Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX .2023 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.),
Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde darauf verwiesen, dass er seit XXXX mehrfach Straftaten begangen habe und zuletzt wegen grenzüberschreitenden Handels mit einer übergroßen Menge Kokain zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Frühere Sanktionen und die Androhung eines Einreiseverbots seien wirkungslos geblieben. Beim BF zeige sich die allgemein große Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten. In Anbetracht seiner familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet werde anstelle eines unbefristeten ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom römisch 40 .2023 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde darauf verwiesen, dass er seit römisch 40 mehrfach Straftaten begangen habe und zuletzt wegen grenzüberschreitenden Handels mit einer übergroßen Menge Kokain zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Frühere Sanktionen und die Androhung eines Einreiseverbots seien wirkungslos geblieben. Beim BF zeige sich die allgemein große Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten. In Anbetracht seiner familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet werde anstelle eines unbefristeten ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Die Beschwerde, mit der der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird dies damit begründet, dass er schon als Säugling nach Österreich gekommen sei und sich seither kontinuierlich hier aufhalte. Auch seine Ehefrau, seine Eltern und sein Bruder würden hier leben; demgegenüber hätte er in Serbien nur seine kranke Großmutter, die ihm eigentlich fremd sei und die ihn nicht aufnehmen könne. Er bereue sein strafbares Verhalten und habe während der Haft Zusatzqualifikationen erworben, mit denen er nach der Entlassung einen geeigneten Arbeitsplatz finden werde. Er habe seine gesamte Ausbildung in Österreich absolviert und in Serbien nie gearbeitet. Er könne dort seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er könne Serbisch weder lesen noch schreiben und beherrsche die kyrillische Schrift nicht. Das Einreiseverbot greife massiv in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Die Beschwerde, mit der der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird dies damit begründet, dass er schon als Säugling nach Österreich gekommen sei und sich seither kontinuierlich hier aufhalte. Auch seine Ehefrau, seine Eltern und sein Bruder würden hier leben; demgegenüber hätte er in Serbien nur seine kranke Großmutter, die ihm eigentlich fremd sei und die ihn nicht aufnehmen könne. Er bereue sein strafbares Verhalten und habe während der Haft Zusatzqualifikationen erworben, mit denen er nach der Entlassung einen geeigneten Arbeitsplatz finden werde. Er habe seine gesamte Ausbildung in Österreich absolviert und in Serbien nie gearbeitet. Er könne dort seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er könne Serbisch weder lesen noch schreiben und beherrsche die kyrillische Schrift nicht. Das Einreiseverbot greife massiv in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird ausgeführt, dass die Ehefrau des BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel habe und sich stets nur während visumfreier Aufenthalte (90 Tage in 180 Tagen) hier aufhalten dürfe. Der BF spreche Serbisch und sei in einer serbischen Familie aufgewachsen. In Serbien könne er von seiner Ehefrau unterstützt werden. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger, der kurz nach seiner Geburt in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt seit vielen Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am XXXX .2018 mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX .2023 ausgestellt. Auch die Eltern und der Bruder des BF halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger, der kurz nach seiner Geburt in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt seit vielen Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am römisch 40 .2018 mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 .2023 ausgestellt. Auch die Eltern und der Bruder des BF halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist XXXX mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (Name vor der Eheschließung: XXXX ) verheiratet. Diese besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Er hat keine Kinder und keine weiteren Sorgepflichten. Der BF ist römisch 40 mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (Name vor der Eheschließung: römisch 40 ) verheiratet. Diese besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Er hat keine Kinder und keine weiteren Sorgepflichten. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und eine Lehre zum Kupferschmid ohne Lehrabschlussprüfung beendet. Er spricht Serbisch, kann jedoch die kyrillische Schrift nicht lesen. In Serbien wird die kyrillische Schrift für den offiziellen Gebrauch verwendet; im Alltag wird daneben auch die lateinische Schrift verwendet. Der BF wurde in Österreich fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe
GB verhängt wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen der Vergehen des schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde unter Bedachtnahme darauf wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB) eine Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Der BF wurde in Österreich fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe
Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde wegen der Vergehen des schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde unter Bedachtnahme darauf wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) eine Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Am XXXX wurde der BF verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, 15 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 erster Satz SMG) eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der BF hatte den unbedingten Strafteil aufgrund der angerechneten Vorhaft verbüßt und wurde noch am Urteilstag enthaftet. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, 15 Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG) eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der BF hatte den unbedingten Strafteil aufgrund der angerechneten Vorhaft verbüßt und wurde noch am Urteilstag enthaftet. Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Februar 2021 und Anfang XXXX fast 3 kg Kokain (sohin eine die Grenzmenge des § 28 b SMG um mehr als das 25-fache übersteigende Menge) in zahlreichen Angriffen gewinnbringend verkauft hatte. Außerdem hatte er bei seiner Verhaftung mehr als 30 g Kokain (sohin eine die Grenzmenge übersteigende Menge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Er hatte im Jahr 2021 bis zu seiner Festnahme Kokain für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Überdies hatte er ab XXXX unbekannte Täter dazu bestimmt, in drei Angriffen Kokain in einer insgesamt die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und bei einer weiteren Gelegenheit zu einem derartigen Schmuggel zu bestimmen versucht, wobei er vor dieser letzten Lieferung festgenommen wurde. Geldbeträge von insgesamt EUR 148.090 wurden für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte, der teilweise Versuch und die Sicherstellung von geringen Suchtgiftmengen als mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die vielfache (in Bezug auf den Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG um das 161,38fache und in Bezug auf die Bestimmung zum Suchtgiftschmuggel nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB um das 217,95fache) Überschreiten der übergroßen Menge sowie drei (teilweise bereits länger zurückliegende) Vorstrafen dagegen als erschwerend. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX im gelockerten Vollzug angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Februar 2021 und Anfang römisch 40 fast 3 kg Kokain (sohin eine die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG um mehr als das 25-fache übersteigende Menge) in zahlreichen Angriffen gewinnbringend verkauft hatte. Außerdem hatte er bei seiner Verhaftung mehr als 30 g Kokain (sohin eine die Grenzmenge übersteigende Menge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Er hatte im Jahr 2021 bis zu seiner Festnahme Kokain für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Überdies hatte er ab römisch 40 unbekannte Täter dazu bestimmt, in drei Angriffen Kokain in einer insgesamt die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und bei einer weiteren Gelegenheit zu einem derartigen Schmuggel zu bestimmen versucht, wobei er vor dieser letzten Lieferung festgenommen wurde. Geldbeträge von insgesamt EUR 148.090 wurden für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte, der teilweise Versuch und die Sicherstellung von geringen Suchtgiftmengen als mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die vielfache (in Bezug auf den Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG um das 161,38fache und in Bezug auf die Bestimmung zum Suchtgiftschmuggel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB um das 217,95fache) Überschreiten der übergroßen Menge sowie drei (teilweise bereits länger zurückliegende) Vorstrafen dagegen als erschwerend. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 im gelockerten Vollzug angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Der BF gab im letzten Strafverfahren an, er sei zuletzt als XXXX XXXX tätig gewesen und habe ein monatliches Einkommen von EUR 1.000 bis EUR 1.500 gehabt. Er war zuletzt von XXXX bis XXXX unselbständig erwerbstätig; danach bezog er Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, letztere bis XXXX . Danach war er nicht mehr gesetzlich krankenversichert. Er hat kein Vermögen, aber Schulden von ca. EUR 450.000.Der BF gab im letzten Strafverfahren an, er sei zuletzt als römisch 40 römisch 40 tätig gewesen und habe ein monatliches Einkommen von EUR 1.000 bis EUR 1.500 gehabt. Er war zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 unselbständig erwerbstätig; danach bezog er Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, letztere bis römisch 40 . Danach war er nicht mehr gesetzlich krankenversichert. Er hat kein Vermögen, aber Schulden von ca. EUR 450.000. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität des BF geht widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und dem IZR hervor, in dem auch die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung dokumentiert ist. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen, zu seiner Ausbildung und zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen Angaben. Auch aus dem EKIS geht hervor, dass er Serbisch spricht. Die Verwendung der kyrillischen und lateinischen Schrift in Serbien geht widerspruchsfrei aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Serbische_Sprache, Zugriff am 08.03.2023) und aus dem Internetauftritt der serbischen Regierung (https://www.srbija.gov.rs, Zugriff am 08.03.2023) hervor. Die Heiratsurkunde des BF liegt vor. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine serbische Ehefrau wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Seine Festnahmen und die Anhaltung in Justizanstalten gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, dem ZMR und der Vorhaftanrechnung laut den letzten beiden Strafurteilen hervor. Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des BF und dem Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beruhen auf den Versicherungsdaten, aus denen sich auch ergibt, dass er ab XXXX nicht mehr sozialversichert war. Die von ihm zuletzt angegebene Erwerbstätigkeit geht auf die Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil vom XXXX zurück, aus dem auch seine finanzielle Situation hervorgeht. Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des BF und dem Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beruhen auf den Versicherungsdaten, aus denen sich auch ergibt, dass er ab römisch 40 nicht mehr sozialversichert war. Die von ihm zuletzt angegebene Erwerbstätigkeit geht auf die Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil vom römisch 40 zurück, aus dem auch seine finanzielle Situation hervorgeht. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vorbestrafte BF relativ kurz, nachdem er erstmals das Haftübel verspürt hatte, und während offener Probezeit einschlägig rückfällig wurde und insbesondere grenzüberschreitend mit übergroßen Mengen eines sehr gefährlichen Suchtgifts handelte. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal er erst durch seine Festnahme von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte und noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vorbestrafte BF relativ kurz, nachdem er erstmals das Haftübel verspürt hatte, und während offener Probezeit einschlägig rückfällig wurde und insbesondere grenzüberschreitend mit übergroßen Mengen eines sehr gefährlichen Suchtgifts handelte. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal er erst durch seine Festnahme von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte und noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte für die Beschwerdebehauptung, der BF sei begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG, gibt, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er ein naher Angehöriger eines EWR-Bürgers, eines Schweizer Bürgers oder eines Österreichers wäre, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte für die Beschwerdebehauptung, der BF sei begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, gibt, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er ein naher Angehöriger eines EWR-Bürgers, eines Schweizer Bürgers oder eines Österreichers wäre, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Da der BF mit einer in Österreich nicht längerfristig aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, obwohl er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, zumal er das Familienleben mit ihr in Serbien fortsetzen kann. Dazu kommt, dass durch die lange Haft die in Österreich bestehenden Integrationsbindungen gelockert werden. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihn seine Ehefrau bei der Eingliederung unterstützen kann. Angesichts der schwerwiegenden, aus Gewinnstreben begangenen Suchtmitteldelinquenz und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267761.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.