RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW261 2212619-2 Spruch, W261 2212619-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Martina GASPAR, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, 03.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Martina GASPAR, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, 03.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 30.03.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und seit 07.11.2018 eingetragen mit den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
- Die Beschwerdeführerin hatte bereits in den Jahren 2019 und 2021 jeweils Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt, welche jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden.
- Am 23.08.2022 stellte sie neuerlich beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 23.08.2022 stellte sie neuerlich beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.12.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 21.12.2022 von diesem Recht Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass sie eine längere Wegstrecke aufgrund ihrer Erkrankung zu Fuß nicht zurücklegen könne. Sie würde bei Überreizung und Lärmentwicklung Panikattacken bekommen. Diese Symptome seien in Abklärung, sie könne einen Beleg dazu nachreichen, falls dies erforderlich sei. Es würde ihr Arbeitsplatz und ihre persönliche Freiheit vom Parkausweis abhängen. Sie könne sich ohne Begleitung nicht frei bewegen. Ihr Arbeitgeber werde ihr auf Dauer die derzeitige Ausnahme- Parkmöglichkeit nicht gewähren können.
- Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 30.12.2022 abgab. Darin führte sie aus, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. Es seien zwischenzeitlich keine Erkrankungen dokumentiert, die eine Änderung nachvollziehbar machen würden. Trotz subjektiv angegebener Schwindelepisoden würden keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Dies sei auch durch die vorliegenden medizinischen Befunde belegt. Trotz der vorliegenden kognitiven Einschränkungen würden keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten vorliegen, welche die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere bestehe keine Orientierungslosigkeit oder mangelnde Gefahreneinschätzung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Martina GASPAR, Rechtsanwältin, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Es würde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen, weil die Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 30.12.2022 nicht im Wege des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis erlangt, wäre es ihr möglich gewesen, weitere medizinische Befunde vorzulegen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin körperlich in der Lage sei, eine Wegstrecke zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich aber vor allem an Panikattacken und Ängsten vor größeren Personengruppen, sodass sie vor allem psychisch nicht in der Lage sei, Wegstrecken in öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin würde bei zu viele Reizen die Orientierung verlieren und es würde sich die Gefahr von Panikattacken massiv erhöhen. Sogar zur Befundung bei der Begutachtungsstelle habe sie begleitet werden müssen. Die Benützung zuerst des Autobusses und danach des Zuges zu ihrer Arbeitsstelle sei daher nicht möglich, und werde sie täglich von ihren Eltern zur Arbeitsstelle gebracht und von dort wieder abgeholt. Ein öffentliches Verkehrsmittel vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Bahnhof und ein Umsteigen in den Zug sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich und auch nicht zumutbar. Sämtliche alltäglichen Abläufe müssten lange eingeübt werden und würden nicht von der Routine abweichen dürfen. Unmöglich sei daher für die Beschwerdeführerin bei längeren Wegstrecken und natürlich immer wieder gegebenen Abweichungen von der Routine geeignete Mechanismen und Anpassungsmöglichkeiten aufgrund der geänderten Umstände zu finden, was wie bereits ausgeführt, zu Panikattacken führen würde. Auf diese psychischen Komponenten und besonderen wohnlichen Gegebenheiten werden von der medizinischen Sachverständigen nicht Bezug genommen. Es werde dazu ein neuerlicher Befund einer Psychologin vom 21.01.2023 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass Überlastungen und Überforderungen bei der Beschwerdeführerin Epi-Anfälle, Doppelbilder und Taubheitsgefühl in den oberen Extremitäten auslösen würden. Weitere Termine beim Neurologen (22.02.2023) und Psychiater (23.03.2023) seien geplant, ebenso eine 3-tägige stationäre Aufnahme im XXXX Klinikum in XXXX .
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Martina GASPAR, Rechtsanwältin, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Es würde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen, weil die Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 30.12.2022 nicht im Wege des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis erlangt, wäre es ihr möglich gewesen, weitere medizinische Befunde vorzulegen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin körperlich in der Lage sei, eine Wegstrecke zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich aber vor allem an Panikattacken und Ängsten vor größeren Personengruppen, sodass sie vor allem psychisch nicht in der Lage sei, Wegstrecken in öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin würde bei zu viele Reizen die Orientierung verlieren und es würde sich die Gefahr von Panikattacken massiv erhöhen. Sogar zur Befundung bei der Begutachtungsstelle habe sie begleitet werden müssen. Die Benützung zuerst des Autobusses und danach des Zuges zu ihrer Arbeitsstelle sei daher nicht möglich, und werde sie täglich von ihren Eltern zur Arbeitsstelle gebracht und von dort wieder abgeholt. Ein öffentliches Verkehrsmittel vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Bahnhof und ein Umsteigen in den Zug sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich und auch nicht zumutbar. Sämtliche alltäglichen Abläufe müssten lange eingeübt werden und würden nicht von der Routine abweichen dürfen. Unmöglich sei daher für die Beschwerdeführerin bei längeren Wegstrecken und natürlich immer wieder gegebenen Abweichungen von der Routine geeignete Mechanismen und Anpassungsmöglichkeiten aufgrund der geänderten Umstände zu finden, was wie bereits ausgeführt, zu Panikattacken führen würde. Auf diese psychischen Komponenten und besonderen wohnlichen Gegebenheiten werden von der medizinischen Sachverständigen nicht Bezug genommen. Es werde dazu ein neuerlicher Befund einer Psychologin vom 21.01.2023 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass Überlastungen und Überforderungen bei der Beschwerdeführerin Epi-Anfälle, Doppelbilder und Taubheitsgefühl in den oberen Extremitäten auslösen würden. Weitere Termine beim Neurologen (22.02.2023) und Psychiater (23.03.2023) seien geplant, ebenso eine 3-tägige stationäre Aufnahme im römisch 40 Klinikum in römisch 40 . Es liege zudem eine mangelhafte Begründung vor, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. So sei im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zwar auf die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin eingegangen worden, während eine Einschätzung der psychischen Beeinträchtigungen nur rudimentär erfolgt sei. Das Gutachten sei aufgrund im aufgezeigten Sinn nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Die belangte Behörde habe sich unzureichend mit der Begriffsauslegung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – abzuändern und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2022 vollinhaltlich stattzugeben. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen psychologischen Befund einer klinischen Psychologin vom 21.01.2023 an
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.02.2023 vor, wo dieser am 21.02.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Vorliegende Vorgutachten Aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG, 04.11.2018: Neuropsychologische und - motorische Langzeitfolgen nach Entfernung eines Medulloblastoms, GdB 50%. Zusatzeintragung: "Begleitperson" "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist mit einer Begleitperson zumutbar." Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG-Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 04.09.2019: Zustand nach Entfernung Hirntumor 4/2011 (Medulloblastom WHO Grad IV der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Zustand nach Chemotherapie 4/11- 5/12 und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 mit verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, kognitiven Einbußen, keine Zusatzeintragung.Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG-Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 04.09.2019: Zustand nach Entfernung Hirntumor 4 aus 2011, (Medulloblastom WHO Grad römisch vier der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Zustand nach Chemotherapie 4/11- 5/12 und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 mit verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, kognitiven Einbußen, keine Zusatzeintragung. Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG-Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 27.
- 2021: Zustand nach Entfernung Hirntumor 4/2011 (Medulloblastom WHO Grad IV der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Zustand nach Chemotherapie 4/11- 5/12 und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 mit verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, somatische Symptome, kognitive Einbußen. Dauerzustand. Keine Zusatzeintragung "Unzumtbarkeit."Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG-Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 27.
- 2021: Zustand nach Entfernung Hirntumor 4 aus 2011, (Medulloblastom WHO Grad römisch vier der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Zustand nach Chemotherapie 4/11- 5/12 und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 mit verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, somatische Symptome, kognitive Einbußen. Dauerzustand. Keine Zusatzeintragung "Unzumtbarkeit." Nervenfachärztliche Stellungnahme BASB, BBG bei Einwendungen zum Parteiengehör 04.
- 2021: keine Änderung. AKTUELL: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 18.08.2022 angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: "siehe Befunde" ANAMNESE: 4/2011 Entfernung Hirntumor (Medulloblastom WHO Grad IV der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Chemotherapie 4/11- 5/12, und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, kognitiven Einbußen regelmäßige Kontrolle MRT und Neurochirurgie bek. Arachnoidalzystische Erweiterung der Cisterna magna galeni Tinnitus. Wachstumshormonmangel.4 aus 2011, Entfernung Hirntumor (Medulloblastom WHO Grad römisch vier der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Chemotherapie 4/11- 5/12, und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, kognitiven Einbußen regelmäßige Kontrolle MRT und Neurochirurgie bek. Arachnoidalzystische Erweiterung der Cisterna magna galeni Tinnitus. Wachstumshormonmangel. 10/2021 rechtsseitiges Taubheitsgefühl ausbreitend von der Hand bis zum Kopf und zum Bein für ca. 1 Minuten. Keine Bewusstlosigkeit. Stat. Abklärung - Schlaganfall wurde ausgeschlossen, es wurde eine Epilepsie festgestellt und eine medikamentöse Therapie begonnen, umgestellt, weil nicht vertragen. Letzte anfallsartige Gefühlsstörung vor 2 Wochen.10 aus 2021, rechtsseitiges Taubheitsgefühl ausbreitend von der Hand bis zum Kopf und zum Bein für ca. 1 Minuten. Keine Bewusstlosigkeit. Stat. Abklärung - Schlaganfall wurde ausgeschlossen, es wurde eine Epilepsie festgestellt und eine medikamentöse Therapie begonnen, umgestellt, weil nicht vertragen. Letzte anfallsartige Gefühlsstörung vor 2 Wochen. Frühjahr 2022 Rehab in XXXX : Frühjahr 2022 Rehab in römisch 40 : Vor 2 Tagen habe sie Doppelbilder gehabt und habe in XXXX ein MRT bekommen. Es sei alles soweit in Ordnung gewesen. Sie solle zu einem Augenarzt gehen. Die Doppelbilder remittierten nach 30 Minuten. Es kam dann aber wieder dazu für ein paar Minuten.Vor 2 Tagen habe sie Doppelbilder gehabt und habe in römisch 40 ein MRT bekommen. Es sei alles soweit in Ordnung gewesen. Sie solle zu einem Augenarzt gehen. Die Doppelbilder remittierten nach 30 Minuten. Es kam dann aber wieder dazu für ein paar Minuten. Derzeitige Beschwerden: „Der epileptischen Anfälle mit Gefühlsstörung waren zuletzt vor 2 Wochen, davor alle 2 Wochen oder 1x/Monat. Sie sei müde und habe einen Schwindel. Sie habe auch viele Kopfschmerzen. Sie habe einen Dauerschwindel, es sei ein Drehschwindel im Uhrzeigersinn. Sie vergesse so viel.“ Medikamente: Euthyrox 100 1x1, Femoston 1x1, Escitalopram 10 1x1, Lamotrigin 175 2x1, Fycompa 4mg 0-0-1, Folsan 5 172 1x/Wo, Omnitrope s.c. 0,6 UIE 1x1 (spritzt selbst), Parkemed bei Bedarf. Ca. 1-2 x Monat Cal de vit und Mg. Neurolgische Kontrolle regelmäßig, alle 1-1 1/2 Jahre MRT Kontrolle Sozialanamnese: VS, HS, Wechsel in der
- Klasse in private HS (freiwillig die
- Klasse wiederholt), 3-jährige landwirtschaftliche Fachschule im
- Jahr abgebrochen (es sei ihr zu viel gewesen). 8/2018 bis 8/2019 Neurorehablitation BBRZ XXXX . Dann über AMS und 0 Handicap gemeldet mit verschiedenen Praktika. 11/2020 Beginn Lehre Verwaltungsassistentin (Landesgesundheitsagentur Zentrale XXXX ). Seit 4/22 Umstellung auf verlängerte Lehre (bis 11/2024 geplant). 8 aus 2018, bis 8 aus 2019, Neurorehablitation BBRZ römisch 40 . Dann über AMS und 0 Handicap gemeldet mit verschiedenen Praktika. 11 aus 2020, Beginn Lehre Verwaltungsassistentin (Landesgesundheitsagentur Zentrale römisch 40 ). Seit 4/22 Umstellung auf verlängerte Lehre (bis 11 aus 2024, geplant). Angaben Mutter: Die Tochter sei jetzt in der Berufsschule, das schaffe sie aber nicht für 5 Tage die Woche. Meist habe sie 1-2 Fehltage in der Woche. Sie denke, dass sie sie jetzt in die Berufsschule begleiten müsse. Vom 09 2020 bis Ende 2021 lebte die Beschwerdeführerin in einer Wohnung in St. Pölten in einer (privaten) 3er WG. 01/2022 übersiedelte sie in eine eigene Wohnung. Sie habe es mit der WG nicht mehr geschafft wegen der sozialen Interaktion. Die Mutter gibt an, dass die Tochter ihre Ordnung brauche, sie richte die Wäsche und koche für die Tochter vor. Das sei in der WG schwierig gewesen. Auch sei ihr der Fußweg in die Arbeit zu lange gewesen. Außerdem könne sie jetzt bei Bedarf bei der Tochter übernachten. Angaben Mutter: Die Tochter sei jetzt in der Berufsschule, das schaffe sie aber nicht für 5 Tage die Woche. Meist habe sie 1-2 Fehltage in der Woche. Sie denke, dass sie sie jetzt in die Berufsschule begleiten müsse. Vom 09 2020 bis Ende 2021 lebte die Beschwerdeführerin in einer Wohnung in St. Pölten in einer (privaten) 3er WG. 01 aus 2022, übersiedelte sie in eine eigene Wohnung. Sie habe es mit der WG nicht mehr geschafft wegen der sozialen Interaktion. Die Mutter gibt an, dass die Tochter ihre Ordnung brauche, sie richte die Wäsche und koche für die Tochter vor. Das sei in der WG schwierig gewesen. Auch sei ihr der Fußweg in die Arbeit zu lange gewesen. Außerdem könne sie jetzt bei Bedarf bei der Tochter übernachten. Tagesablauf: In der Früh stehe sie auf, frühstücke, wasche sich, sie gehe zu Fuß in die Lehre, arbeite 6 Stunden. Freizeit: Puzzle, Rätsel lösen. Eine Runde mit dem Hund ums Haus gehen. Am Wochenende fahre sie nach Hause zu den Eltern Führerschein B 2018 absolviert, 2015 Moped FS gemacht. Sie fahre nicht mehr mit dem Auto selbst wegen der Epilepsie. Sie habe Lehrlingsentschädigung, Kinderbeihilfe, Pflegestufe 1, ansonsten werde sie von den Eltern unterstützt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Verständigung der Leistungshöhe Pflegegeld PV Jänner 2022 Bestätigung über Bezug Familienbeihilfe 09 08 2022: XXXX erhöht bis 3/2021, XXXX erhöht bis 11/2023, XXXX erhöht bis 11/2024 römisch 40 erhöht bis 3 aus 2021,, römisch 40 erhöht bis 11 aus 2023,, römisch 40 erhöht bis 11/2024 Neurologischer Entlassungsbericht RZ XXXX : 11.03.2022- 08.04.2022:Neurologischer Entlassungsbericht RZ römisch 40 : 11.03.2022- 08.04.2022: DIAGNOSEN:
- C71.6 Z.n. Medulloblastom (WHO Grad IV) der hinteren Schädelgrube mit spinaler Metastasierung, Erstdiagnose 2011.
- C71.6 Z.n. Medulloblastom (WHO Grad römisch vier) der hinteren Schädelgrube mit spinaler Metastasierung, Erstdiagnose
- Histologie: Überwiegend klassisches Medulloblastom ohne Desmoplasiezeichen, lokales Durchwachsen der Kleinhirnrinde und lokales Einwachsen in die Meningen Manifestationen: Primum 41x43x35mm, spinale Metastasierung zervikal (C1/2, C5/6, C7/TM), thorakal (Th4/5, Th9/10), inhomogenes Myelon von Th7 bis zum Conus medullaris, keine systemische extraneurale Metastasierung. Therapie und Verlauf: Mikroskopische Tumorresektion mittels subokzipitaler osteoklastischer medianer Kraniotomie und Atlasbogen-Resektion am 06.04.
- Chemotherapie laut Protokoll HIT 2000, Medulloblastom mit Metastasen 04/201105/2012.Mikroskopische Tumorresektion mittels subokzipitaler osteoklastischer medianer Kraniotomie und Atlasbogen-Resektion am 06.04.
- Chemotherapie laut Protokoll HIT 2000, Medulloblastom mit Metastasen 04/201105 aus 2012,. Z.n. hyperfraktionierte Radiotherapie vom 26.09.2011 bis 15.11.2011 (Gesamthirn 44Gy, gesamter Spinalkanal 50Gy, hintere Schädelgrube 60Gy, Tumorbett zerebellar 68Gy)
- G40.0 Fokale Epilepsie bei Z.n. Radiotherapie bei Medulloblastom der hinteren Schädelgrube, ED 11/2021.
- G40.0 Fokale Epilepsie bei Z.n. Radiotherapie bei Medulloblastom der hinteren Schädelgrube, ED 11 aus 2021,.
- G93.0 Arachnoidalzystische Erweiterung der Cisterna magna galeni.
- H50.0 Strabismus convergens alternans mit binukleärer Diplopie, Abduktionseinschränkung links> rechts.
- C44.9 Z.n. Exzision eines melanozytären Compoundnävus (komplett exzidiert) 07/2012, Basaliom thorakal ventral (Exzision und Nachresektion) 05/
- C44.9 Z.n. Exzision eines melanozytären Compoundnävus (komplett exzidiert) 07 aus 2012,, Basaliom thorakal ventral (Exzision und Nachresektion) 05/2020
- E03.9 Endokrinologisch: - Zentrale Hypothyreose nach Radiatio (oral substituiert) - sekundärer Hypogonadismus - Wachstumshormonmangel (laufende Therapie mit Omnitrope-Injektionen)
- Z.n. Purpura Schönlein-Henoch
- Allergien: Imurek In der neuropsychologischen Testung ergab sich eine leicht erhöhte Vergesslichkeit im visuell-räumlichen Gedächtnis, unterdurchschnittliche Leistungen im Arbeitsgedächtnis sowie verlangsamte Reaktionszeiten hinsichtlich auditiver und visueller Reize bei einer intakten geteilten Aufmerksamkeit. Alle übrigen erhobenen Leistungen zeigen sich im durchschnittlichen Bereich. Eine erhöhte Ängstlichkeit ist feststellbar. Das Gleichgewicht konnte mittels aktiver Gleichgewichtsübungen auf instabilen Unterlagen verbessert werden. Zudem wurde an der Gangsicherheit gearbeitet. Die Patientin ist sowohl im Haus als auch im Freien sicher und ohne Hilfsmittel unterwegs. Die Patientin berichtet von Schwindel vor allem bei schnellen Bewegungen und Bewegung des Kopfes in der Extension. Im 6-Minuten-Gehtest legte sie bei Aufnahme 485m zurück, bei Entlassung 487m. Taubheitsgefühl im rechten Arm bis zur rechten Gesichtshälfte, anschließend postiktale Verwirrtheit. Im November 2021 ist nochmals ein Anfall aufgetreten, seit Umstellung der antiepileptischen Medikation sind keine weiteren Anfälle mehr vorgekommen. Neurologischer Status: Stand und Gang: Unauffälliges, sicheres Gangbild; Seiltänzergang leicht unsicher. Zusammenfassend neurologisch: Unsicherheiten in den erschwerten Stand- und Gangproben, Patientin beklagt kognitive Defizite. Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Befund Neurologin Dr. XXXX 21 10 2022:Befund Neurologin Dr. römisch 40 21 10 2022: Diagnose: Fokale Epilepsie bei Z.n. Radiotherapie bei Medulloblastom, Strabismus convergens alterans. Neurostatus: unauffällig Gangbild: unauffällig. Zusätzlich zu Lamotrigin wird Fycompa etabliert, Aufdosierung auf 2x4mg, seither anfallsfrei. Kontrolle Onkologe Dr. XXXX 21.09.2022: Erfreulich unverändert in Komplett-Remission. Einschränkungen der Mobilität und Belastbarkeit. Kontrolle Onkologe Dr. römisch 40 21.09.2022: Erfreulich unverändert in Komplett-Remission. Einschränkungen der Mobilität und Belastbarkeit. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 22- jährige in gutem AZ Ernährungszustand: gut. Größe: 160,00 cm Gewicht: 65,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: unauffällig. Miktion: primär unauffällig angegeben. Lt. Mutter leichter Harnverlust. Dann auch von der Beschwerdeführerin fallweiser starker Harndrang berichtet mit dadurch verspätetes Erreichen der Toilette. Neurologisch: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion beidseits bis zur Senkrechten, Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: beidseits. Möglich. Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, FNV: fraglich minimal ataktisch rechts betont Sensibilität: seitengleich unauffällig. Untere Extremitäten. Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Motilität: nicht eingeschränkt. PSR: seitengleich mittellebhaft. ASR: seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Knie- Hacke- Versuch: zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig. Stand und Gang: geht bedächtig und zögerlich. Wird von der Mutter beim Verlassen der Ordination verbal vorab über die richtige Richtung zum Ausgang informiert. Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: sicher, Abweichen knapp unter 45 Grad nach rechts, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: unauffällig Einbeinstand: unauffällig. Sprache und Sprechen: unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt freigehend zur Untersuchung, wird von Mutter begleitet. An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe. Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, wirkt schüchtern und unsicher, zurückhaltend, ängstlich, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein schwerwiegendes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb in der Untersuchung leicht reduziert, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach Entfernung eines Hirntumors 4/2011 (Medulloblastom WHO Grad IV der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Zustand nach Chemotherapie 4/11 – 05/12 und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 mit verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, somatische Symptome und kognitiven Einbußen.- Zustand nach Entfernung eines Hirntumors 4 aus 2011, (Medulloblastom WHO Grad römisch vier der hinteren Schädelgrube, spinal cervikal, thorakal), Zustand nach Chemotherapie 4/11 – 05/12 und Bestrahlung (Hirn und Spinalkanal) 2011 mit verminderter Belastbarkeit, Kopfschmerzen, somatische Symptome und kognitiven Einbußen. - Fokale Epilepsie mit passager Gefühlsstörung, ED 10/221 aktuell mit Adaptierung der Therapie. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Trotz der subjektiv angegebenen Schwindelepisoden liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist sicher möglich und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Trotz der vorliegenden kognitiven Funktionseinschränkungen liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere besteht keine Orientierungslosigkeit oder mangelnde Gefahreneinschätzung, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr sind medizinisch nicht objektiviert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Neurologie vom 30.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beschwerdeführerin musst sich im April 2011 einer Operation zur Entfernung eines Hirntumors und einer anschließend ein Jahr andauernden Chemo- und Strahlentherapie unterziehen. Wiewohl die Operation per se gut verlaufen ist und sich die Beschwerdeführerin laut dem Bericht ihres behandelnden Onkologen vom 21.09.2022 in Komplett-Remission, was bedeutet, dass die Grunderkrankung mit den zur Verfügung stehenden diagnostischen Mitteln nicht mehr nachweisbar ist. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin als Auswirkung der Operation im Gehirn und den darauffolgenden Chemo- und Strahlentherapien nach wie vor Funktionseinschränkungen, welche als Diagnosen allesamt im Neurologischen Entlassungsbericht des Rehazentrums XXXX , wo sich die Beschwerdeführerin vom 11.03.2022 bis 08.04.2022 aufgehalten hatte, aufgelistet. Es bestehen nach wie vor kognitive Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen sowie Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses. Die Beschwerdeführerin berichtete sowohl bei der Reha in XXXX als auch bei der Untersuchung vor der medizinischen Sachverständigen über einen Drehschwindel, welche durch einen zu niedrigen Blutdruck noch verstärkt wird, wie dies aus dem Neurologischen Reha Bericht vom 08.04.2022 zu entnehmen ist (vgl. dort S 5). Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin als Auswirkung der Operation im Gehirn und den darauffolgenden Chemo- und Strahlentherapien nach wie vor Funktionseinschränkungen, welche als Diagnosen allesamt im Neurologischen Entlassungsbericht des Rehazentrums römisch 40 , wo sich die Beschwerdeführerin vom 11.03.2022 bis 08.04.2022 aufgehalten hatte, aufgelistet. Es bestehen nach wie vor kognitive Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen sowie Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses. Die Beschwerdeführerin berichtete sowohl bei der Reha in römisch 40 als auch bei der Untersuchung vor der medizinischen Sachverständigen über einen Drehschwindel, welche durch einen zu niedrigen Blutdruck noch verstärkt wird, wie dies aus dem Neurologischen Reha Bericht vom 08.04.2022 zu entnehmen ist vergleiche dort S 5). Die medizinische Sachverständige führt zu diesen Schwindelepisoden in deren Stellungnahme vom 30.12.2022 aus, dass trotzdem keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Dies deckt sich auch mit den in den einzelnen medizinischen Befunden beschriebenen Gangbildern: Im Reha Bericht von XXXX vom 08.04.2022 ist zu entnehmen: Im Reha Bericht von römisch 40 vom 08.04.2022 ist zu entnehmen: „…In der klinisch-neurologischen Untersuchung konnten Unsicherheiten in erschwerten Stand- und Gangproben festgestellt werden… Das Gleichgewicht konnte mittels aktiver Gleichgewichtsübungen auf instabilen Unterlagen verbessert werden. Zudem wurde an der Gangsicherheit gearbeitet. Die Patientin ist sowohl im Haus als auch im Freien sicher und ohne Hilfsmittel unterwegs…. Die Reduktion des Schwindels konnte nicht erreicht werden. Die Patientin berichtet von Schwindel vor allem bei schnellen Bewegungen und Bewegungen des Kopfes in der Extension. Im 6-Minuten-Gehtest legte sie bei Aufnahme 485m zurück, bei Entlassung 487m…“ (vgl. dort S 2)Die Reduktion des Schwindels konnte nicht erreicht werden. Die Patientin berichtet von Schwindel vor allem bei schnellen Bewegungen und Bewegungen des Kopfes in der Extension. Im 6-Minuten-Gehtest legte sie bei Aufnahme 485m zurück, bei Entlassung 487m…“ vergleiche dort S 2) Im Status des genannten Reha-Berichtes findet sich Folgendes: „.. Stand und Gang: Unauffälliges, sicheres Gangbild; Seiltänzergang leicht unsicher. Zusammenfassend neurologisch: Unsicherheiten in den erschwerten Stand- und Gangproben, …“ (vgl. dort S 6)„.. Stand und Gang: Unauffälliges, sicheres Gangbild; Seiltänzergang leicht unsicher. Zusammenfassend neurologisch: Unsicherheiten in den erschwerten Stand- und Gangproben, …“ vergleiche dort S 6) Aus dem ebenfalls vorgelegten Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie vom 17.05.2021 ist beschreibt im Neurostatus zum Gangbild Folgendes: „… Gangbild: unauffällig. Seiltanzgang leicht unsicher, Einbeinstand beidseits diskret unsicher, Blindgang sehr unsicher …“ (vgl. dort S 2)„… Gangbild: unauffällig. Seiltanzgang leicht unsicher, Einbeinstand beidseits diskret unsicher, Blindgang sehr unsicher …“ vergleiche dort S 2) Auch die medizinische Sachverständige beschreibt in deren Sachverständigengutachten vom 30.11.2022 die Gesamtmobilität – Gangbild wie folgt: „… kommt frei gehend zur Untersuchung… bzw. Stand und Gang: geht bedächtig und zögerlich. Wird von der Mutter beim Verlassen der Ordination vorab über die richtige Richtung zum Ausgang informiert.“ Aus allen diesen Befunden ergibt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass die Beschwerdeführerin zwar unter erschwerten Bedingungen unter leichten Unsicherheiten beim Gehen leidet, sie aber trotz dieser leichten Einschränkungen ihrer Mobilität durchaus in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 – bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne Schmerzen zurückzulegen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin in deren Beschwerde, wenn sie ausführt: „… Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin körperlich fähig ist, eine Wegstrecke zurückzulegen, wobei durch einen neuerlichen Test im Rahmen der Begutachtung von der Sachverständigen diese Wegstrecke zu eruieren gewesen wäre.“ (vgl. Beschwerde, S 3) Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin in deren Beschwerde, wenn sie ausführt: „… Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin körperlich fähig ist, eine Wegstrecke zurückzulegen, wobei durch einen neuerlichen Test im Rahmen der Begutachtung von der Sachverständigen diese Wegstrecke zu eruieren gewesen wäre.“ vergleiche Beschwerde, S 3) Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass medizinische Befunde vorliegen, wonach es der Beschwerdeführerin möglich ist, eine Wegstrecke von mehr als 400 Metern in einer Zeit von sechs Minuten zurückzulegen, was eindeutig dafürspricht, dass sie über eine ausreichende Mobilität verfügt. Zudem muss einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Wie lange die Beschwerdeführerin tatsächlich gehen kann, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, es ist in gegenständlichen Verfahren nur zu prüfen, ob es ihr möglich und zumutbar ist, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern in einer angemessenen Zeit zurückzulegen. Dass dies im Fall der Beschwerdeführerin möglich ist, ergab das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei. Es gibt im gesamten Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten oder Aus- oder Einzusteigen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Auch wenn die Beschwerdeführerin mehrfach angibt, dass sie fallweise bei Lärmüberreizung in Stress gerate und in Panik verfalle, so ist nicht durch entsprechende medizinische Befunde belegt, dass dies zu einer Orientierungslosigkeit bzw. einer daraus resultierenden mangelnden Gefahreneinschätzung führt. Weder die Beschwerdeführerin noch deren bei der Untersuchung anwesende Mutter gaben bei der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige am 30.11.2022 an, dass diese unter diesen Beschwerden leidet. Dies wird erstmals in der Stellungnahme am 21.12.2022 ausgeführt, indem die Beschwerdeführerin schreibt: „… Öffentliche Verkehrsmittel kann ich nicht nutzen, weil ich bei Überreizung und Lärmentwicklung Panikattacken bekomme…“ Die medizinische Sachverständige führt dazu in deren Stellungnahme vom 30.12.2022 aus, dass aus medizinisch fachlicher Sicht trotz der vorliegenden kognitiven Funktionseinschränkungen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen und intellektuellen Fähigkeiten vorliegen, die eine Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere besteht keine Orientierungslosigkeit oder mangelnde Gefahreneinschätzung die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erschweren würde., weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen und des Umstandes, dass sie an Panikattacken und Ängsten vor größeren Personengruppe leide, psychisch nicht in der Lage sei, Wegstrecken mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass die behaupteten Panikattacken und Ängste nicht hinreichend durch medizinische Befunde medizinisch objektiviert sind. Im bereits mehrfach zitierten Reha-Bericht von XXXX vom 08.04.2022 findet sich eine Passage, wonach als Ergebnis einer neuropsychologischen Testung vom 22.03.2022 eine erhöhte Ängstlichkeit feststellbar ist (vgl. dort S 2 und S 8). „Ängstlichkeit“ ist jedoch keine Hauptdiagnose „Angststörung“ nach ICD10 F41.1 und eine derartige Diagnose findet sich auch nicht in der in diesem Reha-Bericht sehr umfassend dargestellten Diagnosen.Im bereits mehrfach zitierten Reha-Bericht von römisch 40 vom 08.04.2022 findet sich eine Passage, wonach als Ergebnis einer neuropsychologischen Testung vom 22.03.2022 eine erhöhte Ängstlichkeit feststellbar ist vergleiche dort S 2 und S 8). „Ängstlichkeit“ ist jedoch keine Hauptdiagnose „Angststörung“ nach ICD10 F41.1 und eine derartige Diagnose findet sich auch nicht in der in diesem Reha-Bericht sehr umfassend dargestellten Diagnosen. Zum Beweise des Vorliegens von Ängsten legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen psychologischen Befund einer klinischen Psychologin vom 21.01.2023 vor. Darin führt diese im psychopathologischen Befund wie folgt aus: „… Ein zentraler Systemcluster sind Ängste, hier vor allem thematisch bezogen Versagungsängste, Leistungsversagensangst, Angst vor Ablehnung (auf Grund der überstandenen Erkrankung und ihrer Folgen) als auch Zukunftsängste („Schaffe ich meine Arbeit?“, etc.), die sich episodisch in Panikspitzen (DD: Panikstörung im Vollbilde) steigern können. Aufgrund der somatischen Anamnese und der gegebenen Multimorbidität mit entsprechender neurologischer bzw. bildgebender Befundung bestehen auch Progredienzängste hinsichtlich der Folgen der Hirn-OP als auch anschließender Behandlungen. Diese finden neben der Beeinträchtigung im affektiven Raum ihren Niederschlag auch in einer somatoformen Dynamik. Bei reduzierter Stress- und Frustrationstoleranz kommt es bei der Patientin in Überforderungssituationen (z.B. einen Weg nicht finden, den Zug versäumen, etc.) zu wahrgenommener Panik mit erheblicher Verspannung, folglich Kreuzschmerzen und Migräne ….“ Es ist unbestritten und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ob ihrer speziellen Situation Ängste hat, es bedarf jedoch gewisser konkreter Symptome, um tatsächlich eine Diagnose „Angststörung“ als Hauptdiagnose nach ICD-10 zu bekommen. Nach den vorliegenden medizinischen bzw. psychologischen Befunden sind die für diese Diagnose relevanten Symptome derzeit bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen, eben, weil die klinische Psychologin diese nicht in den Diagnosen ihres psychologischen Befundes vom 23.01.2023 aufgenommen hat. Ebenso wenig ist durch Therapiebestätigungen belegt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ängste Therapien in Anspruch genommen hätte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Hinsichtlich der Relevanz dieser Feststellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind wie festgestellt, im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 30.11.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 30.12.2022 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.11.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.11.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr konnte medizinisch nicht objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Panikattacken werden erstmals in einem psychologischen Befund einer klinischen Psychologin im psychopathologischen Befund vom 21.01.2023 erwähnt, nicht jedoch in den Diagnosen dieses Befundes. Eine Therapie für die dort beschriebenen Panikzustände wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Sollte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund vorlegen können, aus welchem die Panikattacken bzw. die phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD-10 ebenso ersichtlich ist, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr aus diesem Grund in einer Therapie gewesen ist, und das therapeutische Angebot für diesen Leidenszustand ausgeschöpft ist, dann würden die Voraussetzungen für die Feststellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufgrund der angegebenen Panikattacken vorliegen, und es wäre die beantragte Zusatzeintragung vorzunehmen. Nachdem bis dato keine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist, war alleine das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Panikattacken nicht ausreichend, um der Beschwerde stattgegeben zu können. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für diese mit Umsteigen von Bus in den Zug ein starker Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für diese mit Umsteigen von Bus in den Zug ein starker Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend auf eine für die Beschwerdeführerin als mühsam empfundenen Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort ihrer Eltern zu ihrem Arbeitsplatz. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs bzw. in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin konnte mit den vorgelegten medizinischen Befunden bzw. Therapiebestätigungen nicht belegen, dass sie die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs bzw. in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin konnte mit den vorgelegten medizinischen Befunden bzw. Therapiebestätigungen nicht belegen, dass sie die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2212619.2.00