RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW252 2265957-1 Spruch, W252 2265957-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschwerden vom 12.10.2021, eingelangt am 12.10.2021, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass der XXXX ihn durch Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dessen Beschlüssen vom 12.10.2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Mit Beschwerden vom 12.10.2021, eingelangt am 12.10.2021, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass der römisch 40 ihn durch Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dessen Beschlüssen vom 12.10.2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Mit Bescheid vom 03.12.2021, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.12.2021, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Mit Bescheid vom 03.12.2021, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.12.2021, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Der EuGH entschied mit Urteil vom 24.03.2022 zu C-245/20 zur Auslegung von Art 55 Abs 3 DSGVO. Der EuGH entschied mit Urteil vom 24.03.2022 zu C-245/20 zur Auslegung von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO. Mit Bescheid vom 26.04.2022 zur GZ D124.5142, 2022-0.259.297, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 26.04.2022, hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom 03.12.2021 zu GZ D124.5142, 2021-0.715.206 auf und setzte das Verfahren fort und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 gegen den XXXX zurück. Mit Bescheid vom 26.04.2022 zur GZ D124.5142, 2022-0.259.297, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 26.04.2022, hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom 03.12.2021 zu GZ D124.5142, 2021-0.715.206 auf und setzte das Verfahren fort und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 gegen den römisch 40 zurück. Mit Schreiben vom 10.01.2023, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 10.01.2023, brachte der Beschwerdeführer zur GZ D124.5142 2021-0.715.206 eine Säumnisbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 02.12.2021 das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt habe, das Urteil des EuGH sei mit 24.03.2022 ergangen, die Datenschutzbehörde habe die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 jedoch keiner Erledigung zugeführt und keine Verfahrensschritte gesetzt. Mit Schreiben vom 10.01.2023, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 10.01.2023, brachte der Beschwerdeführer zur GZ D124.5142 2021-0.715.206 eine Säumnisbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 02.12.2021 das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt habe, das Urteil des EuGH sei mit 24.03.2022 ergangen, die Datenschutzbehörde habe die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 jedoch keiner Erledigung zugeführt und keine Verfahrensschritte gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschwerde vom 12.10.2021, eingelangt am 12.10.2021, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass der XXXX ihn durch Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dessen Beschlüssen vom 12.10.2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Mit Beschwerde vom 12.10.2021, eingelangt am 12.10.2021, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass der römisch 40 ihn durch Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dessen Beschlüssen vom 12.10.2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Mit Bescheid vom 03.12.2021, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.12.2021, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Mit Bescheid vom 03.12.2021, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.12.2021, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Der EuGH entschied mit Urteil vom 24.03.2022 zu C-245/20 zur Auslegung von Art 55Abs 3 DSGVO. Der EuGH entschied mit Urteil vom 24.03.2022 zu C-245/20 zur Auslegung von Artikel 55 A, b, s, 3 DSGVO. Mit Bescheid vom 26.04.2022 zur GZ D124.5142, 2022-0.259.297, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 26.04.2022, hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom 03.12.2021 zu GZ D124.5142, 2021-0.715.206 auf und setzte das Verfahren fort und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 gegen den XXXX zurück. Mit Bescheid vom 26.04.2022 zur GZ D124.5142, 2022-0.259.297, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 26.04.2022, hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom 03.12.2021 zu GZ D124.5142, 2021-0.715.206 auf und setzte das Verfahren fort und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 gegen den römisch 40 zurück.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Säumnis liegt vor, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist, also die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. 3.
- Im gegenständlichen Fall entschied die Datenschutzbehörde über die Beschwerde des Antragstellers vom 12.10.2021 mit Bescheid vom 26.04.2022, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26.04.2022 zugegangen ist. Demnach ist die Datenschutzbehörde betreffend die Beschwerde vom 12.10.2021 nicht säumig. Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig und demnach zurückzuweisen (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG). 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Da gegenständlich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zB VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2265957.1.00