RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2023 GeschäftszahlW265 2264692-1 Spruch, W265 2264692-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 07.12.2022, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 07.12.2022, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 07.10.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass er am 12.05.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer erstmalig gegen COVID-19 geimpft worden sei. Am 19.05.2021 verspürte er auf der linken Kopfseite ein unangenehmes Hautgefühl, woraufhin er seine Hausärztin konsultiert habe, die die Diagnose Herpes Zoster erstellt habe. Die Beschwerden hätten in den darauffolgenden Tagen stark zugenommen, obwohl er sofort mit einer Viropel Therapie begonnen habe. Zur Abklärung von möglichen Immunschwächen, sei er von seiner Hausärztin in die immunologische Tagesklinik verwiesen worden. Die Beschwerden hätten für ca. zwei Monate bestanden. Auf Empfehlung durch die Spezialambulanz für Impfungen, habe er am 23.08.2021, unter abermaliger virologischer Abschirmung mit Viropel, die zweite COVID-19 Impfung erhalten. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und den Impfpass vor. 2. Mit Schreiben vom 08.10.2021 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrags und ersuchte den Beschwerdeführer um Bekanntgabe aller Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten fünf Jahre. 3. Mit Schreiben vom 08.10.2021 ersuchte die belangte Behörde die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen um Bekanntgabe aller Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. 4. Mit Schreiben vom 08.10.2021 ersuchte die belangte Behörde die Hausärztin (Allgemeinmedizinerin) des Beschwerdeführers um Vorlage sämtlicher Krankengeschichten bzw. Behandlungsberichte. 5. Mit E-Mail vom 13.10.2021 legte die Hausärztin des Beschwerdeführers einen Karteiauszug vom 21.05.2021 bis 13.10.2021 vor. 6. Mit E-Mail vom 15.10.2021 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befundbericht der Abteilung der Inneren Medizin des XXXX vom 13.08.2018 nach.6. Mit E-Mail vom 15.10.2021 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befundbericht der Abteilung der Inneren Medizin des römisch 40 vom 13.08.2018 nach. 7. Mit Eingabe vom 19.10.2021 legte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen einen Auszug des Gesundheitskontos der letzten fünf Jahre vor. 8. Mit E-Mail vom 29.10.2021 reichte der Beschwerdeführer einen Laborbefund der immunologischen Tagesklinik vom 29.06.2021 nach. 9. Mit Schreiben vom 23.06.2022 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an den ärztlichen Dienst der Landesstelle Steiermark, informierte diesen über die Eckpunkte des Verfahrens und ersuchte um weitere Veranlassung. 10. Mit Schreiben vom 19.07.2022 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde Univ. Prof.in Dr.in XXXX um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem seien – anhand einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – Diagnosen zu erstellen und diese anhand des angeführten Fragenkatalogs abzuhandeln. Unter anderem sei zu klären, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die sogenannte Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Weiters sei zu beantworten, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe und ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt habe.10. Mit Schreiben vom 19.07.2022 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde Univ. Prof.in Dr.in römisch 40 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem seien – anhand einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – Diagnosen zu erstellen und diese anhand des angeführten Fragenkatalogs abzuhandeln. Unter anderem sei zu klären, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die sogenannte Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Weiters sei zu beantworten, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe und ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. 11. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.08.2022 (auf Wunsch des Beschwerdeführers über Video per Whatsapp durchgeführt) erstatteten Gutachten vom 14.11.2022, eingelangt am 18.11.2022 und ergänzt um eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, führte die Sachverständige Univ. Prof.in Dr.in XXXX , Fachärztin für Hygiene, Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):11. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.08.2022 (auf Wunsch des Beschwerdeführers über Video per Whatsapp durchgeführt) erstatteten Gutachten vom 14.11.2022, eingelangt am 18.11.2022 und ergänzt um eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, führte die Sachverständige Univ. Prof.in Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Hygiene, Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Das Gutachten erfolgt im Auftrag des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark. Mit dem am 07.10.2021 Antrag begehrt Obgenannter Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 12.05.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung (Impfstoff BioNTech/Pfizer) geltend: ● Herpes Zoster Auf die Ausführungen des Antragstellers (Aktenblatt 4f), die Zusammenfassung (Abi. 52f) und die darin angeführten medizinischen Unterlagen wird hingewiesen. Angeschuldigte Impfung Impfung BioNtech/Pfizer Impfung vom 12.05.2021 (Abi. 11) Wichtige Aktenteile aus Sicht des Ärztlichen Diensts: Vorerkrankungen: Karteiauszug 05/2021- 08/2021 Dr. XXXX (Allgemeinmedizin) (Abi. 37f)Karteiauszug 05/2021- 08 aus 2021, Dr. römisch 40 (Allgemeinmedizin) (Abi. 37f) SVS Auszug 2016- 2021 (Abi. 24-36) Karteiauszug Behandlungszeitraum 21.05.- 28.05.2021 Dr. XXXX (Allgemeinmedizin) (Abl. 26)Dr. römisch 40 (Allgemeinmedizin) (Abl. 26) • Herpes Zoster occ und Hals Immunologische Tagesklinik (Dr. XXXX ):Immunologische Tagesklinik (Dr. römisch 40 ): Humoraler und zellulärer Immunstatus 29.06.2021 (Abi. 39-49) Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? 3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? 4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? 5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro- Schlussfolgerung? 6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? 7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra- Schlussfolgerung? 8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? 9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? 10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
- a)Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?
- b)Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?
- c)Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? 11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
- a)Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich verändert?
- b)Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? 12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. l StGB bewirkt?12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Abs. l StGB bewirkt? 2 Dem Gutachten zugrundeliegende Unterlagen An die Sachverständige wurde mit 28.07.2022 der Akt OB: XXXX übermittelt. Am 16.08.2022 erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX . Am 24.08.2022 (14:00- 14:45) erfolgte auf Wunsch des Antragstellers die persönliche Befundaufnahme über Video WhatsApp.An die Sachverständige wurde mit 28.07.2022 der Akt OB: römisch 40 übermittelt. Am 16.08.2022 erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit Herrn römisch 40 . Am 24.08.2022 (14:00- 14:45) erfolgte auf Wunsch des Antragstellers die persönliche Befundaufnahme über Video WhatsApp. 3 Befundaufnahme In der nachfolgenden Befundaufnahme aufgelistet, jene für die Erstellung des Gutachtens bzw. zur Beantwortung der Fragen notwendigen Passagen aus dem Akt von Herrn XXXX . Angaben zum Krankheitsverlauf (Abi. 3-5)In der nachfolgenden Befundaufnahme aufgelistet, jene für die Erstellung des Gutachtens bzw. zur Beantwortung der Fragen notwendigen Passagen aus dem Akt von Herrn römisch 40 . Angaben zum Krankheitsverlauf (Abi. 3-5) • Ich wurde am 12.05.2021 im Austria Center mit BioNTech/Pfizer erstgeimpft. Am 19.05.2021 bekam ich Beschwerden auf der linken Kopfseite, ein unangenehmes Hautgefühl. Ich konsultierte daraufhin meine Hausärztin Dr. XXXX , die Diagnose lautete Herpes Zoster. Die Beschwerden nahmen in den darauffolgenden Tagen stark zu, obwohl ich sofort mit der Viropel Therapie begonnen hatte. Meine Hausärztin Dr. XXXX schrieb mir in Folge eine Überweisung an die Immunologische Tagesklinik zur Abklärung einer möglicherweise bestehenden Immunschwäche, gleichzeitig nahm ich Kontakt mit dem Gesundheitsministerium auf, das jetzt das Problem mit der notwendigen zweiten Impfung bestand ...meldete sich in der Spezialambulanz für Impfungen Frau Prof XXXX mit der Empfehlung trotzdem nochmals mit BioNTech/Pfizer die zweite Impfung durchzuführen. Die zweite notwendige Impfung mit BioNTech/Pfizer ist auch am 23.08.2021, unter abermaliger Abschirmung mit Viropel ausgeführt worden. • Ich wurde am 12.05.2021 im Austria Center mit BioNTech/Pfizer erstgeimpft. Am 19.05.2021 bekam ich Beschwerden auf der linken Kopfseite, ein unangenehmes Hautgefühl. Ich konsultierte daraufhin meine Hausärztin Dr. römisch 40 , die Diagnose lautete Herpes Zoster. Die Beschwerden nahmen in den darauffolgenden Tagen stark zu, obwohl ich sofort mit der Viropel Therapie begonnen hatte. Meine Hausärztin Dr. römisch 40 schrieb mir in Folge eine Überweisung an die Immunologische Tagesklinik zur Abklärung einer möglicherweise bestehenden Immunschwäche, gleichzeitig nahm ich Kontakt mit dem Gesundheitsministerium auf, das jetzt das Problem mit der notwendigen zweiten Impfung bestand ...meldete sich in der Spezialambulanz für Impfungen Frau Prof römisch 40 mit der Empfehlung trotzdem nochmals mit BioNTech/Pfizer die zweite Impfung durchzuführen. Die zweite notwendige Impfung mit BioNTech/Pfizer ist auch am 23.08.2021, unter abermaliger Abschirmung mit Viropel ausgeführt worden. • Außer dass die zweite Impfung deutlich zu spüren war (Kopfweh, Müdigkeit, Schmerzen im Arm) habe ich bisher keine Beschwerden. (Abi. 20) • Datum der ersten Symptome: 19.05.2021 (Abi 3) • Dauer der Beschwerden: ca. 2 Monate (Abi 3) Karteiauszug Dr. XXXX (Abi. 38)Karteiauszug Dr. römisch 40 (Abi. 38) • 21.5.2021 Viropel Ftbl, 1000mg, Cutimix Schüttelmixtur Susp. Herpes Zoster occ und Hals li seit ca. 3 Tagen, Z.n. Corona Impfung am 12.05. • 25.05.2021 Parkemed Ftbl, Rezept Wiederverordnung • 28.05.2021 Rezept Wiederverordnung • 14.06.2021 Impfgespräch, SVS-GW- U an Immunologische Tagesklinik, Z.n. Impfgespräch, SVS-GW- U an Immunologische Tagesklinik, Z.n. Rechnung und Befund Immunologische Tagesklinik (Univ. Prof. Dr. XXXX ) (Abl. 40-49)Rechnung und Befund Immunologische Tagesklinik (Univ. Prof. Dr. römisch 40 ) (Abl. 40-49) • Untersucht wurden: Immunglobuline, Impftiter für Diphtherie, Tetanus, Pneumokokken, Haemophilus influenzae, SARS-CoV-2, der zelluläre Immunstatus • Beurteilung: HiB-IgG sind nieder, Impfung (einmalig ActHib) überlegenswert; auf weiterreichende Antikörperbildungsstörung bisher kein Hinweis. IgG und IgA Antikörper gegeben SARS-CoV-2 sind im Serum mittels ELISA niedertitrig nachweisbar, ind. neutralisierender Antikörper, IgG Antikörper gegen SARS- CoV-2 Nukleokapsidprotein sind negativ, dieser Befund ist ein Hinweis auf eine vorangegangene erste von zwei Teilimpfungen gegen COVID-19, ohne vorherige Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus. Empfehle Durchführung der zweiten Impfung wie vorgesehen. Am 24.08.2022 erfolgte die persönliche Befundaufnahme mit Herrn XXXX über Video WhatsApp (14:00- 14:45).Am 24.08.2022 erfolgte die persönliche Befundaufnahme mit Herrn römisch 40 über Video WhatsApp (14:00- 14:45). • Alter: geb. XXXX • Alter: geb. römisch 40 Größe: 178 cm, Gewicht: 70 kg Vorerkrankungen: tiefe Beinvenenthrombose 2018, Oberschenkelhalsbruch (vor ca. 25 Jahren). Dazu auch der Arztbrief 2018 ( XXXX , Abi. 22): Duplexsonografisch teils rezente, teils nicht ganz rezente 3- Etagen TVT lins, ansonsten keine ambulanten Krankenhausaufenthalte in den letzten 5 Jahren (Abi. 21) Vorerkrankungen: tiefe Beinvenenthrombose 2018, Oberschenkelhalsbruch (vor ca. 25 Jahren). Dazu auch der Arztbrief 2018 ( römisch 40 , Abi. 22): Duplexsonografisch teils rezente, teils nicht ganz rezente 3- Etagen TVT lins, ansonsten keine ambulanten Krankenhausaufenthalte in den letzten 5 Jahren (Abi. 21) • Kinderkrankheiten: „die normalen", soweit erinnerlich Schafblattern • Dzt. Gesundheitszustand: dzt gesund, keine Medikamente • COVID-19 Impfungen: l. COVID-19 Impfung 12.05.2021, die zweite Impfung unter Abschirmung mit Viropel Befragt nach Beginn der Symptomatik bzw. Krankheitsverlauf: • Impfung am 12.05.2021, ab dem 19.05.2021 links hinter dem Ohr Schmerzen, Selbstbehandlung mit kühlendem Gel. Dann Auftreten von Bläschen, aufsuchen der Hausärztin und Beginn der antiviralen Therapie, aufgrund der Diagnose Herpes Zoster . • Dauer der Akutsymptome: gesamt für 10 Tage erhöhte Temperatur (unregelmäßig, meist um die 37.4°C), die Bläschen links von hinter dem Ohr bis hinunter zu den Schulterblättern. Die Bläschen für ca. 2 Wochen sichtbar, danach für 2 Wochen verkrustet. o Starke Schmerzen für ca. 2 Wochen, Schmerzen gesamt für ca. 4 Wochen o Auch in den Monaten danach bei Berührung immer wieder das Gefühl von „Ameisenkribbeln" o Nach ca. 6 Monaten nochmals rote Punkte in der Zosterregion- aber ohne Schmerzen bzw. ohne Zustandsverschlechterung • Thematik für den Antragsteller: Zuweisung der Hausärztin zur Untersuchung auf Immunschwäche mit einer anschließend hohen Rechnung, deren Kostenübernahme er (zumindest teilweise) möchte. Anmerkung der Sachverständigen: Der Immunstatus unauffällig 4 Gutachterliche Stellungnahme Bei Herrn XXXX , geb. am XXXX kommt es am Tag 8 nach der COVID-19 Impfung (Impfung BioNTech Pfizer am 12.05.2021, erste Symptome am 19.05.2021) zum Auftreten eines Herpes Zoster . Bei Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 kommt es am Tag 8 nach der COVID-19 Impfung (Impfung BioNTech Pfizer am 12.05.2021, erste Symptome am 19.05.2021) zum Auftreten eines Herpes Zoster . Am 21.05.2021 Konsultation der Hausärztin mit der Diagnose eine Herpes Zoster occ. und Hals li. Es erfolgt eine Therapie mit Viropel 1000mg, Baneocin Puder und Cutimix Schüttelmixtur. Des Weiteren ab 26.05.2021 eine Schmerztherapie mit Parkemed Ftbl 500 mg. Der Antragsteller beschreibt die Beschwerdesymptomatik (aus dem Antrag mit ca. 2 Monaten bzw. der in der persönlichen Befundaufnahme mit einer Dauer von starken Schmerzen (2 Wochen), Gesamtdauer der Schmerzen mit gesamt 4 Wochen. Danach bei Berührung noch das Gefühl von „Ameisenkribbeln" im ursprünglichen Herpes Zoster Gebiet. Auslöser für Herpes Zoster ist das Varicella Zoster Virus (VZV Virus) - Grundvoraussetzung: eine Varicella Infektion (Schafblattern) in der Vorgeschichte- was hier, sowie bei rund 90% der Bevölkerung, gegeben ist. 4.1 Herpes Zoster Seit Beginn der COVID-19 Pandemie weisen Publikationen daraufhin, dass es bei einer COVID-19 Infektion zur Reaktivierung von Herpesviren (sowohl HSV1 und HSV2 wie auch Varicella Zoster Virus kommen kann. Zugrunde gelegt wird, dass es
- a)durch eine SARS-CoV-2 Infektion zu einer Reaktivierung von Herpes Viren im Körper kommt bzw.
- b)der psychische Stress durch die Pandemie Situation zu einer Reaktivierung führt. Herpes Zoster/ Gürtelrose ist eine durch die Reaktivierung von Varicella Zoster Virus (VZV) ausgelöste Infektionskrankheit. Grundvoraussetzung ist die (meist in der Kindheit) durchgemachte Infektion mit dem Varicella Zoster Virus, d.h. eine durchgemachte Schafblatterninfektion. Wie bei Herpes verbleibt das Varicella Zoster Virus lebenslang im Körper und es kann jederzeit zu einer Reaktivierung kommen. Statistisch gesehen kommt es nach einer Varizelleninfektion im Laufe des Lebens bei zehn bis 20 Prozent der Personen später zu einem Herpes Zoster. Zu den allgemeinen Risikofaktoren fl.ir eine Reaktivierung von VZV gehören: Alter, eine Immunsuppression (z.B. HIV), immunsuppressive Medikamente, aber auch Traumata, Stress und Fieber. Die klinischen Zeichen sind ein schmerzhafter Hautausschlag mit Bläschenbildung, charakteristisch ist, dass immer ein abgegrenztes Dermatom, d.h. die Ausbreitung einem zugehörigen Rückenmarksnerv zuzuordnen, betroffen ist. Auch nach COVID-19-Impfungen werden Hautveränderungen beschrieben. Dabei handelt es sich um Lokalreaktionen nach der Impfung selbst oder auch um Reaktionen, die mit etwas Zeitverzögerung einsetzen. Vom Reaktionsschema sind Urtikaria (Nesselsucht), lokale Zeichen an der Injektionsstelle und Hautausschläge dokumentiert. Die mittlere Zeit von der Impfung bis zum Auftreten von Symptomen liegt bei 7 Tagen, mit einer Range von 2-8 Tagen. Im Pubmed, dem Suchportal für medizinisch-wissenschaftlichen Literatur des US-amerikanischen National Institute of Health, findet sich eine Reihe von Publikationen, die einen Herpes Zoster, als Reaktivierung von Varicella Zoster Viren nach COVID-19 Impfungen beschreiben. Den Publikationen gemeinsam ist, dass Herpes Zoster Fälle nach einer COVID-19 Impfung gesehen werden, begleitende Risikofaktoren (psychologischer Stress, Immunsuppression, Radiotherapien, etc.) aber nie ganz ausgeschlossen bzw. ebenso diskutiert werden. Herpes Zoster Reaktivierungen finden sich in der Literatur auch nach anderen Impfungen, wie Influenza-, Hepatitis A-, Tollwut- oder Japan B- Impfungen. Im Fall von COVID-19 Impfungen wird davon ausgegangen, dass die impfstoffbedingte Immunmodulation (d.h. die Reaktion des Immunsystems des/der Geimpften) für die Reaktivierung der Herpesvirusinfektion verantwortlich ist. In Bezug auf die Häufigkeit des Auftretens eines Herpes Zoster nach einer Impfung muss immer auch die Häufigkeit des Auftretens derselben Erkrankung in der Normalbevölkerung (ohne Impfung) gesehen werden. Aus den bisherigen Fallberichten und daran angeschlossenen Fachdiskussionen ergibt sich daher bis dato noch kein schlussendlicher Beweis der alleinigen Kausalität eines Herpes Zoster nach COVID-19 Impfungen. In der Veröffentlichung des Paul-Ehrlich-Instituts vom September 2021 findet sich eine Herpes Zoster Rate nach einer COVID-19 Impfung von < 0.5% und die Schlussfolgerung „Für die folgenden Erkrankungen ergab sich aufgrund der Zahl der Meldungen an das Paul-Ehrlich-Institut kein Risikosignal innerhalb von 14 bzw. 30 Tagen nach allen vier zugelassenen COVID-19-Impfstoffen: akute demyelinisierende Enzephalomyelitis, akuter Herzinfarkt, Arthritis, Enzephalitis, Fazialisparese, Herpes Zoster, Lungenembolie ohne Angabe einer Thrombozytopenie und Transverse Myelitis.“ Das absolute Risiko für eine Gürtelrose nach der Coronaimpfung wird damit als sehr gering eingestuft, wie bei anderen Impfungen auch, ist es aber möglich. Mit Stand Oktober 2022 findet sich Herpes Zoster als Nebenwirkung einer Covid-19 Impfung nicht auf Seiten der EMA und auch nicht in der jeweiligen Fachinformation. 4.2 Befundkonstellation Herr XXXX 4.2 Befundkonstellation Herr römisch 40 Herr XXXX zeigte ab Tag 8 nach einer COVID-19 Impfung (BioNTech Pfizer, 12.06.2021) Zeichen eines Herpes Zoster im Bereich (Hinter-)Kopf bzw. Hals links.Herr römisch 40 zeigte ab Tag 8 nach einer COVID-19 Impfung (BioNTech Pfizer, 12.06.2021) Zeichen eines Herpes Zoster im Bereich (Hinter-)Kopf bzw. Hals links. ● Aus dem Arztbrief Dr. XXXX (Abi. 38) ergibt sich die Diagnose Herpes Zoster occ. und Hals links Aus dem Arztbrief Dr. römisch 40 (Abi. 38) ergibt sich die Diagnose Herpes Zoster occ. und Hals links ● Die Schmerzsymptomatik wird mit einer Dauer von 4 Wochen angegeben, davon 2 Wochen starke Schmerzen ● Erhöhte Temperatur (37.4°C, undulierend) findet sich für ca. 10 Tage. ● Bis zur Abheilung der Bläschen dauerte es in etwa 4 Wochen, die Gesamtdauer an Beschwerden wird mit ca. 2 Monaten angegeben ● Als Restbeschwerden persistiert ein zeitweise empfundenes „Ameisenkribbeln" im betroffenen Herpes Zoster Gebiet 5 Beantwortung der Fragen 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? ● Herpes Zoster 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? ● NEIN 3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation m der Literatur bekannt? ● JA Reaktivierungen von Varicella Zoster Viren bzw. das Auftreten eines Herpes Zoster nach Impfungen sind in der Literatur beschrieben, dies nicht nur bei COVID-19 Impfungen, sondern auch bei anderen Impfungen, wie Hepatitis A, Influenza, Tollwut oder Japan B Encephalitis. 4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? ● Das zeitnahe Auftreten der Symptome nach der COVID-19 Impfung 5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro- Schlussfolgerung? ● Gewichtig 6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? ● Ein Herpes Zoster kann auch spontan auftreten. Nach einer Varizelleninfektion erkranken 10-20% der Menschen zumindest einmal in ihrem Leben an einem Herpes Zoster. ● Das Risiko eines Herpes Zosters nach einer COVID-19 Impfung wird derzeit mit <0.5% angegeben. ● Als Trigger kommen eine Reihe von zeitgleich möglichen Faktoren, wie psychischer Stress aufgrund der COVID- 19 Pandemie bzw. Stress allgemein in Frage. ● Bei Herrn XXXX findet sich in der Anamnese keine anderen aktuellen Erkrankungen, Hr. XXXX ist nicht immunsuppremiert oder nimmt diesbzgl. Medikamente. Bei Herrn römisch 40 findet sich in der Anamnese keine anderen aktuellen Erkrankungen, Hr. römisch 40 ist nicht immunsuppremiert oder nimmt diesbzgl. Medikamente. 7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra- Schlussfolgerung? ● Gewichtig 8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? ● Erheblich mehr dafür 9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? ● Aus ärztlicher Sicht ist ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen 10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? ● Ja b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? ● Ja c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? ● Nein 11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? ● Nein a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich verändert? b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? 12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. l StGB bewirkt?12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Abs. l StGB bewirkt? ● Nein Antrag auf Versorgung nach dem Impfschadengesetz Graz, 14. November 2022 Ergänzende Stellungnahme des AD: Herr XXXX erlitt aufgrund der am 12.05.2021 vorgenommenen Covid 19 Impfung (Impfstoff BioNTech Pfizer) einen XXXX . Der Krankheitsverlauf war erfreulicherweise nicht besonders schwerwiegend, allerdings wurde aufgrund der Impfung eine Überprüfung des Immunstatus notwendig (humoraler und zellulärer Immunstatus), Abi. 45-49» Honorarnote Abi. 40-44).“Herr römisch 40 erlitt aufgrund der am 12.05.2021 vorgenommenen Covid 19 Impfung (Impfstoff BioNTech Pfizer) einen römisch 40 . Der Krankheitsverlauf war erfreulicherweise nicht besonders schwerwiegend, allerdings wurde aufgrund der Impfung eine Überprüfung des Immunstatus notwendig (humoraler und zellulärer Immunstatus), Abi. 45-49» Honorarnote Abi. 40-44).“ 12. Mit Schreiben vom 21.11.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die angeschuldigte Impfung, nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB verursacht habe, und übermittelte zugleich das medizinische Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.12. Mit Schreiben vom 21.11.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die angeschuldigte Impfung, nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB verursacht habe, und übermittelte zugleich das medizinische Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 13. Mit E-Mail vom 02.12.2022, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Schmerzen, die mit dieser Krankheit verbunden seien, massiv seien und vielleicht keine „schwere Körperverletzung“ darstellen würden, aber dennoch weit mehr als unangenehm seien, vor allem wenn der Kopf betroffen sei. Für zwei Monate habe er keiner Arbeit nachgehen können und habe sogar beim Einkauf Hilfe benötigt. Er habe immer noch ein „eigenartiges Kribbeln“ auf der linken Seite seines Kopfes. Völlig auszuschließen sei eine psychologische Stresssituation aufgrund der Pandemie. Aus unzähligen Studien sei der Zusammenhang zwischen einer Impfung und Herpes Zoster beschrieben. Vor allem in einer israelischen Studie werde dies sehr deutlich. Sogar Risiken für eine Hospitalisierung bei Jugendlichen seien signifikant erhöht. 14. Mit Schreiben vom 06.12.2022 teilte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass ein kausaler Zusammenhang nicht festgestellt habe werden können und der Antrag abzuweisen sei. 15. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2022 wies die belangte Behörde den am 07.10.2021 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.15. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2022 wies die belangte Behörde den am 07.10.2021 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 12.05.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Univ. Prof.in DrXXXX , Fachärztin für Hygiene, Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin, und der ergänzenden Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 14.11.2022, habe die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 12.05.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Univ. Prof.in DrXXXX , Fachärztin für Hygiene, Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin, und der ergänzenden Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 14.11.2022, habe die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. 16. Mit E-Mail vom 22.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und die Beweiswürdigung mangelhaft seien. Unter Punkt 4. der gutachterlichen Stellungnahme sei eindeutig der klare Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der zeitnahen COVID-19 Impfung erwähnt. Maßgebliche Funktionseinschränkungen seien mehr als gegeben und es spreche erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang, welcher aus ärztlicher Sicht wahrscheinlich anzunehmen sei. Des Weiteren gab er an, dass er die Schmerzen nur mit einer regelmäßigen Einnahme von Parkemed ertragen und in unzähligen Nächten nicht schlafen habe können. Seine Gesundheitsschädigung habe mindestens zwei Monate gedauert. Nach ca. zehn Wochen habe er statt zwei bis drei Parkemed täglich, diese nur mehr bei Bedarf einnehmen müssen. Folglich gehe er davon aus, dass es sich sehr wohl um eine schwere Körperverletzung handle. Er sei kein Impfgegner, er habe sich trotz allem die zweite Impfung, unter der empfohlenen Abschirmung durch Viropel, geholt. Danach habe er wieder leichte Symptome auf seiner linken Kopfseite gehabt. 17. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 23.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 28.12.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Hygiene, Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin vom 14.11.2022 stellte die Sachverständige die Gesundheitsschädigung Herpes Zoster fest, welche in der Literatur, aufgrund einer Reaktivierung des Varicella Zoster Virus, als Impfkomplikation bekannt ist. Das absolute Risiko nach einer COVID-19 Impfung an einer Gürtelrose zu erkranken ist sehr gering, aber vorhanden. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da die Symptome zeitnah (am achten Tag) nach der COVID-19 Impfung auftraten. Es spricht auch erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung, als dagegen. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang ist daher anzunehmen und liegt daher unbestritten ein Impfschaden vor. (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 und VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091).Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Hygiene, Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin vom 14.11.2022 stellte die Sachverständige die Gesundheitsschädigung Herpes Zoster fest, welche in der Literatur, aufgrund einer Reaktivierung des Varicella Zoster Virus, als Impfkomplikation bekannt ist. Das absolute Risiko nach einer COVID-19 Impfung an einer Gürtelrose zu erkranken ist sehr gering, aber vorhanden. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da die Symptome zeitnah (am achten Tag) nach der COVID-19 Impfung auftraten. Es spricht auch erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung, als dagegen. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang ist daher anzunehmen und liegt daher unbestritten ein Impfschaden vor. vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 und VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091). Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 1 lit. a und b ISchG, ist in weiterer Folge gemäß § 2a Abs. 1 ISchG zu prüfen, ob der Impfschaden Dauerfolgen bewirkte, sohin eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung vorlag. Bei Nichtvorliegen von Dauerfolgen ist zu eruieren, ob eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gegeben war. Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b ISchG, ist in weiterer Folge gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ISchG zu prüfen, ob der Impfschaden Dauerfolgen bewirkte, sohin eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung vorlag. Bei Nichtvorliegen von Dauerfolgen ist zu eruieren, ob eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gegeben war. Die Fragen der belangten Behörde, ob die Impfung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkte, verneinte die Sachverständige. Jedoch ist dahingehend anzumerken, dass die Sachverständige an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat, indem sie Feststellungen über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen trifft. Sie darf sich nicht, wie hier im gegenständlichen Fall, darauf beschränken, eine drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder das Vorliegen einer schweren Körperverletzung zu verneinen. Die Fragen der belangten Behörde, ob die Impfung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkte, verneinte die Sachverständige. Jedoch ist dahingehend anzumerken, dass die Sachverständige an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat, indem sie Feststellungen über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen trifft. Sie darf sich nicht, wie hier im gegenständlichen Fall, darauf beschränken, eine drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder das Vorliegen einer schweren Körperverletzung zu verneinen. Die Beurteilung, ob die Impfung eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkte, zählt zudem nicht zu den Aufgaben der Sachverständigen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der belangten Behörde aufgrund der, auf Basis des Sachverständigengutachtens, festgestellten Umstände zu klären ist (siehe Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, Kommentar zu § 84 StGB14).Die Beurteilung, ob die Impfung eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkte, zählt zudem nicht zu den Aufgaben der Sachverständigen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der belangten Behörde aufgrund der, auf Basis des Sachverständigengutachtens, festgestellten Umstände zu klären ist (siehe Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, Kommentar zu Paragraph 84, StGB14). Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 ISchG vorliegen, als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2 a, Absatz eins, ISchG vorliegen, als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde daher ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen sein, in welchem die Sachverständige genaue Feststellungen dazu treffen muss, wie lange die Bläschen beim Beschwerdeführer vorlagen und wie lange der Beschwerdeführer an Schmerzen litt. Im Folgenden ist daher von dieser zu eruieren, ob die beschriebenen Beschwerden länger als 24 Tage andauerten. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen schmerzhaften Bläschen durch Herpes Zoster um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in die körperliche Integrität handelt, daher um eine „Körperverletzung“ im Sinne des StGB, worunter nach der Judikatur Wunden, Schwellungen, Blutergüsse und ähnliche Substanzbeeinträchtigungen fallen. Schmerzen allein entsprechen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, haben in der Regel jedoch eine Indizfunktion für das Vorliegen einer solchen. (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, Kommentar zu § 83 StGB und zu § 84 StGB)Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen schmerzhaften Bläschen durch Herpes Zoster um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in die körperliche Integrität handelt, daher um eine „Körperverletzung“ im Sinne des StGB, worunter nach der Judikatur Wunden, Schwellungen, Blutergüsse und ähnliche Substanzbeeinträchtigungen fallen. Schmerzen allein entsprechen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, haben in der Regel jedoch eine Indizfunktion für das Vorliegen einer solchen. vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, Kommentar zu Paragraph 83, StGB und zu Paragraph 84, StGB) Folglich wird auch darauf verwiesen, dass durch die Sachverständige bereits ein Impfschaden festgestellt wurde und der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Bläschen für zwei Wochen sichtbar und für weitere zwei Wochen verkrustet gewesen seien und er insgesamt vier Wochen an Schmerzen gelitten habe, was die Sachverständige in ihrem Gutachten auch mehrfach festhielt und daher eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung indiziert ist. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Die belangte Behörde hat darauffolgend anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2264692.1.00