DSGVO Rz 8, 18).Eine der notwendigen Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf eine Beschwerde ist, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist. Für die Beschwerdelegitimation ist es notwendig, dass die beschwerdeführende Person mit hinreichender Bestimmtheit davon ausgehen kann, dass der Beschwerdegegner deren Daten tatsächlich verarbeitet. Es ist nicht ausreichend, dass die personenbezogenen Daten eines Beschwerdeführers in Zukunft durch den Beschwerdegegner verarbeitet werden könnten, sondern es ist eine tatsächliche Beziehung zwischen den Parteien notwendig (Schweiger in Knyrim,
Der BF brachte selbst vor, dass er den Login-Vorgang bei der MP1 noch vor Absenden des Formulars abgebrochen hat. Es kam demnach zu keiner Datenverarbeitung durch die mitbeteiligten Parteien in diesem Zusammenhang. Um von einer Verarbeitung zu sprechen, ist zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Verantwortlichen notwendig (Hödl in Knyrim,
Der BF brachte selbst vor, dass er den Login-Vorgang bei der MP1 noch vor Absenden des Formulars abgebrochen hat. Es kam demnach zu keiner Datenverarbeitung durch die mitbeteiligten Parteien in diesem Zusammenhang. Um von einer Verarbeitung zu sprechen, ist zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Verantwortlichen notwendig (Hödl in Knyrim,
Im vorliegenden Fall gab es durch den Abbruch Vorganges durch den BF keine Möglichkeit einer Verarbeitung von Daten durch die mitbeteiligten Parteien. Mangels Verarbeitung fehlt es dem Beschwerdeführer somit an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 77 DSGVO, da diese eine tatsächlich erfolgte Verarbeitung voraussetzt.Im vorliegenden Fall gab es durch den Abbruch Vorganges durch den BF keine Möglichkeit einer Verarbeitung von Daten durch die mitbeteiligten Parteien. Mangels Verarbeitung fehlt es dem Beschwerdeführer somit an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO, da diese eine tatsächlich erfolgte Verarbeitung voraussetzt. Bereits die belangte Behörde ging gegenständlich davon aus, dass eine letztlich nicht erfolgte Datenverarbeitung einer Beschwerde nach Art 77 DSGVO iVm § 24 DSG nicht zugänglich sei.Bereits die belangte Behörde ging gegenständlich davon aus, dass eine letztlich nicht erfolgte Datenverarbeitung einer Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG nicht zugänglich sei. Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176 mwN). Es war daher der Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Datenschutzbeschwerde des BF zurückgewiesen wird. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage bezüglich der Beschwerdelegitimation erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage bezüglich der Beschwerdelegitimation erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2243512.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.