RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW261 2267116-1 Spruch, W261 2267116-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 16.01.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 16.01.2023 beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Behindertenpass vom 16.01.2023, welchem Bescheidcharakter zukommt, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Behindertenpass vom 16.01.2023, welchem Bescheidcharakter zukommt, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 02.10.222 (vidiert am 03.10.2022) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführer am 28.09.2022 ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) (F43.1), rezidivierende depressive Störung ggw. mittelgradig (F33.1), Position 03.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 50 %, und Z.n. Poliomyelitis als Kind 1969 – DD: entzündlicher Polyrdaikulitis (GBS), Position 04.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 40 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.10.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 21.10.2022 (einlangend am 27.10.2022) eine Stellungnahme ab. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen des Gutachtens von einer 70%igen Behinderung auszugehen sei. Gemäß Richtsatzposition 03.05.
- sei von einer 70%igen Behinderung dann auszugehen, wenn es sich um ein kurz zurückliegendes Ereignis oder chronisches Zustandsbild bei jahrelanger nicht erfolgreicher Therapie psychopathologisch statt, soziale Rückzugstendenz, Antriebsminderung, gleichbleibende Tätigkeiten mit wiederholter, regelmäßiger Anleitung während des gesamten Tagesprofils handle. In seinem Fall liege ein fachärztlicher Befund vom 15.04.2022 vor, wonach ein sozialer Rückzug jedenfalls vorliege. Er sei entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen mit Alltagssituationen oft überfordert, wie dies die genannten und vorgelegten medizinischen Befunde belegen würden. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme eine Reihe von medizinischen Befunden an.
- Die belangte Behörde holte hierzu eine Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen ein. In seiner Stellungnahme vom 09.01.2023 führte der medizinische Sachverständige aus, dass die vorgelegten Befunde inhaltsgleich zu den Vorbekannten seien. Eine maßgebliche Erweiterung gehe aus den Schilderungen und durchgeführten Ableitungen mit Wertungen der Einschränkungen nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Angaben seien schon bei der Untersuchung berichtet und in das Gutachten aufgenommen worden. Es bestehe ein hoher Leidensdruck. Die im aktuellen medizinischen Status objektivierten Einschränkungen seien durch die Auswahl der Positionsnummer und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet und würden zu keiner Erweiterung führen. Es ergebe sich daher keine Änderung beim Gesamtgrad der Behinderung.
- Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2023 darüber, dass beabsichtigt sei, ihm nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen bis 30.09.2024 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszustellen.
- Mit Schreiben vom 19.01.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.09.2024 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., welchem Bescheidcharakter zukommt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen eine 70%ige Behinderung vorliege. Er wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme vom 21.01.2022 und ergänzte, dass er trotz jahrelanger Psychotherapie nach wie vor an den psychiatrischen Leiden leide. Die Befristung des Behindertenpasses sei zu Unrecht erfolgt, da sich aus der Krankengeschichte eine Verbesserung seines Leidenszustandes keinesfalls ableiten lasse. Diesbezüglich verweise er auf die ihm nunmehr gewährte unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 70 % stattzugeben und einen unbefristeten Behindertenpass auszustellen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine Reihe von Unterlagen an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.02.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser am 15.02.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.02.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet unter anderem auch an psychischen/psychiatrischen Leiden. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie stellte als Leiden 1 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) (F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig (F33.1) fest und schätze dieses Leiden nach Position 03.05.
- der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 50 % ein. Dieser Rahmensatz würde auch ein chronisches Schmerzsyndrom in der Wirbelsäule beinhalten. Dabei berücksichtigte der medizinische Sachverständige nicht, dass in der Ablage der Einschätzungsverordnung unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen geregelt sind. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. So ist eine posttraumatische Belastungsstörung PTSD nach Position 03.
- der Anlage der der Einschätzungsverordnung einzuschätzen, während hingegen eine Depression als affektive Störung nach Position 03.
- der Anlage der der Einschätzungsverordnung einzustufen gewesen wäre. Eine Komorbidität der PTSD mit einer Depression ist möglich, jedoch wären beide Leiden unabhängig voneinander nach der Anlage der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und die Komorbidität wäre bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Die Subsumierung einer depressiven Störung unter Position 03.
- der Anlage der Einschätzungsverordnung ist jedenfalls nicht richtig. Ein chronisches Schmerzsyndrom, welches der medizinische Sachverständige ebenfalls unter Leiden 1 unter der Position 03.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung einschätze, wäre richtigerweise nach Position 04.
- der Anlage der Einschätzungsverordnung als ein Leiden des Nervensystems einzustufen gewesen. Das in diesen Punkten nicht schlüssige Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Die Frage der Höhe der Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen ist durch ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie zu beurteilen. Nachdem das der Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht schlüssig ist, wird im fortgesetzten Verfahren ein neues medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, in welchen die posttraumatische Belastungsstörung PTSD F43.1, die rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig (F33.1) und das chronische Schmerzsyndrom jeweils nach der richtigen Position der Anlage der Einschätzungsverordnung mit je einem Grad der Behinderung einzustufen sein werden. Es wird ein Gesamtgrad der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar für alle Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers festzustellen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2267116.1.00