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{'item': 'W246 2248453-1'}

Obsah (10)§ 12Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW246 2248453-1 Spruch, W246 2248453-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 12Geh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.09.2021, Zl. PAD/21/890238-PA, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters

Paragraph 12, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) belehrte den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit einem ohne Datum versehenen Schreiben („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“) über die Bestimmung betreffend das Besoldungsdienstalter / die Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 12 GehG). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2021 zugestellt.
  2. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) belehrte den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit einem ohne Datum versehenen Schreiben („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“) über die Bestimmung betreffend das Besoldungsdienstalter / die Anrechnung von Vordienstzeiten (Paragraph 12, GehG). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2021 zugestellt.
  3. In der Folge stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbare Vordienstzeiten im Ausmaß von „3 Jahren, 3 Monaten und 25 Tagen“ fest. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der im o.a. Schreiben erteilten dreimonatigen Frist keinen Antrag auf zusätzliche Anrechnung von Zeiten gestellt habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann dem Beschwerdeführer welche Vordienstzeiten in einer nachvollziehbaren Form und Berechnungsmethode mitgeteilt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer die übrigen, sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiten nicht angerechnet worden seien. Die datumsmäßig, inhaltlich und umfänglich nicht näher nachvollziehbare Belehrung der Behörde sei nicht dazu geeignet, einen Rechtsverlust iSd § 12 Abs. 5 GehG zu bewirken, weil eine Belehrung, wenn überhaupt, im vorliegenden Verfahren irreführend erteilt worden sei und eine derartige Vorgehensweise unionsrechtlich nicht gedeckt sei. Daher mache der Beschwerdeführer nunmehr unter Vorlage seiner Versicherungsdaten jedenfalls alle Vordienstzeiten zur unionsrechtskonformen Feststellung seines Besoldungsdienstalters geltend.Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann dem Beschwerdeführer welche Vordienstzeiten in einer nachvollziehbaren Form und Berechnungsmethode mitgeteilt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer die übrigen, sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiten nicht angerechnet worden seien. Die datumsmäßig, inhaltlich und umfänglich nicht näher nachvollziehbare Belehrung der Behörde sei nicht dazu geeignet, einen Rechtsverlust iSd Paragraph 12, Absatz 5, GehG zu bewirken, weil eine Belehrung, wenn überhaupt, im vorliegenden Verfahren irreführend erteilt worden sei und eine derartige Vorgehensweise unionsrechtlich nicht gedeckt sei. Daher mache der Beschwerdeführer nunmehr unter Vorlage seiner Versicherungsdaten jedenfalls alle Vordienstzeiten zur unionsrechtskonformen Feststellung seines Besoldungsdienstalters geltend. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Versicherungsdatenauszug vom 07.06.2021 vor.
  5. Die vorliegende Beschwerde und der erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 02.11.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Mit dem am 16.06.2021 zugestellten und ohne Datum versehenen Schreiben („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“) belehrte die Behörde den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, im Zuge seiner mit 01.06.2021 erfolgten Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b über die Bestimmung betreffend das Besoldungsdienstalter / die Anrechnung von Vordienstzeiten. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer, sofern er nach Kontrolle der ihm bereits angerechneten Zeiten („Beilage“) die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten beabsichtigen sollte, bei der Behörde einen Antrag auf Anrechnung dieser Zeiten auf das Besoldungsdienstalter einzubringen habe. Solche zusätzlichen Zeiten seien konkret innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ein Antrag auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten sei nach Ablauf dieser Frist unzulässig. Die diesbezüglichen Nachweise (wie Bestätigungen über Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften oder zu Institutionen der Europäischen Union) seien der Behörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Jahres ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Sollten diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden, würden solche zusätzlichen Zeiten nicht als Vordienstzeiten angerechnet werden (§ 12 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 6 leg.cit.). 1.
  8. Mit dem am 16.06.2021 zugestellten und ohne Datum versehenen Schreiben („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“) belehrte die Behörde den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, im Zuge seiner mit 01.06.2021 erfolgten Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b über die Bestimmung betreffend das Besoldungsdienstalter / die Anrechnung von Vordienstzeiten. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer, sofern er nach Kontrolle der ihm bereits angerechneten Zeiten („Beilage“) die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten beabsichtigen sollte, bei der Behörde einen Antrag auf Anrechnung dieser Zeiten auf das Besoldungsdienstalter einzubringen habe. Solche zusätzlichen Zeiten seien konkret innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ein Antrag auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten sei nach Ablauf dieser Frist unzulässig. Die diesbezüglichen Nachweise (wie Bestätigungen über Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften oder zu Institutionen der Europäischen Union) seien der Behörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Jahres ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Sollten diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden, würden solche zusätzlichen Zeiten nicht als Vordienstzeiten angerechnet werden (Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, leg.cit.). Die Behörde legte diesem Schreiben eine Berechnung der von ihr als Vordienstzeiten angerechneten Zeiten im Ausmaß von insgesamt „3 Jahren, 3 Monaten und 25 Tagen“ („Beilage“) und einen Auszug der Bestimmung des § 12 GehG bei.Die Behörde legte diesem Schreiben eine Berechnung der von ihr als Vordienstzeiten angerechneten Zeiten im Ausmaß von insgesamt „3 Jahren, 3 Monaten und 25 Tagen“ („Beilage“) und einen Auszug der Bestimmung des Paragraph 12, GehG bei. 1.
  9. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der o.a. dreimonatigen Frist keine zusätzlich anzurechnenden Zeiten bekannt. 1.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbare Vordienstzeiten im Ausmaß von insgesamt „3 Jahren, 3 Monaten und 25 Tagen“ fest. 1.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters erhobene Beschwerde.
  12. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  13. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“, zugestellt am 16.06.2021, samt „Beilage“, angefochtener Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  14. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“, zugestellt am 16.06.2021, samt „Beilage“, angefochtener Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde).
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet wie folgt:3.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
  7. b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  8. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ 3.2.

§ 12Abs. 5 Geh

G ist der Beamte bei Diensteintritt von der Behörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Eine solche Belehrung ist seitens der Behörde mit dem ohne Datum versehenen Schreiben, zugestellt am 16.06.2021, („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“) erfolgt, in welchem dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen auf S. 3 der Beschwerde alle wesentlichen Informationen mitgeteilt wurden (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.1.: Aufzählung der jedenfalls anzurechnenden Zeiten und der sich daraus insgesamt ergebenden Vordienstzeiten in der „Beilage“; Hinweis auf die Notwendigkeit der Geltendmachung von eventuell zusätzlich anzurechnenden Zeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten; Anführung der anzuwendenden Bestimmung des § 12 leg.cit.). Eine Mitteilung des Beschwerdeführers in Bezug auf aus seiner Sicht zusätzlich anzurechnende Zeiten ist innerhalb dieser Frist von drei Monaten ab Zustellung der Belehrung iSd § 12 Abs. 5 leg.cit. nicht erfolgt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die – in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid – vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführten Zeiten bei der Feststellung des Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu § 12 Abs. 6 leg.cit., wonach ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig ist, wenn der Beamte Vordienstzeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach der

§ 12Abs.

5 leg.cit. erfolgten Belehrung mitgeteilt hat).3.2.

Paragraph 12, Absatz 5, GehG ist der Beamte bei Diensteintritt von der Behörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Eine solche Belehrung ist seitens der Behörde mit dem ohne Datum versehenen Schreiben, zugestellt am 16.06.2021, („Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten“) erfolgt, in welchem dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen auf S. 3 der Beschwerde alle wesentlichen Informationen mitgeteilt wurden (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.: Aufzählung der jedenfalls anzurechnenden Zeiten und der sich daraus insgesamt ergebenden Vordienstzeiten in der „Beilage“; Hinweis auf die Notwendigkeit der Geltendmachung von eventuell zusätzlich anzurechnenden Zeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten; Anführung der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 12, leg.cit.). Eine Mitteilung des Beschwerdeführers in Bezug auf aus seiner Sicht zusätzlich anzurechnende Zeiten ist innerhalb dieser Frist von drei Monaten ab Zustellung der Belehrung iSd Paragraph 12, Absatz 5, leg.cit. nicht erfolgt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die – in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid – vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführten Zeiten bei der Feststellung des Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt hat vergleiche dazu Paragraph 12, Absatz 6, leg.cit., wonach ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig ist, wenn der Beamte Vordienstzeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Paragraph 12, Absatz 5, leg.cit. erfolgten Belehrung mitgeteilt hat). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2248453.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.