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{'item': 'I421 2265365-1'}

Obsah (12)§ 70Art. 133§ 66§ 2§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlI421 2265365-1 SpruchI421 2265365-1/7E, I421 2265365-1/7E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKE

§ 70Abs.

3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde oder BFA genannt, erließ mit dem bekämpften Bescheid vom 9.11.2022, gegen den Beschwerdeführer, einen volljährigen slowakischen Staatsbürger, eine Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet

§ 66Abs.

1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (Spruchpunkt I. des Bescheides). Im genannten Bescheid wird zu Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde oder BFA genannt, erließ mit dem bekämpften Bescheid vom 9.11.2022, gegen den Beschwerdeführer, einen volljährigen slowakischen Staatsbürger, eine Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides). Im genannten Bescheid wird zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 zugestellt und erhob dieser fristgerecht am 9.1.2023 Beschwerde vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH. In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Mit der Beschwerde wurde neben anderen Unterlagen auch die Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht enthält, vorgelegt. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 10.1.2023 die Beschwerde samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck für den 20.2.2023 anberaumt, zu dieser Verhandlung den Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und die belangte Behörde mit Ladungen vom 16.1.2023 geladen. In der Ladung an den Beschwerdeführer wurde dieser auch aufgefordert mitzuteilen, ob er eines Dolmetschs bedarf. Da die entsprechende Mitteilung erfolgte, wurde am 2.2.2023 auch eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache zur Verhandlung geladen. Zur Verhandlung am 20.2.2023 um 13:00 Uhr ist die Dolmetscherin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen, der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht gekommen. Mit dem Beginn der Verhandlung wurde sodann bis 13:17 Uhr zugewartet und die Verhandlung durchgeführt, das Ermittlungsverfahren geschlossen und sodann das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 22.2.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Der BF ist am XXXX in der Slowakei geboren. Der BF war vom 01.08.2022 bis 24.11.2022 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet, zuvor vom 31.01.2022 bis 12.05.2022 mit Hauptwohnsitz bei der XXXX in Wien melderechtlich erfasst und schließlich dort wiederum mit Hauptwohnsitz seit 24.11.2022 gemeldet. Der BF verfügt über kein verfestigtes Leben in Österreich und über keine persönlichen Bindungen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, wenn auch alkoholabhängig. In Österreich war der BF zuletzt im September 2022 für 11 Tage als Arbeiter beschäftigt und versichert. Zuvor war der BF in den Jahren von 2011 bis März 2016, von September 2018 bis November 2018 und von August 2021 bis September 2022 beschäftigt und versichert, allerdings immer nur teils für wenige Tage, teils für wenige Wochen. Seither ist der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung mehr nachgegangen und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Der BF ist am römisch 40 in der Slowakei geboren. Der BF war vom 01.08.2022 bis 24.11.2022 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet, zuvor vom 31.01.2022 bis 12.05.2022 mit Hauptwohnsitz bei der römisch 40 in Wien melderechtlich erfasst und schließlich dort wiederum mit Hauptwohnsitz seit 24.11.2022 gemeldet. Der BF verfügt über kein verfestigtes Leben in Österreich und über keine persönlichen Bindungen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, wenn auch alkoholabhängig. In Österreich war der BF zuletzt im September 2022 für 11 Tage als Arbeiter beschäftigt und versichert. Zuvor war der BF in den Jahren von 2011 bis März 2016, von September 2018 bis November 2018 und von August 2021 bis September 2022 beschäftigt und versichert, allerdings immer nur teils für wenige Tage, teils für wenige Wochen. Seither ist der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung mehr nachgegangen und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen. Der BF wurde erstmalig am 05.09.2019 und neuerlich am 23.10.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilung auf: 01) BG XXXX vom 30.11.2022, rk 05.12.2022, § 127 StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat: 21.11.2019 – Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 15 EUR im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.01) BG römisch 40 vom 30.11.2022, rk 05.12.2022, Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat: 21.11.2019 – Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 15 EUR im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Wie die Erörterung mit dem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung ergab, ist der BF vermögenslos, wohnt in einer Notunterkunft in Wien und geht keiner Beschäftigung nach (S 3 Protokoll der VH vom 20.02.2023).
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  4. Zum Sachverhalt Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu BG XXXX , den Angaben in seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Angaben hinsichtlich seiner Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum wurden durch die Strafverfolgungsbehörden verifiziert und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem ist seine Identität im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister auch durch seinen Personalausweis bestätigt worden. Die Feststellung zum Familienstand „ledig“ ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person und dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Angaben hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF konnten aufgrund eines aktuellen Auszuges aus dem Melderegister getroffen werden. Hierbei wurde nicht durchgehend eine Erfassung dokumentiert und stand der Aufenthalt des BF somit nicht ununterbrochen fest. Der Umstand, dass der BF in Österreich über kein verfestigtes Leben verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF über keinen Unterstand in Österreich verfügt und entweder als obdachlos erfasst war oder in einem Notquartier gemeldet ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Befund im Behördenakt und wurde auch nichts Gegenteiliges im Verfahren vorgebracht. Aus dem Versicherungsdatenauszug lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt. Im AJ-Web Auszug war ersichtlich, dass der BF seit 2011 immer wieder, wenn auch jeweils für wenige Tage bzw. Wochen, in Österreich als Arbeiter erwerbstätig gemeldet war. Zudem war daraus ersichtlich, dass der BF seit September 2022 keiner Beschäftigung nachgeht. Daher war auch keine tiefgreifende Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt festzustellen. Eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht scheitert an der Verurteilung des BF wegen versuchten Diebstahls und an dem kurzen Zeitraum der Hauptwohnsitzmeldung.Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu BG römisch 40 , den Angaben in seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Angaben hinsichtlich seiner Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum wurden durch die Strafverfolgungsbehörden verifiziert und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem ist seine Identität im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister auch durch seinen Personalausweis bestätigt worden. Die Feststellung zum Familienstand „ledig“ ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person und dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Angaben hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF konnten aufgrund eines aktuellen Auszuges aus dem Melderegister getroffen werden. Hierbei wurde nicht durchgehend eine Erfassung dokumentiert und stand der Aufenthalt des BF somit nicht ununterbrochen fest. Der Umstand, dass der BF in Österreich über kein verfestigtes Leben verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF über keinen Unterstand in Österreich verfügt und entweder als obdachlos erfasst war oder in einem Notquartier gemeldet ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Befund im Behördenakt und wurde auch nichts Gegenteiliges im Verfahren vorgebracht. Aus dem Versicherungsdatenauszug lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt. Im AJ-Web Auszug war ersichtlich, dass der BF seit 2011 immer wieder, wenn auch jeweils für wenige Tage bzw. Wochen, in Österreich als Arbeiter erwerbstätig gemeldet war. Zudem war daraus ersichtlich, dass der BF seit September 2022 keiner Beschäftigung nachgeht. Daher war auch keine tiefgreifende Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt festzustellen. Eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht scheitert an der Verurteilung des BF wegen versuchten Diebstahls und an dem kurzen Zeitraum der Hauptwohnsitzmeldung. Dass der BF schon zweimal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, war aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Auch wurde amtswegig mit 09.02.2023 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 206/2021 regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53Abs.

1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2020 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2020, lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 234/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2020, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint er wiederholt seit 2011, aber nur für wenige Wochen oder Monate pro Jahr, als unselbständiger Erwerbstätigkeit auf.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint er wiederholt seit 2011, aber nur für wenige Wochen oder Monate pro Jahr, als unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG vermochte der Beschwerdeführer auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG vermochte der Beschwerdeführer auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Da sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und der Beschwerdeführer in Österreich über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, muss auf den Aspekt des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel, welche der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht nachzuweisen vermochte, nicht weiter eingegangen werden. Er erfüllt somit auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Da sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und der Beschwerdeführer in Österreich über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, muss auf den Aspekt des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel, welche der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht nachzuweisen vermochte, nicht weiter eingegangen werden. Er erfüllt somit auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung

§ 53

NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall zu Recht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall zu Recht. Durch die Ausweisung wird auch nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügt, er strafgerichtlich verurteilt wurde, eine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist und die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Durch die Ausweisung wird auch nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügt, er strafgerichtlich verurteilt wurde, eine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist und die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Zum (nicht erteilten) Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zum (nicht erteilten) Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Insofern wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und kann daher auf die Begründung im mündlich verkündeten Erkenntnis verwiesen werden. Es ist auch darauf zu verweisen, dass entgegen den Ausführungen im Bescheid der BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine Unterkunft verfügt, mag dies auch nur eine Notschlafstelle sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265365.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.