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{'item': 'W247 2244592-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW247 2244592-1 Spruch, W247 2244592-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten die XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten die römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 11.04.2021, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.04.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Kurdisch – erstbefragt, sowie am 09.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 11.04.2021, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.04.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Kurdisch – erstbefragt, sowie am 09.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji niederschriftlich einvernommen wurde.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (EE) am 12.04.2021 vor, im Dorf XXXX bei der Stadt XXXX [ XXXX ], in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Kurdisch/Bhedini zu sprechen. Der BF spreche zudem schlecht Arabisch, gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als angelernter Schweißer gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat bzw. einem anderen Drittstaat würden seine Mutter, einer seiner Brüder, zwei seiner Schwestern, seine Ehefrau und deren drei gemeinsame Kinder (drei Töchter) leben. In Österreich würde eine seiner Schwestern leben und in anderen EU-Staaten sechs seiner Brüder und drei seiner Schwestern. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei das Dorf XXXX bei der Stadt XXXX [ XXXX ], gewesen. Der BF habe sich Anfang 2020 zur Ausreise entschlossen. Im August 2020 habe er Syrien illegal verlassen und sei in den Irak ausgereist. Der BF habe einen syrischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX diesen könne er sich wahrscheinlich aus der Türkei schicken lassen. Der BF habe sich von August bis Oktober 2020 im Irak aufgehalten, danach für ca. sieben Monate in der Türkei und sei dann über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Er habe über einen Freund Kontakt mit dem Schlepper gehabt und seine Schleppung habe EUR 15.000,-- gekostet. Er sei zunächst von Istanbul aus mit einem roten Sattelkraftfahrzeug und zuletzt eine knappe Stunde mit einem weißen PKW unterwegs gewesen. Den LKW-Lenker habe der BF nicht gesehen, der PKW-Lenker sei ein großer Europäer gewesen.
  4. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (EE) am 12.04.2021 vor, im Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 [ römisch 40 ], in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Kurdisch/Bhedini zu sprechen. Der BF spreche zudem schlecht Arabisch, gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als angelernter Schweißer gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat bzw. einem anderen Drittstaat würden seine Mutter, einer seiner Brüder, zwei seiner Schwestern, seine Ehefrau und deren drei gemeinsame Kinder (drei Töchter) leben. In Österreich würde eine seiner Schwestern leben und in anderen EU-Staaten sechs seiner Brüder und drei seiner Schwestern. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei das Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 [ römisch 40 ], gewesen. Der BF habe sich Anfang 2020 zur Ausreise entschlossen. Im August 2020 habe er Syrien illegal verlassen und sei in den Irak ausgereist. Der BF habe einen syrischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 diesen könne er sich wahrscheinlich aus der Türkei schicken lassen. Der BF habe sich von August bis Oktober 2020 im Irak aufgehalten, danach für ca. sieben Monate in der Türkei und sei dann über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Er habe über einen Freund Kontakt mit dem Schlepper gehabt und seine Schleppung habe EUR 15.000,-- gekostet. Er sei zunächst von Istanbul aus mit einem roten Sattelkraftfahrzeug und zuletzt eine knappe Stunde mit einem weißen PKW unterwegs gewesen. Den LKW-Lenker habe der BF nicht gesehen, der PKW-Lenker sei ein großer Europäer gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Der BF habe in XXXX gearbeitet. Er sei von Regimesoldaten geschlagen worden. In Syrien gebe es keine Rechte für Kurden. Aus Angst um das Leben seiner Familie habe er beschlossen, zu flüchten. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe der BF Angst um sein Leben.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Der BF habe in römisch 40 gearbeitet. Er sei von Regimesoldaten geschlagen worden. In Syrien gebe es keine Rechte für Kurden. Aus Angst um das Leben seiner Familie habe er beschlossen, zu flüchten. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe der BF Angst um sein Leben.
  5. Am 10.05.2021 reichte der BF seinen syrischen Reisepass, Nr. XXXX , sowie seinen syrischen Personalausweis, ID-Card; Nr. XXXX , im Original nach.
  6. Am 10.05.2021 reichte der BF seinen syrischen Reisepass, Nr. römisch 40 , sowie seinen syrischen Personalausweis, ID-Card; Nr. römisch 40 , im Original nach.
  7. Unter dem Titel Dokumentenschnellprüfung stellte die Landespolizeidirektion XXXX am 18.05.2021 fest, dass der syrische Reisepass und der syrische Personalausweis des BF echt seien.
  8. Unter dem Titel Dokumentenschnellprüfung stellte die Landespolizeidirektion römisch 40 am 18.05.2021 fest, dass der syrische Reisepass und der syrische Personalausweis des BF echt seien.
  9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2021 gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine physischen oder psychischen Probleme habe. In der Folge legte er eine Kopie seines Dienstausweises, eine Kopie des syrischen Reisepasses, der Rot-Weiß-Rot-Karte - plus und des Führerscheins seiner Schwester, eine Kopie des Konventionsreisepasses seines Schwagers, eine Kopie der Eheurkunde [Heiratsurkunde] sowie eine Kopie des Familienbuches vor. Befragt dazu, ob ihm seine Angaben bei der Erstbefragung erinnerlich seien und ob diese vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien, bejahte der BF dies und führte aus, dass es keine anderen Gründe gebe. Lediglich die Namen seiner Töchter seien falsch protokolliert worden. Diese würde richtigerweise XXXX heißen. Die Einvernahmesituation sei gut gewesen, der Dolmetscher habe den BF aber ab und zu nicht verstanden. Zu seinen persönlichen Daten und seinen Verwandten machte der BF Angaben, welche sich mit jenen in der Erstbefragung am 12.04.2021 decken. Zusätzlich führte er aus, dass er Analphabet sei und den Militärdienst als einfacher in Damaskus stationierter Soldat in den Jahren 1997 bis 1999 abgeleistet habe. Er habe in den Jahren 2002 bis 2020 als einfacher Schweißer in der Gas-Raffinerie „ XXXX “ gearbeitet. Er sei sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet und habe aus dieser Ehe mit seiner Frau drei Töchter. Seine Familie und er hätten Syrien im August 2020 verlassen und seien in den Irak gezogen. Danach sei er alleine über die Türkei nach Europa gekommen. Er sei zuvor nie verheiratet gewesen. Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter würden sich in XXXX im Irak aufhalten und er habe ständigen Kontakt mit seiner Familie. Auch seine Angaben hinsichtlich Flucht- und Reiseweg in der Erstbefragung seien dem BF erinnerlich und würden der Wahrheit entsprechen. Er sei mit seinem Reisepass bei sich, aber illegal aus Syrien in den Irak ausgereist.
  10. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2021 gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine physischen oder psychischen Probleme habe. In der Folge legte er eine Kopie seines Dienstausweises, eine Kopie des syrischen Reisepasses, der Rot-Weiß-Rot-Karte - plus und des Führerscheins seiner Schwester, eine Kopie des Konventionsreisepasses seines Schwagers, eine Kopie der Eheurkunde [Heiratsurkunde] sowie eine Kopie des Familienbuches vor. Befragt dazu, ob ihm seine Angaben bei der Erstbefragung erinnerlich seien und ob diese vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien, bejahte der BF dies und führte aus, dass es keine anderen Gründe gebe. Lediglich die Namen seiner Töchter seien falsch protokolliert worden. Diese würde richtigerweise römisch 40 heißen. Die Einvernahmesituation sei gut gewesen, der Dolmetscher habe den BF aber ab und zu nicht verstanden. Zu seinen persönlichen Daten und seinen Verwandten machte der BF Angaben, welche sich mit jenen in der Erstbefragung am 12.04.2021 decken. Zusätzlich führte er aus, dass er Analphabet sei und den Militärdienst als einfacher in Damaskus stationierter Soldat in den Jahren 1997 bis 1999 abgeleistet habe. Er habe in den Jahren 2002 bis 2020 als einfacher Schweißer in der Gas-Raffinerie „ römisch 40 “ gearbeitet. Er sei sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet und habe aus dieser Ehe mit seiner Frau drei Töchter. Seine Familie und er hätten Syrien im August 2020 verlassen und seien in den Irak gezogen. Danach sei er alleine über die Türkei nach Europa gekommen. Er sei zuvor nie verheiratet gewesen. Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter würden sich in römisch 40 im Irak aufhalten und er habe ständigen Kontakt mit seiner Familie. Auch seine Angaben hinsichtlich Flucht- und Reiseweg in der Erstbefragung seien dem BF erinnerlich und würden der Wahrheit entsprechen. Er sei mit seinem Reisepass bei sich, aber illegal aus Syrien in den Irak ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass er keine Strafrechtsdelikte begangen habe und nicht vorbestraft sei. Er sei auch nie angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem sei er nicht Mitglied einer politischen Gruppe oder Partei gewesen, nicht von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden, war nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung und habe auch nie selbst an Kampfhandlungen teilgenommen. In einer freien Erzählung seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er in XXXX gearbeitet habe und es dort zu einer Schlägerei zwischen Arbeitern und der Polizei gekommen sei. Er sei von den Polizisten geschlagen worden. Daraufhin habe er das Land gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Ein weiter Fluchtgrund sei, dass eine seiner Töchter schwer krank sei. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Die Schlägerei in der Arbeit habe sich so zugetragen, dass der BF im August 2019 mit zwei weiteren Kurden in einem Arbeitsbus auf dem Weg in die Arbeit gewesen sei und sie dann von der Polizei angehalten worden seien. Die Polizisten hätten die Ausweise kontrolliert, den Ausweis des BF gebrochen und angefangen, sie zu schlagen, als sie festgestellt hätten, dass es sich beim BF und seinen beiden Kollegen um Kurden handeln würde. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie ihrem Land bzw. der Regierung nicht treu seien. Der BF sei an der Nase und am rechten Bein verletzt worden, aber weder zu einem Arzt noch ins Krankenhaus gegangen. Nach dem Vorfall seien die Namen des BF und der anderen zwei Kurden vermerkt worden, der BF habe deshalb Angst vor einer Verhaftung. Er habe mit niemandem über den Vorfall gesprochen und ihn nicht gemeldet und es habe keine weiteren Vorfälle gegeben bis zur Ausreise im August
  11. Daraufhin habe der BF im Oktober 2019 beschlossen, nach XXXX [ XXXX ] zu gehen und dann das Land zu verlassen. Was aus den anderen beiden Kollegen geworden sei, wisse er nicht. Er habe sich dann mit seiner Familie in Richtung XXXX [ XXXX ] begeben. Eine seiner Töchter sei derart von einem LKW-Licht erschreckt worden, dass sie einen Schockzustand erlitten habe, von dem sie sich noch nicht wieder erholt habe. Er habe Syrien also wegen dieses Vorfalls und der Krankheit seiner Tochter verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Tochter habe im Irak keine Dokumente bekommen. Seine Verwandten aus Deutschland hätten Medikamente geschickt. Er wolle, dass seine Tochter zu ihm nach Österreich komme. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst verhaftet zu werden und keinen Anspruch auf seine Rechte zu bekommen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass er keine Strafrechtsdelikte begangen habe und nicht vorbestraft sei. Er sei auch nie angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem sei er nicht Mitglied einer politischen Gruppe oder Partei gewesen, nicht von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden, war nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung und habe auch nie selbst an Kampfhandlungen teilgenommen. In einer freien Erzählung seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er in römisch 40 gearbeitet habe und es dort zu einer Schlägerei zwischen Arbeitern und der Polizei gekommen sei. Er sei von den Polizisten geschlagen worden. Daraufhin habe er das Land gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Ein weiter Fluchtgrund sei, dass eine seiner Töchter schwer krank sei. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Die Schlägerei in der Arbeit habe sich so zugetragen, dass der BF im August 2019 mit zwei weiteren Kurden in einem Arbeitsbus auf dem Weg in die Arbeit gewesen sei und sie dann von der Polizei angehalten worden seien. Die Polizisten hätten die Ausweise kontrolliert, den Ausweis des BF gebrochen und angefangen, sie zu schlagen, als sie festgestellt hätten, dass es sich beim BF und seinen beiden Kollegen um Kurden handeln würde. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie ihrem Land bzw. der Regierung nicht treu seien. Der BF sei an der Nase und am rechten Bein verletzt worden, aber weder zu einem Arzt noch ins Krankenhaus gegangen. Nach dem Vorfall seien die Namen des BF und der anderen zwei Kurden vermerkt worden, der BF habe deshalb Angst vor einer Verhaftung. Er habe mit niemandem über den Vorfall gesprochen und ihn nicht gemeldet und es habe keine weiteren Vorfälle gegeben bis zur Ausreise im August
  12. Daraufhin habe der BF im Oktober 2019 beschlossen, nach römisch 40 [ römisch 40 ] zu gehen und dann das Land zu verlassen. Was aus den anderen beiden Kollegen geworden sei, wisse er nicht. Er habe sich dann mit seiner Familie in Richtung römisch 40 [ römisch 40 ] begeben. Eine seiner Töchter sei derart von einem LKW-Licht erschreckt worden, dass sie einen Schockzustand erlitten habe, von dem sie sich noch nicht wieder erholt habe. Er habe Syrien also wegen dieses Vorfalls und der Krankheit seiner Tochter verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Tochter habe im Irak keine Dokumente bekommen. Seine Verwandten aus Deutschland hätten Medikamente geschickt. Er wolle, dass seine Tochter zu ihm nach Österreich komme. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst verhaftet zu werden und keinen Anspruch auf seine Rechte zu bekommen. In Österreich habe der BF einen sehr schönen Alltag, er gehe spazieren, in die Stadt und sei bemüht, Deutsch zu lernen. Er besuche keine Moschee. Er sei in der Grundversorgung und werde unterstützt, wolle aber falls er bleiben könne, arbeiten, seine Familie versorgen und die Sprache lernen. Seine Schwester heiße XXXX , sei seit ca. vier Jahren in Österreich und lebe mit ihrem Mann in XXXX . Der BF lebe mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und sie seien auch nicht finanziell voneinander anhängig. Er sei weder Opfer, noch Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden und in Österreich nie Opfer von Gewalt geworden und habe sich deshalb nicht an die öffentlichen Sicherheitsbehörden oder ein Gericht gewandt.In Österreich habe der BF einen sehr schönen Alltag, er gehe spazieren, in die Stadt und sei bemüht, Deutsch zu lernen. Er besuche keine Moschee. Er sei in der Grundversorgung und werde unterstützt, wolle aber falls er bleiben könne, arbeiten, seine Familie versorgen und die Sprache lernen. Seine Schwester heiße römisch 40 , sei seit ca. vier Jahren in Österreich und lebe mit ihrem Mann in römisch 40 . Der BF lebe mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und sie seien auch nicht finanziell voneinander anhängig. Er sei weder Opfer, noch Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden und in Österreich nie Opfer von Gewalt geworden und habe sich deshalb nicht an die öffentlichen Sicherheitsbehörden oder ein Gericht gewandt. Der BF führte an, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen, dass ihm wichtig war, während der Befragung keine Probleme gehabt zu haben, alles von der Sprache und vom Sinn her verstanden zu haben und in der Lage gewesen zu sein, der Vernehmung ohne Probleme zu folgen. Auch den Dolmetscher habe er sehr gut verstanden. Nach der wortwörtlichen Rückübersetzung führte er zudem aus, dass alles korrekt sei und er nichts mehr hinzuzufügen habe.
  13. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrischer Reisepass des BF im Original, Nr. XXXX ; Syrischer Reisepass des BF im Original, Nr. römisch 40 ; ● Syrischer Personalausweis des BF im Original, Nr. XXXX ; Syrischer Personalausweis des BF im Original, Nr. römisch 40 ; ● Kopie seines Dienstausweises des BF; ● Kopie des syrischen Reisepasses der Schwester des BF (Frau XXXX );  Kopie des syrischen Reisepasses der Schwester des BF (Frau römisch 40 ); ● Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus der Schwester des BF; ● Kopie des österreichischen Führerscheins der Schwester des BF; ● Kopien des Konventionsreisepasses des Ehemannes der Schwester des BF; ● Kopie des Familienbuches des BF in arabischer Sprache; ● Heiratsurkunde;
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.06.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Die Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Kurden sei für sich alleine kein ausreichender Grund für eine Asylgewährung. Aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung einhergehen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass glaubhaft sei, dass der BF Syrien wegen des Krieges und er allgemeinen schlechten Situation und wegen dem Gesundheitszustand seiner Tochter verlassen habe. Dass der BF in keinem Land entlang seiner Fluchtroute um Asyl angesucht habe, spräche dafür, dass der BF in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er sonst jede Möglichkeit genutzt hätte, einen Asylantrag zu stellen. Dem BF sei es gezielt darum gegangen, nach Österreich zu kommen. Ihm sei es nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er in Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Das Vorbringen des BF hinsichtlich des ausreisekausalen Ereignisses habe sich bei wortwörtlicher Protokollierung auf nicht einmal vier Zeilen belaufen. Für ein glaubhaftes Vorbringen sei es aber unabdingbar, dass dieses nicht bloß eine „leere“ Rahmengeschichte darstelle, sondern „mit Leben erfüllt werde“. Die Aussage sei daran zu messen, wie eine „Maßfigur“ über tatsächlich Erlebtes berichten würde. Es sei aufgrund dieser Prämissen davon auszugehen, dass das Fluchtvorbingen des BF nicht stattgefunden habe. Die „Fluchtgeschichte“ sei zu „blass“, zu wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen, weshalb sie keineswegs glaubhaft gewesen sei. Auch habe der BF selbst vorgebracht, dass es in Syrien keine Behördenkontakte gegeben hätte, die eine Verfolgungshandlung nach sich gezogen hätte, es hätte nie irgendwelche Verfolgungshandlungen oder Sanktionen gegen ihn gegeben. Hinsichtlich des Vorbingens 2019 am Arbeitsweg zusammen mit zwei weiteren Kurden angehalten, kontrolliert und zusammengeschlagen worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2021 von einer Auseinandersetzung mit Polizisten erzählt, in der Erstbefragung aber angegeben habe, von Regierungssoldaten geschlagen worden zu sein. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die Polizisten den BF und seine Kollegen wieder hätte freilassen sollen, wenn jene ihnen Untreue gegenüber der syrischen Regierung unterstellt hätten. Aus der Aussage des BF er hätte sich ohne Schwierigkeiten bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatprovinz „Al-Hasaka“ aufhalten können und daraus, dass diese Provinz nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe, könne geschlossen werden, dass der BF nicht Gefahr laufe, als Kurde Verfolgungshandlungen durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn der BF angegeben habe, keine Anzeige bei den zuständigen Behörden erstattet zu haben. Die Geschichte des BF sei „asylzweckbezogen“ angelegt und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. In Syrien liege jedoch eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder der in dieses Land abgeschoben werden würde, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass glaubhaft sei, dass der BF Syrien wegen des Krieges und er allgemeinen schlechten Situation und wegen dem Gesundheitszustand seiner Tochter verlassen habe. Dass der BF in keinem Land entlang seiner Fluchtroute um Asyl angesucht habe, spräche dafür, dass der BF in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er sonst jede Möglichkeit genutzt hätte, einen Asylantrag zu stellen. Dem BF sei es gezielt darum gegangen, nach Österreich zu kommen. Ihm sei es nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er in Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Das Vorbringen des BF hinsichtlich des ausreisekausalen Ereignisses habe sich bei wortwörtlicher Protokollierung auf nicht einmal vier Zeilen belaufen. Für ein glaubhaftes Vorbringen sei es aber unabdingbar, dass dieses nicht bloß eine „leere“ Rahmengeschichte darstelle, sondern „mit Leben erfüllt werde“. Die Aussage sei daran zu messen, wie eine „Maßfigur“ über tatsächlich Erlebtes berichten würde. Es sei aufgrund dieser Prämissen davon auszugehen, dass das Fluchtvorbingen des BF nicht stattgefunden habe. Die „Fluchtgeschichte“ sei zu „blass“, zu wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen, weshalb sie keineswegs glaubhaft gewesen sei. Auch habe der BF selbst vorgebracht, dass es in Syrien keine Behördenkontakte gegeben hätte, die eine Verfolgungshandlung nach sich gezogen hätte, es hätte nie irgendwelche Verfolgungshandlungen oder Sanktionen gegen ihn gegeben. Hinsichtlich des Vorbingens 2019 am Arbeitsweg zusammen mit zwei weiteren Kurden angehalten, kontrolliert und zusammengeschlagen worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2021 von einer Auseinandersetzung mit Polizisten erzählt, in der Erstbefragung aber angegeben habe, von Regierungssoldaten geschlagen worden zu sein. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die Polizisten den BF und seine Kollegen wieder hätte freilassen sollen, wenn jene ihnen Untreue gegenüber der syrischen Regierung unterstellt hätten. Aus der Aussage des BF er hätte sich ohne Schwierigkeiten bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatprovinz „Al-Hasaka“ aufhalten können und daraus, dass diese Provinz nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe, könne geschlossen werden, dass der BF nicht Gefahr laufe, als Kurde Verfolgungshandlungen durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn der BF angegeben habe, keine Anzeige bei den zuständigen Behörden erstattet zu haben. Die Geschichte des BF sei „asylzweckbezogen“ angelegt und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. In Syrien liege jedoch eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder der in dieses Land abgeschoben werden würde, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
  16. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 17.06.2021 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  17. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 17.06.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  18. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 19.07.2021 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.06.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
  19. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 19.07.2021 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.06.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst und zudem die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt. Der BF sei am Weg zur Arbeit mit anderen Kurden von Regierungssoldaten angehalten, kontrolliert und aufgrund deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden beschimpft und geschlagen worden. Dabei sei er am Fuß und an der Nase (Nasenbeinbruch) verletzt worden. Dies könne er durch Narben belegen. Auch seien die Personaldaten des BF notiert und sein Ausweis zerbrochen bzw. zerrissen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen, sei er nicht zur Arbeit gefahren, sondern habe sich bis zur Ausreise in seinem Dorf - soweit möglich - versteckt gehalten. Er habe sich zwar nie politisch für die Volksgruppe der Kurden angergiert oder offiziell gegen das Regime gestellt, vertrete aber die Grundeinstellung, dass Kurden ihre Freiheit haben sollten. Den zerbrochenen Personalausweis habe er dem BFA vorgelegt, es sei aber nicht festgehalten worden, dass er zerbrochen sei. Der BF sei zudem XXXX geboren und daher nur knapp älter, als die für den Reservedienst aktuell herangezogene Altersgruppe. Im Falle einer Erweiterung der Altersgruppe sei aufgrund der Grundeinstellung des BF gegenüber der Kurdischen Volksgruppe, seiner pazifistischen Einstellung und der Brandmarkung als Regimegegner beim geschilderten Vorfall davon auszugehen, dass er bei einer Verweigerung des Reservedienstes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine drohende Einberufung finde auch Deckung in den Länderinformationen.Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst und zudem die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt. Der BF sei am Weg zur Arbeit mit anderen Kurden von Regierungssoldaten angehalten, kontrolliert und aufgrund deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden beschimpft und geschlagen worden. Dabei sei er am Fuß und an der Nase (Nasenbeinbruch) verletzt worden. Dies könne er durch Narben belegen. Auch seien die Personaldaten des BF notiert und sein Ausweis zerbrochen bzw. zerrissen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen, sei er nicht zur Arbeit gefahren, sondern habe sich bis zur Ausreise in seinem Dorf - soweit möglich - versteckt gehalten. Er habe sich zwar nie politisch für die Volksgruppe der Kurden angergiert oder offiziell gegen das Regime gestellt, vertrete aber die Grundeinstellung, dass Kurden ihre Freiheit haben sollten. Den zerbrochenen Personalausweis habe er dem BFA vorgelegt, es sei aber nicht festgehalten worden, dass er zerbrochen sei. Der BF sei zudem römisch 40 geboren und daher nur knapp älter, als die für den Reservedienst aktuell herangezogene Altersgruppe. Im Falle einer Erweiterung der Altersgruppe sei aufgrund der Grundeinstellung des BF gegenüber der Kurdischen Volksgruppe, seiner pazifistischen Einstellung und der Brandmarkung als Regimegegner beim geschilderten Vorfall davon auszugehen, dass er bei einer Verweigerung des Reservedienstes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine drohende Einberufung finde auch Deckung in den Länderinformationen. Im Falle seiner Rückkehr bestehe für den BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er als Regimegegner und Vaterlandsverräter eingestuft würde und aufgrund der Notiz seiner Personaldaten bestimmt gesucht würde. Außerdem, weil er nunmehr bei Bedarf nicht mehr zum Reservedienst eingezogen werden könne und diesen aufgrund seiner grundsätzlichen Einstellung dem syrischen Konflikt gegenüber auch nicht antreten würde. Dies finde auch Deckung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) und des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) und der BF falle in die UNHCR-Risikogruppe der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Entscheidend sei nach der VwGH Rechtsprechung, ob der BF im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen müsse. Der BF müsse im Falle einer Rückkehr spätestens im Rahmen einer Kontrolle an einem Checkpoint, wo ihm vorgeworfen würde, Kurde und Regimegegner zu sein, mit Sanktionen rechnen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge 1) den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu 3) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Angelegenheit zur weiteren Verfahrensführung, sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.Im Falle seiner Rückkehr bestehe für den BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er als Regimegegner und Vaterlandsverräter eingestuft würde und aufgrund der Notiz seiner Personaldaten bestimmt gesucht würde. Außerdem, weil er nunmehr bei Bedarf nicht mehr zum Reservedienst eingezogen werden könne und diesen aufgrund seiner grundsätzlichen Einstellung dem syrischen Konflikt gegenüber auch nicht antreten würde. Dies finde auch Deckung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) und des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) und der BF falle in die UNHCR-Risikogruppe der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Entscheidend sei nach der VwGH Rechtsprechung, ob der BF im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen müsse. Der BF müsse im Falle einer Rückkehr spätestens im Rahmen einer Kontrolle an einem Checkpoint, wo ihm vorgeworfen würde, Kurde und Regimegegner zu sein, mit Sanktionen rechnen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge 1) den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu 3) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beheben und die Angelegenheit zur weiteren Verfahrensführung, sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
  20. Die Beschwerdevorlage vom 20.07.2021 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W253 des BVwG am 22.07.2021 ein.
  21. Am 05.01.2022 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Arbeitsvertrag als Arbeiter mit der Firma XXXX für die Tätigkeit als Schweißer bei einem Bruttolohn laut Kollektivvertrag von EUR 2.000,-- ins Verfahren ein.
  22. Am 05.01.2022 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Arbeitsvertrag als Arbeiter mit der Firma römisch 40 für die Tätigkeit als Schweißer bei einem Bruttolohn laut Kollektivvertrag von EUR 2.000,-- ins Verfahren ein.
  23. Mit Schreiben vom 26.01.2022 übermittelte das BFA dem BVwG eine Stellungnahme des BF vom 24.01.2022 – in diesem Verfahren offenbar vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – hinsichtlich dessen Antrags auf die Ausstellung eines Fremdenpasses. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF nicht zumutbar sei, sich bei der syrischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, weshalb seinem Antrag auf die Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben sei.
  24. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und am 01.04.2022 der Gerichtsabteilung W247 neu zugewiesen.
  25. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 09.05.2022 legte der BF die Übersetzung, sowie einen Ausschnitt der Kopie einer Krankheitsbestätigung hinsichtlich seine Tochter XXXX vor.
  26. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 09.05.2022 legte der BF die Übersetzung, sowie einen Ausschnitt der Kopie einer Krankheitsbestätigung hinsichtlich seine Tochter römisch 40 vor.
  27. Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 6, Datum der Veröffentlichung 27.04.2022) und ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  28. Mit Schreiben vom 18.05.2022 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf Fristerstreckung.
  29. Mit Stellungnahme vom 25.05.2022 brachte der BF – als Reaktion auf den Schriftsatz vom 12.05.2022 – durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass der BF bereits Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden erlitten habe. Um weiteren Verfolgungshandlungen zu entgehen, habe er mit seiner Familie fliehen müssen. Bei einer Rückkehr wäre er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Dazu wurde ein Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zitiert. Auch ergebe sich aus UNHCR-Erwägungen, dass ein Aufenthalt im Ausland per se als oppositioneller Akt eingestuft werde. Das BFA hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Asylantragstellung in Österreich für den BF habe und es wäre eine diesbezügliche Asylrelevanz zu prüfen gewesen. Bei richtiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mängelfreier Beweiswürdigung sei das Vorbingen des BF als glaubwürdig und asylrelevant zu qualifizieren gewesen. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ergebe sich, dass der BF als Kurde und Asylantragsteller wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt werden würde. Es bestehe das reale Risiko, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr – welche zumutbar nur über einen regierungskontrollierten Flughafen möglich sei – eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt würde. Unter Berücksichtigung der VwGH und BVwG Rechtsprechung hätte das BFA zum Schluss kommen müssen, dass dem BF eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es lägen zudem keine Ausschlussgründe vor, der BF habe den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen können und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA dem BF daher den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
  30. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 7, Datum der Veröffentlichung 10.08.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  31. Mit Stellungnahme und Dokumentenvorlage vom 05.09.2022 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass sich die Situation von Kurden seit der Stellungnahme vom 25.05.2022 nicht geändert habe. Es wurden Auszüge aus den Länderinformationen zur Volksgruppe der Kurde, sowie zu Rückkehrern zitiert und erneut ausgeführt, dass dem BF als Kurde und Asylantragsteller wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung drohen würde. Es werde auf die Stellungnahme vom 25.05.2022 verweisen. Zusätzlich wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief der XXXX vom 27.05.2022 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der BF an einer symptomatischen indirekten Leistenhernie [Leistenbruch] links leide.
  32. Mit Stellungnahme und Dokumentenvorlage vom 05.09.2022 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass sich die Situation von Kurden seit der Stellungnahme vom 25.05.2022 nicht geändert habe. Es wurden Auszüge aus den Länderinformationen zur Volksgruppe der Kurde, sowie zu Rückkehrern zitiert und erneut ausgeführt, dass dem BF als Kurde und Asylantragsteller wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung drohen würde. Es werde auf die Stellungnahme vom 25.05.2022 verweisen. Zusätzlich wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief der römisch 40 vom 27.05.2022 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der BF an einer symptomatischen indirekten Leistenhernie [Leistenbruch] links leide.
  33. Gemeinsam mit der Ladung vom 27.01.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.02.2023 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 8, Datum der Veröffentlichung 29.12.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022, Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022, Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022, Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022).
  34. Mit Stellungnahme vom 07.02.2023 brachte der BF – in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 10.02.2023 – durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebe, dass sich die Sicherheitslage in Syrien und vor allem in den nicht durch das Regime kontrollierten Gebieten, wieder zugespitzt habe. In Nordsyrien habe sich die Sicherheitslage durch türkische Angriffe verschlechtert. Das syrische Regime sei aktuell in verschiedenen Teilen der Provinz Al-Hasaka präsent, unter anderem im Zentrum der Stadt Al-Hasaka, östlich davon sowie in XXXX Seit dem Abkommen der SDF mit dem syrischen Regime, um sich den türkischen Aggressionen in Nordsyrien entgegenzustellen, verfüge das syrische Regime über Präsenzen in allen größeren Städten Nordsyriens.
  35. Mit Stellungnahme vom 07.02.2023 brachte der BF – in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 10.02.2023 – durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebe, dass sich die Sicherheitslage in Syrien und vor allem in den nicht durch das Regime kontrollierten Gebieten, wieder zugespitzt habe. In Nordsyrien habe sich die Sicherheitslage durch türkische Angriffe verschlechtert. Das syrische Regime sei aktuell in verschiedenen Teilen der Provinz Al-Hasaka präsent, unter anderem im Zentrum der Stadt Al-Hasaka, östlich davon sowie in römisch 40 Seit dem Abkommen der SDF mit dem syrischen Regime, um sich den türkischen Aggressionen in Nordsyrien entgegenzustellen, verfüge das syrische Regime über Präsenzen in allen größeren Städten Nordsyriens. Aus den Länderinformationen ergebe sich auch, dass es der syrischen Regierung möglich sei, in den Gebieten, wo es über Enklaven und Sicherheitsgebiete verfüge (wie z.B. in Al-Hasaka, XXXX oder Deir-ez-Zor) zu rekrutieren. So müsse der BF auch in der Kurdenregion eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes befürchten. Der BF habe zwar bereits den Militärdienst bei der syrischen Regierung abgeleistet, aufgrund des Maßes an Willkür in Syrien könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zum Reservedienst einberufen werden würde. Darüber hinaus sei der BF als Kurde in Nordsyrien einer Verfolgung durch türkische Kräfte und durch mit der Türkei verbundene Kräfte ausgesetzt. Dies ergebe sich auch aus den Länderinformationen.Aus den Länderinformationen ergebe sich auch, dass es der syrischen Regierung möglich sei, in den Gebieten, wo es über Enklaven und Sicherheitsgebiete verfüge (wie z.B. in Al-Hasaka, römisch 40 oder Deir-ez-Zor) zu rekrutieren. So müsse der BF auch in der Kurdenregion eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes befürchten. Der BF habe zwar bereits den Militärdienst bei der syrischen Regierung abgeleistet, aufgrund des Maßes an Willkür in Syrien könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zum Reservedienst einberufen werden würde. Darüber hinaus sei der BF als Kurde in Nordsyrien einer Verfolgung durch türkische Kräfte und durch mit der Türkei verbundene Kräfte ausgesetzt. Dies ergebe sich auch aus den Länderinformationen.
  36. Am 10.02.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX im Dorf XXXX bei der Stadt XXXX in der Provinz Hasaka. BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 in der Provinz Hasaka. D: Im syrischen Personalausweis des BF steht als Geburtsort XXXX . D: Im syrischen Personalausweis des BF steht als Geburtsort römisch 40 . BF: StA. Syrien, mein letzter Aufenthalt war in Dorf XXXX bei der Stadt XXXX , Syrien. BF: StA. Syrien, mein letzter Aufenthalt war in Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 , Syrien. RI: Was war die genaue Adresse des letzten Aufenthaltsortes? BF: Es gibt keine genaue Adresse. Es gibt eine Hauptstraße, die zu XXXX führt. BF: Es gibt keine genaue Adresse. Es gibt eine Hauptstraße, die zu römisch 40 führt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Kurdisch - Kurmanji. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ein syrischer Reisepass mit der Nr. XXXX , einen Personalausweis und ein Militärbuch. BF: Ein syrischer Reisepass mit der Nr. römisch 40 , einen Personalausweis und ein Militärbuch. BF legt die Dokumente vor. Das Militärbuch wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und sagen Sie mir folgenden beschwerdeseitig eingebrachten und im Akt befindlichen Ablichtungen in arabischer Sprache, worum es sich dabei handelt. RI: AS 479 bis 495? BF: Das ist das Familienbuch. RI: AS 497? BF: Das ist der Heiratsvertrag RI: AS 499 bis 503? BF: Das ist ein Zeugnis für die Tätigkeit als Schweißer. RI: Das schaut eher nach einem Dienstausweis aus? BF: Ja, das ist ein Dienstausweis. RI: Auf Seite 501 bis 503? BF: Das ist der Personalausweis. RI: VORHALTUNG: Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift, wie auch auf Seite 11 des BFA-Protokolls vom 09.06.2021 haben Sie behauptet, dass Ihnen im Rahmen einer Ausweiskontrolle der Ausweis zerbrochen worden sei. Welcher Ausweis genau soll dabei zu Bruch gegangen sein, denn sowohl die Ablichtung des Dienstausweises als auch des Personalausweises des BF im Akt lassen keine Beschädigung des jeweiligen Ausweises erkennen? BF kommt zum Richtertisch vor und zeigt auf dem Personalausweis und gibt an, dass dieser Personalausweis laminiert geworden ist, da er bei der besagten Kontrolle eingerissen worden ist. RI: Bei genauer Betrachtung erkennt man tatsächlich eine leichte Bruchstelle, die neben dem Foto des BF, zur Hälfte des Ausweises verläuft. Der Ausweis ist somit angebrochen, aber nicht durchgebrochen. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Kurdisch – Kurmanji und Arabisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, im Irak als auch im Bundesgebiet? BF: Geboren bin ich in XXXX im Jahr XXXX . Dann bin ich in diesem Dorf aufgewachsen. Dort habe ich 6 Jahre die Schule besucht von 1983 bis
  37. 1996 bin ich zum Militärdienst eingerückt bis
  38. Ab dem Jahr 2000 war ich in der Stadt XXXX als Wächter und Schweisserhelfer tätig. Mit 2005 war ich ein ausgebildeter Schweisser. Bis 2019 war ich in XXXX in diesem Beruf tätig. 2019 bin ich nach XXXX zurückgekehrt. 2020 bin ich nach Provinz Kurdistan – Irak gefahren in der Stadt XXXX und von dort bin ich in die Türkei geflüchtet und nach Europa gekommen. BF: Geboren bin ich in römisch 40 im Jahr römisch 40 . Dann bin ich in diesem Dorf aufgewachsen. Dort habe ich 6 Jahre die Schule besucht von 1983 bis
  39. 1996 bin ich zum Militärdienst eingerückt bis
  40. Ab dem Jahr 2000 war ich in der Stadt römisch 40 als Wächter und Schweisserhelfer tätig. Mit 2005 war ich ein ausgebildeter Schweisser. Bis 2019 war ich in römisch 40 in diesem Beruf tätig. 2019 bin ich nach römisch 40 zurückgekehrt. 2020 bin ich nach Provinz Kurdistan – Irak gefahren in der Stadt römisch 40 und von dort bin ich in die Türkei geflüchtet und nach Europa gekommen. RI: Zwischen 2000 und 2019 in XXXX haben Sie da immer bei der gleichen Firma gearbeitet oder bei Unterschiedlichen? RI: Zwischen 2000 und 2019 in römisch 40 haben Sie da immer bei der gleichen Firma gearbeitet oder bei Unterschiedlichen? BF: Ja, das ist richtig. RI: D. h. immer bei der Firma XXXX ? RI: D. h. immer bei der Firma römisch 40 ? BF: Von 2005 bis 2019 habe ich bei der Firma XXXX gearbeitet. BF: Von 2005 bis 2019 habe ich bei der Firma römisch 40 gearbeitet. RI: In welcher Firma haben Sie von 2000 bis 2005 Schweisser gelernt? BF: Ich habe Schweisser gelernt bei einer kleiner lokalen Firma in XXXX . Den Namen weiß ich nicht. Auf Nachfrage: Ich war Wächter bei einer russischen Firma. Ein Kollege hat mir gesagt, warum kommst du nicht nach der Arbeit Schweisser lernen. Dann bin ich ihm gefolgt und dort habe ich diesen Beruf erlernt. Den Namen weiß ich nicht. BF: Ich habe Schweisser gelernt bei einer kleiner lokalen Firma in römisch 40 . Den Namen weiß ich nicht. Auf Nachfrage: Ich war Wächter bei einer russischen Firma. Ein Kollege hat mir gesagt, warum kommst du nicht nach der Arbeit Schweisser lernen. Dann bin ich ihm gefolgt und dort habe ich diesen Beruf erlernt. Den Namen weiß ich nicht. RI: D. h. Sie haben die Berufsausbildung Schweisser abgeschlossen? BF: Ja. RI: Haben Sie darüber einen Nachweis? BF: Ja. BF legt einen Bund an Unterlagen vor. Es ist kein Schweisserzertifikat erkennbar, aber 2 Empfehlungsschreiben seines ehemaligen Arbeitgebers. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Konnten Sie von diesen Tätigkeiten im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten? BF: Ja, ich habe 27.000 Lira verdient. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es war gut. RI: Sie haben gesagt, dass Sie 2019 nach XXXX zurückgekehrt sind. Was haben Sie zwischen Ihrer Rückkehr nach XXXX 2019 und Ihrer Ausreise 2020 gearbeitet? RI: Sie haben gesagt, dass Sie 2019 nach römisch 40 zurückgekehrt sind. Was haben Sie zwischen Ihrer Rückkehr nach römisch 40 2019 und Ihrer Ausreise 2020 gearbeitet? BF: Als Schweisser habe ich dort auch gearbeitet. RI: Bei welcher Firma? BF: Eine Privatfirma namens XXXX . BF: Eine Privatfirma namens römisch 40 . RI: Wann sind Sie konkret aus dem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Im August
  41. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie von 1996 bis 1999 Ihren Wehrdienst im Herkunftsstaat absolviert haben. Wo haben Sie den Wehrdienst absolviert und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Ich habe in Damaskus den Militärdienst abgeleistet. Ich war normaler Rekrut. RI: Was haben Sie als Rekrut gemacht? BF: Ich war in der Einheit, in der Artillerie. RI: Haben Sie irgendeine spezielle militärische Ausbildung erhalten und mit welchem Dienstgrad haben Sie abgerüstet, d.h. Ihren Militärdienst beendet? BF: Sie haben uns beigebracht, wie wir von einem bestimmten Panzer, XXXX , schießen. Ich habe als Rekrut abgerüstet.BF: Sie haben uns beigebracht, wie wir von einem bestimmten Panzer, römisch 40 , schießen. Ich habe als Rekrut abgerüstet. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF: Meine Familie (Frau und 3 Töchter) und meine Mutter sind gleichzeitig mit mir ausgereist. RI: Konnten Sie durch Ihre Berufstätigkeiten im Irak Ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten? BF: In XXXX habe ich nicht gearbeitet. Dort bin ich 3 Monate geblieben, habe meine Familie in einem Flüchtlingscamp gelassen und bin selbst in die Türkei gereist.BF: In römisch 40 habe ich nicht gearbeitet. Dort bin ich 3 Monate geblieben, habe meine Familie in einem Flüchtlingscamp gelassen und bin selbst in die Türkei gereist. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Irak? BF: Es ging gut im Irak. Meine finanzielle Situation war halbwegs gut, aber im Allgemeinen im Flüchtlingslager war die Situation finanziell als auch menschlich nicht gut. RI: Inwieweit? BF: Es mangelt dort an allem, sanitären Einrichtungen, Wasser, Strom. Es war miserabel dort. RI: Haben Sie sich im Irak sicher gefühlt? BF: Nein. Es gibt keine Sicherheit. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus dem Irak in Richtung Europa? BF: Es gab keine Sicherheit dort. RI: Wenn es dort, nach Ihren Aussagen, keine Sicherheit gab, warum haben Sie dann Ihre Frau und Ihre Kinder dort gelassen? BF: Ich habe keine andere Wahl gehabt, weil ich über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt habe, um sie mitzunehmen. RI: Bezüglich Ihrer in Syrien aufhältigen Verwandten haben Sie vor dem BFA am 09.06.2021 angegeben, dass ein Bruder namens XXXX , damals ca. 23-25 Jahre alt und zwei Schwestern, namens XXXX , damals ca. 35 Jahre alt, und XXXX , damals ca. 46 Jahre alt, im Herkunftsstaat im Dorf XXXX bei der Stadt Kahmishli leben würden. Hat sich daran etwas geändert?RI: Bezüglich Ihrer in Syrien aufhältigen Verwandten haben Sie vor dem BFA am 09.06.2021 angegeben, dass ein Bruder namens römisch 40 , damals ca. 23-25 Jahre alt und zwei Schwestern, namens römisch 40 , damals ca. 35 Jahre alt, und römisch 40 , damals ca. 46 Jahre alt, im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 bei der Stadt Kahmishli leben würden. Hat sich daran etwas geändert? BF: Es hat sich nichts geändert. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF: Ja, ich habe Kontakt und zwar ein bis 2 Mal monatlich. RI: Mit wem von Ihren Verwandten? BF: Ich kontaktiere sowohl meinen Bruder und meine Schwestern. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in Syrien lebenden Verwandten? BF: Über das Handy mittels Facebook Messenger. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Ja, sie haben Vermögen. Auf Nachfrage: Mein Bruder hat ein Haus, Auto und hat 10 ha Grundstück. Meine Schwestern haben auch Vermögen, Grundstück und Haus. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Ich besitzen nur eine Wohnung im oberen Stock des Hauses meines Bruders. RI: Wie groß ist die Wohnung? BF: Ich weiß es nicht. Auf Nachfrage: Es sind 3 Zimmer, Bad und Küche. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Ja. RI: Haben Ihre in Syrien lebende Verwandte die gleichen Probleme gehabt, wie Sie vor Ihrer Ausreise? BF: Nein. Vor der YPG fürchtet sich mein Bruder. Er ist muss sich verstecken, wenn YPG im Ort ist. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Bezüglich Ihrer Verwandten, welche außerhalb Syriens leben würden, haben Sie vor dem BFA am 09.06.2021 angegeben, dass Ihre Mutter XXXX , damals ca. 55J alt, sowie Ihre Ehefrau XXXX , damals ca. 30J alt, die Töchter XXXX (damals ca. 13J, ca.8J und ca. 4J) in XXXX im Irak leben würden, die Brüder XXXX , damals ca. 42J alt, XXXX , damals ca. 25 J alt, in den Niederlanden, die Brüder XXXX , damals ca. 28 J alt, Basel, Alter unbekannt, XXXX , damals ca. 22 J alt sind in Deutschland, und XXXX , damals ca. 38 J alt in Belgien leben würde. Weiters haben Sie, dass Ihre Schwester XXXX , Alter unbekannt, in den Niederlanden, Ihre Schwester XXXX , ca. 46 J alt, in Deutschland und Ihre Schwester XXXX , 30 J alt im Bundesgebiet leben würden. Hat sich daran etwas geändert? RI: Bezüglich Ihrer Verwandten, welche außerhalb Syriens leben würden, haben Sie vor dem BFA am 09.06.2021 angegeben, dass Ihre Mutter römisch 40 , damals ca. 55J alt, sowie Ihre Ehefrau römisch 40 , damals ca. 30J alt, die Töchter römisch 40 (damals ca. 13J, ca.8J und ca. 4J) in römisch 40 im Irak leben würden, die Brüder römisch 40 , damals ca. 42J alt, römisch 40 , damals ca. 25 J alt, in den Niederlanden, die Brüder römisch 40 , damals ca. 28 J alt, Basel, Alter unbekannt, römisch 40 , damals ca. 22 J alt sind in Deutschland, und römisch 40 , damals ca. 38 J alt in Belgien leben würde. Weiters haben Sie, dass Ihre Schwester römisch 40 , Alter unbekannt, in den Niederlanden, Ihre Schwester römisch 40 , ca. 46 J alt, in Deutschland und Ihre Schwester römisch 40 , 30 J alt im Bundesgebiet leben würden. Hat sich daran etwas geändert? BF: Nein, es hat sich nichts geändert. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Einmal wöchentlich. Ich rede mit allen, nicht am gleichen Tag, aber so ca. einmal wöchentlich. RI: Wovon leben Ihre Verwandten von Ihnen, die momentan im Irak sind? BF: Ich unterstütze sie. RI: Sie schicken Geld? BF: Ja. BF legt vor einen Kassa Bon einer Apotheke über den Kauf von XXXX . Dabei handelt es sich um ein Medikament, dass er seiner Tochter schickt. BF legt vor einen Kassa Bon einer Apotheke über den Kauf von römisch 40 . Dabei handelt es sich um ein Medikament, dass er seiner Tochter schickt. RI: Sie schicken aber auch Geld und nicht nur Sachgüter? BF: Ja. RI: Sind Mitglieder Ihrer im Irak lebenden Familie inzwischen wieder einmal in Syrien gewesen? BF: Nein, sie können nicht. RI: Abgesehen von Ihrer Schwester XXXX , geb. am XXXX , leben noch andere Verwandten von Ihnen zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten? RI: Abgesehen von Ihrer Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 , leben noch andere Verwandten von Ihnen zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten? BF: Nein, nur sie. RI: Seit wann ist diese Verwandte in Österreich und welchen Aufenthaltsstatus hat diese? BF: Sie hat eine Aufenthaltsgenehmigung von 3 Jahren bekommen. Sie ist vor ungefähr 4 Jahren nach Österreich gekommen. RI: Wie oft haben Sie mit ihr Kontakt? BF: Mindestens wöchentlich. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Sie ist meine Cousine. Wir haben 2008 geheiratet. RI: Sie haben vorhin erwähnt, das Sie 3 Töchter haben. Sind diese 3 Töchter alle gemeinsame Töchter mit Fr. XXXX ? RI: Sie haben vorhin erwähnt, das Sie 3 Töchter haben. Sind diese 3 Töchter alle gemeinsame Töchter mit Fr. römisch 40 ? BF: Ja. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF: Nein. RI: War Ihr derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im August 2020 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein, nur im irakischen Kurdistan. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Als ich in XXXX war, fuhren wir an einem Checkpoint vorbei und wurden angehalten. Nach dem Ausweis wurden wir gefragt. Wir haben sie ausgehändigt. Wir waren 3 Kurden. Man hat uns gefragt: „Ihr seid Kurden?“. Wir haben gesagt: „Ja“. „Ihr wollt eure Freiheit?“, wir haben darauf keine Antwort gegeben. Daraufhin haben sie uns geschlagen und meine Nase gebrochen. Wie ich voller Blut war, haben sie uns freigelassen. „Ihr wollt Freiheit, das ist eure Freiheit“, haben die Angreifer gesagt. Dann bin ich nach Hause gegangen, habe meine Familie zu einem Bekannten gebracht. Dieser Freund hat einen Gemüsetransporter gehabt und mit diesem sind wir nach XXXX gefahren. In XXXX habe ich gearbeitet bei der Firma XXXX . Eines Tages hat meine Mutter mich angerufen und gesagt: „Das Regime sucht nach dir“. Illegal sind wir dann in die Provinz Kurdistan – Irak geflohen. Wir sind 3 Monate dort geblieben und bin ich in die Türkei eingereist. Von der Türkei nach Österreich. BF: Als ich in römisch 40 war, fuhren wir an einem Checkpoint vorbei und wurden angehalten. Nach dem Ausweis wurden wir gefragt. Wir haben sie ausgehändigt. Wir waren 3 Kurden. Man hat uns gefragt: „Ihr seid Kurden?“. Wir haben gesagt: „Ja“. „Ihr wollt eure Freiheit?“, wir haben darauf keine Antwort gegeben. Daraufhin haben sie uns geschlagen und meine Nase gebrochen. Wie ich voller Blut war, haben sie uns freigelassen. „Ihr wollt Freiheit, das ist eure Freiheit“, haben die Angreifer gesagt. Dann bin ich nach Hause gegangen, habe meine Familie zu einem Bekannten gebracht. Dieser Freund hat einen Gemüsetransporter gehabt und mit diesem sind wir nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 habe ich gearbeitet bei der Firma römisch 40 . Eines Tages hat meine Mutter mich angerufen und gesagt: „Das Regime sucht nach dir“. Illegal sind wir dann in die Provinz Kurdistan – Irak geflohen. Wir sind 3 Monate dort geblieben und bin ich in die Türkei eingereist. Von der Türkei nach Österreich. RI: Sie haben erwähnt, dass Sie nach dem Angriff am Checkpoint Ihre Familie zu einem Freund gebracht haben und dann von dort mit seinem Gemüsetransporter nach XXXX gefahren sind. Wie viel Zeit nach diesem Angriff ist vergangen bis Sie Ihre Familie zum Freund gebracht und mit dem Transporter nach XXXX gefahren sind? RI: Sie haben erwähnt, dass Sie nach dem Angriff am Checkpoint Ihre Familie zu einem Freund gebracht haben und dann von dort mit seinem Gemüsetransporter nach römisch 40 gefahren sind. Wie viel Zeit nach diesem Angriff ist vergangen bis Sie Ihre Familie zum Freund gebracht und mit dem Transporter nach römisch 40 gefahren sind? BF: Nach diesem Vorfall 3 Monate später bin ich nach XXXX gefahren. BF: Nach diesem Vorfall 3 Monate später bin ich nach römisch 40 gefahren. RI: Wie viel Zeit nach diesem Vorfall haben Sie Ihre Familie zu diesem Freund gebracht? BF: Am gleichen Tag (am Tag des Angriffes) bin ich mit meiner Familie zu diesem Freund gegangen. Der Transporter hat nicht ihm gehört, sondern er hat nach jemanden gesucht, der uns nach XXXX bringt. Wir sind 3 Monate bei diesem Freund geblieben. Wir haben die Transportkosten bezahlt und sind dann nach XXXX gefahren. BF: Am gleichen Tag (am Tag des Angriffes) bin ich mit meiner Familie zu diesem Freund gegangen. Der Transporter hat nicht ihm gehört, sondern er hat nach jemanden gesucht, der uns nach römisch 40 bringt. Wir sind 3 Monate bei diesem Freund geblieben. Wir haben die Transportkosten bezahlt und sind dann nach römisch 40 gefahren. RI: Wie hieß der Freund und wo lebte er? BF: Er wohnt in einem Ort namens XXXX , 15 km entfernt von XXXX . Er heißt XXXX . Den Nachnamen weiß ich nicht. BF: Er wohnt in einem Ort namens römisch 40 , 15 km entfernt von römisch 40 . Er heißt römisch 40 . Den Nachnamen weiß ich nicht. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihre Mutter Sie in XXXX eines Tages angerufen hätte, um zu erzählen, dass das Regime nach Ihnen suchen würde. Woher wusste Ihre Mutter das?RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihre Mutter Sie in römisch 40 eines Tages angerufen hätte, um zu erzählen, dass das Regime nach Ihnen suchen würde. Woher wusste Ihre Mutter das? BF: Das Regime ist in unser Dorf gekommen und haben nach mir gefragt. Dadurch hat meine Mutter mich angerufen. Wir sind dann nach XXXX geflohen. BF: Das Regime ist in unser Dorf gekommen und haben nach mir gefragt. Dadurch hat meine Mutter mich angerufen. Wir sind dann nach römisch 40 geflohen. RI: D. h. es sind Vertreter des Regimes zu Ihrer Mutter nach Hause gekommen? BF: Ja. Das waren Milizen des Regimes. RI: Wo haben Sie in XXXX zur diesem Zeitpunkt gewohnt? RI: Wo haben Sie in römisch 40 zur diesem Zeitpunkt gewohnt? BF: Ich habe in meinem Dorf gelebt. RI: Wo hat Ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt gelebt? BF: Gearbeitet habe ich in XXXX , gewohnt habe ich in meinem Dorf. Ich bin täglich hin und her gefahren. Zu dieser Zeit haben wir gemeinsam gelebt. Wie ich in der Arbeit war, hat meine Mutter mich angerufen und hat mich gewarnt. Ich sollte nicht nach Hause kommen. Ich werde gesucht von Regime Milizen. BF: Gearbeitet habe ich in römisch 40 , gewohnt habe ich in meinem Dorf. Ich bin täglich hin und her gefahren. Zu dieser Zeit haben wir gemeinsam gelebt. Wie ich in der Arbeit war, hat meine Mutter mich angerufen und hat mich gewarnt. Ich sollte nicht nach Hause kommen. Ich werde gesucht von Regime Milizen. RI: Wann und wo ist der fluchtauslösende Übergriff auf Sie genau geschehen und was war die Ursache für die Schlägerei? BF: Das war August 2019 in XXXX . Dieser war zwischen meinem Arbeitsplatz und meinem Wohnort in XXXX . BF: Das war August 2019 in römisch 40 . Dieser war zwischen meinem Arbeitsplatz und meinem Wohnort in römisch 40 . RI: Wer waren die Angreifer, wie sahen diese aus und wie viele waren es? BF: Sie sind Milizen des Regimes, ungefähr 4 bis 5 Personen. Es war auf ihrem Auto ersichtlich, dass sie zum Regime gehören. RI: Waren Sie in Uniform? BF: Ja. RI: Waren Sie bewaffnet? BF: Ja. RI: Welche Waffen hatten sie bei sich? BF: Maschinengewehre und Kalaschnikows. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Ersteinvernahme am 12.04.2021 haben Sie, befragt nach Ihrem Fluchtgrund u.a. auf S. 6, noch angegeben, dass Sie von Regimesoldaten geschlagen worden wären. Vor dem BFA am 09.06.2021 hingegen gaben Sie wiederholt auf den Seiten 9ff an von Polizisten misshandelt worden zu sein. In der Beschwerdeschrift auf Seite 3 sollen die Angreifer wieder Regimesoldaten gewesen sein. Meine Frage an Sie: Waren es nun Soldaten, welche Sie damals verprügelt haben oder doch Polizisten und warum vermochten Sie im bisherigen Verfahren dazu keine gleichbleibenden Angaben zu tätigen? BF: Es waren Milizen des Regimes. Diese Verständnisschwierigkeiten gab es sowohl als auch bei beiden Interviews. Beim
  42. Interview war ein Sorani der Dolmetscher und beim
  43. war ein Türke der Dolmetscher. Daher dieses Missverständnis. RI: Sie haben aber in beiden Protokollen angegeben, den jeweiligen Dolmetscher gut zu verstehen und Sie haben auch angegeben nach den Rückübersetzungen, dass die Protokolle richtig und vollständig sind. Was sagen Sie dazu? BF: Das ist eh das gleiche, ob bewaffnete Milizen oder Soldaten. RI: Wurden Sie alleine geschlagen oder waren auch es noch andere Personen, die auch verprügelt worden sind? Wenn ja, wie viele? BF: Es wurden alle 3 Kurden geschlagen. RI: Womit wurden Sie von den Milizen geschlagen? Mit Händen und Füßen oder wurden Sie auch mit Gegenständen verprügelt? Wenn ja, was waren das für Gegenstände? BF: Wir wurden mit dem Gewehrkolben geschlagen. RI: Haben Sie Gegenwehr bei der Kontrolle geleistet oder wurden Sie völlig grundlos von den Milizen angegriffen? BF: Wir dürfen uns gar nicht wehren. RI: Wie viele Männer haben gleichzeitig auf Sie eingeschlagen und wie lange hat die Tortur für Sie gedauert? BF: Alle 4 haben auf mich eingeschlagen. Ich war so verletzt, dass ich nicht mehr weiß, wie lange ich geschlagen wurde. RI: Waren es Minuten oder Stunden? BF: Ungefähr eine halbe Stunde. RI: Welche Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen? BF: Mein Gesicht, Nase und Fuß. RI: Was war konkret verletzt? BF: Gebrochen war nichts, aber das ganze Gesicht war voll Blut. RI: Sagen Sie mir, was war am Fuß? BF: Auf der Kalaschnikow war vorne eine Art Bajonett befestigt und damit hat man mir in den rechten Fuß gestochen. RI: Wurden diese Verletzungen irgendwann medizinisch versorgt? BF: Nein, wir haben selber die Verletzungen zu Hause behandelt. RI: Sind irgendwelche sichtbaren Male von diesen seinerzeitigen Verletzungen zurückgeblieben (Entstellungen, Narbengewebe, …)? Wenn ja, zeigen Sie diese bitte. BF: Ja, es gibt Male. BF tritt an den Richtertisch vor und zeigt auf seine Nase, die ein bisschen schief ist und zeigt auf den rechten Fußrücken, auf dem sich eine ca. 5 cm lange Narbe zeigt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.06.2021 auf Seite 10 des Protokolls angegeben, geschlagen worden zu sein, weil Sie als dem Staate untreu bezeichnet worden seien. D.h. Sie wurden des Verrats bezichtigt. Wie erklären Sie sich, dass Sie von den Soldaten nicht sogleich festgenommen worden sind, sondern nach der erfolgten Misshandlung einfach weiterfahren durften? BF: Sie haben Schießereien gehört in unserer Nähe und sind schnell Richtung dieser Schießereien gefahren. RI: Hat es vor diesem Misshandlungsvorfall jemals eine Tätlichkeit oder Verfolgungshandlungen gegen Sie als Person im Herkunftsstaat gegeben? BF: Nein. RI: Wurden Sie nach diesem Vorfall je wieder misshandelt, gesucht oder verfolgt? BF: Ja, der Vorfall, wie ich in XXXX gearbeitet habe und meine Mutter mich angerufen hat.BF: Ja, der Vorfall, wie ich in römisch 40 gearbeitet habe und meine Mutter mich angerufen hat. RI: War dieser von Ihnen beschriebene tätliche Übergriff der Milizen auf Sie im August 2019 das eigentliche fluchtauslösende Ereignis? BF: Ja, das war der Auslöser. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.06.2021 angegeben, im August 2019 Opfer eines tätlichen Übergriffs durch Regimesoldaten geworden zu sein. Sie sind schließlich im August 2020 ausgereist. Wenn Sie aus Angst um Ihr Leben den Herkunftsstaat verlassen haben, warum sind Sie nicht zeitnaher zum fluchtauslösenden Vorfall geflohen, sondern haben damit ein ganzes Jahr noch zugewartet? BF: Ja, ich musste meine Familie versorgen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. Ich will nicht lügen. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Wir fürchten, dass sie uns verhaften. Dort gibt es keine Sicherheit. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)? BF: Es gibt keine Sicherheit und ich fürchte, dass ich verhaftet werde. RI wiederholt die Frage. BF: Einen Beweis zum Vorlegen habe ich nicht. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekosten? BF: 15.000 €. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Ist dieser Vorfall von dem Sie erzählt haben, wo Sie von Regierungssoldaten angegriffen worden. Ist das irgendwo registriert oder vermerkt worden? Regierungsvorlage, Ist dieser Vorfall von dem Sie erzählt haben, wo Sie von Regierungssoldaten angegriffen worden. Ist das irgendwo registriert oder vermerkt worden? BF: Ja, die Milizen haben unsere Namen aufgeschrieben. RV: D. h. wie Sie auch schon vor dem BFA angeführt haben, sind die Dokumente kontrolliert worden und Ihre Namen sind vermerkt worden. Stimmt das? Regierungsvorlage, D. h. wie Sie auch schon vor dem BFA angeführt haben, sind die Dokumente kontrolliert worden und Ihre Namen sind vermerkt worden. Stimmt das? BF: Ja. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Sie haben vorhin erwähnt, es hat einer der Soldaten mit einem Bajonett in Ihren Fuß gestochen und Sie haben auch eine Narbe vorgewiesen. Hat es auch eine Austrittswunde an der Fußsohle gegeben oder nur die Eintrittswunde am Fußrücken? BF: 1 ½ cm tief ist die Wunde, ist aber nicht aber durch den Fuß gegangen. RI: Haben Sie durch diese Verletzung am Fuß irgendwelche Einschränkungen in der Motorik Ihrer Zehen oder Fußmuskel? BF: Nein. RI: Hatten Sie heute die Möglichkeit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
  44. Der BF brachte im Beschwerdeverfahren folgende Unterlagen in Vorlage: ● Arbeitsvertrag als Arbeiter mit der Firma XXXX für die Tätigkeit als Schweißer bei einem Bruttolohn von EUR 2.000,--; Arbeitsvertrag als Arbeiter mit der Firma römisch 40 für die Tätigkeit als Schweißer bei einem Bruttolohn von EUR 2.000,--; ● Die Übersetzung sowie ein Ausschnitt der Kopie einer Krankheitsbestätigung hinsichtlich die Tochter des BF XXXX ; Die Übersetzung sowie ein Ausschnitt der Kopie einer Krankheitsbestätigung hinsichtlich die Tochter des BF römisch 40 ; ● Ärztlicher Entlassungsbrief der XXXX vom 27.05.2022; Ärztlicher Entlassungsbrief der römisch 40 vom 27.05.2022; ● Militärbuch des BF im Original; ● Zwei Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF „ XXXX “ Zwei Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF „ römisch 40 “ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 11.04.2021, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 12.04.2021, der niederschriftlichen Einvernahme am 09.06.2021 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 19.07.2021 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem BVwG am 10.02.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  46. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Kurdisch und etwas Arabisch und ist Analphabet. Er ist seit dem Jahr 2008 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Der BF wurde im Dorf XXXX [auch protokolliert als: XXXX ], bei der Stadt XXXX , in der Provinz al-Hasaka, in Nordost-Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und sechs Jahre lang von 1983 bis 1989 die Schule besuchte. Zwischen den Jahren 1996 oder 1997 und 1999 leistete der BF den Militärdienst beim syrischen Militär als Rekrut ab. Ab dem Jahr 2000 arbeitete er als Wächter in der Stadt XXXX , begann eine Ausbildung zum Schweißer und arbeitete als Schweißerhelfer. Im Jahr 2005 beendete er seine Ausbildung und war bis zum Jahr 2019 in XXXX als Schweißer bei der Firma „ XXXX “ tätig. Im Jahr 2019 kehrte er nach XXXX zurückgekehrt und arbeitet dort ebenfalls als Schweißer bei der Privatfirma „ XXXX “.Der BF wurde im Dorf römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 ], bei der Stadt römisch 40 , in der Provinz al-Hasaka, in Nordost-Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und sechs Jahre lang von 1983 bis 1989 die Schule besuchte. Zwischen den Jahren 1996 oder 1997 und 1999 leistete der BF den Militärdienst beim syrischen Militär als Rekrut ab. Ab dem Jahr 2000 arbeitete er als Wächter in der Stadt römisch 40 , begann eine Ausbildung zum Schweißer und arbeitete als Schweißerhelfer. Im Jahr 2005 beendete er seine Ausbildung und war bis zum Jahr 2019 in römisch 40 als Schweißer bei der Firma „ römisch 40 “ tätig. Im Jahr 2019 kehrte er nach römisch 40 zurückgekehrt und arbeitet dort ebenfalls als Schweißer bei der Privatfirma „ römisch 40 “. Ein Bruder des BF namens XXXX und zwei Schwestern, namens XXXX und XXXX leben nach wie vor in Syrien, im Geburtsort des BF, XXXX bei der Stadt XXXX . Sein Bruder hat ein Haus, ein Auto und ein 10 ha großes Grundstück. Eine Wohnung im oberen Stock des Hauses gehört dem BF. Auch seine Schwestern haben Vermögen, Grundstücke und Häuser. Zu seinen in Syrien lebenden Geschwistern steht der BF ein bis zwei Mal im Monat über den Facebook-Messenger in Kontakt.Ein Bruder des BF namens römisch 40 und zwei Schwestern, namens römisch 40 und römisch 40 leben nach wie vor in Syrien, im Geburtsort des BF, römisch 40 bei der Stadt römisch 40 . Sein Bruder hat ein Haus, ein Auto und ein 10 ha großes Grundstück. Eine Wohnung im oberen Stock des Hauses gehört dem BF. Auch seine Schwestern haben Vermögen, Grundstücke und Häuser. Zu seinen in Syrien lebenden Geschwistern steht der BF ein bis zwei Mal im Monat über den Facebook-Messenger in Kontakt. Die Ehefrau des BF XXXX , die Töchter XXXX , sowie die Mutter des BF, namens XXXX , leben in XXXX im Irak. Seine Tochter XXXX leidet an einer Krankheit. Der BF unterstützt seine Kernfamilie in dem er ihnen Geld und Medikamente für seine Tochter schickt. Er steht mit ihnen in wöchentlichem Kontakt.Die Ehefrau des BF römisch 40 , die Töchter römisch 40 , sowie die Mutter des BF, namens römisch 40 , leben in römisch 40 im Irak. Seine Tochter römisch 40 leidet an einer Krankheit. Der BF unterstützt seine Kernfamilie in dem er ihnen Geld und Medikamente für seine Tochter schickt. Er steht mit ihnen in wöchentlichem Kontakt. Die Brüder des BF XXXX und XXXX , leben in den Niederlanden, die Brüder XXXX , Basel, und XXXX in Deutschland und der Bruder XXXX in Belgien. Weiters hat der BF eine Schwester namens XXXX , die in den Niederlanden lebt und eine Schwester namens XXXX in Deutschland. Der BF steht zu diesen Geschwistern im wöchentlichen Kontakt.Die Brüder des BF römisch 40 und römisch 40 , leben in den Niederlanden, die Brüder römisch 40 , Basel, und römisch 40 in Deutschland und der Bruder römisch 40 in Belgien. Weiters hat der BF eine Schwester namens römisch 40 , die in den Niederlanden lebt und eine Schwester namens römisch 40 in Deutschland. Der BF steht zu diesen Geschwistern im wöchentlichen Kontakt. Die Schwester des BF XXXX , geb. am XXXX , syrische Staatsangehörige lebt seit ca. vier Jahren in Österreich und verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus, ihr Mann XXXX hat den Status des Asylberechtigten. Der BF steht in wöchentlichem Kontakt zu dieser Schwester.Die Schwester des BF römisch 40 , geb. am römisch 40 , syrische Staatsangehörige lebt seit ca. vier Jahren in Österreich und verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus, ihr Mann römisch 40 hat den Status des Asylberechtigten. Der BF steht in wöchentlichem Kontakt zu dieser Schwester. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2021 hat der BF Syrien gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und seiner Mutter verlassen und reiste mit diesen in die Provinz Kurdistan im Irak, in die Stadt XXXX . Nach drei Monaten reiste der BF alleine in die Türkei, wo er sich ca. sieben Monate aufhielt und danach weiter über unbekannte Länder nach Österreich. Er reiste spätestens am 11.04.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.06.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 19.07.2021 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2021 hat der BF Syrien gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und seiner Mutter verlassen und reiste mit diesen in die Provinz Kurdistan im Irak, in die Stadt römisch 40 . Nach drei Monaten reiste der BF alleine in die Türkei, wo er sich ca. sieben Monate aufhielt und danach weiter über unbekannte Länder nach Österreich. Er reiste spätestens am 11.04.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.06.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 19.07.2021 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Derzeit befindet sich der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Er hatte im Frühjahr 2022 einen Leistenbruch links, welcher am 24.05.2022 operiert wurde. Er ist gesund. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  47. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Der BF konnte sein Vorbringen, er wäre in seinem Heimatstaat aufgrund eines Misshandlungsvorfalls im August 2019 von Seiten der Regierung einer individuellen, konkreten und aktuellen Verfolgung ausgesetzt, nicht glaubhaft machen. Die Situation in Syrien ist nicht derart ausgestalten, dass eine allgemeine und systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe angenommen werden kann. In Syrien besteht ein verpflichtender Militärdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der BF war im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr im wehrpflichtigen Alter und befindet sich mit 45 Jahren auch nicht mehr im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Der BF hat zudem seinen Wehrdienst bereits als einfacher Rekrut und ohne Militärdienstgrad im Herkunftsstaat abgeleistet. Dem BF droht keine Einziehung zum Reservedienst und folglich keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen Entziehung vom Militärdienst als – oppositionell gesinnt – eingestuft zu werden. Der Geburtsort des BF in Nordost-Syrien, das Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX , liegt im von kurdischen Milizen kontrollierten Gebiet, der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und dieses Gebiet wird autonom von diesen verwaltet. Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet.Der Geburtsort des BF in Nordost-Syrien, das Dorf römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 , liegt im von kurdischen Milizen kontrollierten Gebiet, der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und dieses Gebiet wird autonom von diesen verwaltet. Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Dem BF droht keine zwangsweise Rekrutierung durch andere Akteure (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und er läuft auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-)politischen, gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuelle, unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. Aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. 1.
  48. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  49. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben: „[…] Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  50. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). […] Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). […] Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  51. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). […] Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Zenith 11.2.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022). […] Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
  52. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrunde liegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (CC 3.11.2022). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (AA 29.11.2021). Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 6.12.2022). Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (Atalayar 6.11.2022). HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren (COAR 28.2.2022). Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). Viele IS­-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra­-Front anzuschließen, heute als Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (USDOS 12.4.2022).Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (USDOS 12.4.2022). Im Februar 20

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