3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde oder BFA genannt, erließ mit dem bekämpften Bescheid vom 9.11.2022, gegen den Beschwerdeführer, einen volljährigen slowakischen Staatsbürger, eine Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet
1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (Spruchpunkt I. des Bescheides). Im genannten Bescheid wird zu Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde oder BFA genannt, erließ mit dem bekämpften Bescheid vom 9.11.2022, gegen den Beschwerdeführer, einen volljährigen slowakischen Staatsbürger, eine Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides). Im genannten Bescheid wird zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 zugestellt und erhob dieser fristgerecht am 9.1.2023 Beschwerde vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH. In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Mit der Beschwerde wurde neben anderen Unterlagen auch die Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht enthält, vorgelegt. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 10.1.2023 die Beschwerde samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck für den 20.2.2023 anberaumt, zu dieser Verhandlung den Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und die belangte Behörde mit Ladungen vom 16.1.2023 geladen. In der Ladung an den Beschwerdeführer wurde dieser auch aufgefordert mitzuteilen, ob er eines Dolmetschs bedarf. Da die entsprechende Mitteilung erfolgte, wurde am 2.2.2023 auch eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache zur Verhandlung geladen. Zur Verhandlung am 20.2.2023 um 13:00 Uhr ist die Dolmetscherin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen, der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht gekommen. Mit dem Beginn der Verhandlung wurde sodann bis 13:17 Uhr zugewartet und die Verhandlung durchgeführt, das Ermittlungsverfahren geschlossen und sodann das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 22.2.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 206/2021 regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, regelt die Ausweisung: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2020 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2020, lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint er wiederholt seit 2011, aber nur für wenige Wochen oder Monate pro Jahr, als unselbständiger Erwerbstätigkeit auf.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint er wiederholt seit 2011, aber nur für wenige Wochen oder Monate pro Jahr, als unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG vermochte der Beschwerdeführer auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG vermochte der Beschwerdeführer auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Da sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und der Beschwerdeführer in Österreich über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, muss auf den Aspekt des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel, welche der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht nachzuweisen vermochte, nicht weiter eingegangen werden. Er erfüllt somit auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Da sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und der Beschwerdeführer in Österreich über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, muss auf den Aspekt des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel, welche der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht nachzuweisen vermochte, nicht weiter eingegangen werden. Er erfüllt somit auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall zu Recht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall zu Recht. Durch die Ausweisung wird auch nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügt, er strafgerichtlich verurteilt wurde, eine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist und die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Durch die Ausweisung wird auch nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügt, er strafgerichtlich verurteilt wurde, eine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist und die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Zum (nicht erteilten) Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zum (nicht erteilten) Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Insofern wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und kann daher auf die Begründung im mündlich verkündeten Erkenntnis verwiesen werden. Es ist auch darauf zu verweisen, dass entgegen den Ausführungen im Bescheid der BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine Unterkunft verfügt, mag dies auch nur eine Notschlafstelle sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265365.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.