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{'item': 'I404 2258641-1'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4§ 2§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlI404 2258641-1 SpruchI404 2258641-1/12E, I404 2258641-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2023 mündlich

§ 8Abs. 1 Asyl

G wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgeben.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (in Folge: DR Kongo), stellte nach illegaler Einreise am 18.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab sie dazu zusammengefasst an, dass sie bei einem kriminellen Freund gewohnt habe und dieser sie mit dem Umbringen bedroht habe, da sie ihn bei der Polizei anzeigen wollte.
  2. Am 29.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie Kinshasa mit 16 Jahren verlassen habe, da ihre Eltern verstorben seien und niemand mehr für sie bezahlt habe. Sie habe dann fünf Jahre bei ihrem Onkel in Brazzaville gelebt, doch nachdem auch dieser gestorben sei, habe sie zunächst bei Bekannten und später bei einem Freund gelebt. Sie sei dann dahintergekommen, dass dieser Menschen entführt habe, woraufhin sie ihn zur Rede gestellt habe. Ihr Freund habe sie dann bedroht und überwacht. Ein Freund ihres Freundes habe ihr dann gesagt, dass sie weglaufen müsse, da sie nun die Wahrheit kenne.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin erstmals aus, dass ihre Eltern sowie ihre Schwester im Jahr 2006 wegen der Mitgliedschaft der Eltern in der politischen und religiösen Partei von Muanda Nsemi von der Polizei heimgesucht und angezündet geworden wären. Die belangte Behörde habe es verabsäumt diesbezüglich gezielt nachzufragen, da die Beschwerdeführerin dann vorbringen hätte können, dass sie ebendeshalb aus ihrem Zuhause geflohen sei, da Zwangsrekrutierungen von solchen Waisen wie der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Außerdem habe sich die belangte Behörde nicht mit der Situation alleinstehender Frauen in der DR Kongo sowie einer möglichen oppositionellen Unterstellung bei Rückkehrern auseinandergesetzt.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2022 vorgelegt und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.12.2022 der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung durch. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
  4. Am 24.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die 32-jährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, Staatsangehörige der DR Kongo, Angehörige der Volksgruppe der Bandandu und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist gesund und erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin stammt aus Kinshasa, wo sie bis zu ihrem
  7. Lebensjahr die Schule besucht und im Anschluss als XXXX gearbeitet hat. Im Jahr 2007 verließ sie Kinshasa und lebte anschließend in Brazzaville (Republik Kongo) im Haus ihres Onkels und half in dessen Geschäft mit, bis dieser im Jahr 2012 verstarb. Im Juli 2019 verließ sie Brazzaville und reiste schlepperunterstützt in die Türkei aus. Dort hielt sie sich bis September 2021 auf und gelangte dann illegal nach Österreich, wo sie am 18.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich seither aufhält.Die Beschwerdeführerin stammt aus Kinshasa, wo sie bis zu ihrem
  8. Lebensjahr die Schule besucht und im Anschluss als römisch 40 gearbeitet hat. Im Jahr 2007 verließ sie Kinshasa und lebte anschließend in Brazzaville (Republik Kongo) im Haus ihres Onkels und half in dessen Geschäft mit, bis dieser im Jahr 2012 verstarb. Im Juli 2019 verließ sie Brazzaville und reiste schlepperunterstützt in die Türkei aus. Dort hielt sie sich bis September 2021 auf und gelangte dann illegal nach Österreich, wo sie am 18.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich seither aufhält. In der DR Kongo leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin mehr. Auch in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie führte in Österreich eine Beziehung mit einem Mann, die sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beendet hatte. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Sprachprüfung absolviert. Sie verfügt nur über sehr geringe Deutschkenntnisse. Sie ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Herkunftsland DR Kongo weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt und ist in ihrem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr von den Mitgliedern der Bundu dia Kongo (BDK) Verfolgung droht. 1.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in der DR Kongo werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Frauen Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Die Verfassung von 2006 sieht in Artikel 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Artikel 454,). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Alleinstehende Frauen und Mütter Kongolesische Frauen werden meist mit Müttern gleichgesetzt oder über den Bezug zu einem männlichen Familienmitglied definiert. Frauen werden von sich selbst und von anderen überwiegend als verheiratet mit Kindern definiert und erwachsene Frauen, die nie verheiratet gewesen sind, werden mit Argwohn betrachtet (Davis 2014). Ausgrenzung von Müttern beruht teilweise darauf, dass sie alleinerziehend sind. Das verstößt gegen den Familienkodex und die sozialen Normen. Oft werden diese Frauen nicht als „heiratsfähig“ angesehen, aufgrund der sozioökonomischen Belastung, die mit der Erziehung eines Kindes ohne männlichen Partner einhergeht (Wagner, 13.11.2020). Ein im Juli 2019 befragter Anwalt aus der DR Kongo gab an, dass es für eine Frau in Kinshasa ein Symbol der Sicherheit und des Respekts ist, männliche Unterstützung zu haben und eine Frau ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt ist. In einigen Teilen des Landes hat es einige Verbesserungen in Hinsicht auf die Rechte von Frauen gegeben, die Situation für die meisten Frauen ohne männliche Unterstützung bleibt aber schwierig, insbesondere wenn es um die Achtung ihrer Menschenwürde gehe. Alleinstehende Frauen werden oft als wertlos oder revolutionär angesehen, insbesondere wenn sie versuchen, ihre Rechte zu verteidigen (IRB 3.9.2019). Es ist für alleinstehende Mütter in einer Umgebung, in der die Schul- und Studiengebühren ohne Rücksicht auf die finanziellen Mittel einer bescheidenen Familie festgelegt würden, eine Herausforderung, Kinder in die Schule zu schicken (L‘avenir 23.3.2017). Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Um mit der Situation fertig zu werden, wenden diese Frauen verschiedene Methoden an. Einige würden sich mit kleinen Geschäften wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen, usw. durchschlagen. Wenn sie keine gute Ausbildung hätten oder keine Empfehlungen vorweisen könnten, um in einem kongolesischen Unternehmen angestellt zu werden, wo sie sich weiterentwickeln können, wäre ihre Lage existenzbedrohend (L‘avenir 23.3.2017). Sozialwohnungen stehen nicht für alleinstehende Frauen zur Verfügung, sondern nur für Menschen mit politischer oder sozialer Unterstützung (IRB 3.9.2019). Was den Zugang zu Unterkünften betrifft, so wird berichtet, dass lokale Frauenorganisationen häufig Unterstützungsdienste für Vergewaltigungsopfer anbieten, während internationale humanitäre und Entwicklungsorganisationen psychologische und psychosoziale Unterstützung anbieten (EUAA 25.6.2021). Quellen: - Davis, Laura, et al.

(2014): Democratic Republic of Congo - DRC, Gender Country Profile, https://www.lauradavis.eu/wp-content/uploads/2014/07/Gender-Country-Profile-DRC-2014.pdf, Zugriff 21.6.2022 - EUAA - European Union Agency for Asylum (25.6.2021): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Lage alleinstehender Frauen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054559/2021_06_EASO_COI_QUERY_DRC_SINGLE_WOMEN.pdf, Zugriff 21.6.2022 - IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.9.2019): Democratic Republic of Congo: Ability to resettle in Kinshasa, particularly for women without male support, including access to housing, jobs and public services (2016-August 2019) [COD106311.FE], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028576.html, Zugriff 21.6.2022 - L’Avenir (23.3.2017): Se muer en association partagée pour pallier aux besoins du ménage: Une solution pour les femmes sans époux (verfügbar auf Factiva – entnommen der ACCORD AFB a-11424, liegt bei der Staatendokumentation auf) - Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If I was with my father such discrimination wouldn’t exist, I could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022- Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If römisch eins was with my father such discrimination wouldn’t exist, römisch eins could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022 Lage alleinstehender Frauen Nach Angaben der Internationalen humanitären Organisation in der DR Kongo ist der Zugang zum Wohnungsmarkt oder Notunterkünften in Kinshasa ohne Netz fast unmöglich. Folglich müssen viele alleinstehende Frauen ohne männliches Unterstützungsnetzwerk in Kinshasa auf transaktionalen Sex zurückgreifen, um Zugang zu irgendeiner Unterkunft zu erhalten Diejenigen ohne Familienmitglieder findet man in Kinshasa häufig in Unterstände oder Hütten, die aus Holz oder Kartons gebaut sind. Die alleinstehenden Frauen, die Sexhandel oder Ausbeutung ausgesetzt waren, neigen zur Prostitution. Beim Versuch eine Wohnung in Kinshasa zu finden oder wenn sie sich die Miete einfach nicht leisten können, wird ihnen eine billige Unterkunft in einer unsicheren Umgebung, wie im Sexviertel Pakadjuma, zur Verfügung gestellt. Frauen lassen sich bereitwillig auf Überlebenssex ein, eine Praxis der Prostitution für benachteiligte Menschen in extremer Not, was ein weit verbreitetes Phänomen unter Frauen in der DR Kongo ist. Quelle: - The Danish Immigration Service - COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) OCTOBER 2022 BRIEF REPORT Democratic Republic of the Congo Socioeconomic conditions in Kinshasa (https://www.ecoi.net/en/file/local/2079915/notat-drc-kinshasa.pdf, Zugriff 01.03.2023, S 28ff) UN Women erwähnte, dass nur sehr wenige kongolesische Frauen Zugang zu guten Arbeitsplätzen haben. Frauen und Mädchen haben im Allgemeinen im Vergleich zu Männern weniger Zugang zu Bildung und weisen höhere Analphabetenraten auf. Quelle: EASO - COI Query, Democratic Republic of Congo, Situation of single woman vom 25.06.2021 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2054559/2021_06_EASO_COI_QUERY_DRC_SINGLE_WOMEN.pdf, Zugriff 01.03.2023)
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Alter, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit sowie dem Glaubensbekenntnis der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (Protokoll vom 19.11.2021), vor der belangten Behörde (Protokoll vom 29.06.2022) und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 16.02.2023). Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie im Dezember 2021 Zahnschmerzen und Gastritis gehabt habe. Die Gastritis habe sie durch eine Umstellung der Ernährung in den Griff bekommen, gegen die Zahnschmerzen nehme sie „manchmal Antibiotika“ (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Eine akute Erkrankung ergibt sich aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht, weshalb in Zusammenschau mit ihrem erwerbsfähigen Alter auch ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, Schulbildung, ihrem Weg nach Österreich sowie ihren familiären Umständen beruhen auf dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Ihre Antragstellung in Österreich am 18.11.2021 geht aus dem Verwaltungsakt hervor und ist aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie kein Deutschzertifikat erlangt hat und konnte ihr Kursbesuch aufgrund der vorgelegten Bestätigung vom 30.01.2023 festgestellt werden. Dass sie nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt, konnte aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin einfachste auf Deutsch gestellte Fragen nicht beantworten konnte. Dass sie im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zweifelsfrei hervor. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Im Rahmen des Asylverfahrens trifft den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht. Er muss eine ihm drohende Behandlung oder Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur sehr vage geschildert werden und der Asylwerber nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass sie in der Republik Kongo einen Freund gehabt habe, der Menschen entführt habe. Aus Angst vor ihrem Freund habe sie weglaufen müssen. Damit machte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in ihren Herkunftsstaat DR Kongo geltend. Wie von der belangten Behörde im Bescheid richtig ausgeführt wurde, ist nur eine Verfolgung im Herkunftsland rechtlich relevant und bei einer drohenden Privatverfolgung auch nur dann, wenn der Staat der Beschwerdeführerin seinen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährt. Siehe dazu auch die Ausführungen zu Punkt 3.1.
  4. und 3.1.
  5. Dass diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungsfahr durch Mitglieder der BDK wurde aus folgenden Überlegungen als nicht glaubhaft erachtet: Zunächst ist der Beschwerdeführerin dazu vorzuhalten, dass sie eine solche Gefährdung vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte, sondern verwies auf die Frage des einvernehmenden Organs der belangten Behörde, warum sie nicht nach Kinshasa zurückgegangen ist, lediglich darauf, dass sie „in Kinshasa niemanden habe“ (Einvernahmeprotokoll vom 29.06.2022, S. 8). Damit verwies die Beschwerdeführerin tatsächlich auf wirtschaftliche Überlegungen, welche sich im Übrigen durch ihr gesamtes Vorbringen ziehen. So gab sie etwa bereits in der Erstbefragung am 19.11.2021 an, dass sich 2006 nach dem Tod ihrer Eltern niemand mehr um sie gekümmert. Auch ihr Vorbringen vor der belangten Behörde ist bezeichnend dafür, dass die Beschwerdeführerin die DR Kongo tatsächlich wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen hat (Einvernahmeprotokoll vom 29.06.2022, S. 8): „F: Was würde sie erwarten, wenn sie in die DR Kongo heimkehren würden? A: Es wäre ein Malheur. F: Weshalb sind sie dieser Meinung? A: Ohne Familie und ohne Geld ist es schwierig. Die Leute sind nicht so sozial. Die Leute hier sind netter. Man wird hier als Mensch behandelt. F: Gibt es noch andere Gründe die gegen eine Rückkehr sprechen? A: Es ist Krieg im Kongo. Wenn ich krank werden würde, hätte ich keine Krankenversicherung. Ich würde leiden.“ Die Beschwerdeführerin hat auch vor der belangten Behörde in freier Erzählung zunächst den Tod ihrer Eltern nicht erwähnt. Erst gegen Ende der Einvernahme und auf entsprechende Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Eltern mit einem Politiker gearbeitet hätten und in einem Krieg zwischen dessen Anhängern und der Polizei gestorben wären (Einvernahmeprotokoll vom 29.06.2022, S. 8). Dass diese angezündet worden wären bzw. auch das einzige Geschwister gestorben ist, erwähnte sie mit keinem Wort und ist das Vorbringen auch deshalb gravierend mit Unglaubhaftigkeit belastet. Auf den entsprechenden Vorhalt gab die Beschwerdeführerin nur an, dass der Übersetzer Kongolese und „sehr oberflächlich“ gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 7), womit sie jedoch keine plausible Erklärung für eine derart gravierende Steigerung des Vorbringens bieten konnte. Aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 29.06.2022 geht nämlich zunächst zweifelsfrei hervor, dass die Einvernahme in der Sprache Lingala und damit der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgte (AS 99 f). Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal gefragt, ob sie alle Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates genannt habe (AS 105, 106 und 108) und nach erfolgte Rückübersetzung erneut gefragt, ob sie etwas ergänzen wolle (AS 108), was die Beschwerdeführerin verneinte und die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte. Auch in der mündlichen Verhandlung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr nachvollziehbar darzulegen. So gab sie zunächst an, dass „Leute aus der Partei meines Vaters“ das Haus der Familie angezündet hätten und dabei die Eltern verstorben wären (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Damit widersprach sie jedoch in offenkundiger Weise ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Brandanschläge „von der Polizei“ verübt worden wären (Beschwerdeschriftsatz, S. 2). In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin dann an, dass sie befürchte, im Falle einer Rückkehr von der Partei BDK entweder zwangsrekrutiert oder umgebracht zu werden (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Befürchtung, getötet zu werden, erwähnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit keinem Wort, sodass auch eine massive Steigerung in ihrer Fluchtgeschichte vorliegt und sich das Vorbringen auch aus diesem Grund als unglaubhaft darstellt. Wenn in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass ihre Schilderung der angeführten Gründe nicht plausibel ist und die im Beschwerdeschriftsatz teils monierten Umstände (Zwangsrekrutierungen solcher Waisen wie der Beschwerdeführerin) überhaupt nicht erwähnt wurden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. In einer Gesamtbetrachtung konnte die Beschwerdeführerin die Gefahr einer aktuellen, gegen sie gerichteten Verfolgung in der DR Kongo nicht glaubhaft machen 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist damit den zitierten Länderberichten nicht entgegengetreten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A I.) Abweisung der Beschwerde:Zu A römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338).

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. bsp. VwGH vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0247).

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes vergleiche bsp. VwGH vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0247). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die von der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angeführte Verfolgung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten bezog sich ausschließlich auf eine Privatverfolgung in der Republik Kongo, wo die Beschwerdeführerin die letzten 12 Jahre gelebt hat. Damit wird jedoch keine Verfolgung der Beschwerdeführerin mit der Staatsbürgerschaft der DR Kongo in ihrem Herkunftsland geltend gemacht. Die Fluchtgründe müssen sich auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf einen anderen Staat, um asylrelevant zu sein. Wenn keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde, ist die Abweisung des Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH 02.06.2006, 2004/20/0240). Wie die belangte Behörde weiter ausführte, kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung darüberhinaus auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E
  2. Juni 1999, 98/20/0574; E
  3. November 2001, 2000/01/0098). Dies wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, sich überhaupt nicht an die Polizei gewendet zu haben, aus Angst vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten. Die im Rahmen der Beschwerde erstmals angeführte Bedrohung durch Mitglieder BDK war -wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  4. dargelegt – nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin „der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne soziales Netz in der DR Kongo“ angehöre und „die ihr drohende Verfolgung […] dem Verfolgungsbegriff des Art. 9 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie“ entspreche. Die Verfolgung würde sich in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte zeigen, die so gravierend sei, dass sie davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen wäre (Verhandlungsprotokoll, S. 9).In der mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin „der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne soziales Netz in der DR Kongo“ angehöre und „die ihr drohende Verfolgung […] dem Verfolgungsbegriff des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie“ entspreche. Die Verfolgung würde sich in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte zeigen, die so gravierend sei, dass sie davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen wäre (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dazu ist anzuführen, dass die Mitglieder dieser Gruppe zum einen angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben müssen, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
  5. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Dazu ist anzuführen, dass die Mitglieder dieser Gruppe zum einen angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben müssen, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
  6. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Gerade dieses erste Merkmal ist bei der Beschwerdeführerin - als derzeit alleinstehenden Frau - nicht erfüllt, zumal der Umstand, dass sie „alleinstehend“ ist, weder ein angeborenes Merkmal ist noch einen Hintergrund darstellt, der nicht verändert werden kann. Auch ist es kein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf dieses zu verzichten. Würde die Beschwerdeführerin nämlich einen Partner haben und mit diesem in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, oder im Herkunftsstaat einen Partner finden, wäre das Merkmal „alleinstehend“ nicht mehr gegeben. Dafür, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich sein sollte, eine Partnerschaft einzugehen, gibt es keine Anhaltspunkte. So führte die Beschwerdeführerin auch hier in Österreich eine Beziehung mit einem Mann. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu A) II. bis IV. Stattgabe der Beschwerde: Zu A) römisch zwei. bis römisch vier. Stattgabe der Beschwerde: 3.

  1. Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlich Fall liegt nicht nur eine schwierige Lebenssituation vor, sondern bestehen konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo nicht möglich sein wird, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und sie damit ihre Grundbedürfnisse nicht decken können würde. Die DR Kongo hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind und lebt der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums. Die weltweite COVID-19 Pandemie stellt zudem gerade für wirtschaftlich unterentwickelte Länder eine große Herausforderung dar. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr keinerlei familiären Rückhalt vorfinden und geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass alleinstehenden Frauen in der DR Kongo mit extrem schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert sind. So sind Frauen ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt und ist es für sie schwierig bis unmöglich, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, zumal es keinerlei staatliche Unterstützung gibt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin, die mit 16 bzw. 17 Jahren ohne Berufsausbildung die DR Kongo verlassen hat, und über keine Familienmitglieder in der DR Kongo verfügt, eine sichere Wohnung zu finden und sich eine, wenn auch bescheidene, Existenz sichern können sollte. Es besteht daher die reale Gefahr, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin, die mit 16 bzw. 17 Jahren ohne Berufsausbildung die DR Kongo verlassen hat, und über keine Familienmitglieder in der DR Kongo verfügt, eine sichere Wohnung zu finden und sich eine, wenn auch bescheidene, Existenz sichern können sollte. Es besteht daher die reale Gefahr, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es liegt kein Aberkennungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführerin ist daher

§ 8Asyl

G 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.Es liegt kein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführerin ist daher

Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren. 3.3. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte:

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daher war der Beschwerdeführerin spruchgemäß eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. 3.4. Behebung der Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Behebung der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht vor. Daher waren die auf diesen Spruchpunkt weiter aufbauenden Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Daher waren die auf diesen Spruchpunkt weiter aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Fluchtvorbringen und zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Fluchtvorbringen und zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2258641.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.