Obsah (9)
Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlG304 2265006-1 Spruch, G304 2265006-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 15.06.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.11.2022 wurde dieses der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten.
- Am 24.11.2022 wurde vom Rechtsvertreter der BF bei der belangten Behörde eine „Stellungnahme“ zum Sachverständigengutachten vom 02.11.2022 eingebracht. In dieser wurde vorgebracht, dass die Begutachtung durch die ärztliche Sachverständige mangelhaft gewesen sei, die BF sich nur wenige Meter weit unsicher unter Zuhilfenahme eines Stockes fortbewegen könne und ihr wegen bestehender hochgradiger Mobilitätseinschränkung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei, und zum Beweis dafür, dass die BF aufgrund des Zustandes nach Hüftendoprothesen-Implantation rechts 4/22, der Coxarthrose links, in ihrer Mobilität gravierend eingeschränkt sei und der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 v.H. erreiche, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Unfallchirurgie bzw. Orthopädie beantragt.
- Daraufhin wurde von der belangten Behörde von der ärztlichen Sachverständigen noch eine Stellungnahme dazu eingeholt. Diese wurde am 12.12.2022 erstellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dieser Bescheid, dem das Sachverständigengutachten vom 02.11.2022 und die nachfolgende Stellungnahme der Sachverständigen vom 12.12.2022 zugrunde gelegt worden war, war nur an die BF und nicht an die belangte Behörde adressiert gewesen.
- In einem bei der belangten Behörde am 21.12.2022 eingebrachten mit „Bekanntgabe mit Urkundenvorlage“ betitelten Schreiben vom 21.12.2022 wurde vom Rechtsvertreter der BF auf die vorige Stellungnahme vom 24.11.2022 Bezug genommen und vorgebracht, dass die BF am 08.12.2022 zum wiederholten Mal gestürzt sei, sich dabei den Oberarm gebrochen habe, Stürze aufgrund eines sehr unsicheren Ganges erfolgen würden, sich die BF nur wenige Meter weit unsicher und unter Zuhilfenahme eines Gehstockes fortbewegen könne, und die Voraussetzungen für die dringend gebotene Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Der Stellungnahme wurde ein Befund vom 15.12.2022 beigelegt.
- Die belangte Behörde wertete das vom Rechtsvertreter des BF eingebrachte mit „Bekanntgabe mit Vollmacht“ bezeichnete Schreiben als Beschwerde.
- Am 04.01.2023 legte die belangte Behörde die „Beschwerde“ samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte und in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zum Spruchteil A (Zurückweisung): Im gegenständlichen Fall hatte eine Zurückweisung der „Beschwerde“ zu erfolgen, weil das am 21.12.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte mit „Bekanntgabe mit Urkundenvorlage“ bezeichnete von der belangten Behörde als „Beschwerde“ gewertete Schreiben nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022 gewertet werden konnte. Auch wenn es bei schriftlichen Anbringen nicht um deren Bezeichnung, sondern um deren Inhalt geht und eine falsche Bezeichnung nicht schadet, wenn aus dem Inhalt des Vorbringens klar die Intention des Verfassers hervorgeht, und der Rechtsvertreter der BF in seinem mit „Bekanntgabe mit Urkundenvorlage“ bezeichneten Schreiben vom 21.12.2022 auf seine vorherige Stellungnahme zu dem der BF vorgehaltenen Sachverständigengutachten vom 02.11.2022 Bezug genommen und sich inhaltlich gegen das vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 02.11.2022 gerichtet hat, auf welches auch der nachfolgende Bescheid basiert, konnte im gegenständlichen Fall dennoch zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden, war doch der Bescheid vom 13.12.2022 nur an die BF und nicht an den Rechtsvertreter der BF adressiert, damit rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH
- Februar 2021, Ra 2020/02/0147), weshalb mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VwGH
- März 2018, Ra 2017/21/0254).Auch wenn es bei schriftlichen Anbringen nicht um deren Bezeichnung, sondern um deren Inhalt geht und eine falsche Bezeichnung nicht schadet, wenn aus dem Inhalt des Vorbringens klar die Intention des Verfassers hervorgeht, und der Rechtsvertreter der BF in seinem mit „Bekanntgabe mit Urkundenvorlage“ bezeichneten Schreiben vom 21.12.2022 auf seine vorherige Stellungnahme zu dem der BF vorgehaltenen Sachverständigengutachten vom 02.11.2022 Bezug genommen und sich inhaltlich gegen das vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 02.11.2022 gerichtet hat, auf welches auch der nachfolgende Bescheid basiert, konnte im gegenständlichen Fall dennoch zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden, war doch der Bescheid vom 13.12.2022 nur an die BF und nicht an den Rechtsvertreter der BF adressiert, damit rechtlich nicht existent geworden vergleiche VwGH
- Februar 2021, Ra 2020/02/0147), weshalb mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche VwGH
- März 2018, Ra 2017/21/0254). 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2265006.1.00