RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW262 2268148-1 Spruch, W262 2268148-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 14.09.2022 wurde gemäß § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 14.09.2022 wurde gemäß Paragraph 11, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.12.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2022 mit näherer Begründung abgewiesen. Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“
- Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem RSb-Rückschein zufolge von der Beschwerdeführerin am 05.12.2022 persönlich übernommen. Die Beschwerdeführerin stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.702,68 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.702,68 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom 02.12.2022 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.03.2023 vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 14.09.2022 wurde gemäß § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 14.09.2022 wurde gemäß Paragraph 11, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 (= 28 Tage) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 60,81 täglich, insgesamt € 1.702,68 (28 Tage x € 60,81 Tagsatz = € 1.702,68) ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.12.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2022 mit näherer Begründung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 05.12.2022 keinen Vorlageantrag ein. Der Bescheid des AMS vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 ist rechtskräftig und durchsetzbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.702,68 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.702,68 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 14.09.2022 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der gegen den Bescheid vom 14.09.2022 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Dass der gegen den Bescheid vom 14.09.2022 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf den Inhalt des Gerichtsaktes (Bezugsverlauf). Der Höhe und der Dauer des bezogenen Arbeitslosengeldes ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen RSb-Rückschein und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Bescheides des AMS vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der angefochtene Bescheid ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
- Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
- Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.09.2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 abgewiesen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 14.09.2022 erhobenen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 (= 28 Tage) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 60,81 täglich, insgesamt € 1.702,68 (28 Tage x € 60,81 Tagsatz = € 1.702,68) ausbezahlt. Da die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 05.12.2022 keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist der Bescheid vom 14.09.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 rechtskräftig und durchsetzbar. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem Fall zugrunde, da das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes vom 01.09.2022 bis 28.09.2022 im Ausmaß von insgesamt € 1.702,68 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2022 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 geendet hat, dass der Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht ausgesprochen wurde. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
- In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 noch der Höhe des von ihr bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 noch der Höhe des von ihr bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2268148.1.00