Obsah (22)
§ 8aArt. 133§ 76§ 57§ 61§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 13§ 67§§ 52a§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlG304 2218365-2 Spruch, G304 2218365-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8aVw
GVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr bewilligt. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr bewilligt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 17.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 17.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Der BF erhob mit Schreiben vom 23.01.2023 durch die mit Schreiben vom 18.01.2023 zu seiner Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) bevollmächtigte BBU GmbH dagegen Beschwerde. Mit Schreiben vom 19.01.2023 war dem BFA ein weiterer zur Vertretung des BF bevollmächtigter Rechtsvertreter bekannt gegeben worden.
- Am 24.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Mit Schreiben der BBU GmbH vom 27.01.2023 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass „die vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmacht zurückgelegt wird“, da der BF nunmehr von der in der Sprucheinleitung angeführten Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten wird.
- Der BF wurde mit der Begründung der am 30.01.2023 bevorstehenden Verhandlung am 27.01.2023 um 12:55 Uhr auftragsgemäß aus der Schubhaft entlassen.
- Am 30.01.2023 wurde mit dem BF, seinem aktuellen Rechtsvertreter – der in der Sprucheinleitung angeführten Rechtsanwaltspartnerschaft, einem Vertreter der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt und in der Verhandlung der Behördenvertreter um Nachprüfung ersucht, ob der italienische Aufenthaltstitel des BF noch aufrecht ist oder nicht, und dem Rechtsvertreter sowie dem Behördenvertreter eine 14-tägige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Bis dato langte weder vom Rechtsvertreter noch vom BFA eine Stellungnahme beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. 1.
- Er stellte in Österreich erstmals am 24.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste daraufhin jedoch ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten illegal nach Deutschland weiter und wurde am 19.06.2006 von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Das erste Asylverfahren in Österreich wurde mit 30.09.2011 rechtskräftig (im Folgenden: rk) negativ entschieden worden. Der BF kam nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach, verblieb weiterhin im österreichischen Bundesgebiet, und wies auch sporadische Wohnsitzmeldungen auf. 1.
- Nachdem der BF am 28.02.2017 einer Polizeikontrolle unterzogen und bei einer Personendurchsuchung bei ihm ein italienischer Konventionsreisepass gefunden worden war, erteilte das BFA dem BF mit 29.02.2016 den Auftrag, sich binnen 72 Stunden selbstständig nach Italien zu begeben. Dem BFA gelangte in der
- Kalenderwoche des Jahres 2019 zur Kenntnis, dass der BF am 26.03.2019 beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat. Das BFA ersuchte folglich mit E-Mail vom 21.03.2019 das dafür zuständige Polizeikooperationszentrum (im Folgenden: PKZ) um Auskunft, ob der BF nach wie vor in Italien asylberechtigt ist. Dies wurde mit E-Mail vom 22.03.2019 bejaht. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht das Recht umfasse, Sozialleistungen zu beantragen, und sein Aufenthalt spätestens ab diesem Zeitpunkt illegal sei, wurde der BF am 26.03.2019 von der Polizei festgenommen. Am 27.03.2019 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Nachdem der BF am 27.03.2019 vom BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden war, wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 27.03.2019 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), und
§ 61Abs.
1 Z. 2 FPG gegen den (seit 11.04.2014 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfügenden) BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zu diesem Zeitpunkt war der BF im Besitze eines bis 11.04.2019 gültigen italienischen Konventionsreisepasses. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den (seit 11.04.2014 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfügenden) BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu diesem Zeitpunkt war der BF im Besitze eines bis 11.04.2019 gültigen italienischen Konventionsreisepasses. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.03.2019 und gegen die (damals fortdauernde) Anhaltung in Schubhaft und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zl. G303 2218365-1 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2019 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Nach Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid des BFA vom 01.04.2019 und Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2019, Zl. W212 2217785-1/5E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde folglich in Vollziehung der durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung am 17.05.2019 auf dem Luftweg nach Italien (statt wie offensichtlich versehentlich im Mandatsbescheid vom 17.01.2023 festgehalten in die Türkei) abgeschoben. 1.4. Der BF wurde am 16.01.2023 im österreichischen Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er kein Reisedokument vorlegen konnte. Er wurde nach Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und vor das BFA vorgeführt. Am 16.01.2023 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF wurde anlässlich seiner behördlich beabsichtigten Inschubhaftnahme am 17.01.2023 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen. In dieser gab er an, bereits im Dezember 2022 nach Österreich gereist zu sein und am 10.02.2023 einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen NAG-Behörde beantragen wollen zu haben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 17.01.2023, S. 3) Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde folglich am 17.01.2023, 15:03 Uhr, in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1. BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
- Der BF stellte am 18.01.2023 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zum Zeitpunkt, als sein erstes Asylverfahren in Österreich mit 30.09.2011 rk negativ beendet worden ist, war der BF bereits dreimal strafrechtlich verurteilt worden und zwar mit ● Urteil von Dezember 2009, rk mit Dezember 2009, wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) von Juni 2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 9,- (EUR 540,-), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit Urteil von Dezember 2009, rk mit Dezember 2009, wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) von Juni 2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 9,- (EUR 540,-), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit ● Urteil von Juli 2010, rk mit Juli 2010, wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) von Februar 2009 zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit Urteil von Juli 2010, rk mit Juli 2010, wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) von Februar 2009 zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit ● Urteil von Juli 2011, rk mit Oktober 2011, wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer schweren Körperverletzung beim Tatopfer zur Folge (§ 88 Abs. 1 und Abs. 4,
- Fall StGB) zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 560,-), im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Urteil von Juli 2011, rk mit Oktober 2011, wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer schweren Körperverletzung beim Tatopfer zur Folge (Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, eins, Fall StGB) zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 560,-), im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. 1.
- Der BF hielt sich von 17.01.2023 bis 27.01.2023 durchgehend in Schubhaft auf. Er wurde nach Einlangen einer Bestätigung eines dem BF in Italien zuerkannten Flüchtlingsstatus seitens des italienischen Innenministeriums vom 27.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. Auf dem Entlassungsschein vom 27.01.2023 steht als Entlassungsgrund: „Wegfall des Schubhaftgrundes“. Seit Ablauf der dem BF als anerkannten Flüchtling zugekommenen Aufenthaltsberechtigung mit 11.04.2019 besitzt der BF kein Aufenthaltsrecht für Italien mehr. 1.
- Der BF wies in Österreich trotz (bis 17.11.2020) aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung bereits mit 11.10.2019 eine neuerliche sowie ab 20.12.2022 eine erneute Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 30.01.2023 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführte mündliche Verhandlung.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 30.01.2023 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführte mündliche Verhandlung. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Dies steht aufgrund eines vorliegenden originalen türkischen Reisepasses des BF, der dem BF im Jahr 2019 vom türkischen Konsulat in Österreich ausgestellt worden ist, fest. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2023 befragt danach, woher seine Alias-Identitäten kommen, an: „Ich war im Jahr 2005 in Österreich und unter dem Aliasnamen habe ich damals um Asyl angesucht. Ich hebe damals auch angegeben, dass ich syrischer Staatsangehöriger bin. Ich habe das gemacht, da meine Gattin aus Syrien war.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Die Verhandlung verlief weiter wie folgt: „(…) Die belangte Behörde verweist auf das Vorbringen im Bescheid und bringt ergänzend vor wie folgt: Ich lege vor, die Bestätigung, dass der BF über einen Asylstatus in Italien verfügt. Auf diese Bestätigung hinaus erfolgt die Entlassung. VR: Warum ist Ihrer Meinung nach die ursprüngliche Schubhaftnahme rechtmäßig? BehV: Für uns war der BF ein „normaler“ illegal aufhältiger Fremder. Abgesehen vom türkischen Reisepass hatte er keine Ausweisdokumente bei sich. Es gab auch keinerlei Anzeichen oder Informationen über den Flüchtlingsstatus in Italien. Es war aktenkundig, dass der BF mehrfach illegal in Österreich aufhältig war, eben auch unter anderem 2005, als er unter dem Aliasnamen Asyl in Österreich beantragte. Der BF selbst hat auch nicht angegeben, in Italien über einen Aufenthalt zu verfügen. Er ist illegal aus der Türkei eingereist und zeigte sich auch nicht rückkehrwillig. VR: Haben Sie bei Ihrer Festnahme tatsächlich nicht gesagt, dass Sie einen Aufenthalt in Italien haben? BF: Als ich festgenommen wurde, habe ich alle Fragen beantwortet, auch, dass ich 2005 in Österreich war. Ich hatte um Asyl angesucht unter dem Aliasnamen. Danach war ich in Deutschland und dort hatte man mir das abgenommen. Ich wurde in Deutschland in Haft genommen und haben mich nach Österreich zurückgeschickt. Nachdem ich bekanntgegeben habe, dass ich (….) heiße, habe ich eine Karte bekommen. Als mein Sohn und meine Gattin im Jahr 2020 Selbstmord begannen hatten, bin ich nach Deutschland gegangen. Nachdem ich meine Papiere von den Behörden zurückverlangt hatte, da hat man mir diese Asylkarte wieder retourniert. Inzwischen wurde mir mein italienischer Reisepass für ungültig erklärt. Es war von der EU die Entscheidung gewesen, dass ich in 27 Länder inkl. der Schweiz, mir einen Wohnsitz aussuchen kann. Dies war wegen meiner Frau und meines Sohnes. Ich habe auch bei der Fremdenpolizei zu Protokoll gegeben, ich habe alles richtig angegeben, bishin zu meiner Adresse. Ich habe auch angegeben, dass ich früher in Österreich aufhältig war. Ich war selbständig. VR: Haben Sie bei der Einvernahme anlässlich Ihrer Inschubhaftnahme angegeben, dass Sie über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien verfügen? BF: Ich hatte gesagt, dass ich im Jahr 2011 das bekommen habe. Es steht bei meinem Einvernahmeprotokoll drinnen. VR: Warum haben Sie das am 17.01.2023 nicht gesagt? BF: Ich hatte einen türkischen Dolmetscher, ich habe ihm das erzählt. Die VR verliest das Protokoll vom 17.01.
- Der BehV legt einen Aktenvermerk vom 18.01.
- VR: Sie haben von Italien am 17.01.2023 nie etwas erwähnt? Wieso? BF: Sie haben gesagt, es könnte mein Asyl aberkannt sein. Ich war im Jahr 2019 beim Sozialamt in (…). VR: Warum sind Sie in die Türkei gereist? Und warum haben Sie nicht gesagt, dass Sie in Italien eine Aufenthaltsberechtigung haben und trotzdem nach Österreich wollen? BF: Ich habe im Jahr 2005 den österreichischen Behörden erklärt, warum ich unter dem Aliasnamen und Asyl angesucht habe. Sie können auch bei der Caritas nachfragen. VR: Tatsache ist, dass Sie unter falschem Namen um Asyl in Österreich angesucht haben. (…).“ (VH-Niederschrift, S 4, 5) Der BF gab in der Verhandlung befragt danach, weshalb er bei seiner Einvernahme am 17.01.2023 nicht wie bei seiner vorherigen anlässlich seiner Inschubhaftnahme durchgeführten Einvernahme gesagt habe, dass er über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien verfüge, an: „Ich hatte einen türkischen Dolmetscher, ich habe ihm das erzählt.“ (VH-Niederschrift, S. 5). Daraufhin verlas die verhandelnde Richterin das Protokoll über seine Einvernahme vor dem BFA am 17.01.
- Wie aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 17.01.2023 ersichtlich, hat der BF im Zuge dieser kein einziges Wort über einen Aufenthalt bzw. einen Aufenthaltstitel in Italien erwähnt. Der BF wollte ohne Berechtigung dazu in Österreich verbleiben. Nach Vorhalt, dass er am 17.01.2023 nichts von Italien erwähnt habe, gab der BF an: „Sie haben gesagt, es könnte mein Asyl aberkannt sein. Ich war im Jahr 2019 beim Sozialamt in (…).“ (VH-Niederschrift, S. 5) Bereits davor war der BF im Jahr 2019 wegen unberechtigter Beantragung von Sozialleistungen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit E-Mail des BFA an die zuständige Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Ausgleichsmaßnahmen (AGM) und an das zuständige Polizeianhaltezentrum vom 26.03.2019 wurde betreffend den für den BF ergangenen Festnahmeauftrag Folgendes mitgeteilt: „(…) Anbei der Festnahmeauftrag für (…). Es handelt sich bei ihm um einen Asylberechtigten in Italien, grds. Wäre er daher 3 Monate legal im BG aufhältig, aufgrund der versuchten Beantragung von Sozialleistungen ist sein Aufenthalt jedoch unrechtmäßig. (…).“ Wie aus dem Akteninhalt hervorgehend wurde der BF nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 und darauffolgender Anordnung der Schubhaft über ihn mit Mandatsbescheid vom 17.01.2023 an demselben Tag um 15:03 Uhr in Schubhaft genommen. Der BF hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 nichts von einem Aufenthaltstitel in Italien erwähnt, in seiner tags darauf nach Asylantragsstellung stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hingegen von einem nach Asylantragsstellung in Italien erworbenen Asylstatus und Konventionsreisepass berichtet (Erstbefragungsprotokoll vom 18.01.2023, S. 6). Am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2023 befragt danach, ob er während seiner Festnahme einmal erwähnt habe, dass er in Italien einen Aufenthaltstitel habe, gab der BF an: „Ich habe nur gesagt, dass ich früher in Italien einen Aufenthalt bekommen habe. Und ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich am 17.05.2019 von Wien nach Istanbul abgeschoben wurde.“ (VH-Niederschrift, S. 9). Eine am 17.05.2019 erfolgte Abschiebung des BF in die Türkei wurde auch im gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid angeführt, dies jedoch offensichtlich versehentlich, besagt doch ein dem Verwaltungsakt einliegender Abschiebebericht vom 17.05.2019, dass der BF am 17.05.2019 auf dem Luftweg von Wien nach Bologna abgeschoben wurde, und ging auch aus einem Auszug aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ eine am 17.05.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Italien hervor. Der BF hat seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 angegeben, „früher mal in Österreich, 2005 – 2011“ gewesen zu sein, und damals eine Asylkarte gehabt zu haben. (Niederschrift über Einvernahme vor BFA am 17.01.2023, S. 3). Damit hat der BF seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während seines in Österreich geführten Asylverfahrens angesprochen. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend ist über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz am 30.09.2011 rk negativ entschieden worden. Davon, dass der BF früher auch ein Aufenthaltsrecht in Italien erlangt habe, war in der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 nicht die Rede. In dieser gab der BF befragt danach, warum er kein Visum habe, an, am 10.02.2023 einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen NAG-Behörde beantragen wollen zu haben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 17.01.2023, S. 3). Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, dass er nicht einfach illegal 3 Monate in Österreich bleiben könne, um irgendwann einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Befragt danach, ob er das verstehe, gab der BF an: „Ja ich weiß das. Ich will hierbleiben.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 17.01.2023, S. 3) An dieser Stelle der Einvernahme hätte der BF vorbringen können, „früher in Italien“ einen Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsberechtigung bekommen zu haben. Der BF hat jedoch in der gesamten Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 kein einziges Wort über Italien erwähnt. Darüber, dass der BF während der Dauer seiner Festnahme gegenüber Polizeibeamten von einem Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrecht in Italien berichtet habe, wie es laut seinem Vorbringen in der Verhandlung vor dem BVwG der Fall gewesen sein soll (VH-Niederschrift, S. 9), war im Verwaltungsakt kein Protokoll auffindbar. Seitens des BFA wurde mit einem „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ vom 18.01.2023 festgehalten, dass zum derzeitigen Zeitpunkt iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 18.01.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und wegen dafür vorliegender Voraussetzungen die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibt. Seitens des BFA wurde mit einem „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ vom 18.01.2023 festgehalten, dass zum derzeitigen Zeitpunkt iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 18.01.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und wegen dafür vorliegender Voraussetzungen die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibt. Im Zuge dieses Aktenvermerks wurde unter anderem angeführt, dass der BF nach rk negativer Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen im Bundesgebiet verblieben ist und sporadische Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufgewiesen hat, und unter Bezugnahme auf einen 2014 in Italien erlangten Flüchtlingsstatus Folgendes festgehalten: „Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2019 wurde gegen den mittlerweile seit 11.04.2014 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfügenden Fremden eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Fremde im Besitze eines bis 11.04.2019 gültigen italienischen Konventionsreisepasses. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2019, Zl. W212 2217785-1/5E, wurde die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bereits mit 17.05.2019 wurde die durchsetzbare Anordnung vollzogen und der Fremde nach Italien abgeschoben. (…).“ Dass dem BF in Italien am 11.04.2014 Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, ging aus einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 27.01.2023 hervor, ebenso, dass sein damit verbundenes Aufenthaltsrecht mit 11.04.2019 abgelaufen ist. Mit E-Mail des zuständigen PKZ vom 19.01.2023 wurde dem BFA bekannt gegeben, dass seitens der italienischen Kollegen mitgeteilt wurde, dass der BF einen Aufenthaltstitel gehabt hat, dieser jedoch bereits im Jahr 2019 abgelaufen ist. Dieses E-Mail an das BFA erging, nachdem das BFA dem zuständigen PKZ mit E-Mail vom 19.01.2023 mitgeteilt hatte, dass der BF sich derzeit in Schubhaft befindet, in der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat und erst jetzt hervorgekommen ist, dass er in Italien einmal asylberechtigt war. Diesem E-Mail wurde ein E-Mail des BFA vom 21.03.2019 beigefügt, in welchem mitgeteilt wurde, dass seitens der italienischen Polizei mitgeteilt wurde, dass der BF eine „Vormerkung wegen Körperverletzung“ aufweist und seit positivem Abschluss seines Asylverfahrens als Asylberechtigter eine bis 11.04.2019 gültige Aufenthaltsberechtigung besitzt. Aus diesem E-Mail-Verkehr bzw. aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass dem BF in Italien nach Asylantragsstellung der Status des Asylberechtigten zuerkannt und damit in Zusammenhang eine von 11.04.2014 bis 11.04.2019 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, der BF nunmehr jedoch kein Aufenthaltsrecht für Italien mehr besitzt. Das BFA hielt im Aktenvermerk vom 18.01.2023 zu vorhandenen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet Folgendes fest: „(…) Trotz (bis 17.11.2020) aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung wies der Fremde bereits mit 11.10.2019 bereits neuerlich eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Nachdem der Fremde nachweislich aufgefordert wurde das Bundesgebiet zu verlassen und dies auch nachzuweisen, wurde der Wohnsitz mit 19.03.2020 abgemeldet. Ein Ausreisenachweis ist nie ergangen. Seit 20.11.2022 verfügte der Fremde neuerlich über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. (…).“ In Zusammenschau dieses Aktenvermerks vom 18.01.2023 mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister war feststellbar, dass der BF nach seiner Hauptwohnsitzmeldung vom 11.10.2019 bis 19.03.2020 im österreichischen Bundesgebiet zuletzt an einer bestimmten Adresse vom 20.12.2022 (statt wie im Aktenvermerk offensichtlich versehentlich angeführt „20.11.2022“) bis 26.01.2023 mit Hauptwohnsitz, darauf zwei Tage lang vom 26.01.2023 bis 27.01.2023 bei einem bestimmten Anhaltezentrum mit Hauptwohnsitz und davor vom 16.01.2023 bis 26.01.2023 bei einem bestimmten Polizeianhaltezentrum mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Der BF hat nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines ersten Asylverfahrens mit 30.09.2011 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wollen, mit 11.10.2019 einen neuerlichen Wohnsitz gegründet, diesen erst nach nachweislicher Aufforderung das Bundesgebiet zu verlassen mit 19.03.2020 abgemeldet, für eine Ausreise jedoch keinen Nachweis erbracht, und mit 20.12.2022 im Bundesgebiet neuerlich einen Wohnsitz gegründet. Dem Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2023 zufolge soll der BF (nach Neugründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet mit 11.10.2019) am 29.12.2019 von der Schweiz in die Türkei geflogen sein (VH-Niederschrift, S. 6). Nachdem sein Sohn am 27.10.2022 Selbstmord begangen habe, sei er von der Türkei wieder in die Schweiz geflogen. Befragt danach, ob er somit fast drei Jahre lang in der Türkei gewesen sei, gab der BF an, dass sein Sohn im Jahr 2020 Selbstmord begangen habe. Daraufhin befragt danach, wie lange er in der Türkei gewesen sei, gab der BF an, dass er „ca. 2 Jahre lang“ in der Türkei gewesen sei (VH-Niederschrift, S. 6) Der BF brachte nach seiner Asylantragsstellung in Österreich in seiner Erstbefragung am 18.01.2023 widersprüchlich dazu jedoch vor, sich „Mitte 2022“ zur Ausreise entschlossen und dann „ca. am 05.12.2022“ illegal aus seinem Herkunftsland ausgereist zu sein (Erstbefragungsprotokoll, S. 4, 5).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Zunächst werden im Folgenden Art. 129 und 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wiedergegeben:Zunächst werden im Folgenden Artikel 129 und 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wiedergegeben: „Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung A. Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel
- Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;(…).“Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;,
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;, (…).“
§ 9Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte § 8a VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (…).“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet jeweils wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet jeweils wie folgt: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (…).“ 3.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN).Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN). 3.
- Zum Beschluss: Spruchpunkt I.3.
- Zum Beschluss: Spruchpunkt römisch eins. Da der BF, wie aus seinem ausgefüllten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 18.01.2023 hervorgehend, mittellos ist, war dem Verfahrenshilfeantrag, wie aus § 8a Abs. 6 VwGVG hervorgehend in Beschlussform, stattzugeben und dem BF
§ 8aVw
GVG Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Da der BF, wie aus seinem ausgefüllten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 18.01.2023 hervorgehend, mittellos ist, war dem Verfahrenshilfeantrag, wie aus Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG hervorgehend in Beschlussform, stattzugeben und dem BF
Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. 3.
- Zum Erkenntnis: 3.4.
- Zu Spruchpunkt II. 3.4.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde
§ 76Abs. 2. Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG verwirklicht. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG verwirklicht. Dass sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich dadurch entzogen hat, dass er nach Asylantragsstellung im Jänner 2005 ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten nach Deutschland weitergereist ist, sprach dafür, dass der BF bei einer Schubhaftentlassung wieder untertauchen würde. Der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG ist dadurch erfüllt, dass, nachdem gegen den BF mit 01.04.2019 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und der BF folglich am 17.05.2019 von Österreich nach Italien abgeschoben worden war, erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Er wies im Bundesgebiet zudem mit 11.10.2019 eine neuerliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf und hat erst, nachdem er nachweislich aufgefordert worden war, das Bundesgebiet zu verlassen und dies auch nachzuweisen, seinen während unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet neuerlich gemeldeten Wohnsitz mit 19.03.2020 wieder abgemeldet. Der geforderte Ausreisenachweis wurde jedoch nie erbracht. Es folgte vielmehr eine neuerliche Hauptwohnsitzmeldung des BF ab 22.12.
- Der Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist dadurch erfüllt, dass, nachdem gegen den BF mit 01.04.2019 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und der BF folglich am 17.05.2019 von Österreich nach Italien abgeschoben worden war, erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Er wies im Bundesgebiet zudem mit 11.10.2019 eine neuerliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf und hat erst, nachdem er nachweislich aufgefordert worden war, das Bundesgebiet zu verlassen und dies auch nachzuweisen, seinen während unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet neuerlich gemeldeten Wohnsitz mit 19.03.2020 wieder abgemeldet. Der geforderte Ausreisenachweis wurde jedoch nie erbracht. Es folgte vielmehr eine neuerliche Hauptwohnsitzmeldung des BF ab 22.12.
- Der BF hat zudem dadurch, dass er, nachdem gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war bzw. bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, am 18.01.2023 aus dem Stand der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, womit auch der Fluchtgefahr-Tatbestand § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG verwirklicht ist. Der BF hat zudem dadurch, dass er, nachdem gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war bzw. bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, am 18.01.2023 aus dem Stand der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, womit auch der Fluchtgefahr-Tatbestand Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklicht ist. Aus dem Vorverhalten des BF, sich seinem vorherigen Asylverfahren entzogen zu haben und nach Asylantragsstellung in Österreich gleich nach Deutschland weitergereist zu sein, und seinem Vorbringen nach neuerlicher Asylantragsstellung in seiner Erstbefragung am 18.01.2023, schon einmal hier in Österreich gelebt und diesen gewissen Lebensstandard wiederherstellen wollen zu haben (Erstbefragungsprotokoll, S. 6), ging hervor, dass der BF in Österreich nicht aufgrund einer ihm in seinem Herkunftsland tatsächlich drohenden Verfolgung einen Asylantrag stellen wollte. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach Vorhalt, ob er sich bewusst sei, dass er mit seinem zweijährigen Aufenthalt in der Türkei seinen Anspruch auf Asyl verwirkt habe, an: „Ja, dessen bin ich mir bewusst. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 7) Der BF hat somit im Bewusstsein, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei und seinem dortigen Aufenthalt keinen Anspruch auf Asyl mehr hat, und, nachdem er am 17.01.2023 zwecks Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen worden war, am 18.01.2023 offenbar nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um der ihm drohenden Abschiebung zu entgehen. Er gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 an, kein Visum für Österreich zu haben und am 10.02.2023 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stellen wollen zu haben. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der BF sich bereits im Jahr 2019 an eine NAG-Behörde gewandt und bei dieser einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Nach Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023, dass er nicht einfach illegal drei Monate in Österreich bleiben könne, um irgendwann einen Aufenthaltstitel zu beantragen, gab der BF an, dass er das wisse, und er hierbleiben wolle (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3). Der BF ist nicht bereit, sich an die Anordnungen und Rechtsvorschriften in Österreich zu halten und hat selbst nach Vorhalt in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023, dass er nicht einfach illegal drei Monate in Österreich bleiben könne, um irgendwann einen Aufenthaltstitel zu beantragen, beharrlich seinen Willen hierzubleiben vertreten (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3), nachdem ihm die Absicht der belangten Behörde, ihn bis zur Abschiebung im Stand der Festnahme bzw. in Schubhaft zu belassen, vorgehalten worden war, angegeben, hierbleiben und arbeiten zu wollen, und auch nach darauffolgendem Vorhalt, dass aufgrund seiner illegalen Einreise und seines seither unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme gerechtfertigt sei, dass der BF für die belangte Behörde nicht greifbar sei und daher ein erhöhter Sicherungsbedarf bestehe, seinen Willen, in Österreich zu bleiben, kundgetan (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 5). Nachdem dem BF zur Kenntnis gebracht worden war, dass es keine rechtlichen Grundlagen gebe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, gab der BF an „ok, was solls“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 5), womit er wiederholt seiner Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung Ausdruck verliehen hat. Der BF hat sich nicht als zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen, hat er sich doch seinem ersten Asylverfahren durch Weiterreise nach Deutschland entzogen und auch der gegen ihn mit 01.04.2019 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung nicht Folge leisten wollen, sondern nach Abschiebung nach Italien am 17.05.2019 mit 11.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet bereits eine neuerliche Wohnsitzmeldung aufgewiesen. Er hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 nichts von einem Aufenthaltsrecht bzw. Aufenthaltstitel in Italien erwähnt, obwohl die allgemein formulierte Frage, ob er einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung vorweisen könne, dazu Anlass gegeben hätte. Stattdessen hat er auf diese Frage nur geantwortet, dass er „früher mal in Österreich, 2005 – 2011“ eine Aufenthaltsberechtigung bzw. „eine Asylkarte“ gehabt habe, und nichts davon berichtet, dass er auch in Italien als Asylberechtigter aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 nicht freiwillig von seinem Aufenthalt bzw. Aufenthaltsstatus in Italien berichten wollen, weil er nicht mehr nach Italien zurückkehren wollte, wie aus seinem Vorbringen in der nachfolgenden Erstbefragung vom 18.01.2023 über einen in Italien bestehenden schlechten Lebensstandard hervorgeht. Da der BF nunmehr nach Ablauf seines Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter in Italien mit 11.04.2019 keine Aufenthaltsberechtigung für Italien mehr besitzt, hat ihm jedoch keine Abschiebung nach Italien, in sein vormaliges Aufenthaltsland, sondern in die Türkei, sein Herkunftsland, gedroht, in welches er, wie er im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 vorbrachte, ebenso nicht zurückkehren will (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er ist in Österreich zudem nicht sozial verankert. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Bestreitung seines Lebensunterhaltes und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, wozu er auch gar keine Berechtigung besitzt. Im gegenständlichen Fall war von einer Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 2, 3, 5 und 9 FPG auszugehen. Im gegenständlichen Fall war von einer Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 5 und 9 FPG auszugehen. Der BF weist im Bundesgebiet sporadische Wohnsitzmeldungen auf, zuletzt Hauptwohnsitzmeldungen vom 11.10.2019 bis 19.03.2020 und dann vom 22.12.2022 bis 26.01.2023, wobei sich die letzte Hauptwohnsitzmeldung mit seiner während aufrechter Schubhaft bestandener Nebenwohnsitzmeldung vom 16.01.2023 bis 26.01.2023 überschneidet. Er ist nunmehr nach Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen ihn mit BFA-Bescheid vom 17.01.2023 zur Ausreise verpflichtet, will dieser Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachkommen, sondern in Österreich bleiben, wie er wiederholt kundgetan hat. Der BF ist auch nach seiner Abschiebung am 17.05.2019 trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat nach wiederholtem Vorhalt, dass er nicht zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, stets auf seine Nichtausreisewilligkeit beharrt. Der BF ist sich bewusst darüber, dass er nicht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt ist, jedoch nicht zur Ausreise bereit. Aufgrund des Verhaltens des BF, sich seinem ersten Asylverfahren entzogen zu haben, und seiner trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgter Wiedereinreise nach am 17.05.2019 erfolgter Abschiebung, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der sich als unzuverlässig erwiesene BF mit nicht ausreichend finanziellen Mitteln zur Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung sich nirgendwo für die belangte Behörde zur Verfügung halten und der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme an einer bestimmten Adresse nicht Folge leisten, sondern untertauchen würde, und daher mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die Vertrauensunwürdigkeit des BF ergab sich aus dem absichtlichen Verschweigen seiner in Italien als Asylberechtigter innegehabter Aufenthaltsberechtigung in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023, seinem für ein bei Schubhaftentlassung alsbaldigem Untertauchen sprechenden Vorverhalten und seinen unwahren bzw. widersprüchlichen Angaben. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2023 zunächst an, dass er bei seiner Festnahme gesagt habe, dass er einen italienischen Aufenthaltstitel habe (VH-Niederschrift, S. 7). Nachdem später in der Verhandlung die verhandelnde Richterin den Behördenvertreter ersucht habe, nachzuprüfen, ob der Aufenthaltstitel des BF in Italien noch aufrecht sei oder nicht, gab der BF dann plötzlich an, dass er 2020 telefonisch erfahren habe, dass sein Aufenthaltstitel gestrichen worden sei (VH-Niederschrift, S. 8) Laut späterem Vorbringen in der Verhandlung soll er bei seiner Festnahme im Jahr 2023 nur gesagt haben, früher in Italien einen Aufenthaltstitel bekommen zu haben, und zudem mitgeteilt haben, dass er am 17.05.2019 von Wien nach Istanbul abgeschoben worden sei.“ (VH-Niederschrift, S. 8, 9) Aufgrund des Akteninhalts samt einliegendem Abschiebebericht steht jedoch fest, dass der BF am 17.05.2019 von Österreich nach Italien – und nicht von Österreich in die Türkei – abgeschoben wurde. Der BF hat zudem in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 auf die Frage, ob er in Österreich jemals ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe, ausdrücklich mit „nein“ geantwortet (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 17.01.2023, S. 3), obwohl er bereits zum Zeitpunkt der gegen ihn rk erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit 30.09.2011 bereits drei Mal strafrechtlich verurteilt worden ist, davon zwei Mal rk, weil die letzte dritte strafrechtliche Verurteilung erst nach Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung mit Oktober 2011 in Rechtskraft getreten ist.
§ 76Abs. 2 a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung i
Sv § 76 Abs. 2 FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2, a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSv Paragraph 76, Absatz 2, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat in Österreich insgesamt drei Mal, im Februar 2009, im Juni 2009 und im November 2010 Körperverletzungen begangen, davon im November 2010 fahrlässig mit einer schweren Körperverletzung zur Folge, und wurde deshalb jeweils strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen seiner im Juni 2009 begangenen Tat im Dezember 2009, rk mit Dezember 2009, wegen seiner im Februar 2009 begangenen Tat im Juli 2010, rk mit Juli 2010, und wegen seiner fahrlässigen Körperverletzung im November 2010 im Juli 2011, rk mit Oktober
- Er hat mit den von ihm wiederholt begangenen Körperverletzungen bzw. „mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Er hat mit den von ihm wiederholt begangenen Körperverletzungen bzw. „mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ den Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Die Anordnung der Schubhaft über den BF konnte daher auch unter Bedachtnahme auf die vom BF im österreichischen Bundesgebiet wiederholt begangenen Körperverletzungen und einer daraus hervorgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als verhältnismäßig iSv § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 2 a FPG angesehen werden.Die Anordnung der Schubhaft über den BF konnte daher auch unter Bedachtnahme auf die vom BF im österreichischen Bundesgebiet wiederholt begangenen Körperverletzungen und einer daraus hervorgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als verhältnismäßig iSv Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 2, a FPG angesehen werden. Darauf hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass aus einer E-Mail-Mitteilung des BFA von März 2019 hervorgeht, dass einer Information seitens der italienischen Polizei zufolge der BF auch in Italien eine „Vormerkung wegen Körperverletzung“ aufweist. Die belangte Behörde hatte aufgrund des gesamten (Vor-) Verhaltens und Vorbringens des BF Grund zur Annahme, dass der BF seinen zweiten Asylantrag am 18.01.2023 nur in Beabsichtigung, die Vollstreckung der gegen ihn erlassenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern, gestellt hat. In der Beschwerde wurde auf die Familiengeschichte des BF „(Selbstmord von Ehefrau und Sohn, Ermordung des Bruders im Gefängnis in der Türkei im Jahr 2013, vgl. Seite 6 des Bescheides)“ hingewiesen, wodurch der BF durch die Schubhaft auch stärker als eine gesunde Person in derselben Situation betroffen sei, auf die Familiengeschichte des BF „(Selbstmord von Ehefrau und Sohn, Ermordung des Bruders im Gefängnis in der Türkei im Jahr 2013, vergleiche Seite 6 des Bescheides)“ hingewiesen, wodurch der BF durch die Schubhaft auch stärker als eine gesunde Person in derselben Situation betroffen sei, und „zur Feststellung, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker trifft als andere Häftlinge“, „die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beschaffung des amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes des BF inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der Dokumentation dazu, warum die Haftfähigkeit des BF anzunehmen ist“, beantragt. (Beschwerdevorbringen, S. 4). Diesbezüglich wird zunächst festgehalten, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 und in der tags darauf am 18.01.2023 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils bekannt gegeben hat, gesund zu sein bzw. an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 17.01.2023, S. 4; Erstbefragungsprotokoll, S. 4). Die belangte Behörde sah sich daher nicht veranlasst, nähere Ermittlungen zum (psychischen) Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF durchzuführen. Der BF hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nichts von einer medikamentös zu behandelnden gesundheitlichen Beeinträchtigung bekanntgegeben bzw. erkennen lassen. Befragt nach dem Grund seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der BF in der Erstbefragung konkret an, „
- Auf Grund der Selbstmorde meines Sohns und meiner Frau. Ich hielt es nicht mehr aus in der Türkei, da ihre Gräber in Deutschland sind und ich diese besuchen will.
- Ich lebte schon einmal hier in Österreich und wollte diesen gewissen Lebensstandard wiederhaben.“ (Erstbefragungsprotokoll, S. 6) Während der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst angegeben hat, dass sein Sohn am 27.10.2022 Selbstmord begangen habe, änderte er befragt danach, ob er somit fast drei Jahre lang in der Türkei gewesen sei, das Jahr, in welchem sein Sohn angeblich Selbstmord begangen habe, von 2022 auf 2020 ab. Daraufhin befragt danach, wie lange er in der Türkei gewesen sei, gab der BF an, „ca. 2 Jahre lang“ in der Türkei gewesen zu sein (VH-Niederschrift, S. 6). Sein angeblich „ca. 2“-jähriger Aufenthalt in der Türkei vom Tag des angeblichen Rückfluges von der Schweiz in die Türkei am 29.12.2019 an gerechnet hätte jedoch nur bis Ende des Jahres 2021 gedauert. Laut seinem Vorbringen in der Erstbefragung soll er jedoch erst „Mitte 2022“ seinen Entschluss, aus seinem Herkunftsland auszureisen, gefasst haben (Erstbefragungsprotokoll, S. 4). All die unwahren bzw. widersprüchlichen Angaben des BF sprachen für seine Vertrauensunwürdigkeit. Nachdem der BF die schriftliche Ladung vom 25.01.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2023 am 26.01.2023 persönlich übernommen hatte, wurde der BF am 27.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. Im Entlassungsschein vom 27.01.2023 wurde als Entlassungsgrund „Wegfall des Schubhaftgrundes“ angeführt. Der an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilnehmende Behördenvertreter führte zur Schubhaftentlassung an: „Ich lege vor, die Bestätigung, dass der BF über einen Asylstatus in Italien verfügt. Auf diese Bestätigung hinaus erfolgt die Entlassung.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Diesbezüglich wird auf eine Bestätigung des italienischen Innenministeriums vom 27.01.2023 hingewiesen, wonach der BF in Italien eine mit 11.04.2019 abgelaufene Aufenthaltsberechtigung als anerkannter Flüchtling innegehabt hat. Der BF ist drei Tage nach Schubhaftentlassung am 30.01.2023 zusammen mit seinem Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, erschienen, wollte er doch offenbar seinen vor der belangten Behörde beharrlich vertretenen Nichtausreisewillen und Bleibewillen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kundtun. Im gegenständlichen Fall war die Anordnung der Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft nach Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 und nach Asylantragsstellung am 18.01.2023 notwendig, zumal die belangte Behörde aufgrund seines für die Unzuverlässigkeit und Vertrauensunwürdigkeit sprechenden (Vor-) Verhaltens und Vorbringens Grund zur Annahme hatte, dass der BF seinen Asylantrag am 18.01.2023 nur in Verzögerungsabsicht bzw. zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat und bei einer Schubhaftentlassung alsbald im österreichischen Bundesgebiet untertauchen würde. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft über den BF mit Bescheid vom 17.01.2023 und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 17.01.2023 bis 27.01.2023 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4.
- Zu Spruchpunkt III. 3.4.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…).
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…).“ Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv § 35 Abs. 3 VwGVG ist, hat sie
§ 35Abs. 1 Vw
GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist, hat sie
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z. 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet wie folgt:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet wie folgt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Im gegenständlichen Fall kam § 1 Z. 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen.Im gegenständlichen Fall kam Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen war hingegen abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2218365.2.00