhängig. Geld bekomme er von seiner Mutter aus Tschetschenien und von seiner Schwester aus Frankreich. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet. Seine Frau habe die Obsorge über die beiden am römisch 40 und am römisch 40 geborenen Kinder. Alle drei Angehörigen seien russische Staatsangehörige und asylberechtigt. Darüber hinaus habe er nur in Frankreich Verwandte. Er lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft. Getrennt von seiner Familie sei er seit Juni
- Seine Gattin habe ihm mit seiner Tochter einmal besucht. Finanziell sei der Beschwerdeführer von seiner Gattin nicht abhängig. Er bekomme kein Geld von ihr. Aber wegen Unterlagen und anderer Dinge sei er schon von seiner Familie abhängig. Geld bekomme er von seiner Mutter aus Tschetschenien und von seiner Schwester aus Frankreich. Es stimme, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle persönlich gar nichts gegen Deutschland sagen. Dort sei alles in Ordnung. Aber es gebe dort Spione, die sich als Flüchtlinge ausgeben würden. Der Beschwerdeführer selbst sei von solchen Typen zwangsweise nach Tschetschenien verbracht worden. Es seien keine Polizisten gewesen, sondern Typen, die alles von ihm gewusst hätten. Eine Anzeige bei der Polizei habe er deswegen nicht erstattet. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen die wesentlichen Teile der Länderfeststellungen zu Deutschland übersetzt. Hierzu gab er an, dass Deutschland ein normaler Staat und schön sei. Dagegen könne er nichts sagen. Bei einer Ausweisung würde der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt werden. Er würde seine Kinder fast nicht mehr sehen. Die Jüngste sei noch sehr klein. Mit seiner älteren Tochter telefoniere er regelmäßig und sie frage ihn, wann er generell nach Hause kommen würde. Wegen seiner Familie wolle der Beschwerdeführer nicht mehr aus Österreich weg. Es stimme, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle persönlich gar nichts gegen Deutschland sagen. Dort sei alles in Ordnung. Aber es gebe dort Spione, die sich als Flüchtlinge ausgeben würden. Der Beschwerdeführer selbst sei von solchen Typen zwangsweise nach Tschetschenien verbracht worden. Es seien keine Polizisten gewesen, sondern Typen, die alles von ihm gewusst hätten. Eine Anzeige bei der Polizei habe er deswegen nicht erstattet. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen die wesentlichen Teile der Länderfeststellungen zu Deutschland übersetzt. Hierzu gab er an, dass Deutschland ein normaler Staat und schön sei. Dagegen könne er nichts sagen. Bei einer Ausweisung würde der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt werden. Er würde seine Kinder fast nicht mehr sehen. Die Jüngste sei noch sehr klein. Mit seiner älteren Tochter telefoniere er regelmäßig und sie frage ihn, wann er generell nach Hause kommen würde. Wegen seiner Familie wolle der Beschwerdeführer nicht mehr aus Österreich weg.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 29.11.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .11.2022 aus der Schubhaft entlassen worden sei. In Österreich würden seine asylberechtigte Ehefrau und seine beiden asylberechtigten Kinder leben. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien seit XXXX .2017 nach islamischer Tradition verheiratet. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft habe der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen. Das bestehende Familienleben sei auch der Grund für die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich gewesen. Zum Beweis für das Bestehen eines intensiven Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 29.11.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2022 aus der Schubhaft entlassen worden sei. In Österreich würden seine asylberechtigte Ehefrau und seine beiden asylberechtigten Kinder leben. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien seit römisch 40 .2017 nach islamischer Tradition verheiratet. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft habe der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen. Das bestehende Familienleben sei auch der Grund für die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich gewesen. Zum Beweis für das Bestehen eines intensiven Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt. Auch verfüge der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und es liege bereits eine Einstellungszusage vor. Ferner habe die Behörde in ihrer Entscheidung das Kindeswohl der beiden Töchter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe auch während seiner vorhergehenden Aufenthalte in Österreich überwiegend gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Weiters verfüge er über eine Schwägerin und einen Schwager, zu denen er ein intensives Naheverhältnis pflege. Zudem würden Feststellungen zum vorhandenen sozialen Unterstützungsnetzwerk, zu den bereits vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur Möglichkeit im Fall der Legalisierung seines Aufenthalts in Österreich unmittelbar einer Arbeit nachzugehen, fehlen. Dies wäre in der Interessensabwägung
Art. 8EMRK zu berücksichtigen gewesen.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe – wenn immer es möglich gewesen sei – mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt gelebt und bestehe zwischen ihnen eine besondere Beziehungsintensität. Dies sei auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2022 betreffend die Entlassung aus der Schubhaft festgehalten worden. Außerdem könne von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der in Österreich aufhältigen Familie gesprochen werden, da der Beschwerdeführer in Deutschland keine unterstützungsfähigen Verwandten habe, während er in Österreich auch von seinem Schwager finanziell unterstützt werden könne. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen in Deutschland besuchen könne, lasse sie außer Acht, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Abschiebung nach Russland bevorstehe. In diesem Fall wäre die Aufrechterhaltung des Familienlebens keinesfalls möglich, da die Familie des Beschwerdeführers in Österreich über Asylstatus verfüge. Weiters habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung das Kindeswohl der beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen.Auch verfüge der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und es liege bereits eine Einstellungszusage vor. Ferner habe die Behörde in ihrer Entscheidung das Kindeswohl der beiden Töchter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe auch während seiner vorhergehenden Aufenthalte in Österreich überwiegend gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Weiters verfüge er über eine Schwägerin und einen Schwager, zu denen er ein intensives Naheverhältnis pflege. Zudem würden Feststellungen zum vorhandenen sozialen Unterstützungsnetzwerk, zu den bereits vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur Möglichkeit im Fall der Legalisierung seines Aufenthalts in Österreich unmittelbar einer Arbeit nachzugehen, fehlen. Dies wäre in der Interessensabwägung
Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen gewesen.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe – wenn immer es möglich gewesen sei – mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt gelebt und bestehe zwischen ihnen eine besondere Beziehungsintensität. Dies sei auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2022 betreffend die Entlassung aus der Schubhaft festgehalten worden. Außerdem könne von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der in Österreich aufhältigen Familie gesprochen werden, da der Beschwerdeführer in Deutschland keine unterstützungsfähigen Verwandten habe, während er in Österreich auch von seinem Schwager finanziell unterstützt werden könne. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen in Deutschland besuchen könne, lasse sie außer Acht, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Abschiebung nach Russland bevorstehe. In diesem Fall wäre die Aufrechterhaltung des Familienlebens keinesfalls möglich, da die Familie des Beschwerdeführers in Österreich über Asylstatus verfüge. Weiters habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung das Kindeswohl der beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen. Neben der Vollmacht für die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers waren der Beschwerde die nachstehenden Unterlagen beigelegt: ● „Ehevertrag“ des Islamischen Zentrum Wien vom XXXX .2017 zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX und „Ehevertrag“ des Islamischen Zentrum Wien vom römisch 40 .2017 zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 und ● Einstellzusage für die Stelle als Lagerarbeiter im Fall des Vorliegens eines Aufenthaltstitels vom XXXX .10.2022 Einstellzusage für die Stelle als Lagerarbeiter im Fall des Vorliegens eines Aufenthaltstitels vom römisch 40 .10.2022
- Mit Schreiben vom 27.01.2023 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt worden war (vgl. diesbezüglich E-Mail des Bundesamtes vom 27.01.2023).
- Mit Schreiben vom 27.01.2023 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt worden war vergleiche diesbezüglich E-Mail des Bundesamtes vom 27.01.2023). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am XXXX .02.2018 in Deutschland einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am XXXX .05.2013 in Polen, am XXXX .05.2013 sowie am XXXX .04.2014 in Frankreich, am XXXX .07.2014 in Belgien und am XXXX .09.2017 in Österreich jeweils Asylanträge. Ein weiterer am XXXX .03.2019 in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde im April 2019 nach Deutschland überstellt. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen hat. Im September 2022 begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX .10.2022 aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde. Aus dem Stand der Schubhaft stellte er am 24.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 .02.2018 in Deutschland einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2013 in Polen, am römisch 40 .05.2013 sowie am römisch 40 .04.2014 in Frankreich, am römisch 40 .07.2014 in Belgien und am römisch 40 .09.2017 in Österreich jeweils Asylanträge. Ein weiterer am römisch 40 .03.2019 in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde im April 2019 nach Deutschland überstellt. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen hat. Im September 2022 begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am römisch 40 .10.2022 aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde. Aus dem Stand der Schubhaft stellte er am 24.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 25.10.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 25.10.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer „heiratete“ am XXXX 2017 eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige nach islamischem Ritus. Eine staatlich geschlossene bzw. staatlich anerkannte Ehe besteht nicht. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin haben zwei gemeinsame minderjährige Töchter im Alter von fünf und zwei Jahren, wobei die alleinige Obsorge über diese beiden Kinder bei der Partnerin des Beschwerdeführers liegt. Die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers sind ebenfalls in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zwischen 10.11.2022 und seiner Überstellung nach Deutschland am 27.01.2023 – sohin ca. zweieinhalb Monate – im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer einmal von seiner Partnerin und einer der Töchter besucht. Darüber hinausgehende Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Der Beschwerdeführer „heiratete“ am römisch 40 2017 eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige nach islamischem Ritus. Eine staatlich geschlossene bzw. staatlich anerkannte Ehe besteht nicht. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin haben zwei gemeinsame minderjährige Töchter im Alter von fünf und zwei Jahren, wobei die alleinige Obsorge über diese beiden Kinder bei der Partnerin des Beschwerdeführers liegt. Die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers sind ebenfalls in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zwischen 10.11.2022 und seiner Überstellung nach Deutschland am 27.01.2023 – sohin ca. zweieinhalb Monate – im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer einmal von seiner Partnerin und einer der Töchter besucht. Darüber hinausgehende Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. 1.
- Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 10 bis 15 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). […] c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
- bis zum
- Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
- Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
- Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
- Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet, zu seinem Aufgriff sowie zur Inschubhaftnahme und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich die Feststellung zum letzten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich (Antragstellung am XXXX .03.2019) sowie zu seiner Überstellung nach Deutschland im April
- Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen hat, gründet im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er von XXXX .04.2019 (nach der Überstellung aus Österreich) bis Ende April 2020 in Deutschland gewesen sei und danach für längstens ein Monat nach Russland zurückgekehrt sei. Im Mai 2020 sei er zurück nach Deutschland gekehrt, wo er bis zur Einreise nach Österreich geblieben sei (vgl. AS 70). Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er in seiner Aussage in der Erstbefragung Fehler entdeckt habe, die er nunmehr ausbessern wolle. Sohin wurde die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er sei von März 2020 bis Dezember 2020 in Russland gewesen, von ihm selbst zurückgenommen bzw. korrigiert und ist dieser Teil des Vorbringens nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso verhält es sich mit der Angabe des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung, er halte sich seit Dezember 2020 in Österreich auf. In diesem Zusammenhang ist auf seine Angaben in seiner Schubhaftverhandlung vom XXXX .11.2022 zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer dezidiert angab, er sei am XXXX .09.2022 in Österreich eingereist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX .11.2022, Seite 11) sowie, dass zwar im Protokoll gestanden sei, er sei seit Dezember 2020 in Österreich, was jedoch nicht stimme (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX .11.2022, Seite 16). Daher war die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer im September 2022 unrechtmäßig nach Österreich begeben hat. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet, zu seinem Aufgriff sowie zur Inschubhaftnahme und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich die Feststellung zum letzten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich (Antragstellung am römisch 40 .03.2019) sowie zu seiner Überstellung nach Deutschland im April
- Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen hat, gründet im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er von römisch 40 .04.2019 (nach der Überstellung aus Österreich) bis Ende April 2020 in Deutschland gewesen sei und danach für längstens ein Monat nach Russland zurückgekehrt sei. Im Mai 2020 sei er zurück nach Deutschland gekehrt, wo er bis zur Einreise nach Österreich geblieben sei vergleiche AS 70). Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er in seiner Aussage in der Erstbefragung Fehler entdeckt habe, die er nunmehr ausbessern wolle. Sohin wurde die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er sei von März 2020 bis Dezember 2020 in Russland gewesen, von ihm selbst zurückgenommen bzw. korrigiert und ist dieser Teil des Vorbringens nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso verhält es sich mit der Angabe des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung, er halte sich seit Dezember 2020 in Österreich auf. In diesem Zusammenhang ist auf seine Angaben in seiner Schubhaftverhandlung vom römisch 40 .11.2022 zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer dezidiert angab, er sei am römisch 40 .09.2022 in Österreich eingereist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 .11.2022, Seite 11) sowie, dass zwar im Protokoll gestanden sei, er sei seit Dezember 2020 in Österreich, was jedoch nicht stimme vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 .11.2022, Seite 16). Daher war die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer im September 2022 unrechtmäßig nach Österreich begeben hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland am XXXX .02.2018 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch bestätigt. Weiters basiert die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden war, auf der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 25.10.2022, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Auch der Erhalt eines negativen Bescheides in Deutschland wurde vom Beschwerdeführer selbst angeführt. Die Feststellung zu den weiteren Antragstellungen des Beschwerdeführers in Polen, Frankreich, Belgien und Österreich ergibt sich aus den jeweiligen Eurodac-Treffern (vgl. AS 15). Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland am römisch 40 .02.2018 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch bestätigt. Weiters basiert die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden war, auf der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 25.10.2022, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Auch der Erhalt eines negativen Bescheides in Deutschland wurde vom Beschwerdeführer selbst angeführt. Die Feststellung zu den weiteren Antragstellungen des Beschwerdeführers in Polen, Frankreich, Belgien und Österreich ergibt sich aus den jeweiligen Eurodac-Treffern vergleiche AS 15). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die seiner Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 23 bzw. AS 68). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die seiner Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 23 bzw. AS 68). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen bzw. zum Familienleben des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Die islamische „Eheschließung“ des Beschwerdeführers wird darüber hinaus durch den vorgelegten „Ehevertrag“ des Islamischen Zentrum Wien vom XXXX .2017 bestätigt. Hinweise auf eine staatlich anerkannte Ehe finden sich im gesamten Verfahren nicht, sondern – im Gegenteil – brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor, dass er nur traditionell verheiratet sei (vgl. AS 70). Dass die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers bei seiner Partnerin bzw. der Mutter der beiden Kinder liegt, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellung zur Asylberechtigung der Partnerin und der beiden Töchter des Beschwerdeführers gründet im Wesentlichen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.12.2022, jene zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen 10.11.2022 und 27.01.2023 auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und seine Partnerin ebenfalls vom 05.12.
- Gegenteiliges – insbesondere ein darüber hinausgehender bzw. längerer gemeinsamer Haushalt – ist auch den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Vor dem Bundesamt führte er diesbezüglich aus, dass er mit niemandem in einer Familiengemeinschaft lebe (vgl. AS 71). Auch in seiner Schubhaftverhandlung gab der Beschwerdeführer an, zuletzt im Jahr 2017 – als er hier [das erste Mal] Asyl beantragt habe - habe er bei seiner Partnerin Unterkunft genommen. Als er jetzt im September 2022 nach Österreich gekommen sei, habe er seine Partnerin zwar getroffen, aber er habe nicht bei ihr wohnen wollen (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX .11.2022, Seite 17). Die Feststellung zum Besuch seiner Partnerin und einer der Töchter in Deutschland basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er von seiner Familie seit Juni 2020 getrennt sei. Da habe ihn seine Partnerin mit seiner Tochter einmal besucht (vgl. AS 71). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er finanziell von seiner Partnerin nicht abhängig sei und von ihr auch kein Geld bekomme, sodass die Negativfeststellung betreffend wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zu treffen war. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er „wegen Unterlagen und anderer Dinge“ von seiner Familie abhängig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei wohl eher um Hilfestellungen im Alltag (wohl vor allem in Zusammenhang mit der von ihm in der Schubhaftverhandlung angesprochenen angestrebten Familienzusammenführung) handelt und nicht um tatsächliche Abhängigkeiten wie beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit oder Ähnliches. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen bzw. zum Familienleben des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Die islamische „Eheschließung“ des Beschwerdeführers wird darüber hinaus durch den vorgelegten „Ehevertrag“ des Islamischen Zentrum Wien vom römisch 40 .2017 bestätigt. Hinweise auf eine staatlich anerkannte Ehe finden sich im gesamten Verfahren nicht, sondern – im Gegenteil – brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor, dass er nur traditionell verheiratet sei vergleiche AS 70). Dass die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers bei seiner Partnerin bzw. der Mutter der beiden Kinder liegt, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellung zur Asylberechtigung der Partnerin und der beiden Töchter des Beschwerdeführers gründet im Wesentlichen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.12.2022, jene zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen 10.11.2022 und 27.01.2023 auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und seine Partnerin ebenfalls vom 05.12.
- Gegenteiliges – insbesondere ein darüber hinausgehender bzw. längerer gemeinsamer Haushalt – ist auch den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Vor dem Bundesamt führte er diesbezüglich aus, dass er mit niemandem in einer Familiengemeinschaft lebe vergleiche AS 71). Auch in seiner Schubhaftverhandlung gab der Beschwerdeführer an, zuletzt im Jahr 2017 – als er hier [das erste Mal] Asyl beantragt habe - habe er bei seiner Partnerin Unterkunft genommen. Als er jetzt im September 2022 nach Österreich gekommen sei, habe er seine Partnerin zwar getroffen, aber er habe nicht bei ihr wohnen wollen vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 .11.2022, Seite 17). Die Feststellung zum Besuch seiner Partnerin und einer der Töchter in Deutschland basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass er von seiner Familie seit Juni 2020 getrennt sei. Da habe ihn seine Partnerin mit seiner Tochter einmal besucht vergleiche AS 71). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er finanziell von seiner Partnerin nicht abhängig sei und von ihr auch kein Geld bekomme, sodass die Negativfeststellung betreffend wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zu treffen war. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er „wegen Unterlagen und anderer Dinge“ von seiner Familie abhängig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei wohl eher um Hilfestellungen im Alltag (wohl vor allem in Zusammenhang mit der von ihm in der Schubhaftverhandlung angesprochenen angestrebten Familienzusammenführung) handelt und nicht um tatsächliche Abhängigkeiten wie beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit oder Ähnliches. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer – wenn immer es möglich gewesen sei – mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass dies den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister widerspricht, denen – wie oben erwähnt – nur eine gemeinsame Wohnsitznahme bzw. ein gemeinsamer Haushalt zwischen 10.11.2022 und 27.01.2023 zu entnehmen ist. Zum anderen widerspricht auch das Vorbringen, dies sei auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2022 betreffend Entlassung aus der Schubhaft festgehalten worden, den Tatsachen. In diesem Erkenntnis wurde lediglich (unter Punkt „Familiäre und soziale Komponente“) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung [aus der Schubhaft] bei seiner Frau Unterkunft nehmen könne, solange er dies möchte. Zu dem erstmals in der Beschwerde erwähnten Schwager des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage nach weiteren Verwandten angab, dass er in Frankreich noch Verwandte habe (vgl. AS 71). Einen Schwager erwähnte der Beschwerdeführer nicht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Schwager besteht, da ihn der Beschwerdeführer andernfalls wohl bereits vor dem Bundesamt genannt hätte. Auch eine etwaige finanzielle Unterstützung durch diesen Schwager wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht und wurden auch keine diesbezüglichen Unterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbestätigungen) vorgelegt. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und den beiden minderjährigen Töchtern ein Familienleben besteht, sodass auf eine zeugenschaftliche Einvernahme der Partnerin des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer – wenn immer es möglich gewesen sei – mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass dies den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister widerspricht, denen – wie oben erwähnt – nur eine gemeinsame Wohnsitznahme bzw. ein gemeinsamer Haushalt zwischen 10.11.2022 und 27.01.2023 zu entnehmen ist. Zum anderen widerspricht auch das Vorbringen, dies sei auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2022 betreffend Entlassung aus der Schubhaft festgehalten worden, den Tatsachen. In diesem Erkenntnis wurde lediglich (unter Punkt „Familiäre und soziale Komponente“) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung [aus der Schubhaft] bei seiner Frau Unterkunft nehmen könne, solange er dies möchte. Zu dem erstmals in der Beschwerde erwähnten Schwager des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage nach weiteren Verwandten angab, dass er in Frankreich noch Verwandte habe vergleiche AS 71). Einen Schwager erwähnte der Beschwerdeführer nicht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Schwager besteht, da ihn der Beschwerdeführer andernfalls wohl bereits vor dem Bundesamt genannt hätte. Auch eine etwaige finanzielle Unterstützung durch diesen Schwager wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht und wurden auch keine diesbezüglichen Unterlagen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbestätigungen) vorgelegt. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und den beiden minderjährigen Töchtern ein Familienleben besteht, sodass auf eine zeugenschaftliche Einvernahme der Partnerin des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland am 27.01.2023 gründet auf dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag 2.
- Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er nach Übersetzung der wesentlichen Teile der Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland an, dass Deutschland ein normaler Staat und schön sei. Dagegen könne er nichts sagen (vgl. AS 72). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. 2.
- Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er nach Übersetzung der wesentlichen Teile der Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland an, dass Deutschland ein normaler Staat und schön sei. Dagegen könne er nichts sagen vergleiche AS 72). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit der COVID- 19 Pandemie ist anzuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der mittlerweile bereits abklingenden Pandemie betroffen waren. Es wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt, die jedoch aktuell zum Großteil wieder völlig ausgesetzt wurden. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Deutschland schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Deutschland nicht zu beanstanden, da nur dann Überstellungen durchgeführt werden, wenn Deutschland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 27.01.2023 nach Deutschland überstellt wurde. Ferner handelte es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person und lagen keine Anzeichen dafür vor, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Deutschland illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, nachdem dieser in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er in der Folge in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Hinweise, zumal Deutschland der Übernahme des Beschwerdeführers zur Führung seines Asylverfahrens auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Ferner wird darauf verwiesen, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 27.01.2023 auch tatsächlich übernommen haben. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Deutschland illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, nachdem dieser in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er in der Folge in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Hinweise, zumal Deutschland der Übernahme des Beschwerdeführers zur Führung seines Asylverfahrens auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Ferner wird darauf verwiesen, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 27.01.2023 auch tatsächlich übernommen haben. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Deutschland bereits eine negative Entscheidung (sofern diese bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Deutschland bereits eine negative Entscheidung (sofern diese bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, seine Behandlung als Asylwerber durch die deutschen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er persönlich nichts gegen Deutschland sagen wolle. Dort sei alles in Ordnung. Deutschland sei ein normaler Staat und schön (vgl. AS 72). Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurde der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde sein Asylantrag angenommen und das Verfahren geführt. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, seine Behandlung als Asylwerber durch die deutschen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er persönlich nichts gegen Deutschland sagen wolle. Dort sei alles in Ordnung. Deutschland sei ein normaler Staat und schön vergleiche AS 72). Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurde der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde sein Asylantrag angenommen und das Verfahren geführt. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Russischen Föderation getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Beschwerde, es stehe dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Abschiebung nach Russland bevor. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen, da es
den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland keine Berichte gebe, dass Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Russischen Föderation getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Beschwerde, es stehe dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Abschiebung nach Russland bevor. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen, da es
den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland keine Berichte gebe, dass Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten vergleiche Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe in Deutschland Spione, die sich als Flüchtlinge ausgeben würden und „solche Typen“ hätten ihn zwangsweise nach Tschetschenien verbracht, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Fall von Bedrohungen oder Verfolgungen durch Kriminelle in Deutschland die Möglichkeit hat, sich an die Polizei bzw. an staatliche Behörden zu wenden und um Schutz bzw. Hilfe anzusuchen. Allerdings hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge keine Anzeige bei der Polizei erstattet, sodass diese mangels Information gar nicht tätig werden konnte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass Deutschland in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Der Beschwerdeführer wäre allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Deutschland wehrlos ausgesetzt, sondern ihm stünde die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Deutschland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
den getroffenen Länderfeststellungen gibt es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Während ihres Aufenthalts erhalten Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Hierzu zählen Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheiten, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Ferner werden Asylsuchende schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen am jeweiligen Wohnort informiert. Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren, in denen alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (vgl. Seite 15 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben vergleiche Seite 15 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Im Hinblick auf die bereits im Abklingen befindliche Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann im Alter von knapp 30 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland vorgelegen habendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die bereits im Abklingen befindliche Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann im Alter von knapp 30 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland vorgelegen habendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenst